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Agent d’ingérence étrangère : Alle die mit uns auf Kaperfahrt fahren, müssen Männer mit Bärten sein. Jan und Hein und Klaas und Pit, die haben Bärte, die haben Bärte. Jan und Hein und Klaas und Pit, die haben Bärte, die fahren mit.

  • Ermitteln auf Verdacht / Neue Weisung regelt Bußgeldverfahren gegen Hartz-IV-Bezieher. Demnach haben Jobcenter ähnliche Kompetenzen wie ein Staatsanwalt
    http://www.jungewelt.de/m/artikel/294767.ermitteln-auf-verdacht.html
    Une nouvelle étape de la criminalisation des pauvres d’Allemagne : Le jobcenter peut désormais infliger des peines admnistratives aux bénéficiares d’allocations et à toute personne en relation avec eux y compris les bailleurs.

    Cette mesure montre une fois de plus que la séparation des pouvoirs et l’état de droit sont purement fictifs pour les plus démunis.

    Von Susan Bonath

    Kritik Betroffener: Jobcenter entscheiden oft aus blanker Willkür

    Wenn es darum geht, Hartz-IV-Bezieher umfassend zu bespitzeln, ist der Bundesagentur für Arbeit (BA) kein Aufwand zu hoch. Für die Bußgeldparagraphen 63 und 64 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die Mammutbehörde nun 75 Seiten umfassende »Fachliche Hinweise« herausgegeben.

    Das Papier unter dem Titel »Das Bußgeldverfahren im SGB II«, vorausdatiert auf den 20. Oktober, veröffentlichte der Sozialrechtler Harald Thomé am Montag. Es belegt, wie akribisch und rigide Jobcenter gegen am Existenzminimum Lebende ab einem Alter von 14 Jahren und sogar Menschen vorgehen, die sicher oder vermutet in finanzieller Verbindung zu ersteren stehen. Dafür bedarf es einzig des Vorwurfs, mangelhaft »mitgewirkt« zu haben. Bemerkenswert ist, dass alles in einem Haus passiert: Sowohl die »Feststellung« des Verdachts, »ordnungswidrig« gehandelt zu haben, als auch weitere »Ermittlungen« und die Festsetzung der Geldbuße obliegen dem Jobcenter.

    Demnach sollen die für die Betroffenen zuständigen Sachbearbeiter »Verdachtsfälle« erkennen und an die hausinterne Bearbeitungsstelle für Ordnungswidrigkeiten (OWi) weiterleiten. Letztere soll von ersteren mit den Unterlagen des Klienten sowie monatlichen automatischen Datenabgleichen gefüttert werden. Überprüft werden dabei Konto- und Meldedaten sowie Geld- oder Postverkehre mit externen Behörden. Das können das Finanz- oder Grundbuchamt sein, die Kindergeldkasse oder die Rentenversicherung.

    Die BA stellt in ihrer Dienstanweisung klar: »Die in einem OWi-Fall ermittelnden Sachbearbeiter besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.« Sie sollen sich an deren Vorschriften, etwa der Strafprozessordnung, orientieren. Ausgenommen seien »lediglich schwere Eingriffe, wie freiheitsentziehende Maßnahmen«. Selbst wenn am Ende das Bußgeldverfahren eingestellt wird, so geht weiter aus der Weisung hervor, habe der Betroffene, obwohl »rehabilitiert«, seine Auslagen, etwa für einen Rechtsanwalt, selbst zu tragen. Nur auf Antrag könne das Jobcenter nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob die Staatskasse doch dafür aufkommen könnte.

    Interessant ist die Grundlage im SGB II: Danach wird mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro bestraft, wer »vorsätzlich oder fahrlässig« eine vom Jobcenter geforderte Auskunft über persönliche Verhältnisse »nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig« erteilt oder in gleicher Weise nicht einer Befragung von Dritten durch die Behörde zustimmt. Letztere Regel wurde mit der am 1. August in Kraft getretenen Hartz-IV-»Reform« hinzugefügt. Die BA beteuerte gegenüber jW, sie richte sich ausschließlich an Leistungsberechtigte und gelte nicht für Dritte.

    Selbst wenn das stimmt, regelt der Paragraph in weiteren Punkten, wann gegen welchen Dritten ein »OWi«-Verfahren eingeleitet werden kann. »Arbeitgeber« zum Beispiel müssen mit bis zu 2.000 Euro Geldbuße rechnen, wenn sie von der BA verlangte Auskünfte über aufstockende oder ehemals aufstockende Beschäftigte vollständig oder teilweise verweigern. Sie sind demnach etwa verpflichtet, Einkommensnachweise für das Jobcenters auszufüllen.

    In gleicher Höhe kann ein Dritter belangt werden, der »jemandem, der eine Leistung beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist« oder »für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt«, wenn dieses den Hartz-IV-Bezug mindern könnte. Ob auch die Mutter eines Beziehers gemeint sein könnte, die für ihn einen Satz Tafelsilber verwahrt, wird nicht näher erläutert. Darüber hinaus kann ein Bußgeldverfahren gegen »private Träger«, die zum Beispiel Ein-Euro-Jobber beschäftigen, eingeleitet werden, wenn diese Auskünfte über den Betroffenen verschweigen oder sich weigern, der BA »auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege zu gewähren«.

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