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  • Bundesgerichtshof: Uber Black ist in Deutschland unzulässig | ZEIT Arbeit
    https://www.zeit.de/arbeit/2018-12/uber-black-ist-in-deutschland-unzulaessig
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    13. Dezember 2018 - Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Limousinenservice Uber Black gegen deutsche Gesetze verstößt. Andere Uber-Angebote sind davon nicht betroffen.

    Der US-Fahrdienstleister Uber darf seinen früheren Limousinenservice Uber Black in Deutschland nicht wieder aufnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Uber mit dem Dienst gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe: Mit Mietwagen dürfen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Außerdem muss ein Mietwagen nach Fahrtende wieder zum Unternehmen zurückkehren, wenn keine neue Fahrt anschließt.

    Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen. Damit soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf. Bei Uber Black konnten Kunden über eine App einen Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt dann über Uber den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte dagegen geklagt.

    Der Vorsitzende Richter des BGH wies schon bei einer Verhandlung im Oktober auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, die den Schutz das Taxiverkehrs im Personenbeförderungsgesetz als verfassungsgemäß erklärte. Der BGH prüfte nun, ob sich die Verhältnisse durch neue Angebote wie Mitfahrdienste oder Carsharing grundsätzlich geändert haben. „Das ist eher fraglich“, sagte der Richter im Oktober.

    Andere Uber-Angebote bleiben vorerst zulässig
    Der BGH hatte den Fall im vergangenen Jahr zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, ihn aber nach einer Entscheidung zu einem ähnlichen Fall aus Spanien wieder zurückgezogen. Der EuGH entschied dabei, dass ein solcher Vermittlungsdienst unter die Verkehrsdienstleistungen fällt, nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Deshalb sind die Bedingungen von den Mitgliedstaaten zu regeln.

    Das Kammergericht in Berlin hatte den Limousinenservice bereits 2015 untersagt, weil er gegen das Personenförderungsgesetz verstoße und unlauteren Wettbewerb darstelle. Mietwagenchauffeure dürfen im Unterschied zu Taxifahrern keine direkten Aufträge vom Fahrgast annehmen. Über die Black-App war das aber möglich.

    Das Verbot bezieht sich nur auf Uber Black – andere Angebote von Uber bleiben legal, zumindest vorerst. Am beliebtesten ist Uber X, das derzeit in Berlin, München, Frankfurt und Düsseldorf verfügbar ist: Dabei vermittelt Uber nur Fahrten von lizensierten Mietwagenunternehmern. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen über einen Personenbeförderungsschein verfügen. Auch Uber X ist jedoch umstritten. Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) will die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrdienstleister wie Uber lockern.

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