Taxi

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  • Juli 2012 - Änderung in § 48 FeV - Behördenführungszeugnis
    https://www.bzp.org/Content/MELDUNGEN/2012/_Aenderung_in__48_FeV_-_Behoerdenfuehrungszeugnis.php

    Seit dem Jahr 2012 erhält in Deutschland nur eine amtliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, der ein kleines Führungszeugnis vorweisen kann, dass keine Verurteilungen aufführt, die der Tätigkeit als Taxi- oder Mietwagenfahrer entgegenstehen.

    Vor einigen Tagen ist die 7. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verkündet worden, sodass seit dem 2. Juli 2012 bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund einer Änderung des § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu beachten ist, dass der Bewerber nicht nur wie bisher schon

    die für das Führen des Fahrzeuges erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt (also regelmäßig den Führerschein Klasse B),
    das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    geistig und körperlich geeignet ist und dies nachweist,
    nachweist, dass er bestimmte Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt,
    nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus bestimmten anderen Staaten seit mindestens zwei Jahren besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat sowie
    wenn er Taxiverkehr ausüben will, in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse für den Pflichtfahrbereich besitzt bzw. für den Mietwagenverkehr in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt, sofern der Betriebssitzort mehr als 50.000 Einwohner hat.
    Neu ist nun, dass das Tatbestandsmerkmal „der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden“ dadurch konkretisiert wird, dass der Aspirant auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nachzuweisen hat. Dieses Erfordernis gilt nur für die Erteilung, es sei denn, dass bei der Verlängerung der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt geworden sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

    In § 30 Abs. 5 des BZRG ist geregelt, dass das sog. Behördenführungszeugnis der Behörde grundsätzlich unmittelbar zu übersenden ist, da es aufgrund einer Vorschrift zur Vorlage bei einer Behörde beantragt worden ist. Auf Verlangen hat die Behörde dem Antragsteller aber Einsicht zu gewähren. Wenn es Eintragungen enthält, kann der Antragsteller auch verlangen, dass es zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Darauf hat die Meldebehörde den Antragsteller hinzuweisen. Die Einsicht beim Amtsgericht darf dann nur dem Antragsteller persönlich gewährt werden und nach dieser Einsichtnahme ist das Führungszeugnis entweder an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dieser Weiterleitung widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

    Verallgemeinernd sind die Inhalte des allgemeinen Führungszeugnisses:

    • Verurteilungen zu Straftaten
    • Widerrufe von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder auch eines Waffenscheins)
    • Entscheidungen über Schuldfähigkeit

    Nicht aufgenommen werden:

    • Verurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, wenn im BZRG keine weitere Strafe vorliegt
    • Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern Bewährungsstrafe
    • Verwarnungen mit Strafvorbehalt

    Bei Behördenführungszeugnissen wie hier werden zusätzlich eingetragen:

    • Alle Freiheitsstrafen
    • Verurteilungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsstraftaten oder der Ausübung eines Gewerbes
    • Festgestellte Schuldunfähigkeit sowie im Bundeszentralregister eingetragene Behörden-entscheidungen

    Von Interesse in diesem Zusammenhang ist sicherlich auch die Frage der Löschung von Einträgen in Führungszeugnissen: Nach drei Jahren werden gelöscht Geldstrafen, Freiheitstrafen unter 3 Monaten, Bewährungsstrafen und viele Jugendstrafen. Nach fünf Jahren werden gelöscht die längeren Freiheitsstrafen und nach zehn Jahren Sexualstraftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

    Aus dem Fahrerlaubnisrecht ergibt sich damit also nicht die Pflicht für Taxi- und Mietwagenfahrer ein sog. erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, in dem aus Gründen des Minderjährigenschutzes weiteres, insbesondere Sexualdelikte wie bspw. Besitz kinderpornografischer Schriften, eingetragen wird. Die Möglichkeit, dass ein solches aber bspw. von Auftraggebern von Schülerfahrten verlangt werden kann, ergibt sich aus § 30a BZRG, weil bei gewissen Beförderungsaufträgen wohl durchaus eine Tätigkeit bejaht werden kann, die geeignet ist, engen Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

    (Meldung vom 06.07.2012)

    #Taxi #Mietwagen