DAS! bundesweite Taxiforum - Berliner Taxinachrichten
▻https://www.taxiforum.de/forum/viewtopic.php?f=20&t=6674
Darf ein Arbeitnehmer Informationen über seinen Arbeitgeber veröffentlichen, besonders wenn die problematische oder strafbare Verlaltensweisen betreffen?
Ein Arbeitnehmer darf mit derartigen Informationen auch an die Öffentlichkeit gehen.
Zwar sollten wegen der Verschwiegenheits- und der sonstigen Rücksichtnahmepflichten eines Arbeitnehmers solche Hinweise in erster Linie gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen zuständigen Stellen vorgebracht werden, denn Arbeitnehmer sind grundsätzlich schon gehalten, bevor sie mögliche Missstände im Betrieb nach Außen tragen, innerbetriebliche Kommunikationswege zu nutzen, z. B. indem sie Beschwerden direkt beim Arbeitgeber, beim Vorgesetzten oder beim Betriebsrat erheben (BAG, Urteil vom 31.07.2014, aaO., m. w. N.).
►http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851
Wenn dies jedoch eindeutig unpraktikabel ist, darf als ultima ratio auch die Öffentlichkeit informiert werden (EGMR, Urteil vom 21.07.2011 - 28274/08 - [Heinisch] Rdn. 65; BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 505/13, Rdn. 63, m. w. N.).
▻http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20110721_28274_08.html
►http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851
Dies ist bei schwerwiegenden oder vom Arbeitgeber oder seinen gesetzlichen Vertretern begangenen Straftaten wie einem vom Unternehmer zu Lasten des betroffenen Fahrers verübten Betrug der Fall. Hier endet die Verschwiegenheitspflicht, weil sie hinter den Freiheitsrechten des Arbeitnehmers zurücktreten muss, und es besteht auch keine weitere vertragliche Rücksichtnahmepflicht mehr, da In derartigen Fällen eine innerbetriebliche Abhilfe nicht zu erwarten ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 AZR 235/02, Rdn. 41). Wenn eine innerbetriebliche Klärung nicht zu erwarten ist, der Arbeitgeber nicht für Abhilfe sorgt, obwohl der Arbeitnehmer ihn zuvor auf die gesetzeswidrige Praxis im Unternehmen hingewiesen hat, oder ein entsprechender Versuch dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, kommt eine Kundgabe nach Außen in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2014, aaO., m. w. N.).
►http://lexetius.com/2003,3463
►http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851
In diesem Zusammenhang sind generell allerdings auch die Schwere des zugrunde liegenden Vorwurfs und die Gründe, die den Arbeitnehmer zu seinen Mitteilungen veranlassen, zu beachten. Erfolgen die Mitteilungen nach Außen etwa ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen oder „fertig zu machen“, ist ein derartiges Verhalten pflichtwidrig, denn der Arbeitnehmer nimmt dann keine verfassungsrechtlichen Rechte mehr wahr, sondern verhält sich gegenüber dem Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich (vgl. im einzelnen BAG, Urteile vom 03.07.2003, aaO., Rdn. 39 und 31.07.2014, aaO., beide m. w. N.).
►http://lexetius.com/2003,3463
►http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851