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  • Berliner Mietedikt von 1765
    https://www.berliner-zeitung.de

    Seit Berlin 1701 Königsresidenz geworden war und an At-
    traktivität gewonnen hatte, wurde der Wohnraum knapp
    und die Mieten stiegen in unbekannte Höhen. Gewerbli-
    chen Vermietern warf man vor, sich unmäßig zu berei-
    chern. Friedrich II. empörten vor allem die „vielfältigen
    Loßkündigungen“, die daraus folgende Prozesswelle samt
    Rechtsunsicherheit. Um dem zu begegnen, ordnete der
    König 1754 an, fortan alle Mietverträge schriftlich abzu-
    schließen. Kündigungen sollten nur noch zum Quartals-
    ende möglich sein. Doch der Siebenjährige Krieg ver-
    schärfte die Lage aufs Neue; infolge von Mietwucher stie-
    gen die Mieten dramatisch. Wilde Spekulationen trieben
    Kauf und Verkauf von Mietshäusern an. Da alles nichts
    half, verfügte der König am 15. April 1765, die bis dahin
    geltende Regel „Kauf bricht Miete“ für Berlin aufzuheben.

    Im Falle eines Besitzerwechsels musste der Käufer hin-
    sichtlich der Mieter „den Contract auf gleichem Fuß hal-
    ten“. Zugleich ordnete der Monarch an, die Polizei solle,
    notfalls unter Zwang, die Einweisung vertriebener Mieter
    in die Häuser der Spekulanten, also deren große Privat-
    wohnungen, vornehmen. Über das neue Recht ließ er
    weithin informieren, selbst von den Kanzeln wurde es ver-
    lesen. Bald darauf beruhigte sich derWohnungsmarkt – ob
    wegen des Edikts oder des Friedens ist unklar. Fritzens
    Verwaltung hatte übrigens stets die Lösung des Problems
    durch staatlich gefördertes Bauen empfohlen.

    Quelle: Berliner Zeitung vom 22.7.2019

    #Berlin #Geschichte #Wohnen #Recht