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  • Apotheken-Urteil – Wikipedia
    https://de.wikipedia.org/wiki/Apotheken-Urteil

    Dieses Urteil des BVG wird immer wieder von Gegnern der Beschränkung der Anzahl von Taxis oder Mietwagen ins Feld geführt. Die unterstellten Analogien zwischen der Zulassung von Apotheken und Taxis sind jedoch genau betrachtet sehr dünn.

    Die juristische Argumentation derjenigen, die bisher versucht haben, sogenannte Konzessionsbeschränkungen einzuführen, war jedoch bei jedem Versuch so schwach, dass die Verfechter der unbegrenzten Konzessionsvergabe bei den meisten Gerichtsverfahren obsiegten. Vermutlich hängt das damit zusammen, dass sie selber bestimmte Privilegien in Anspruch nehmen wollten, die sie bei richtiger Argumentation hätten aufgeben müssen. Kurz gesagt kämpfen Privatunternehmen gegen Privatunternehmen, und aus dieser Perspektive ist dem Einen ist schlecht zu verwehren, was dem Anderen zugestanden wird.

    Die (Drei-)Stufentheorie

    Als Maßstab für die Beurteilung der Vereinbarkeit von berufsbezogenen Regelungen mit der Berufsfreiheit hat der Erste Senat die sog. Dreistufentheorie entwickelt. Eingriffe in die Berufsfreiheit sind demnach in drei Stufen zu differenzieren: Sie können reine Berufsausübungsregelungen (1. Stufe), subjektive Zulassungsbeschränkungen (2. Stufe) oder objektive Zulassungsbeschränkungen (3. Stufe) darstellen. Die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs hängen von der jeweiligen Stufe ab.

    Als Berufsausübungsregelungen bezeichnet man inhaltliche Regelungen bezüglich der Art und Weise der Berufsausübung („Wie“). Sie sind gerechtfertigt, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen.

    Die Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme sieht das Bundesverfassungsgericht als einen Teil der rechtlichen Ordnung eines Berufsbildes an. Eine solche Beschränkung legitimiere sich schon daher, dass viele Berufe bestimmte, nur durch theoretische und praktische Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten (im weiteren Sinn) erfordern und dass die Ausübung dieser Berufe ohne solche Kenntnisse entweder unmöglich oder unsachgemäß wäre oder aber Schäden, ja Gefahren für die Allgemeinheit mit sich bringen würde. Daher sind derartige sog. subjektive Zulassungsbedingungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig.

    An objektive Zulassungsbedingungen stellte jedoch das Bundesverfassungsgericht nochmals höhere Anforderungen. Da diese Beschränkungen von den persönlichen Eigenschaften des Grundrechtsinhabers unabhängig sind und ihre Erfüllung dem Einzelnen schlechthin entzogen ist, sind an sie strengste Anforderungen zu stellen. Sie sind nur zulässig, sofern sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit muss der Gesetzgeber die Eingriffe in die Berufsfreiheit jeweils auf der „Stufe“ vornehmen, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt, und darf die nächste „Stufe“ erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden „Stufe“ nicht wirksam bekämpft werden können.

    Die zur Prüfung stehende Norm des Art. 3 Abs. 1 des bayerischen Apothekengesetzes sah das Bundesverfassungsgericht als eine objektive Berufszulassungsregelung an, die den Voraussetzungen der Dreistufentheorie nicht entspricht. Die Volksgesundheit wäre zwar im Prinzip ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, welches die Einführung objektiver Zulassungsregelungen rechtfertigen könnte. Das Bundesverfassungsgericht musste die Frage, ob es bei Wegfall der Niederlassungsbeschränkungen des bayerischen Apothekengesetzes zu einer unbegrenzten Vermehrung der Apotheken und zu einem ruinösen Konkurrenzkampf mit den damit verbundenen Gefahren für die Volksgesundheit kommen könnte, jedoch nach ausgiebiger Diskussion verneinen.

    Bedeutung und Folgen des Urteils[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
    Das Ergebnis des Apothekenurteils ist aus heutiger Sicht kaum anzuzweifeln. Auch die dargelegte Dreistufentheorie wurde von der deutschen Staatsrechtslehre im Wesentlichen akzeptiert, obgleich ein Teil der Lehre auch Art. 12 GG immer noch an dem Prüfungsschema misst, das auch für die anderen Grundrechte verwandt wird. Das Apothekenurteil prägte trotzdem wesentlich die Auslegung des Grundrechts der Berufsfreiheit.

    Wie das mit der Prüfung anderer Freiheitsrechte funktioniert, zeigt diese Seite zur Begründung der Helmpflicht für Quadfahrer.

    Fall: Quadhelmpflicht - Exkurs - Jura Online
    https://jura-online.de/lernen/fall-quadhelmpflicht/2363/excursu

    #Taxi #Recht #Kozessionen