Taxi

Reality Check - Geschichten rund ums Taxi in Berlin und weltweit - Materialsammlung, Bilder, Videos, Texte

  • § 2a SchwarzArbG - Einzelnorm
    https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__2a.html
    Die Taxi-und MIetwagenbranche wird im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbGg) ausdrücklich erwähnt.

    (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
    1.
    im Baugewerbe,
    2.
    im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    3.
    im Personenbeförderungsgewerbe,
    4.
    im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    5.
    im Schaustellergewerbe,
    6.
    bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    7.
    im Gebäudereinigungsgewerbe,
    8.
    bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    9.
    in der Fleischwirtschaft,
    10.
    im Prostitutionsgewerbe,
    11.
    im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

    #Schwarzarbeit #Recht