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  • Pflicht für INSIKA-Fiskaltaxameter: Zu weit aus dem Fenster gelehnt
    https://www.taxi-times.com/pflicht-fuer-insika-fiskaltaxameter-zu-weit-aus-dem-fenster-gelehnt

    16. September 2016 von Jürgen Hartmann - Endlich – könnte man meinen. Endlich äußert sich mal eine Genehmigungsbehörde klipp und klar zur Frage, ob und welche Fiskaltaxameter ab 1.1. 2017 von Taxiunternehmern eingesetzt werden müssen. Die für Berliner Genehmigungen zuständige LABO hat in einer öffentlich gewordenen E-Mail erklärt, dass „die Einführung der Fiskaltaxameter […] für Taxiunternehmer in Berlin ab dem 1. Januar 2017 verpflichtend“ ist. Prima. Jetzt wissen in einem in dieser Frage völlig verunsicherten Deutschland wenigstens die Berliner Taxiunternehmer, woran sie sind. Und das sogar sehr genau, denn das LABO führt weiterhin aus: „Um mit der Datenaufzeichnung beginnen zu können, ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Sicherheitseinheit (enthält sowohl die TIM – INSIKA Smartcard – als auch eine SIM-Card) in der Taxe verbaut ist und mit dem Taxameter verbunden ist“ (mehr dazu hier)

    Das Problem an dieser Interpretation ist: Sie bewegt sich im rechtsfreien Raum. Keine Genehmigungsbehörde darf in Deutschland den Einsatz eines Taxameters mit INSIKA-Auslese-Verfahren vorschreiben. Dazu fehlt eine gesetzliche Grundlage. Das LABO bezieht sich in seiner Rechtfertigung auf die Pflicht, „Unterlagen im Sinne des § 147, Abs. 1 Abgabeverordnung (AO), die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, […] jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147, Abs. 2 Nr. 2 AO). Dabei ist zu beachten, dass diese Daten grundsätzlich unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden müssen.“

    Diese Pflicht gibt es schon seit 2002, nur waren im Taxibereich damals die Taxameter technisch noch nicht in der Lage, die Daten so zu speichern und auslesbar zu machen, wie es die AO forderte. Inzwischen ist das aber möglich, denn eine 2006 erlassene europäische Messgeräteverordnung schreibt vor, dass spätestens ab 31.10.2016 nur noch Taxameter in Verkehr gebracht werden dürfen, die über eine Schnittstelle zur Datenauslese verfügen.
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    Im Hinblick darauf hat das Bundesfinanzministerium in einem internen und keineswegs rechtverbindlichen Schreiben an seine Prüfstellen definiert, dass Taxiunternehmer spätestens zum 1.1.2017 eine lückenlose und unverfälschte Einzelaufzeichnung vorlegen müssen. Welche Verfahren dafür allerdings angewendet werden, wird nicht definiert. Das INSIKA-Verfahren ist eine von vielen Möglichkeiten.

    Wenn das LABO nun vorschreibt, dass Berliner Taxiunternehmer diese Lösung einbauen müssen, lehnt es sich damit sehr weit aus dem Fenster. Zu weit, denn diese Verpflichtung dürfte der Behörde mangels Rechtsgrundlage von jedem Anwalt zerpflückt werden. Wobei der erste Kläger vielleicht gar nicht aus den Reihen der Taxiunternehmer kommen muss: Ein Anbieter eines Kassensystems, bei dem ebenfalls eine unveränderbare Datenauslese aus dem Taxameter möglich ist, bei dem aber nicht das INSIKA-Verfahren angewendet wird, hat bereits Schadenersatzforderungen angedroht: „Da wir ein Technologie offenes System anbieten und kein INSIKA Verschlüsselungsverfahren verwenden, können wir unser […] Produkt in Berlin nicht mehr anbieten. Da das LABO Schreiben vom 15.Sept.2016 bezüglich der INSIKA Aufrüstungsverpflichtung keine Rechtsgrundlage hat und geltendes Recht unberücksichtigt lässt, macht sich das LABO Schadenersatzpflichtig gegenüber uns und anderen Anbietern von Kassensystemen mit Taxameteranbindung.“

    #Taxi #Fiskaltaxameter #Wirtschaft #Politik