Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)- § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
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(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.