Taxi

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  • BMAS - Erleichtertes Kurzarbeitergeld
    https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html

    Von wegen erleichtert - in den seit über einem Jahr durch Lockdowns und Hygienemaßnahmen gebeutelten Branchen kommt die Entlassungswelle zu Ende August, wenn erneut Sozialbeiträge bei Kurzarbeit zu zahlen sein werden. Bei vielen Taxibetrieben ist die Liquidität bereits jetzt mehr als eng, so dass zusätzliche monatliche Zahlungen, denen keine Einnahmen gegenüberstehen, mehr als ungern geleistet werden.

    Was hingegen systematisch geht ist das Drehen an der Lohnschraube - immer schön abwärts, gezahlt wird dann kein KUG sondern nur noch eine magere Umsatzprovision von 40 bis 45 Prozent brutto. Verbleibender Nettolohn: Vier bis 8 Euro für die meisten, einigen erfolgreichen Nachtfahrer erlaubt man Einkünfte auf Mindestlohnniveau, so der Betrieb überlebt.

    Wenn ab dem 1. August zahlreiche neue Kolleginnen und Kollegen dank Wegfall der Hürde #Ortskundeprüfung ihren Dienst antreten, werden sich auch die paar Erfolgreichen wieder mit Hungerlöhnen zufrieden geben müssen.

    Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie der Kurzarbeitergeldverordnung wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert.

    Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

    Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
    Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
    So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit

    Mit der 3. Änderungsverordnung zur Kurzarbeitergeldverordnung sind der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge um drei Monate vom 30. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 erweitert worden.

    https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/kurzarbeitergeldverordnung.html;jsessionid=D1B1841A2BCAEC76F89B985E789F6746.del

    Grundlage für die Sonderregelungen ist das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit [PDF, 55KB] . Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben.

    https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags.pdf

    Diese Unternehmen und ihre Beschäftigten bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit Entlassungen möglichst vermieden werden. Mit der grundsätzlichen Geltung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 geben wir den von Arbeitsausfällen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten Zuversicht und Planungssicherheit. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze, sodass Betriebe zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können.

    Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31. Dezember 2021:

    https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/Beschaeftigungssicherung/kug.html

    Für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, reicht es weiterhin aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

    Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde.
    Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt.
    Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

    Bis zum 30. September 2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstatte t.

    Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
    Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
    Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

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    Eine ausführliche und vollständige Beschreibung der Grafik finden Sie unter diesem Link
    Infografik „Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes“

    Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
    Ohne die Sonderregelungen galt: Wenn Sie nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Besteht die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.

    Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
    Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz soll nicht nur Beschäftigung gesichert werden, sondern es sollen auch Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber deshalb die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird. Zusammen mit der bis Ende 2021 befristeten, pandemiebedingten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2021 somit weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten, auch wenn die pandemiebedingte Erstattung ab 1. Oktober 2021 auf 50 Prozent sinkt (siehe oben).

    Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet. Damit werden starke Anreize gesetzt, die Kurzarbeit für die Weiterbildung der kurzarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen.

    Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung
    Hier finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit und Qualifizierung.

    So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit
    Arbeitgeber sollten in einem ersten Schritt Arbeitsausfälle schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
    Auch Zeitarbeitsunternehmen können einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wird.
    Arbeitgeber berechnen dann das Kurzarbeitergeld und zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.

    https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

    #KUG #Arbeit #Taxi #Lohn