Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/4277
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Est-ce que le gouvernement d’Espagne et ses services secrets sont autorisés à espionner leurs comptriotes sur le sol allemand ? C’est le député du parti de gauche Andrej Hunko qui pose cette question au gouvernement allemand.
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Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
68. Abgeordneter Andrej Hunko (DIE LINKE.)
Inwiefern müssen spanische Polizeibehörden nach
Rechtsauffassung der Bundesregierung deutsche
Stellen darüber informieren oder eine Erlaubnis
beantragen, sofern solche Einsätze erfolgen, wenn
sie auf deutschem Hoheitsgebiet staatliche Spio-
nagesoftware zur Überwachung von Mobiltelefo-
nen einsetzen, und inwiefern ist eine derartige In-
formation oder Beantragung im Jahr 2018 mög-
licherweise erfolgt, etwa im Zeitraum als der ehe-
malige katalanische Regionalpräsident Carles
Puigdemont am 25. März 2018 nach Schleswig-
Holstein einreiste, dort verhaftet wurde und meh-
rere Tage in Gefangenschaft verbrachte (Bundes-
tagsdrucksache 19/2023)?
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Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Benjamin Strasser
vom 4. November 2022
Die Frage wird so verstanden, dass sie sich auf die Überwachung von
Mobiltelefonen auf deutschem Hoheitsgebiet durch spanische Behörden
und ohne technische Unterstützung von Deutschland richtet.
Die Unterrichtung des Mitgliedstaats (MS), in dem sich die Zielperson
der Überwachung befindet und dessen Hilfe nicht erforderlich ist, richtet
sich nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermitt-
lungsanordnung in Strafsachen (RL EEA). Nach dieser Vorschrift hat
der überwachende MS die zuständige Behörde des anderen MS von der
Überwachung nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b
RL EEA zu unterrichten, wenn zum Zwecke der Durchführung einer Er-
mittlungsmaßnahme die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
von der zuständigen Behörde des überwachenden MS genehmigt wurde
und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikations-
anschluss der Zielperson im Hoheitsgebiet des anderen, zu unterrichten-
den MS genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung
keine technische Hilfe benötigt wird. Die zuständige Behörde des unter-
richteten MS kann gemäß Artikel 31 Absatz 3 RL EEA in dem Fall, dass
die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht ge-
nehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden MS unver-
züglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unter-
richtung mitteilen, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden
kann oder zu beenden ist (Buchstabe a) und erforderlichenfalls, dass das
Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der
Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten MS befand, nicht
oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet
werden darf (Buchstabe b).
Die speziellen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der RL EEA fin-
den sich in den §§ 91a ff. des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen (IRG) (vergleiche zur Auslegung von Artikel 31
RL EEA; §§ 91a ff. IRG zuletzt auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom
2. März 2022 – 5 StR 457/21). In Deutschland werden Europäische Er-
mittlungsanordnungen in der Regel ohne Einbindung der Bundesregie-
rung unmittelbar zwischen den mitgliedstaatlichen Justizbehörden aus-
getauscht.
Mit Blick auf die Erwähnung des Falls Carles Puigdemont ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Bundesregierung nicht zu Einzelheiten etwai-
ger eingegangener Rechtshilfeersuchen sowie zu Einzelheiten etwaiger
zugrundeliegender Ermittlungsverfahren oder sicherheitsbehördlicher
internationaler Zusammenarbeit äußert.
Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe
ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraus-
setzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fort-
gang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelhei-
ten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung
der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Be-
langen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammen-
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arbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat
damit ebenfalls Verfassungsrang.
P.S. Sans égard de ce qu tu penses du reste de la bande il faut voter pour Die Linke afin de permettre aux camarades de l’acabit d’Andrej de faire leur travail.
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