• Streaming - Urheberrecht 2019
    https://www.urheberrecht.de/streaming

    La bonne nouvelle : en Allemagne, si vous avez l’habitude de regarder vos séries sur un portail illégal, vous êtes qusiment sûr de ne pas vous faire prendre. La mauvaise nouvelle : c’est définitivement illégal. Et alors ?

    La situation en Allemagne est sytématiquement différente de celle en France. Pas d’HADOPI mais l’Abmahnung constitue le risque que vous courez. Les poursuites contre les utilisateurs ont été privatisés afin de soulager les juges d’instruction. Le lobby de l’industrie des médias a ainsi obtenu l’accès direct aux numéros IP des utilisateurs de bittorrent et envoie des avertissements payants accompagnés d’une facture pour l’utilisation illégale du produit médiatique.

    La bonne nouvelle est que pour déclencher une procédure du type Abmahnung il faut un numéro IP et le nom de son utilisateur au moment de l’infraction. Les portails de streaming ne les enrégistrent pas ce qui rend quasiment impossible l’identification des utilisateurs. Contrairement à la situation en Chine, en Turquie et quelques autres pays l’Allemagne n’utilise pas les méthodes DPI (deep packet inspection) pour poursuivre des utilisateurs qui n’ont alors rien à craindre.

    bislang konnten sich die Nutzer von illegalen Streaming-Seiten in Sicherheit wiegen, denn in der Regel wurde nur gegen die Betreiber der Plattformen wie kinox.to vorgegangen. Durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-527/15) könnte sich dies in Zukunft allerdings ändern. Abmahnwellen sind allerdings unwahrscheinlich, da in den meisten Fällen bisher die IP-Adresse nicht gespeichert wird.

    Les utilisateurs de bittorrent allemands risquent jusqu’à trois an de prison. Pas étonnant que tout le monde préfère le streaming .

    § 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke - dejure.org
    https://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html

    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    26.04.2017 - EuGH : Streaming von Kinofilmen & Bundesliga nun doch illegal ?
    https://www.youtube.com/watch?v=uzOA09gomn0

    Streaming-Abmahnung : Richtig reagieren & hohe Strafen vermeiden
    https://www.advocado.de/ratgeber/medien-und-urheberrecht/abmahnung/streaming-abmahnung.html

    Kinox.to – Warnung vor Fake-Abmahnungen wegen Streamings
    https://www.wbs-law.de/urheberrecht/kinox-to-warnung-vor-fake-abmahnungen-wegen-streamings-76114

    26. Juli 2018 - Derzeit sind wieder Fake-Abmahnungen wegen Streamings im Umlauf. Wir erhalten gerade wieder einige Anfragen unserer Mandanten, die „Abmahnungen“ per E-Mail von einer „Berliner Anwalt AG“ erhalten haben. In diesen wird ihnen illegales Streaming bei Kinox.to vorgeworfen wird. Hierbei handelt es sich um geschickte Fälschungen.

    Illegales Streaming : Am Gesetz vorbeigeguckt | ZEIT ONLINE
    https://www.zeit.de/digital/internet/2019-02/illegales-streaming-filesharing-netflix-urheberrecht/komplettansicht

    17. Februar 2019 Gute Qualität und rechtlich sicher: Es schien, als würden Dienste wie Netflix gegen illegales Streaming und Filesharing gewinnen. Doch die feiern nun ein Comeback.

    Eine Analyse von Manuel Heckel

    Über diese Siegesserie dürften sich die Macher von Game of Thrones nur bedingt freuen: Sechsmal in Folge schaffte es die Fantasyserie zuletzt auf den ersten Platz der Fernsehshows, die weltweit am häufigsten illegal angeschaut wurden. Wenn im April die achte und letzte Staffel im Pay-TV anläuft, dürfte diese Spitzenposition wieder gesichert sein.

    Dabei hatten Medienkonzerne, Fernsehproduzenten und Rechteinhaber gehofft, dass die Menschen sich nach und nach von illegalen Angeboten verabschieden. Ihre Argumente: Erstens gibt es mehr Streamingdienste, die es ermöglichen, auch US-Serien oder Fußballspiele schon kurz nach der Ausstrahlung oder live zu sehen. Netflix, Amazon Prime Video, Zattoo, Sky oder DAZN werben für selten mehr als zehn Euro im Monat um Zuschauer und Zuschauerinnen. Zudem investieren sie Milliarden in eigene Produktionen und Übertragungsrechte. Zweitens hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr die Rechtsprechung hinsichtlich illegalen Streamings verschärft.

    Doch aktuelle Zahlen und Erfahrungen zeigen: Die Nutzer und Nutzerinnen greifen weiter ungehemmt auf illegale Inhalte zurück. Sei es, indem sie Filme, Serien und Musik in Filesharing-Netzwerken oder über sogenannte One-Click-Hoster herunterladen. Oder indem sie einfach gleich im Browser streamen, vom aktuellen Kinofilm auf Abruf hin zur Bundesligakonferenz in Echtzeit.

    Das zeigen Analysen des amerikanischen Netzwerkausrüsters Sandvine. Zwar dominieren Plattformen wie Netflix, Amazon Prime und YouTube inzwischen den Downloadtraffic. Doch etwas mehr als 30 Prozent Anteil des gesamten Uploadtraffics in Europa, dem Mittleren Osten und Afrika laufen über das BitTorrent-Protokoll, über das Internetnutzer untereinander Dateien austauschen können – nicht ausschließlich, aber vor allem urheberrechtlich geschützte Inhalte. Einige Jahre war der BitTorrent-Anteil rückläufig, jetzt stieg er insbesondere in dieser Region der Welt wieder an.

    Im vergangenen Sommer hatte zudem der Verband Privater Medien (Vaunet), zu dem auch Amazon, Sky und Sony Pictures gehören, den illegalen Konsum von live gesendeten Fernsehinhalten untersucht. Laut der Untersuchung des Marktforschungsinstituts Goldmedia schauen 1,9 Millionen Deutsche regelmäßig an den Rechteinhabern vorbei Fernsehen – neben Serien und Filmen war insbesondere Fußball beliebt. Laut der Rechnung des Vaunet koste das allein die Medienunternehmen jährlich 430 Millionen Euro.
    Illegales Streamen bleibt zu einfach verfügbar

    Die generell steigende Nutzung von Videos und Musik aus dem Netz sieht der Verband positiv: „Die gute Nachricht ist: Es gibt anscheinend sehr viele, sehr attraktive Angebote“, sagt Frank Giersberg, Mitglied der Geschäftsleitung des Vaunet. Bei der Suche nach den Motiven gehen die Meinungen der Experten aber bereits auseinander: Die Autoren der Sandvine-Studie mutmaßen, dass ein Durcheinander an verschiedenen Angeboten und Inhaltsrechten die Europäer dazu verleite, auf illegale Streams auszuweichen. Diese Vorwürfe weist zumindest der deutsche Verband zurück: „Das mag mal ein Argument gewesen sein, mittlerweile zieht das aber nicht mehr“, sagt Giersberg. Jeder Inhalt sei mittlerweile in so ziemlich jeder Sprache in kurzer Zeit verfügbar.

    Woran liegt es dann? Eine „Mischung aus Unwissenheit und Bequemlichkeit“, glaubt Giersberg. Wer gleich mehrere verfügbare Streamingdienste abonnieren will, um bloß nichts zu verpassen, landet schnell bei 50 Euro oder mehr im Monat. Dabei ist eine generelle Zahlungsbereitschaft vorhanden. Die Zahl derer, die mindestens ein Abo haben, steigt jährlich. Laut Vaunet-Umfrage unter mehr als 500 Nutzerinnen und Nutzern illegaler Streams wären die sogar bereit, im Schnitt 18 Euro pro Monat zu zahlen – wenn es denn die illegalen Angebote nicht gäbe.

    Und genau die sind weiterhin leicht zu finden. Schon über normale Suchmaschinen landet man schnell auf einschlägigen Streamingseiten. Wer nicht vor dem Computer sitzen möchte, findet Händler, die etwa Fire-TV-Sticks von Amazon oder Set-Top-Boxen für wenige Euro so umzurüsten, dass damit illegale Sportstreams auf dem Fernseher laufen. Rechtlich ist das noch wackeliger als die Sprache, in der das Inserat verfasst ist. „Gelegenheit macht Diebe“, sagt Giersberg. Zudem könnten tatsächlich unbedarfte Internetnutzer und -nutzerinnen manches illegale Website für ein rechtmäßiges Angebot halten. Mit nüchterner Übersicht und Senderlogos tarnen die sich als rechtmäßige Mediathek.
    Verschärfte Gesetze nützen wenig in der Praxis

    Das größte Problem der Rechteinhaber aber ist: Die Nutzer der illegalen Streams können sich immer noch relativ sicher fühlen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem April 2017 hatte gegen einen niederländischen Anbieter entschieden, der aufgerüstete Smart-TV-Boxen verkauft hatte. Verbunden war das mit dem Hinweis, dass auch den Nutzern solcher Angebote klar sein muss, dass ein aktueller Kinofilm oder ein hochkarätiges Fußballspiel ein „nicht zugelassenes Angebot“ sei. Deutsche Gerichte hatten zuvor eher zu der Ansicht geneigt, dass einfaches Streamen – trotz des Zwischenspeicherns von Dateifragmenten auf dem Computer – keine Urheberrechtsverletzung vonseiten der Nutzerinnen darstelle. Das ist ein Unterschied zu BitTorrent, wo jeder Nutzer die Dateien aktiv an andere teilt und sich somit der Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material strafbar macht.

    „Rein rechtlich hat sich das Urteil des EuGH ausgewirkt“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne, „aber praktisch fast gar nicht“. Die Kanzlei ITMR, in der Bohne arbeitet, hat sich unter anderem darauf spezialisiert, abgemahnte Nutzer zu vertreten. Doch eine Welle von scharfen Schreiben an Streamingnutzerinnen sei seit dem Urteil ausgeblieben, sagt Bohne.

    Das hat nach der Einschätzung des Rechtsanwalts mehrere Gründe: Zentral ist etwa, dass in den allermeisten Fällen weder Rechteinhaber noch Ermittlungsbehörden herausbekommen, welcher Nutzer über welche IP-Adresse illegal Fußball schaute. Die Server der illegalen Anbieter stehen meistens fernab der deutschen Gerichtsbarkeit und haben kein gesteigertes Interesse, die Adressen länger als nötig zu speichern. Dazu kommt, dass sich nach Ansicht von Bohne eine Abmahnung beim Streaming kaum lohnen würde – als Schadensersatz könnte man hier nur den tatsächlichen Gegenwert eines Fußballabos oder einer Kinokarte einfordern.

    Legaler wird das Streamen auf dubiosen Seiten dadurch auf keinen Fall. Riskant bleibt es sowieso: Viele Anbieter spielen neben dem geklauten Signal noch Viren oder Spionagesoftware auf den Computer. Manche Kriminelle locken ahnungslose Streamingkunden in ein teures Abo, ohne irgendwelche Inhalte bereitzustellen, warnte die Verbraucherzentrale Brandenburg im vergangenen Herbst.
    Teure Abmahnungen sind möglich

    Eine weitere rechtliche Falle, aus der sich Nutzer von illegalen Streams schwer rausreden können: Immer wieder tarnen sich dort Anbieter als Streamingseiten – nach dem Klick auf „Play“ startet jedoch ein Filesharing-Programm. Dabei lädt der Rechner des Nutzers den Film in kleinen Paketen runter – und stellt ihn, wie im Fall des BitTorrent-Protokolls, gleichzeitig anderen zur Verfügung. Diese digitalen Spuren lassen sich leichter verfolgen und führen schnell zu teuren Abmahnungen wegen Filesharings. Vergangenen Oktober hatte der EuGH hier entschieden, dass sich dabei Familienmitglieder nicht einfach darauf berufen können, dass auch Kinder, Eltern und Onkel den Internetanschluss nutzen konnten. „Es gibt viele Möglichkeiten, sich gegen Filesharing-Abmahnungen zu wehren“, sagt Bohne, „nur die Ausrede, man habe nicht gewusst, dass man Filesharing betreibe, ist unerheblich“.

    Für die Rechteinhaber sind solche Abmahnungen jedoch nur Beifang. Im Visier stehen die Betreiber der Access-Server und der Seiten selbst, die über Werbung und teils sogar Abogebühren kräftig kassieren. „Das sind keine charmanten Teenies im Keller, sondern echte Profis“, sagt Vaunet-Vertreter Frank Giersberg. Versucht wird daher eher, auch die Netzanbieter mit in die Verantwortung zu nehmen – und diese den Zugang zu Seiten oder Server blocken zu lassen. „Ansonsten pumpt der Server unentwegt die Inhalte ins Netz“, so Giersberg. Seit Frühjahr des Jahres muss etwa Vodafone die populäre Streamingseite kinox.to für die eigenen Kunden blocken – entzündet hatte sich der Rechtsstreit mit Constantin Film an illegal zugänglichen Versionen von Fack ju Göhte 3.

    In den USA bereitet sich der Pay-TV-Sender HBO unterdessen auf die letzte Staffel von Game of Thrones vor. Auch die Abwehr von illegalem Streaming dürfte da auf der Agenda stehen. Wie genau, ist unklar. Man äußere sich nicht öffentlich darüber, wie man Piraterie eingrenzen wolle, heißt es aus New York: „Wir glauben, das ist kontraproduktiv.“

    #internet #vidéo #droit_d_auteur #Allemagne #droit #auf_deutsch

  • Strafgesetzbuch der DDR (1968)
    http://www.verfassungen.ch/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm
    Je découvre qu’en RDA les insultes racistes étaient punies avec un maximum de deux ans de prison.

    § 140. Beleidigung wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Nation, oder Rasse. Wer einen Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

    Le droit actuellement en vigeur se veut moins politique et permet la même punition maximale pour les insultes en général.

    § 185 StGB Beleidigung
    https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

    § 185 Beleidigung

    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    On est tenté de croire que le droit de l’Allemagne capitaliste offre la même protection contre les insultes racistes que celui de l’état socialiste disparu. Pourtant l’absence du délit de racisme dans le catalogue des infractions a des conséquences favorisant l’expression libre des sentiments racistes.

    Dans la réalité les condamnation pour insulte raciste sont rares parce que les tribunaux ne s’en occupent qu’en cas de « perturbation de la paix publique ». Dans l’article suivant un avocat explique à une victime d’insultes racistes par mail que le caractère privé du mail empêche la prise en compte d’une « perturbation de la paix publique ».

    Dans ce cas les tribunaux refusent systématiquement d’appliquer la loi pénale et conseillent à la victime de porter plainte à ses frais pour dommages et intérêts. Les chances pour une condamnation de l’auteur de mail raciste par cette procédure sont quasiment inextistantes. Cette manière de procéder par les cours de justice laisse systématiquement sans défense les victimes d’insultes racistes.

    Souvent les insultes racistes ne sont poursuivis que dans le cadre de condamnations pour des délits plus graves. Actuellement on suit le procès contre un automibiliste qui a renversé une jeune femme de couleur en la blessant mortellement. Après l’accident il est decendu de sa voiture pour lancer des insultes racistes à sa victime mourante. Il sera condamné pour homicide et on peut espérer les insultes aient une influence aggravante sur la peine.

    Rassistische Beleidigung nach § 130 StGB - frag-einen-anwalt.de
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Rassistische-Beleidigung-nach-130-StGB--f202518.html

    Sehr geehrter Fragesteller,

    gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

    Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB scheidet aus. Zwar ist in § 130 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 StGB von der Beschimpfung einer natioanle,rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppierung die Rede, jedoch müsste diese beschimpfung geeignet sein, den „öffentlichen Frieden zu stören“.

    Dies ist indes nicht der Fall. Durch das Senden einer E-mail mit derartigem Inhalt kann der Vermieter nicht den öffentlichen Frieden zerstören. Die Mail ist ja für ie bestimmt gewesen, und von daher auch gar nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Abgesehen davon erfordert die Vorschrift des § 130 StGB auch einen Vorsatz. Von demVorsatz des Vermiters war es bestimmt nicht umfasst, dass der Inhalt seiner Mail einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist.

    Der Vermieter hat sich jedoch wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht. Er hat zwar eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, diese war jedoch ehrverletzend.

    Wenn lediglich Sie gemeint waren,hat er Ihre Person beleidigt. Bezog sich seine Äußerung auf Ihre etnische oder rassische Herkunft, so liegt eine Popularbeleidigung vor.

    Zu einem Rechtsanwalt müssten Sie meines Erachtens nihct, da ein Schmerzensgeldanspruch wegen ehrverletzende Äußerungen an sehr strenge Anforderungen geküpft ist.

    Wegen den Bedrohungen waren Sie bereits beider Polizei. Sollten Sie wegen den Mails noch nicht bei der Polizei gewesen sein, können Sie dan natürlich tun und eine Strafanzeige verbunden mit einem Strafantrag stellen. Erfahrungsgemäß muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Strafverfahren wegen Beleidigungen sehr häufig eingestellt werden und der Anzeigerstatter auf den Privatklageweg verwiesen wird.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

    Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

    Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kirli
    (Rechtsanwalt)

    #DDR #BRD #droit #racisme

  • Arbeitslosengeld II und die Bettelarbeit | Telepolis
    https://www.heise.de/tp/features/Arbeitslosengeld-II-und-die-Bettelarbeit-3899867.html


    Et rebelotte, 11 ans après Göttingen le Jobcenter essaie de nouveau de confisquer les revenus d’un mendiant.

    Alexander und Bettina Hammer

    Die Frage, ob durch Betteln erlangte Gelder auf ALG II angerechnet werden sollten, ist § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen - dejure.org
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html
    nicht trivial - sie betrifft auch die Frage, wo überhaupt die Erwerbstätigkeit beginnt

    „Jeden Tag hol ich den Presslufthammer aus der Werkzeugkammer ...“ sang einst Torfrock und beschrieb damit die Routine eines Mannes, der wegen seiner Tätigkeit und seines Werkzeuges auch Presslufthammer-Bernhard genannt wurde. Michael Hansen (50) hat da, wenn es nach dem Jobcenter Dortmund geht, eine andere Routine, die ihm ein gewisses Einkommen verspricht, weshalb dieses Einkommen auch auf seine Arbeitslosengeld II-Bezüge (ALG II) angerechnet werden sollte: Er bettelt.

    So für ihn das Geld knapp wird, setzt er sich als „Gelegenheitsschnorrer“, wie er sich selbst bezeichnet, in die Dortmunder Innenstadt und hofft auf milde Gaben für seine Familie, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und einem Hund.

    Eine diensteifrige Mitarbeiterin des zuständigen Jobcenters sah dies - und dementsprechend begann dann die Einkommensermittelung. Wenn also rein theoretisch Michael Hansen oder auch Christa Hansen (als Bedarfsgemeinschaft) an 6 Tagen in der Woche betteln und jeden Tag 10 Euro durch diese „private Spendensammlung“ erhalten, so entstünde auf diese Weise ein Einkommen, das natürlich auf den ALG II-Bezug angerechnet werden müsse.

    Michael Hansen hatte ja selbst angegeben, täglich ca. 10 Euro zu erhalten. Dass dies letztendlich nur eine vage Schätzung sein kann und die Summe natürlich auch von etlichen Unsicherheitsfaktoren abhängt, lässt das Jobcenter allerdings gelten - ebenso wie den Einwand, dass Herr Hansen ja auch Ausgaben hätte, wie z.B. eine Kleinigkeit zu essen, wenn er schon mehrere Stunden lang der „Betteltätigkeit“ nachginge.

    Die Lösung des Problemes liegt in der Berücksichtigung des Bettelns als normale „selbständige Tätigkeit“, für die Familie Hansen einfach eine Buchführung beginnen soll. Die täglichen Einnahmen und Ausgaben können so lückenlos dokumentiert und dem Jobcenter vorgelegt werden, so dass eine monatliche Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen vorgenommen werden kann. Wird keine solche Aufstellung eingereicht, so droht das Jobcenter damit, die Bezüge wegen mangelnder Mitwirkung komplett zu streichen.

    Betteln: Erwerbstätigkeit oder Spendensammlung?

    Die Frage, ob durch Betteln erlangte Einkünfte auf ALG II angerechnet werden sollen, ist kein neuer Zankapfel. Bereits 2006 gab es einen solchen Fall in Göttingen. Der öffentliche Druck ließ die zuständige Behörde damals davon absehen, hier die entsprechenden Gesetze anzuwenden. Diese sind jedoch, was die Anrechnung von Einkommen angeht, sehr präzise.

    Bei der Diskussion zum Thema wurde der Einwand vorgebracht, dass es für manche Menschen fast eine Erwerbstätigkeit darstellt, betteln zu gehen. Hier wird dann auf durchorganisierte Bettlerbanden verwiesen. Dies ist zwar korrekt, doch wie immer gilt es, den Einzelfall zu sehen. Die Frage ist also, inwiefern gelegentliches Betteln aus Geldknappheit einer selbständigen Tätigkeit gleichzusetzen wäre und welche Bedingungen für eine solche gelten. Hierzu ist §7 des Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden, der die nicht selbständige Beschäftigung definiert, wodurch sich die selbständige Tätigkeitsdefinition ableiten lässt.

    Die formalen und sonstigen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit laut Wikipedia deuten aber bereits an, dass nicht nur ein gewisser Aufwand in einer Gelderzielungsabsicht eine Selbständigkeit begründet, sondern weitere Aspekte berücksichtigt werden müssen. Zur Selbständigkeit gehören nämlich auch etliche der Eigenverantwortung zuzuschreibende Merkmale, wie z.B. die Frage, welche Zahlungsweise die Kunden auswählen, das Zahlen von Steuern, die Altersvorsorge usw.

    Dies alles dürfte beim Betteln kaum vorliegen. Ebenso ist fraglich, ob die Gelder für die Leistung des Bettelns gezahlt werden - also für die „selbständige Tätigkeit“ - oder doch eher mehr oder minder aus altruistischen Gründen gezahlte Spenden sind.

    Spenden und ALG II

    Alternativ wäre die Anrechnung von Geldgeschenken jedweder Art auf das ALG II anzuwenden, doch die Behörde hat mittlerweile ja direkt auf die Einstufung als selbständige Tätigkeit abgezielt. Dies ist aber juristisch kaum haltbar. Bei Geldgeschenken über 50 Euro ist eine Anrechnung auf ALG II nach derzeitiger Rechtssprechung statthaft. Der Betrag bezieht sich auf das gesamte Jahr des Leistungsbezuges, weshalb bei Geldgeschenken angeraten ist, diese statt als Geschenk als Darlehen auszuweisen, welches sofort nach Ende des ALG II-Bezuges durch Aufnahme einer Tätigkeit zurückgezahlt werden muss.

    Anzumerken ist, dass rein formaljuristisch auch z.B. das bei den Tafeln erlangte Essen auf das ALG II angerechnet werden könnte. Dass erst der „Soziale Druck“ dazu führte, dass in Göttingen auf die Anrechnung der Betteleinkünfte verzichtet wurde, zeigt, dass dieser soziale Druck zwar nicht ohne Folgen bleiben muss, dass letztendlich hier aber von einer rein formaljuristischen Ansicht abgewichen wurde, was menschlich, aber juristisch nicht korrekt ist.

    Einzelfallkritik - ja, aber ...

    Der Fall ist einer von vielen Fällen, der in Bezug auf ALG II für Protest sorgt, welcher allerdings ebenso schnell wieder verebbt wie er aufkommt. Eine stete Protestbewegung gegen ALG II hat sich bisher nicht gebildet und einige wenige verbliebene Demonstranten, Vereine oder private Initiativen sind recht allein auf weiter Flur.

    Die Kritik an ALG II, wenn sie medial auftaucht, entzündet sich meist an ein paar dramatischen Fällen, an denen dann durchexerziert wird, wieso und weshalb dieser konkrete Fall unverhältnismäßig sei und wie es besser zu gestalten wäre oder auch nicht. Diese Kritik greift aber zu kurz. Zwar ist es wichtig, diese Fälle aufzugreifen - nicht zuletzt um das Thema nicht völlig aus der Aufmerksamkeit verbannen zu lassen - doch dies darf nicht die alleinige Kritik sein.

    Vielmehr muss ALG II als das betrachtet werden, als das es von Anfang an gedacht war: ein System, dass der Wirtschaft möglichst viele zu niedrigen Löhnen bzw. Gehältern arbeitende Personen zuführte, die durch die Zumutbarkeitsregelungen und Sanktionsmöglichkeiten keine Wahl haben als sich dem zu fügen. Ein System, das den Menschen auf seine Arbeitskraft als „Wert“ reduziert und ihn durch ein nicht zuletzt auch überbordend bürokratisches und stümperhaft gestaltetes Regelungwerk in eine kafkaeske Welt versetzt, in der er sich zunehmend hilflos fühlen und Fatalismus als einzige Lösung sehen soll.

    Die groteske Reduktion des Begriffes der Arbeit auf eine Erwerbserzielungsabsicht liefert stetes Futter für diese Entmenschlichung, da die tägliche Arbeit, die dem Überleben gewidmet ist, hierbei nicht einmal berücksichtigt wird. Stattdessen wird so getan, als würde derjenige, der keine Erwerbserzielungsabsichten hat, quasi im Dauerschlaf sein, als würde er nicht auch tagtäglich schon durch die ganz normalen Zwänge des Lebens damit beschäftigt sein, nicht nur für Essen und Trinken, eine Unterkunft und Bekleidung zu sorgen, sondern auch für benötigte Ruhephasen, soziale Kontakte (egal in welchem Ausmaß und in welcher Form) et cetera.

    Der Mensch ohne Erwerbstätigkeit, so wird auch durch die vielen Kampagnen diesbezüglich klar, ist sozusagen der kostenverursachende Golem, der erst durch die Erwerbstätigkeit zum Leben erweckt wird, welche ihm den Sinn des Lebens gibt. Dass bis auf die Partei „Die Linke“ keine der Parteien das heiße Eisen ALG II anfasst, sondern höchstens ab und an durch kosmetische Maßnahmen die Situation etwas verhübscht, spricht Bände. ALG II ist daher nicht nur in Einzelfällen als kritikwürdig anzusehen, das gesamte ALG II-System ist es und muss als solches auch thematisiert werden.

    § 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11.html

    § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen - dejure.org
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html

    #Allemagne #Hartz_4 #travail #chômage

  • Arme Kutscher - Sozialgericht Stuttgart untersagt die Anrechung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen
    http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Keine+Anrechnung+von+Trinkgeld+auf+Hartz+IV-Leistungen/?LISTPAGE=3632228
    Dieses Urteil dürfte zahlreiche Berliner Taxifahrer betreffen, denn ihr Lohn bewegt faktisch sich oft unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Noch ein Argument dafür, ein guter Angestellter zu sein, und die wirklichen Arbeitszeiten abzurechnen, anstelle sich in die Tasche zu lügen, und die seines Chefs zu füllen.

    Urteil vom 30. März 2016, Aktenzeichen S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig)

    Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter und in Teilzeit als Friseurin beschäftigt. Aus ihrer Tätigkeit erzielte sie zuletzt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden einen Bruttoarbeitslohn von 540 €. Nachdem die Klägerin Nachfragen des Jobcenters nach ihren Trinkgeldeinnahmen nicht beantwortet hatte, ging das Jobcenter von einem geschätzten durchschnittlichen Zusatzverdienst von 60 € durch Trinkgeld aus. Bei 60 Arbeitsstunden pro Monat und geschätzt einem Kunden pro Arbeitsstunde und 1 € Trinkgeld pro Kunde sei es realistisch, bei der Klägerin ein monatliches Trinkgeld von 60 € anzunehmen. Ausgehend von 600,- € Bruttoverdienst rechnete das Jobcenter deswegen 300 € monatliches Einkommen an (nach den gesetzlichen Vorschriften waren insgesamt 300 € als Grundfreibetrag, als Abzug für Sozialversicherungsbeiträge sowie als zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen). Im Klageverfahren hat die Klägerin bestritten, regelmäßig 60 € Trinkgeld je Monat eingenommen zu haben. Sie habe eine neue Stelle angetreten und daher wenig Stammkunden gehabt. An manchen Tagen habe sie kein Trinkgeld, an anderen 2 € oder 2,50 € Trinkgeld erzielt, welche sie jeweils noch am selben Tag für das Mittagessen ausgegeben habe.

    Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden. Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte hat daher die Anrechnung zu unterbleiben, sofern das Trinkgeld ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 € nicht übersteigt.

    § 11a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen:

    (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Für alle, die es genauer wissen wollen gibt es hier den vollständigen Text des Urteils:

    SG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2016 - Az. S 4 AS 2297/15
    https://openjur.de/u/892388.html

    Und die Rechtsnorm dazu:

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13), § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html

    (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
    ...
    (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Das Jobcenter fragt ungeachtet des anders lautenden Gesetzes nach Trinkgeldern, um sie von den Leistungen abzuziehen.

    § 11 - Zu berücksichtigendes Einkommen - www.arbeitsagentur.de
    https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554369

    Trinkgeld

    Für verschiedene Berufe im Dienstleistungsbereich (z. B. Friseure) wurden im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 10 % des Einkommens nach Gehaltsbeleg zusätzlich als Trinkgeld angerechnet, da in diesen Berufen erfahrungsgemäß Trinkgeld einen nicht unerheblichen Anteil des Einkommens ausmacht. Ist im SGB II entsprechend zu verfahren?

    Bei Trinkgeldern handelt es sich ebenfalls um Erwerbseinkommen. Sie sind zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

    Eine pauschale Berücksichtigung kann nicht stattfinden, da nur Einkommen berücksichtigt werden kann, das dem Antragsteller tatsächlich zufließt. Daher muss die konkrete Höhe des Trinkgeldes den Angaben in der Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person) entnommen werden.

    Bei den o. g. Berufen ist ggf. gezielt nach dem gezahlten Trinkgeld zu fragen.

    WDB-Beitrag Nr.: 110066

    Das muss man sich nicht gefallen lassen. Auf die folgende Schiene sollte man sich nicht schieen lassen:

    450 Euro Job, Problem wegen angebliche Trinkgelder !
    http://www.sozialleistungen.info/foren/einkommensanrechnung/t-450-euro-job-problem-wegen-angebliche-trinkgelder-17720.html

    Ich habe dem Jobcenter den Arbeitsvertrag vor 2 Wochen vorgelegt , jetzt habe ich ein Bescheid vom Jobcenter bekommen, wo jetzt drin steht, das ab den 1.3.2013 Trinkgelder Pauschal berechnet werden bzw. wird.
    Das Problem ist jetzt, ich bekomme keine Trinkgelder, da ich nicht als Taxifahrer dort tätig bin.

    Was soll ich jetzt machen ?

    Das war im Jahr 2013, und die Rechtslage hat sich zu Gunsten der Arbeitenden entwickelt. Wahrscheinlich werden noch zahlreiche ARGEs versuchen, Trinkgelder anzurechnen, das sollte inzwischen jedoch nicht ohne Probleme durchgehen - vorausgesetzt, man wehrt sich.

    Der folgende Artikel erklärt das sehr schön.

    Weniger Hartz IV wegen mehr Trinkgeld? | anwalt.de
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/weniger-hartz-iv-wegen-mehr-trinkgeld_084207.html

    Anrechnung von Trinkgeld ist grob unbillig

    Müssten sich Aufstocker erhaltene Trinkgelder als Einkommen anrechnen lassen, würde das dem Wunsch der Kunden, nämlich den Beschäftigten zu belohnen, widersprechen. Schlimmstenfalls könnten sie sogar dazu übergehen, gar kein Trinkgeld mehr zu zahlen, wenn sie erfahren, dass die Zuwendungen dem Beschäftigten letztlich nicht zugutekommen.

    Auch könnte dieses Vorgehen dazu führen, dass die Motivation der Aufstocker nachlässt, wenn sie merken, dass sich ihr Engagement nicht auszahlt. Schließlich kann es nicht sein, dass Aufstocker mit dem Trinkgeld ihr Existenzminimum sichern müssen. Ferner wäre eine Anrechnung von Trinkgeld grob unbillig, weil Nicht-Aufstocker das Trinkgeld steuer- und abgabefrei behalten können, während Aufstocker es auf ihr Einkommen anrechnen lassen müssten.

    Vorliegend durfte die Friseurin daher sämtliche Trinkgelder behalten – eine Anrechnung auf ihr Einkommen war unzulässig. Im Übrigen erwähnte das Gericht noch, dass die Trinkgeldeinnahmen der Friseurin wohl eher gering sind. Aus diesem Grund ist nicht damit zu rechnen, dass die junge Mutter allein aufgrund dieser Zuwendungen ihre Lebenslage zukünftig erheblich verbessern kann und ein Anspruch auf Hartz IV entfällt, vgl. § 11a V Nr. 2 SGB II.

    Fazit: Trinkgelder sind steuer- und abgabefrei. Beschäftigte dürfen diese freiwilligen Zuwendungen ihrer Kunden daher behalten, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen. Gleiches gilt auch für Aufstocker: Trinkgeld darf nicht als Einkommen auf den Bedarf des Leistungsempfängers angerechnet werden.

    #Taxi #Trinkgeld #Recht #ALGII