Auskunft zu Online-Inseraten : Bezirksamt Pankow verliert Prozess gegen Airbnb

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    Gut gedacht ist nicht immer gut gemacht. Das Bezirksamt Pankow scheitert an den Konzernstrukturen, die internationale Monopolisten vor Angriffen abschirmen sollen.

    Wir kennen das: Google unterwirft sich nicht den deutschen Verwertungsgeselschaften GEMA und VG Wort, alle großen US-Konzerne hinterziehen dank der politischen Konstruktions der EU ganz legal Steuern in Milliardenhöhe, und demnächst wollen sie dafür europäische Staaten und Gemeinden vor privaten Schiedgerichten in die Zange nehmen.

    Hat in der Politik noch niemand begriffen, dass längst Kieg herrscht, der von Börsianern, Managern und Supperreichen gegen alle arbeitenden Menschen geführt wird ?

    Wenn sich diese Erkenntnis nicht bald durchsetzt, werden wir ohne neue Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft vor den disruptiven Kräften in absehbarer Zeit die Abschaffung des souveränen Staats erleben, dieses Mal jedoch nicht als Versuch von Anarchisten oder naiven Revoluzzern, sondern im Auftrag menschenverachtender Reicher professionell verhandelt und ins Werk gesetzt durch nur noch scheinbar demokratisch bestimmte Regierungsvertreter.

    Die Vermittlungsplattform Airbnb für Privatunterkünfte muss nach einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vorerst keine Auskunft zu Online-Inseraten geben. Das Bezirksamt Pankow hatte zu einer anonymisierten Internet-Annonce für eine Ferienwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht verlangt, den Namen des Gastgebers sowie abgerechnete Gebühren zu Gästen zu nennen. Als niedergelassene Dienstleisterin sei die Plattform zur Auskunft verpflichtet, argumentierte das Bezirksamt.

    Die Niederlassung des Internetportals hingegen beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie habe auf das Portal keinen Zugriff und sei nach dem Telemediengesetz keine Diensteanbieterin. Dieser Argumentation folgte das Gericht. (VG 6 L 162.17)

    Richtige Adressatin ist die Muttergesellschaft mit Sitz in Irland
    Die Behörde dürfe im Sinne des Zweckentfremdungsverbotes von Wohnungen zwar Auskunft verlangen. Doch Diensteanbieter sei der Betreiber der Plattform, der die „technische und rechtliche Funktionsherrschaft“ habe. Unerheblich sei, ob die deutsche Niederlassung die Datenerhebung beeinflusse. Maßgeblich sei das Prinzip des Herkunftslandes. Richtige Adressatin einer Verfügung zur Auskunft sei daher die Muttergesellschaft mit Sitz in Irland.

    Airbnb begrüßte die Entscheidung. „Wir sind nach wie vor offen für einen konstruktiven Dialog mit den Berliner Behörden“, sagte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur. Einwohner, die ihre Wohnung vorübergehend teilen, betrieben keine Zweckentfremdung. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

    #Disruption #Berlin #wohnen #Stadtentwicklung