• Verfahren zur Regelung des Taxenverkehrs am Flughafen BER beanstandet (Nr. 65/2020) - Berlin.de
    https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1034498.php

    Au weia, da watscht das Verwaltungsgericht die Güntherverwaltung mächtig ab: „die dem Verfahren zugrunde liegende Allgemeinverfügung sei aufgrund schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.“ zitiert die Pressestelle des Gerichts das Urteil. Ganz schlechtes Handwerk sowas. Wofür erhalten die Juristen in der Vewaltung eigentlich ihr Geld, könnte man fragen.

    Pressemitteilung vom 28.12.2020

    Das Verfahren zur Zulassung gemeindefremder Taxen am Flughafen BER war nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin fehlerhaft.

    Nach dem Personenbeförderungsgesetz dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Taxi-Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Im September 2020 trafen das Land Berlin, das Land Brandenburg und der Landkreis Dahme-Spreewald eine hiervon abweichende Vereinbarung, wonach im Gebiet des Landes Berlin zugelassene Taxiunternehmen mit einer Quote von 300 Fahrzeugen berechtigt sein sollen, ihre Taxen auf dem Gelände des Flughafens BER zur Fahrgastbetreuung bereitzuhalten. Im Amtsblatt für Berlin vom 9. Oktober 2020 veröffentlichte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) eine „mit Eröffnung des BER in Kraft“ tretende Allgemeinverfügung über die Durchführung des Taxenverkehrs an diesem Flughafen. Darin verwies die Behörde auf ein gesondertes Interessenbekundungsverfahren, zu dem Näheres auf der Internetseite des LABO bekannt gemacht werden sollte, unter anderem die Voraussetzungen einer Zulassung und die Frist für die Interessensbekundungen (die mit dem 12. Oktober 2020 endete). Der Antragsteller, ein Taxiunternehmer aus Berlin, beteiligte sich an diesem Verfahren nicht, begehrte aber in einem Eilverfahren, das Ergebnis der inzwischen erfolgten Auslosung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung für ungültig erklären zu lassen und den Antragsgegner zu verpflichten, das Bewerbungsverfahren und die Auslosung erneut durchzuführen.

    Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil hierfür ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf gleichheitsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren zur Vergabe von Sonderzulassungen am BER setze eine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung voraus. Schon daran fehle es. Denn die dem Verfahren zugrunde liegende Allgemeinverfügung sei aufgrund schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Zum einen sei die Allgemeinverfügung in wesentlichen Teilen unvollständig, da dort nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zulassung erfolge. Diesbezügliche Informationen fänden sich erst auf der Internetseite des LABO, die aber nicht dem Schriftformerfordernis genüge. Zum anderen sei die Allgemeinverfügung widersprüchlich. Die Allgemeinverfügung trete mit Eröffnung des BER (also am 31. Oktober 2020) in Kraft, regele aber bereits ein Zulassungsverfahren, wonach Interessensbekundungen bis zum 12. Oktober 2020 einzureichen seien. Das sei tatsächlich unmöglich, weil eine Allgemeinverfügung, die erst ab dem 31. Oktober 2020 gelte, nicht eine zeitlich vorangehende Ausschlussfrist bzw. ein zeitlich vorangehendes Auswahlverfahren regeln könne. Adressaten der Allgemeinverfügung hätten aufgrund der ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung überdies nicht damit rechnen müssen, dass ihnen bereits vor Eröffnung des BER eventuelle Rechte abgeschnitten würden.

    Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die aufgrund des rechtswidrigen Losverfahrens erteilten Genehmigungen an Taxiunternehmer rechtswidrig seien, da sie der Rechtsgrundlage entbehrten. Der Antragsgegner sei daher gehalten, das gesamte Zulassungsverfahren neu zu regeln. Dem Antragsteller stehe frei, an einem solchen neuen Zulassungsverfahren teilzunehmen.

    Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

    Beschluss der 11. Kammer vom 28. Dezember 2020 (VG 11 L 384/20)

    #Taxi #Berlin #LDS #Flughafen #BER

  • Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer - Berlin.de
    https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.621996.php


    Halten wir mal fest:
    1. Kann man weder am Halteplatz noch an der Tankstelle die Nebenarbeiten wie Abrechnen, Tanken oder waschen so in Drei-Minuten-Schritte zerlegen, dass man die Möglichkeit hätte, in diesem Rhythmus einen Schalter zu betätigen.
    2.
    Muss man regelmäßig Pause machen. Das steht so im Gesetz. Wann und wo die Pause stattfindet, kann nicht von einem Automaten bestimmt werden. Das steht sinngemäß auch im Gesetz.
    3.
    Taxameter taugen, so wie sie zur Zet in Berlin funktionieren, nicht zur Arbeitszeiterfassung. Das ist im Grunde die Aussage des Urteils.

    Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017
    Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 10. August 2017 durch Urteil entschieden.

    Ein Taxifahrer hatte seinen Arbeitgeber auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten verklagt. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

    Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.

    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin kann das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017 – Aktenzeichen 41 Ca 12115/16

    Weitere Fundstellen:

    Drücken einer Signaltaste im Drei-MinutenTakt zum Belegen der Arbeitsbereitschaft für Taxifahrer nicht zumutbar – Berliner Aktion gegen Arbeitgeberunrecht
    https://berlineraktiongegenarbeitgeberunrecht.wordpress.com/2017/08/18/druecken-einer-signaltaste-im-drei-minutentakt-zum-belegen-der-arbeitsbereitschaft-fuer-taxifahrer-nicht-zumutbar

    Taxifahrer muss Arbeitsbereitschaft nicht im Drei-Minuten-Takt dokumentieren | juris Das Rechtsportal
    http://www.gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/aef/page/homerl.psml;jsessionid=B6FF8B82915CD9868EAE849B0088259D.jp19?nid=jnac

    #Taxi #Arbeit #Arbeitszeit #Recht