• Arbeitslosengeld II und die Bettelarbeit | Telepolis
    https://www.heise.de/tp/features/Arbeitslosengeld-II-und-die-Bettelarbeit-3899867.html


    Et rebelotte, 11 ans après Göttingen le Jobcenter essaie de nouveau de confisquer les revenus d’un mendiant.

    Alexander und Bettina Hammer

    Die Frage, ob durch Betteln erlangte Gelder auf ALG II angerechnet werden sollten, ist § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen - dejure.org
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html
    nicht trivial - sie betrifft auch die Frage, wo überhaupt die Erwerbstätigkeit beginnt

    „Jeden Tag hol ich den Presslufthammer aus der Werkzeugkammer ...“ sang einst Torfrock und beschrieb damit die Routine eines Mannes, der wegen seiner Tätigkeit und seines Werkzeuges auch Presslufthammer-Bernhard genannt wurde. Michael Hansen (50) hat da, wenn es nach dem Jobcenter Dortmund geht, eine andere Routine, die ihm ein gewisses Einkommen verspricht, weshalb dieses Einkommen auch auf seine Arbeitslosengeld II-Bezüge (ALG II) angerechnet werden sollte: Er bettelt.

    So für ihn das Geld knapp wird, setzt er sich als „Gelegenheitsschnorrer“, wie er sich selbst bezeichnet, in die Dortmunder Innenstadt und hofft auf milde Gaben für seine Familie, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und einem Hund.

    Eine diensteifrige Mitarbeiterin des zuständigen Jobcenters sah dies - und dementsprechend begann dann die Einkommensermittelung. Wenn also rein theoretisch Michael Hansen oder auch Christa Hansen (als Bedarfsgemeinschaft) an 6 Tagen in der Woche betteln und jeden Tag 10 Euro durch diese „private Spendensammlung“ erhalten, so entstünde auf diese Weise ein Einkommen, das natürlich auf den ALG II-Bezug angerechnet werden müsse.

    Michael Hansen hatte ja selbst angegeben, täglich ca. 10 Euro zu erhalten. Dass dies letztendlich nur eine vage Schätzung sein kann und die Summe natürlich auch von etlichen Unsicherheitsfaktoren abhängt, lässt das Jobcenter allerdings gelten - ebenso wie den Einwand, dass Herr Hansen ja auch Ausgaben hätte, wie z.B. eine Kleinigkeit zu essen, wenn er schon mehrere Stunden lang der „Betteltätigkeit“ nachginge.

    Die Lösung des Problemes liegt in der Berücksichtigung des Bettelns als normale „selbständige Tätigkeit“, für die Familie Hansen einfach eine Buchführung beginnen soll. Die täglichen Einnahmen und Ausgaben können so lückenlos dokumentiert und dem Jobcenter vorgelegt werden, so dass eine monatliche Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen vorgenommen werden kann. Wird keine solche Aufstellung eingereicht, so droht das Jobcenter damit, die Bezüge wegen mangelnder Mitwirkung komplett zu streichen.

    Betteln: Erwerbstätigkeit oder Spendensammlung?

    Die Frage, ob durch Betteln erlangte Einkünfte auf ALG II angerechnet werden sollen, ist kein neuer Zankapfel. Bereits 2006 gab es einen solchen Fall in Göttingen. Der öffentliche Druck ließ die zuständige Behörde damals davon absehen, hier die entsprechenden Gesetze anzuwenden. Diese sind jedoch, was die Anrechnung von Einkommen angeht, sehr präzise.

    Bei der Diskussion zum Thema wurde der Einwand vorgebracht, dass es für manche Menschen fast eine Erwerbstätigkeit darstellt, betteln zu gehen. Hier wird dann auf durchorganisierte Bettlerbanden verwiesen. Dies ist zwar korrekt, doch wie immer gilt es, den Einzelfall zu sehen. Die Frage ist also, inwiefern gelegentliches Betteln aus Geldknappheit einer selbständigen Tätigkeit gleichzusetzen wäre und welche Bedingungen für eine solche gelten. Hierzu ist §7 des Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden, der die nicht selbständige Beschäftigung definiert, wodurch sich die selbständige Tätigkeitsdefinition ableiten lässt.

    Die formalen und sonstigen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit laut Wikipedia deuten aber bereits an, dass nicht nur ein gewisser Aufwand in einer Gelderzielungsabsicht eine Selbständigkeit begründet, sondern weitere Aspekte berücksichtigt werden müssen. Zur Selbständigkeit gehören nämlich auch etliche der Eigenverantwortung zuzuschreibende Merkmale, wie z.B. die Frage, welche Zahlungsweise die Kunden auswählen, das Zahlen von Steuern, die Altersvorsorge usw.

    Dies alles dürfte beim Betteln kaum vorliegen. Ebenso ist fraglich, ob die Gelder für die Leistung des Bettelns gezahlt werden - also für die „selbständige Tätigkeit“ - oder doch eher mehr oder minder aus altruistischen Gründen gezahlte Spenden sind.

    Spenden und ALG II

    Alternativ wäre die Anrechnung von Geldgeschenken jedweder Art auf das ALG II anzuwenden, doch die Behörde hat mittlerweile ja direkt auf die Einstufung als selbständige Tätigkeit abgezielt. Dies ist aber juristisch kaum haltbar. Bei Geldgeschenken über 50 Euro ist eine Anrechnung auf ALG II nach derzeitiger Rechtssprechung statthaft. Der Betrag bezieht sich auf das gesamte Jahr des Leistungsbezuges, weshalb bei Geldgeschenken angeraten ist, diese statt als Geschenk als Darlehen auszuweisen, welches sofort nach Ende des ALG II-Bezuges durch Aufnahme einer Tätigkeit zurückgezahlt werden muss.

    Anzumerken ist, dass rein formaljuristisch auch z.B. das bei den Tafeln erlangte Essen auf das ALG II angerechnet werden könnte. Dass erst der „Soziale Druck“ dazu führte, dass in Göttingen auf die Anrechnung der Betteleinkünfte verzichtet wurde, zeigt, dass dieser soziale Druck zwar nicht ohne Folgen bleiben muss, dass letztendlich hier aber von einer rein formaljuristischen Ansicht abgewichen wurde, was menschlich, aber juristisch nicht korrekt ist.

    Einzelfallkritik - ja, aber ...

    Der Fall ist einer von vielen Fällen, der in Bezug auf ALG II für Protest sorgt, welcher allerdings ebenso schnell wieder verebbt wie er aufkommt. Eine stete Protestbewegung gegen ALG II hat sich bisher nicht gebildet und einige wenige verbliebene Demonstranten, Vereine oder private Initiativen sind recht allein auf weiter Flur.

    Die Kritik an ALG II, wenn sie medial auftaucht, entzündet sich meist an ein paar dramatischen Fällen, an denen dann durchexerziert wird, wieso und weshalb dieser konkrete Fall unverhältnismäßig sei und wie es besser zu gestalten wäre oder auch nicht. Diese Kritik greift aber zu kurz. Zwar ist es wichtig, diese Fälle aufzugreifen - nicht zuletzt um das Thema nicht völlig aus der Aufmerksamkeit verbannen zu lassen - doch dies darf nicht die alleinige Kritik sein.

    Vielmehr muss ALG II als das betrachtet werden, als das es von Anfang an gedacht war: ein System, dass der Wirtschaft möglichst viele zu niedrigen Löhnen bzw. Gehältern arbeitende Personen zuführte, die durch die Zumutbarkeitsregelungen und Sanktionsmöglichkeiten keine Wahl haben als sich dem zu fügen. Ein System, das den Menschen auf seine Arbeitskraft als „Wert“ reduziert und ihn durch ein nicht zuletzt auch überbordend bürokratisches und stümperhaft gestaltetes Regelungwerk in eine kafkaeske Welt versetzt, in der er sich zunehmend hilflos fühlen und Fatalismus als einzige Lösung sehen soll.

    Die groteske Reduktion des Begriffes der Arbeit auf eine Erwerbserzielungsabsicht liefert stetes Futter für diese Entmenschlichung, da die tägliche Arbeit, die dem Überleben gewidmet ist, hierbei nicht einmal berücksichtigt wird. Stattdessen wird so getan, als würde derjenige, der keine Erwerbserzielungsabsichten hat, quasi im Dauerschlaf sein, als würde er nicht auch tagtäglich schon durch die ganz normalen Zwänge des Lebens damit beschäftigt sein, nicht nur für Essen und Trinken, eine Unterkunft und Bekleidung zu sorgen, sondern auch für benötigte Ruhephasen, soziale Kontakte (egal in welchem Ausmaß und in welcher Form) et cetera.

    Der Mensch ohne Erwerbstätigkeit, so wird auch durch die vielen Kampagnen diesbezüglich klar, ist sozusagen der kostenverursachende Golem, der erst durch die Erwerbstätigkeit zum Leben erweckt wird, welche ihm den Sinn des Lebens gibt. Dass bis auf die Partei „Die Linke“ keine der Parteien das heiße Eisen ALG II anfasst, sondern höchstens ab und an durch kosmetische Maßnahmen die Situation etwas verhübscht, spricht Bände. ALG II ist daher nicht nur in Einzelfällen als kritikwürdig anzusehen, das gesamte ALG II-System ist es und muss als solches auch thematisiert werden.

    § 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11.html

    § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen - dejure.org
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html

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