Bundesverfassungsgericht entscheidet : Lehrer wollen streiken dürfen - Politik

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  • Bundesverfassungsgericht entscheidet : Lehrer wollen streiken dürfen - Politik - Tagesspiegel
    http://www.tagesspiegel.de/politik/bundesverfassungsgericht-entscheidet-lehrer-wollen-streiken-duerfen/20858576.html

    Les fonctionnaires allemands n’ont pas le droit de grève et doivent une loyauté prèsque absolue à l’état. Ce résidu de l’époque nazie et de l’empire du Kaiser est mis en question par les syndicats du DGB suite à l’entrée en vigeur d’une nouvelle norme européenne. Le tribunal constitutionnel BVG vient de terminer une session orale avant sa décision officielle.

    Aus den Äußerungen der Richterinnen und Richter am Mittwoch ging hervor, dass sie wohl an einer klugen Synthese arbeiten wollen. Ob sie in die zumindest sprachlich verunglückte Aufspaltung in „Randbeamten“ und „Kernbeamten“ führt, wird abzuwarten sein. Dass mit dem Streikrecht, wie von de Maizière prophezeit, das Ende des Berufsbeamtentums beschlossen würde, konnte man auf der Richterbank nicht nachvollziehen.

    Bundesverfassungsgericht - Presse - Mündliche Verhandlung in Sachen „Streikrecht für Beamte“ am Mittwoch, 17. Januar 2018, 10.00 Uhr
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-091.html

    Aktenzeichen: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

    Mittwoch, 17. Januar 2018, 10.00 Uhr,
    im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
    Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe

    vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das Streikverbot für Beamte richten.

    Die Beschwerdeführenden sind beziehungsweise waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in verschiedenen Bundesländern (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit (teils wiederholt) an Protestveranstaltungen beziehungsweise Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden disziplinarrechtlich geahndet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar. Insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdeführer erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen.

    Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG (teilweise in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Sie machen insbesondere geltend, die Koalitionsfreiheit gewährleiste ein Streikrecht auch für Beamte, jedenfalls aber für beamtete Lehrkräfte. Solange Beamte keine hoheitlichen Aufgaben ausübten, unterfielen sie nicht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Auf die Personengruppe der nicht hoheitlich tätigen Beamten, zu der beamtete Lehrkräfte zählten, finde Art. 33 Abs. 5 GG und das daraus abgeleitete Streikverbot keine Anwendung. Selbst wenn man von einer Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG auf alle Beamten ausginge, sei das Streikverbot für Lehrer nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren.

    Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführenden die Missachtung der Vorgaben des Grundgesetzes zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts. Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleiste mit Art. 11 Abs. 1 ein umfassendes Streikrecht für Beamte, welches nicht statusbezogen, sondern nur nach funktionalen Kriterien eingeschränkt werden dürfe. Diese völkerrechtlichen Vorgaben ließen sich auf das nationale Recht übertragen. Das von der Rechtsprechung bislang als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehene Streikverbot für Beamte müsse daher insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Rechtssachen Demir und Baykara v. Türkei (Urteil der Großen Kammer vom 12. November 2008, Nr. 34503/97) und Enerji Yapi Yol Sen v. Türkei (Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01) überdacht werden.

    Gliederung der mündlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Streikrecht für Beamte“ (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Verhandlungsgliederungen/streikrecht_mv.pdf?__blob=publicationFile&v=2

    cf. aussi
    https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/verhandlung-zum-streikrecht-fuer-beamte-vor-dem-bverfg_144_428868.html

    #Allemagne #fonctionnaires #droit_de_grève