Maßregel der Besserung und Sicherung – Wikipedia

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  • Dieb und Opfer : Gericht verurteilt Kunstfälscher Matthias W. zu sechs Jahren Haft | Berliner Zeitung
    https://www.berliner-zeitung.de/berlin/polizei/dieb-und-opfer-gericht-verurteilt-kunstfaelscher-matthias-w--zu-sec


    En Allemagne les fausseurs d’art récidivistes risquent la perpétuité. Cet homme doué terminera ses jours en prison si jamais il commet une autre infraction. A Berlin c’est le résumé que tire le Landgericht de cette vie tragique.

    Ce jugement est scandaleux quand on considère que la valeur des tableaux en question est la conséquence d’une spéculation immorale sur le marché d’art. Elle prive l’humanité des oeuvres achetés par des particuliers à des prix fantaisistes qui les font disparaître dans des entrepôts en attente d’une augmentation de valeur dans un espace de temps inconnu.

    Au fond sa condamnation est celle d’un voleur qui voles des objets volés aux autres voleurs.

    Es ist nicht leicht, ein gerechtes Urteil über Matthias W. zu fällen, bekennt die Vorsitzende Richterin Kerstin Ritz. Der Angeklagte ist überdurchschnittlich intelligent, er kennt sich bestens mit Kunst aus. Aus einer Villa stahl er 20 Gemälde, aber er fälschte auch Kunst – so gut, dass es ihm gelang, 47 Skizzen und Zeichnungen herzustellen, die er Künstlern zuschrieb, die ihre Werke Ende des 19. Jahrhunderts bis Mitte des 20. Jahrhunderts schufen.

    Er imitierte Maximilian Lenz, Jeanne Mammen, Albert Weisgerber, Emil Orlik, Eduard Thöny, Karl Schmidt-Rotluff und Thomas Theodor Heine. Hunderte Male gelang es ihm, wertlose Fotografien vom Flohmarkt dem berühmten Fotografen August Sander zuzuschreiben. Er verkaufte an Auktionshäuser und an Sammler – einen von ihnen brachte er um seine Ersparnisse. Eine andere Familie, in deren Villa er im trunkenen Zustand einbrach, um Geld und ein Auto zu stehlen, versetzte er in panische Angst vor weiteren ungebetenen Besuchen.

    W. kennt das Eingesperrtsein 
    Zu sechs Jahren Haft wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Diebstahls verurteilte ihn nun das Berliner Landgericht. Wenn W. diese Strafe verbüßt hat, wird der heute 46-Jährige insgesamt 24 Jahre und sechs Monate inhaftiert gewesen sein.

    W. kennt das Eingesperrtsein aus frühester Jugend: Mit zwölf Jahren war er aus Angst vor seinem Stiefvater des Öfteren von zu Hause ausgerissen, hatte die Schule geschwänzt und gestohlen. In einem DDR-Spezialkinderheim und später im Jugendwerkhof sollte er im Sinne der sozialistischen Diktatur umerzogen werden. Sechs Jahre lang war er dem Drill, den Demütigungen und der Gewalt von Erziehern wie Mitinsassen ausgesetzt.

    Erst mit der Wende kam er frei. Da war er 18 Jahre alt, psychisch gebrochen und nicht lebensfähig. Er hatte nicht gelernt, mit Geld umzugehen, er wusste nicht, wie man eine Wohnung einrichtet und wie man seine Rechte in einer Demokratie wahrnimmt. In ihm brodelte der Hass – auf den untergegangenen Staat und deren Nutznießer, zu denen er auch seine Erzieher zählte.

    Im Gefängnis will er malen
    In ihm kochte die Wut. Alle Menschen sollten von seinem Unrecht erfahren. Ein ungewöhnlicher Plan reifte in W.: Er wollte Werke von Künstlern fälschen, die wie er unter einer Diktatur gelitten hatten. Etwa von Jeanne Mammen, deren Karriere 1933 endete oder von Thomas Theodor Heine, dem jüdischen Gründer der satirischen Wochenzeitschrift „Simplicissimus“, der damals emigrieren musste.

    „Ich wollte, dass man sich durch meine Fälschungen noch mal mit dem Künstler befasst und ich wollte einen Zusammenhang zu meinem Vater und zu mir herstellen“, erklärte W. dem Gericht. Gegenüber den von ihm Betrogenen hatte er seinen Vater, der ebenfalls am DDR-System gescheitert und früh gestorben war, stets als Sammler der Kunstwerke bezeichnet. So wollte er ihm ein Denkmal setzen.

    Im Gefängnis will W. malen – seine Mithäftlinge wollen ihm Positur stehen, er will Tango-Tänzer, Stadtansichten und politische Karikaturen schaffen. Von dem Erlös seiner Werke möchte er seine Schulden begleichen. Sollte er jemals wieder straffällig werden, droht ihm die Sicherungsverwahrung.

    Gewohnheitsverbrechergesetz
    https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsverbrechergesetz

    Das Gewohnheitsverbrechergesetz sah für gefährliche Gewohnheitsverbrecher eine Strafverschärfung und die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Unterbringung war nicht befristet und hatte so lange fortzudauern, als der Schutz der öffentlichen Sicherheit es erforderte. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wurde vom zuständigen Gericht im Abstand von drei Jahren überprüft.

    Die Reformideen des Gewohnheitsverbrechergesetzes, welches teilweise auf Plänen aus der Zeit der Weimarer Republik basierte, die unter anderem schon die Sicherungsverwahrung vorsahen, wurden von den Nationalsozialisten erheblich verschärft und für rassenpolitische Ideen modifiziert.

    Maßregel der Besserung und Sicherung
    https://de.wikipedia.org/wiki/Ma%C3%9Fregel_der_Besserung_und_Sicherung

    Geschichte
    Durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I 995) wurden die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt.

    Es waren folgende Maßregeln vorgesehen:

    Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (für Zurechnungsunfähige, § 42b StGB)
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (für „Trunkenbolde und Gewohnheitstrinker“, § 42c StGB)
    Unterbringung im Arbeitshaus (für „Asoziale“, § 42d StGB)[4]
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (für Gewohnheitsverbrecher, § 42e StGB)
    Entmannung gefährlicher Sexualverbrecher (§ 42k StGB)
    Berufsverbot (§ 42l StGB)
    Ausweisung von Ausländern (§ 42m StGB)
    Abgeschafft wurden

    1945 die Kastration (als nationalsozialistisches Unrecht durch Kontrollratsgesetz)
    1945 die Unterbringung im Arbeitshaus (in der US-amerikanischen Besatzungszone, Wiedereinführung 1948)
    1945 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sowjetischen Besatzungszone
    1969 die Unterbringung im Arbeitshaus
    Die Ausweisung von Ausländern wurde im Strafgesetzbuch gestrichen und im Ausländergesetz geregelt. Sie ist seit dem keine Maßregel mehr, sondern eine von der Verwaltung vollzogene Maßnahme.

    Die Führungsaufsicht wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 im Rahmen der Großen Strafrechtsreform eingeführt. Sie ersetzte teilweise die Polizeiaufsicht, die es bereits im Strafrecht gab, bei der es sich jedoch um keine Maßregel handelte.

    Sicherungsverwahrung
    https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungsverwahrung

    Life imprisonment in Norway
    https://en.wikipedia.org/wiki/Life_imprisonment_in_Norway

    Preventive detention
    https://en.wikipedia.org/wiki/Preventive_detention

    #Allemagne #droit #art #faux #justice