Deutsche Demokratische Republik (1949-1990)

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  • Strafgesetzbuch der DDR (1968)
    http://www.verfassungen.ch/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm
    Je découvre qu’en RDA les insultes racistes étaient punies avec un maximum de deux ans de prison.

    § 140. Beleidigung wegen Zugehörigkeit zu einer anderen Nation, oder Rasse. Wer einen Menschen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

    Le droit actuellement en vigeur se veut moins politique et permet la même punition maximale pour les insultes en général.

    § 185 StGB Beleidigung
    https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

    § 185 Beleidigung

    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    On est tenté de croire que le droit de l’Allemagne capitaliste offre la même protection contre les insultes racistes que celui de l’état socialiste disparu. Pourtant l’absence du délit de racisme dans le catalogue des infractions a des conséquences favorisant l’expression libre des sentiments racistes.

    Dans la réalité les condamnation pour insulte raciste sont rares parce que les tribunaux ne s’en occupent qu’en cas de « perturbation de la paix publique ». Dans l’article suivant un avocat explique à une victime d’insultes racistes par mail que le caractère privé du mail empêche la prise en compte d’une « perturbation de la paix publique ».

    Dans ce cas les tribunaux refusent systématiquement d’appliquer la loi pénale et conseillent à la victime de porter plainte à ses frais pour dommages et intérêts. Les chances pour une condamnation de l’auteur de mail raciste par cette procédure sont quasiment inextistantes. Cette manière de procéder par les cours de justice laisse systématiquement sans défense les victimes d’insultes racistes.

    Souvent les insultes racistes ne sont poursuivis que dans le cadre de condamnations pour des délits plus graves. Actuellement on suit le procès contre un automibiliste qui a renversé une jeune femme de couleur en la blessant mortellement. Après l’accident il est decendu de sa voiture pour lancer des insultes racistes à sa victime mourante. Il sera condamné pour homicide et on peut espérer les insultes aient une influence aggravante sur la peine.

    Rassistische Beleidigung nach § 130 StGB - frag-einen-anwalt.de
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Rassistische-Beleidigung-nach-130-StGB--f202518.html

    Sehr geehrter Fragesteller,

    gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

    Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB scheidet aus. Zwar ist in § 130 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit Nr.1 StGB von der Beschimpfung einer natioanle,rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppierung die Rede, jedoch müsste diese beschimpfung geeignet sein, den „öffentlichen Frieden zu stören“.

    Dies ist indes nicht der Fall. Durch das Senden einer E-mail mit derartigem Inhalt kann der Vermieter nicht den öffentlichen Frieden zerstören. Die Mail ist ja für ie bestimmt gewesen, und von daher auch gar nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Abgesehen davon erfordert die Vorschrift des § 130 StGB auch einen Vorsatz. Von demVorsatz des Vermiters war es bestimmt nicht umfasst, dass der Inhalt seiner Mail einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist.

    Der Vermieter hat sich jedoch wegen einer Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht. Er hat zwar eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, diese war jedoch ehrverletzend.

    Wenn lediglich Sie gemeint waren,hat er Ihre Person beleidigt. Bezog sich seine Äußerung auf Ihre etnische oder rassische Herkunft, so liegt eine Popularbeleidigung vor.

    Zu einem Rechtsanwalt müssten Sie meines Erachtens nihct, da ein Schmerzensgeldanspruch wegen ehrverletzende Äußerungen an sehr strenge Anforderungen geküpft ist.

    Wegen den Bedrohungen waren Sie bereits beider Polizei. Sollten Sie wegen den Mails noch nicht bei der Polizei gewesen sein, können Sie dan natürlich tun und eine Strafanzeige verbunden mit einem Strafantrag stellen. Erfahrungsgemäß muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Strafverfahren wegen Beleidigungen sehr häufig eingestellt werden und der Anzeigerstatter auf den Privatklageweg verwiesen wird.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

    Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

    Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kirli
    (Rechtsanwalt)

    #DDR #BRD #droit #racisme