Anhang 3 35. BImSchV - Einzelnorm

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  • Youngtimern droht .. | Fahrverbote für Euro 1 und Euro 2
    http://www.oldtimer-markt.de/aktuell/Youngtimern-droht-der-Stadt-Ausschluss


    Müssen wir jetzt alle unsere geliebten Odtimer wegschmeißen oder billig ins Ausland verkaufen?

    Alle Welt spricht vom Dieselfahrverbot. Doch das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach dem Frankfurt am Main ab Februar 2019 sein Stadtgebiet großflächig für Euro-4- und ab September auch für Euro-5-Diesel sperren soll, betrifft auch Benziner! Die G-Kat-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 1 und Euro 2 sollen ebenfalls ausgeschlossen werden. Somit drohen VW Käfer 1600i, Mini Cooper, Mercedes W124, Volvo 940, BMW E30 und etlichen anderen Youngtimern der Abschied. Das Fahrverbot, das die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erstritten hat, um die von der EU vorgegebene Höchstgrenze der Luftbelastung durch Stickoxide einzuhalten, dürfte sich auf das gesamte Frankfurter Stadtgebiet erstrecken. Die schwarz-grüne Hessische Landesregierung will Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
    Über 80.000 Fahrzeuge sind betroffen, die älteren Benziner würden quasi als Beifang im Handstreich mit erlegt werden. Derzeit laufen DUH-Klagen gegen über 20 weitere Städte. Übrigens: Die Stickoxidbelastung sinkt in ganz Deutschland seit 1995 kontinuierlich (Quelle hierzu: www.umweltbundesamt.de).

    Ganz so schlimm kommts dann doch nicht:

    Anhang 3 35. BImSchV - Einzelnorm
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3.html

    Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
    Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
    (zu § 2 Abs. 3)
    Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
    Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
    ...
    4.
    zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
    5.
    Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
    6.
    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
    ...
    10.
    Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

    Wir dürfen also weiterhin unsere Sammlerstücke bewegen, wenn sie nur zwei Räder haben, benötigen sie nicht einmal eine Ausnahmgenehmigung. Die steht schon in der Durchführungsverodnung.

    #Umwelt #Justiz #Oldtimer