Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

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  • Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch
    https://www.taxi-times.com/urlaubsanspruch-verfaellt-nicht-automatisch
    Eine Warnung an alle Unternehmer, die ohne schriftliche Arbeitsverträge agieren, publiziert die Taxi Times.

    Ein Urteil des EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruches auf Resturlaub. Es gibt aber auch klare Anweisungen an die Arbeitgeber.

    Und so lautet der Tipp:

    Für den Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine Kehrtwende im Urlaubsrecht. Er muss jetzt, um einer etwaigen Schadensersatzpflicht für nicht genommenen Urlaub zu entgehen, den Arbeitnehmer nachweislich auf seinen Resturlaub hinweisen. Denkbar ist es auch, eine Klausel im Arbeitsvertrag einzubetten, die den Arbeitnehmer zur Stellung von Urlaubsanträgen verpflichtet. Arbeitgeber sind also in Zukunft gut beraten, ihre Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass bezahlter Jahresurlaub demnächst verfällt. Reagiert der Arbeitnehmer darauf nicht, verfällt sein Anspruch.

    Also Kollegen, aufgepaßt, laßt Euch nicht über den Tisch ziehen.

    Zum besseren Verständnis

    Den Hintergrund erläutert ein Rechtsanwalt Blaufelder, den wir nicht persönlich kennen:
    https://www.thorsten-blaufelder.de/2018/11/jahresende-verfall-urlaub-arbeitsrecht

    Konkret geht es um einen ehemaligen Rechtsreferendar in Berlin und einen befristet angestellten Max-Planck-Wissenschaftler. Der Rechtsreferendar hatte in den Letzten Monaten keinen Urlaub mehr genommen. Nach Ende des Referendariats (Vorbereitungsdiensts) beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage.

    Der Wissenschaftler hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis. Zwei Monate vor Ablauf teilte die Max-Planck-Gesellschaft mit, dass dies nicht mehr verlängert wird und forderte schriftlich dazu auf, bestehenden Resturlaub noch zu nehmen. Weil er noch mehrere Projekte abzuschließen hatte, nahm der Wissenschaftler nur zwei freie Tage und forderte für den Rest ebenfalls eine Abgeltung in Geld.

    Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung bis höchstens Ende März des Folgejahres ist auf tariflicher Basis oder aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Urlaub, der wegen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten. Umgekehrt schließt EU-Recht eine finanzielle Abgeltung aus, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
    Die Entscheidungen des EuGH

    Hierzu betonte nun der EuGH den Schutz des Arbeitnehmers als in der Regel schwächeren Partner des Arbeitsvertrags. Daher dürfe Urlaub nicht automatisch verfallen, wenn ein Arbeitnehmer – gegebenenfalls auch auf stillen betrieblichen Druck – keinen Urlaub beantragt

    Im Berliner Taxigewerbe sind informelle Arbeitsverhältnisse eher die Regel als die Ausnahme. Die Abwesenheit von Arbeitsverträgen und Betriebsräten beraubt die betroffenen Kollegen der Möglichkeit, sich selber unkompliziert ihre Rechte und Pflichten vor Augen zu führen und zwingt sie, bei jeder Frage eine Rechtsberatung aufzusuchen. Wer macht das schon.

    Die Unternehmerseite spart dadurch viel Geld und Arbeit und kann vor allem jedes abseitige Geschäftsmodell verwirklichen, das nichts mit einem ordentlichen Taxibetrieb zu tun hat. So etwas soll es ja geben, und zwar nicht selten.

    #Arbeit #Recht #Urlaub