Motorrad Tuning Ratgeber | MOTORRAD 25/2013 | MOTORRADonline.de
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Eintragungspflichtige Bauteile
Alle hier genannten Umbauten am Motorrad sind eintragungspflichtig. Für Zubehörteile werden ABE (in diesem Fall korrekt: Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile) oder Teilegutachten benötigt. Bauteile, für die eine ABE vorliegt, müssen nicht vom TÜV abgenommen werden, sind aber trotzdem eintragungspflichtig, es sei denn, die ABE wird ständig mitgeführt. Bei komplizierteren Umbauten ist meist ein Teilegutachten nötig. Dieses wird vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer nach erfolgreicher Abnahme ausgestellt, die Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist zwingend. Das gilt besonders für folgende Bauteile:
Bremsscheiben
Federbeine
Gabel
Heck (Höher- und Tieferlegungen)
Lenker
Reifen (bei Dimensionsänderung)
Schwinge
Tank
Vergaser
Verkleidung
Eintragungsfreie Bauteile
Demgegenüber stehen Bauteile, die am Motorrad nicht nur die Optik verändern, sondern auch Einfluss auf den Komfort oder die Funktionalität nehmen. Diese Veränderungen müssen weder eingetragen werden, noch benötigen sie Teilegutachten, ABE oder EG-BE. Alles entscheidender Grundsatz ist aber, dass sie die Verkehrssicherheit des Motorrads nicht beeinflussen. Ist man sich unsicher, sollte man sich vorab bei einer Prüfstelle vor Ort (TÜV, Dekra, GTÜ) erkundigen.
Batterie
Drehzahlmesser
Gepäckträger (sofern keine maßgebliche Veränderung am Fahrzeug)
Heizgriffe
Kickstarter
Motorschutzwanne
Ritzel (bei identischer Zähnezahl)
Sitzbank (unter Beibehaltung der Originallänge; Haltevorrichtung für Sozius beachten)
Warnblinkanlage
Zündkerzen (müssen aber Spezifikationen bezüglich der Funkentstörung entsprechen)
Bauartgenehmigung, eintragungsfrei
Unter diese Kategorie fallen vor allem Bauteile, die zur Beleuchtung gehören. Diese benötigen keinerlei Eintragung, sondern müssen lediglich über ein EG- oder ECE-Prüfzeichen verfügen. Das ECE-Prüfzeichen kann von Genehmigungsbehörden aller Staaten vergeben werden, die dem ECE-Rechtskreis angehören. Das EG-Prüfzeichen wird von einem EU-Mitgliedsstaat mit Geltung für die gesamte Europäische Gemeinschaft vergeben. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Bürokratie, in der Praxis besteht kein Unterschied zwischen den Symbolen. Mittlerweile selten, aber trotzdem weiterhin gültig sind die nationalen Prüfzeichen, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben werden und damit die Allgemeine Betriebserlaubnis eines Bauteils nach deutschem Recht bestätigen. Allerdings müssen beim Anbau bestimmte Grundregeln eingehalten werden. Im Idealfall wird das in einer gut dokumentierten Anleitung beschrieben. Deshalb sollte auch darauf beim Kauf geachtet werden. Über eine Bauartgenehmigung müssen unter anderem diese Teile verfügen:
Blinker
Glühlampen
Hupe
Kennzeichenbeleuchtung
Miniblinker
Scheinwerfer
Spiegel
Rücklicht
Rückstrahler (beim Anbau muss auch der Winkel
senkrecht zur Fahrbahn beachtet werden)
TÜV, Dekra, GTÜ: Wer darf eintragen?
In der Regel sind TÜV, Dekra, GTÜ und KÜS für alle Abnahmen, Eintragungen und Gutachten gleichermaßen zuständig. Ist jedoch aufgrund von Sonder- oder Einzelanfertigungen, massiven Umbauten oder weiteren Gründen nach § 21 StVZO eine Einzelabnahme zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) nötig, so darf diese nur von Technischen Prüfstellen durchgeführt werden, welche in den alten Bundesländern nur vom TÜV und in den neuen Bundesländern nur von der Dekra betrieben werden.