Status | Die Klage

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  • Status | Die Klage
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    Der Fall Moia
    Disclaimer

    Natürlich sind wir keine Juristen und diese Materie zu verstehen ist nicht leicht. Alle folgenden Aussagen sind unsere Interpretation der Vorgänge, Schriftsätze, Umstände und Zusammenhänge.
    Status:

    Gewonnen

    12.4.`19

    Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt. Zur Zeit wissen wir noch nichts genaues. Wir halten euch auf dem Laufenden.

    We can beat them
    Just for one day… ?
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    FAQ
    Was ist passiert?

    Heute am frühren Abend ging beim Kläger und Betreiber dieser Website ein Anruf aus dem Büro unserer Anwälte ein, mit der Nachricht, das Gericht habe die aufschiebende Wirkung der Klage bestätigt.
    Der Schriftsatz mit Begründungen etc. steht noch aus. Er wird vom Gericht an die Anwälte verschickt, die ihn zuerst lesen, dann an ihre Mandanten weiterleiten und erklären.
    Zur Zeit (21:30 Uhr) So. 14.4.`19, 18:15h warten wir noch darauf.
    Was bedeutet die Entscheidung?

    Moia ist nicht verboten worden. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, bis ein Urteil „in der Hauptsache“ gefällt wird. Dazu muss es ein Verfahren geben, einen Prozess und so etwas dauert erfahrungsgemäß einige Zeit.
    Hat das Urteil bestand oder startet Moia am Montag trotzdem?

    Mit dieser Frage wurden wir Heute von allen Seiten beworfen. Wir stellen sie uns selbst auch - immer noch. Die Antwort lautet:

    Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand.

    Vermutlich gibt es für die Gegenseite Optionen gegen die Entscheidung von Heute vorzugehen. Welche das sein könnten, weiß unser Anwalt, aber der ist gerade beschäftigt.
    Die Joker Frage:

    Ob die Behörde den Joker ziehen wird und den Betrieb von Moia einfach frech anordnet, so wie im Fall Clevershuttle, wissen wir noch nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch klar gemacht, wie wenig es von diesem Trick hält.
    Clevershuttle:

    Eine Entscheidung im Fall Clevershuttle steht noch aus, aber die Sachlage ist eigentlich eindeutig. Auch dort sollte das Gericht in unserem Sinne entscheiden.
    Status:

    Hafenstraße

    12.4.`19

    Angesichts der frechen Vorgehensweise der Behörde im Fall Clevershutte und von Moia mit ihren angekündigten Dumpingpreisen, ist unserem Anwalt der Kragen geplatzt. In einem letzten Schriftssatz beantragt er für den Fall, dass die Behörde wieder ihren Joker zu ziehen versucht, ihr dies zu untersagen.
    Der Joker wäre, wenn die Behörde wieder den Sofortvollzug der Genehmigung von Moia anordnen sollte, wenn das Gericht in unserem Sinne entscheiden sollte. So, wie die Behörde es bereits bei Clevershuttle getan hat.
    Er befürchtet, dass die Behörde diesen Joker abwechselnd ziehen und wieder einstecken könnte, wodurch jeweils neue Verfahren entstehen würden und dadurch die Sache in einer Endlosschleife feststecken könnte. So ein Vorgehen wäre „eklatant rechtswirdig“ was Füsser der Behörde ungeniert zutraut, denn als die Behörde damit im Fall CS abgeglitzt ist, ließ sie diesen Plan bereits durchblicken.
    Füsser verweist auf „die Absurdität des Genehmigungsverhaltens“ der Behörde und stellt die aktuell angekündigten Dumping-Preise von Moia unseren Taxentarif kontrastierend gegenüber und sagt ungeschminkt…

    dass ein unbedingter politischer Wille besteht, das Angebot der Beigeladenen gegen jegliche – wie die Spatzen aus über 110 m vom Turm des Rathauses pfeifen – rechtlichen Bedenken durchzusetzen.

    Bezugnehmend auf den politischen Willen des SPD-Senats Moia in Hamburg unbedingt und auch gegen das Gesetz durchzuboxen, schreibt Füsser:

    Nur ein Schelm kommt auf die Idee, dass hier Hafenstraße und Senat die Rollen getauscht haben könnten.

    Füsser ist sauer. Es wirkt, als hätte er selbst die letzten Wochen im Taxi gesessen und hätte die Moias in der Mönckebergstraße gesehen. Als wäre er auch auf einer Taxidemo gewesen, vielleicht in Leipzig.
    Am Ende sagt er dem Gericht, aber lest selbst…

    Status:

    Last orders

    2.4.2019

    Inzwischen erreichte uns in Sachen Moia ein Schreiben vom zuständigen Gericht, mit der Ansage:"Last orders, please!"

    Aus dem Schreiben des Gerichts vom 1.4.`19

    Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht etwaige Stellungnahmen bis spätestens 8.4.2019 erbittet.

    Dem kann man entnehmen, dass das Gericht rechtzeitig vor dem Start von Moia eine Entscheidung fällen will.
    Die Anwälte vom Moia hatten inzwischen angekündigt, dass sie als Beigeladene selbst noch eine Stellungsnahme bei Gericht einreichen wollen, u.A. als Antwort auf das letzte Schreiben von Füsser und seinem Team.
    Jetzt wird es also wirklich ernst.

    Der Countdown läuft:

    0 Tage 0 Std. 12 Min. 54 Sek.

    Status:

    Zwischenverfügung

    30.03.2019.

    Inzwischen haben Füsser & Kollegen eine Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht Kammer 5 beantragt.
    Mit der Zwischenverfügung kann das Verwaltungsgericht die Vollziehung der Genehmigung für Moia bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen. Zum Beispiel weil die Zeit drängt, denn Moia hat den Start Ihres Betriebs für den 15.4.`19 angekündigt und so könnten Fakten geschaffen werden, bevor das Gericht entschieden hat. Was blöd wäre.
    Inzwischen haben auch die Anwälte von Moia Stellung genommen. Moia ist in dem Verfahren „Beigeladene“ denn - wir erinnern uns - die Klage richtet sich gegen unsere Taxi-Behörde.
    Die Argumentation der Moia-Anwälte besteht im Wesentlichen aus der Wiederholung der Phrasen aus der Moia-PR-Abteilung und dem Versuch sich gegenüber Clevershuttle abzugrenzen. Sie sagen, Clevershuttle sei „taxiähnlich“, sie selbst aber nicht.
    Die Argumentation hat sich inzwischen in diese Richtung entwickelt, angestoßen durch die Begründung des Gerichts zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung in unserer Sache gegen Clevershuttle. Wir erinnern uns: In dieser Begründung des Gerichts geht es wesentlich um genau diese Gleichartigkeit, die fehlende Abgrenzung zum Taxigewerbe und die Schutzwürdigkeit des Taxigewerbes, das aufgrund seiner staatliche Regulierung auf genau diesen Schutz angewiesen und berechtigt ist, in Genuß dieses Schutzes zu kommen.
    Inzwischen werden in den Schriftsätzen der Anwälte Presseartikel und TV-Beiträge zitiert, deren Tenor ist „Taxi wird billiger durch neue Anbieter“. Mit Screenshots und Ausrissen werden die Positionen belegt, übrigens auch mit bestimmten Aussagen von Hansa-Taxi im Handelsblatt.
    Es geht um die öffentliche Wahrnehmung, die Taxi und neuer Anbieter Deiner Wahl gleich gesetzt werden. Und darauf kommt es hier an, denn es geht um öffentliche Verkehrsinteressen. Die Regulierung der Personenbeförderung geschieht zum Schutz der Öffentlichkeit und dient dazu Mobilität für alle zu gewährleisten.
    Ganz am Anfang dieser Kampagne hielt Klaus Füsser auf unserer „No Moia“ - Veranstaltung einen Vortrag - in der Sprache unserer Gegner eine „Keynote“ - und prophezeite, dass es in der juristischen Diskussion dieses Falles, bald darum gehen würde, durch die Einordnung von Moia in die bereits vorhandene Typisierung des PBeFG zu einer Erkenntnis über die Rechtmäßigkeit von Moias Dienst und dessen Genehmigungsfähigkeit zu kommen.
    Er hatte recht.
    Linienverkehr

    Das Bild, das die Moia Anwälte von Moia zeichnen sieht ungefähr so aus:
    eine zeichnung

    Moias Anwälte argumentieren jetzt, Moia sei nicht „taxiähnlich“, sondern mehr dem Linienverkehr zuzuordnen. An dieser Stelle kommt dann auch die Abgrenzung zu Moias Konkurrenten Clevershuttle, dem die Moia Anwälte bei dieser Gelegenheit einen schwarzen Peter unter der Tür durchzuschieben versuchen.
    Begründet wird die angebliche „Linienverkehrsähnlichkeit“ von Moia mit den „virtuellen Haltestellen“, die sich aus den Zielvorgaben ihrer gepoolten Kundschaft ergeben sollen.
    Aber genau das ist der Witz. Ein Linienverkehr zeichnet sich durch eine vorgeschriebene Route aus, durch feste Haltestellen und regelmäßigen Betrieb.
    Im Fall von Moia ergibt sich die Situation, dass jede Adresse, jede Straßenecke, jede Stelle der Stadt zu einer Haltestelle werden würde. Das Muster, das sich daraus ergibt ist keine Linie mehr, sondern schlicht das Straßennetz von Hamburg.
    Die Moia Anwäte schreiben:

    Abweichend vom klassischen Linienverkehr, erfolgt die Bündelung aber nicht über physische Haltestellen entlang einer Linie, sondern on-demand entlang virtueller Haltepunkte

    Füsser und seine Leute merken dazu an, dass die Gegenseite:

    den springenden Punkt trefflich selbst formuliert: Die Bedienung einer Linie findet gerade nicht statt. Linienverkehr setzt gemäß § 42 S. 1 PBefG eine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten voraus. Hier fehlt es an beidem:

    Start, Ziel und Fahrtstrecke von MOIA sind abhängig von Kundenanfragen und unterscheiden sich je nach Einzelfall, folgen also keiner Linie. Ohne feste Ausgangs- und Endpunkte ist die Annahme einer Linienverkehrsähnlichkeit schon dem Gesetzeswortlaut nach haltlos. Auch die Rechtsprechung ist bezüglich dieses Kriteriums einhellig.

    Ausserdem machen Füsser und seine Leute nochmal klar, dass die Genehmigung von Moia auch eine Exklusivfahrt vorsehen, also alleine zu fahren und zwar bis vor die Tür. Wenn das nicht Taxi ist, was dann?

    Moias Genehmigung nach der Experimentierklausel ist ein Misch-Masch aus Mietwagen und was neuem - dem Pooling-Betrieb - sodass ein Moia-Wagen den Status wechseln kann. Mal wie Linienverkehr, mal taxiähnlich im Mietwagenmodus. Dies sieht die Typisierung des PBeFG gerade nicht vor, siehe das vom Bundesverfassungsgericht erklärte „Prinzip des geschlossenen Kreises der Verkehrsformen“, das schon bei der Sache vs. Clevershuttle vorgetragen wurde.
    Es besagt - vereinfacht und laienhaft ausgedrückt - dass es eine Typisierung von Verkehrsformen zur Personenbeförderung gibt und dass Unternehmer mit ihren Angeboten in eine dieser Typisierungen fallen. Sie können dann nicht gegen die Genehmigung ihres direkten Konkurrenten klagen. Anders ausgedrückt - hätte Clevershuttle eine Taxilizenz beantragt, wären sie klagemäßig aus dem Schneider, denn ein Taxiunternehmer kann nicht gegen die Genehmigung eines anderen Taxiunternehmers klagen.
    Moia und Clevershuttle nutzen die Experimentierklausel im PBeFG und behaupten, etwas neues zu sein. Diese Experimentierklausel ist nun aber ebensfalls daran gebunden, die Typisierung der Verkehrsformen einzuhalten und den geschlossenen Kreis nicht zu durchbrechen.
    Zum Beispiel darf ein Busunternehmer entweder Ausflugsfahrten anbieten oder Linienverkehr, aber er darf nicht wechseln. Und auch nicht Linienverkehr und Taxi mit dem gleichen Fahrzeug. Schon gar nicht im laufenden Betrieb.

    Wie immer gibt es das Schreiben unserer Anwälte hier zum Download

    Status:

    Eilantrag bei Gericht

    11.01.2019.

    Nachdem die Behörde der Aufforderung unseres Anwalts vom 21.12.2018 nicht nachgekommen ist und die drittschützende, aufschiebende Wirkung nicht anerkannt hat, hat unser Anwalt beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Eilantrag gestellt, um diese Wirkung nun auf diesem Wege gerichtlich herzustellen. Wie versprochen.
    Füßers Argumentation ist sehr klar und verständlich und sei jedem als Lektüre empfohlen.
    Er bezieht den Beschluss des gleichen Gerichts in Sachen Clevershuttle mit ein, das BGH-Urteil gegen Uber und erklärt, dass eine „subjektiv-rechtliche Wirkung“ vorliegt, ein Drittschutz möglich ist und eine aufschiebende Wirkung die logische Folge ist.
    Wie immer gibt es das Schreiben als Download.
    Status:

    Erneute Aufforderung

    27.12.2018.

    Unser Anwalt, Klaus Füßer hat die Hamburger Verkehrsbehörde mit Frist zum 21.12.`18 aufgefordert, die Klagebefugnis und die aufschiebende Wirkung auch im Fall Moia anzuerkennen.
    Sollte die Behörde dem nicht nachkommen, heisst die nächste Station „Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5“. Dabei handelt es sich um das gleiches Gericht und gleichen Richter wie schon im Fall Clevershuttle.
    Status:

    Klagebegründung

    23.11.2018

    Anwalt Füsser arbeitet an der Klagebegründung. Dies ist natürlich der wichtigste und umfangreichste Teil und beinhaltet die eigentliche Argumentation.
    Die bisherige Klageschrift diente zunächst nur der Fristwahrung.
    Status:

    Go für Klage

    21.8.2018

    Füsser hat Heute das Go bekommen und reicht Klage ein. Er hat richtig Bock drauf.
    Anbei die Klageschrift. Sie dient zunächst lediglich der Fristwahrung.
    Status:

    Widerspruch abgelehnt (Catch22)

    17.8.`18

    Wie erwartet, wurde unser Widerspruch gegen die Genehmigung von Moia von der Behörde abgelehnt. Der Grund ist bekanntlich, dass die Behörde unsere Klagebefugnis abstreitet.
    Die Behörde führt aus, dass ein Taxiunternehmer ja auch nicht die Genehmigung eines anderen Taxiunternehmers anfechten kann, sowie dass ein Taxiunternehmer ja auch nicht die Genehmigung eines Mietwagenunternehmens anfechten kann.
    Die Behörde erklärt weiter, dass gegen die Erprobung einer neuen Verkehrsart im Grunde niemand widerspruchberechtigt ist. Dass sie zwar Institutionen „gutachtlich“ anhören kann bzw. soll, aber allein entscheidet. Basta. Transparenzgesetz hin oder her.
    Öffentliche Verkehrsinteressen? Gilt nicht für einen einzelnen Taxenunternehmer. Auch nicht bei Erprobung einer neuen Verkehrsart, wo „öffentliche Verkehrsinteressen“ zwar eine Rolle spielen und „Drittschutz“ entfalten könnte, aber widerrum nicht für einen einzelnen Taxenunternehmer. Und - so die Behörde raffiniert - sollte es am Ende doch keine neue Verkehrsart sein, sondern tatsächlich doch ganz stinknormaler Taxen-oder Mietwagenverkehr, nur eben mit App und Milliarden von VW, dann gilt wieder obiges, nämlich dass ein Taxiunternehmer nicht gegen andere Taxenunternehmer oder Mietwagenunternehmer vorgehen kann.
    Die Logik der Behörder ist also ein Catch22.
    Unser Anwalt kommentiert dazu, dass die Behörde „genau die von uns gegenteilige Auffassung argumentiert“ und „eine Auseinandersetzung mit den hier tatsächlich relevanten materiellen Fragen nicht stattgefunden hat“ - Zitat Ende.

    Kommentar

    Der Fall Moia ist offenbar in der Rechtsprechung einzigartig und eine „neue Verkehrsart“ ist noch nie „erprobt“ worden, sodass es für beide Seiten darum geht, Sachverhalte und Urteile zu finden, an denen sich die Juristen orientieren können. Was könnte so ähnlich sein, wie das, um das es hier geht, fragen sie sich.
    Die Erprobungungsklausel im PBefG ist eine juristische Skurilität, die, bevor sie von Archäologen unter einem Stein ausgegraben wurde, noch nie angewandt worden ist und seit ihrer Niederschrift im Jahre des Herrn 1949 - die genaue Altersbestimmung mittels C14-Analyse dauert noch an - keine Beachtung fand.
    Die Genehmigung eines Volksubers samt schädlicher Nebenwirkungen für ÖPVN, Innenstädte, Umwelt und Lebensgrundlagen ist ein historischer Moment, denn weil er noch nicht durch das Klärwerk eines öffentlichen und politischen Diskurses gegangen ist, an dessen Ende häufig eine elaboriertere Rechtsprechung steht, gilt ein Gesetz dessen Autoren sich unsere verdrehte Welt nicht im Traum vorstellen konnten.
    Und deshalb waten wir durch juristischen Bodennebel.
    Wie immer gibt es das Original zur Ansicht bzw. zum Download:
    Status:

    Vollumfängliche Begründung

    3.8.2018

    Eine vollumfängliche Begründung unseres Widerspruchs gegen die Genehmigung von Moia und eine ausführliche juristische Würdigung des Phänomens Moia und dessen Implikationen ist nun an die Behörde gegangen.
    Es geht zunächst erneut um unsere Betroffenheit und die daraus resultierende Zulassigkeit zu Widerspruch und Klage.
    Es geht um öffentliche Verkehrsinteressen, um den angeblichen „Testbetrieb“, der durch seinen Umfang und seine Gestaltung durch Dumping-Preise, PR und Marketing nicht die Eigenschaften eines Tests erfüllt, sondern eines Normalbetriebs zum Zweck der Markteroberung.
    Es geht um drittschützendes Wettbewerbsinteresse und die offensichtliche Bevorzugung eines neuen Marktteilnehmers durch erleichterte Bedingungen gegenüber dem ÖPVN, hier Taxen.
    Darüberhinaus enthält der Text eine juristische Würdigung, wie so etwas wie Moia in Bezug auf das PBefG einzuordnen ist und welche Auslegungen des PBefG anzuwenden sind.
    Wer sich ein komplettes Bild machen möchte, kann das Original des Schreibens einsehen und herunterladen:

    Ausserdem gibt es unser Schreiben zur Freigabe der Akten, da es im Text erwähnt wird:
    Status:

    Entwurf

    26.7.2018

    Die Begründung des Widerspruchs ist als Entwurf da. Wir sind dabei es zu lesen und es geht dann an die Behörde. Ab dem Verschicken der Begründung ist der Ball definitiv bei der Behörde. Die Akte hat eigentlich einen Umfang von 320 Seiten und davon wurden an den Anwalt 250 verschickt.
    Wir gehen davon aus, dass die Behörde sich darauf versteifen wird, dass ich nicht befugt bin zu klagen, weil ich als Taxiunternehmer nach der behördlichen Auffassung von der Moia-Genehmigung nicht betroffen bin.
    Damit geht unsere Kampagne in die heiße Phase über. Der Herbst dürfte spannend werden.
    Status:

    Widerspruchsbegründung

    11.7.`18

    Zur Erinnerung:
    Unser Widerspruch gegen die Genehmigung von Moia wurde von unserem Anwalt Anfang Mai bei der Behörde eingereicht, aber vorerst ohne tiefergehende Begründung, auch weil er keine Akteneinsicht hatte.
    Zur Zeit erarbeitet Herr Füsser diese Begründung und muss sich hierbei mit der unvollständigen Akte begnügen, deren Einsicht ihm schließlich von der Behörde unter Berufung auf das Transparenzgesetz gewährt wurde, womit indirekt die Betroffenheit des Taxigewerbes durch Moia von der Behörde weiterhin abgestritten wird. Mit anderen Worten - wir haben die Akteneinsicht nicht bekommen, weil wir ein Recht darauf hätten, sondern aus reiner Güte.
    Sollte die Behörde unseren Widerspruch einsehen, wäre Moia vorerst gestoppt. Da dies wohl nicht passieren wird, ist der nächste Schritt vor Gericht zu gehen.
    Status:

    Mut zur Lücke

    26.6.`18

    Die Kopie der Akte ist bei unserem Anwalt eingetroffen. Er könnte sich nun an die Arbeit und Aktenein nehmen, doch leider gibt es große in der Akte.
    Die binterne Kommtion fehlt. Ausserdem ist die zu den Ergebnissen der Anhörung stattgefundene Kounikan mit M und erkennbar nur unvollständig wiedergegeben.
    Als ein Beispiel sei ein „ “ eines genannt, das in der Akte einfach so auftaucht, ohne dass die ersichtlich würden, mit der dieses Schriftstück zur Akte gelangt it.
    Dieses Vorgehen ist interessant, wenn man es mit den Aussagen in dem Schreiben vergleicht, mit dem die Behörde zuletzt die Akteneinsicht gleichzeitig verweigerte und gewährte. Dort wird erklärt, das Genehmigungsverfahren enthalte sowieso keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, lediglich ein paar Adressen und Geschäftsgeheimnisse würden entfernt, sodass man die Akteneinsicht gemäß des eigenen Ermessensspielraums, einfach mal großzüzgig gewähre.
    Im übrigen - so hieß es in der Begründung - berücksichtige die BWVI mit der Gewährung der Akteneinsicht, die mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz getroffene „Wertentscheidung“ für Transparenz des Vewaltungshandelns.
    Nun trifft diese „Wertentscheidung“ zur Transz in unserem Fall auf die Realität und wer will, kann erkennen, ob es nur ein Lippenbezur Beruhigung der ist oder tatsächlich auf einer echten Überzeug beruht und als Beispiel für angewate Demoie betrachtet werden mu.
    Status:

    Akteneinsicht verweigert und gewährt

    18.6.`18

    Mit Schreiben vom 18.6.`18 hat die Behörde unserem Anwalt die Akteneinsicht gleichzeitig verweigert und gewährt. Klingt skuril? Ist es auch.
    Die Behörde - vertreten durch den Entscheidungsträger - erklärt, dass sie in Ausübung ihres ihr zustehenden Ermessens gemäß §13 Abs.2 Satz 1 HmbVwVfg, die Hinzuziehung des Klägers (also uns) als Beteiligten verweigert. Uns stünde kein Recht auf Akteneinsicht zu, weil wir nicht beteiligt sind.
    Die Behörde vermeidet sichtlich jedes Risiko unsere Betroffenheit und somit unsere Widerspruchsberechtigung auch nur im Entferntesten anzunehmen.
    Gleichzeitg wird in dem Schreiben jedoch erklärt, dass die Behörde, wiederrum in Ausübung eines Ermessens, aufgrund §29 Abs.3 Satz 1 HmbVwVfg die geforderte Akteineinsicht auch Nichtbeteiligten gewähren kann, was sie tut.
    Ausgenommen sind Passagen mit Geschäftsgeheimnissen, z.B. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Moia und persönliche Daten. Das heisst, es werden Passagen der Akte geschwärzt.
    Die Akteneinsicht wurde unserem Anwalt in den Diensträumen zu den Öffnungszeiten der Behörde angeboten oder als Kopie zum behalten.
    Füsser hat sich für „behalten“ entschieden.
    Obwohl er vielleicht gern nochmal ins schöne Hamburg gekommen wäre, um direkte Gespräche zu führen, wird ihm die Akte nun zugesandt.
    Kommentar:

    Das Schreiben schlägt in Passagen einen erstaunlich schroffen Ton an, überrascht mit unsachlichen Randbemerkungen und gibt der herablassenden Haltung seines Verantwortlichen Ausdruck. Es klingt ein wenig nach „Was erlauben Strunz“ und ist irgendwie auch witzig.
    Status:

    Die Behörde kriegt Post

    11.6.`18

    Unser Anwalt hat die von der Behörde geforderte Darlegung unserer Betroffenheit durch Moia dargestellt und ausführlich begründet. Wie gesagt, wir fordern immer noch lediglich Akteneinsicht in das Genehmigungsverfahren, um unseren eigentlichen Widerspruch gegen die Genehmigung von Moia ausühren zu können. Der Brief ist Heute raus gegangen.
    Darin ist eine Frist bis zum 1 Juli 2018 gesetzt.
    Dann beginnt Runde 2.
    Status:

    Klares Mauern

    3.6.`18

    Die Behörde zieht sich auf eine extrem strenge Rechtsposition zurück und spielt Catenaccio. Durch den Nachweis der Betroffenheit, der von uns gefordert wird, soll ein schnelles Offensivspiel unsererseits verhindert werden.
    Status:

    Unklar

    1.6.`18

    Die Behörde fordert einen Nachweis der Betroffenheit des Klägers. Wir müssen nun darlegen inwiefern ein Taxiunternehmer von der Genehmigung Moias tangiert wird.
    Status:

    Unklar

    29.5.`18

    Zur Zeit ist unklar, ob wirklich die Schwärzung sensibler Passagen das Problem ist oder der Nachweis der Betroffenheit. Wir warten auf Klärung von seiten unseres Anwalts.
    Status:

    Schwärzung geheimer Passagen

    27.5.`18

    Die Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens wird unserem Anwalt erst gewährt, wenn Passagen der Akten von der Behörde geschwärzt wurden. Vermutlich handelt es sich dabei um Firmengeheimnisse von Moia/ VW.
    Status:

    Akteneinsicht

    17.5.`18

    Als nächstes erfolgt jetzt die Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens durch unseren Anwalt, Herrn Füsser. Wir sind jetzt in einer Phase, wo es über einen langen Zeitraum wenig neues zu berichten geben wird.
    Status:

    Widerspruch

    8.5.`18

    Der Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid wurde von unserem Anwalt bei der Behörde eingereicht.
    Status:

    Grünes Licht

    4.5.`18

    Anwalt hat Freigabe zur Übernahme des Mandats bekomnmen. Nächste Schritte:

    Widerspruch formulieren und einreichen
    Akteneinsicht nehmen
    Treffen in Hamburg und Kriegsrat halten

    Status:

    ansteigend

    1.5.`18

    Beratung mit Anwalt und Verhandlung des Mandats.

    #Disruption #Taxi #Hamburg