Der Rundfunkbeitrag - Wissenswertes zu Betriebsstätten
▻https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/betriebsstaette
En Allemagne la redevance audiovisuelle est calculée en fonction des lieux où des récepteurs sont utilisés par des humains. C’est un impôt ni n’a pas le statut d’impôt qu’il faut payer même quand il n’y a pas de récepteur prêt à recevoir des émissions. Ce règlement a été introduit suite à l’avènement de l’internet et la disparition progressive des postes de télévision au profit des ordinateurs portables et à grand écran afin d’en finir une fois pour toutes avec les récalcitrants qui prétendaient ne pas posséder de poste de radio ou de télé.
Wissenswertes zu Betriebsstätten
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist.
Dies kann sein: Ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Amt, ein Krankenhaus oder ein landwirtschaftlicher Betrieb. Auch eine Verkaufsfläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein, zum Beispiel ein Shop in Shop.
Beitragsfreie Betriebsstätten
Es wird kein Rundfunkbeitrag erhoben für:
ein Büro in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung, wenn diese bereits beim Beitragsservice angemeldet ist,
eine Räumlichkeit, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist,
eine Betriebsstätte, in der ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind,
eine reine Funktionsstätte ohne eingerichteten Arbeitsplatz, wie beispielsweise Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind.
Betriebsstätten auf einem Grundstück
Mehrere Raumeinheiten
Befinden sich mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken, so gelten sie als eine Betriebsstätte, wenn sie von einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Das kann beispielsweise für Haupt- und Nebengebäude einer Produktionsstätte gelten.
Grundstücke werden dann als zusammenhängend betrachtet, wenn zwischen ihnen mindestens eine punktuelle Verbindung besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine nicht öffentliche Fußgängerbrücke zwei Grundstücke verbindet, die durch eine Straße getrennt werden.
Mehrere Raumeinheiten und mehrere Inhaber
Wenn auf einem Grundstück verschiedene natürliche oder juristische Personen verschiedene Unternehmen innehaben, werden diese als eigenständige Betriebsstätten gezählt. Das gilt beispielsweise dann, wenn auf einem Grundstück der Unternehmer A ein Hotel mit Gästezimmern betreibt und der Unternehmer B ein Apartmenthaus.
Eine Raumeinheit und mehrere Inhaber
Arbeiten mehrere Unternehmen als Bürogemeinschaft in einer Raumeinheit zusammen, haben sie bei der Anmeldung zwei Möglichkeiten:
Einer der Inhaber meldet die gesamte Räumlichkeit als eine Betriebsstätte an. Die Inhaber haften gemeinsam für die Zahlung des Beitrags. Voraussetzung ist, dass die gemeinsam genutzten Flächen nicht räumlich getrennt sind. So darf es zum Beispiel nur einen gemeinsamen Empfang für alle Unternehmen geben. Für die Anmeldung werden alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Unternehmensgemeinschaft zusammengezählt. Für das Unternehmen, das die Betriebsstätte anmeldet, ist das erste nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Alle weiteren nicht privat genutzten Kraftfahrzeuge der anderen Unternehmen müssen jeweils separat unter einer eigenen Beitragsnummer angemeldet werden.
Jeder Inhaber meldet seine beitragspflichtige Betriebsstätte mit der Anzahl seiner sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und seiner beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge an. In diesem Fall ist für jeden Inhaber ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.
Mehrere getrennte Grundstücke
Befinden sich die von Ihnen gewerblich genutzten Flächen auf mehreren getrennten Grundstücken, liegen somit zwei oder mehr Betriebsstätten vor – auch dann, wenn die einzelnen Grundstücke räumlich nur minimal voneinander getrennt sind. Auf eine wirtschaftliche, organisatorische oder auch funktionale Einheit der verschiedenen Grundstücke kommt es nicht an.
Werden zwei Grundstücke beispielsweise durch eine öffentliche Straße getrennt, handelt es sich um zwei Betriebsstätten, auch wenn auf beiden Grundstücken zum Beispiel Verkaufsgebäude eines Autohauses stehen.
Temporäre Betriebsstätten
Ortsfeste Räumlichkeiten, in denen ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist, sind Betriebsstätten und somit beitragspflichtig. Dazu zählen beispielsweise auch Büroräume oder Ladenzeilen, die zeitlich befristet angemietet werden, wie ein Pop-up Store. Pro beitragspflichtige Betriebsstätte kann ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei angerechnet werden.
Betriebsstätte und Wohnung in einem Gebäude
Betriebsstätten in Räumlichkeiten, die durch einen separaten Eingang betreten werden können, wie beispielsweise ein Ladengeschäft im unteren Geschoss, zählen nicht zu einer Betriebsstätte in einer Wohnung. In diesem Fall ist die Betriebsstätte beitragspflichtig und separat anzumelden.
Betriebsstätte ohne Arbeitsplatz
Für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, entfällt die Anmeldepflicht. Das gilt zum Beispiel für Lager, vorübergehend aufgestellte Baustellencontainer, Heuschober oder Trafohäuschen.
Für die konkrete Bewertung kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
Der Rundfunkbeitrag - Wissenswertes zu Kraftfahrzeugen
▻https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/kraftfahrzeuge/index_ger.html
Wissenswertes zu Kraftfahrzeugen
Ein Vorteil für Sie: Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Jedes weitere Kraftfahrzeug wird mit einem Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – berechnet.
Sie sind Freiberufler oder selbstständig und Ihre Betriebsstätte befindet sich in einer privaten Wohnung, die bereits beim Beitragsservice angemeldet ist? Dann ist die Betriebsstätte anmeldepflichtig, aber beitragsfrei. Jedes nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte Kraftfahrzeug ist anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – zu zahlen.
Die Anzahl Ihrer Kraftfahrzeuge hat sich geändert? Nutzen Sie folgendes Formular, um die Änderung mitzuteilen.
Wichtiger Hinweis: Bitte geben Sie ausschließlich die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge an.
Zulassung eines Kraftfahrzeugs
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Die Zulassung richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Grundlage hierfür sind die §§ 3 sowie 9 Abs. 1 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:
Personenkraftwagen: Fahrzeugklasse M
Lastkraftwagen: Fahrzeugklasse N
Geländewagen: Fahrzeuge mit Symbol G (Untergruppe M und N)
Omnibusse: Fahrzeuge Fahrzeugklasse M 1-3 (siehe Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge)
Nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die folgenden Fahrzeuge als nicht beitragspflichtige Kraftfahrzeuge:
zwei-/dreirädrige Kraftfahrzeuge: Fahrzeugklasse L
Anhänger: Fahrzeugklasse O
Traktoren: Fahrzeugklasse T
gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschinen: Fahrzeugklassen C, R und S
Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge
Beitragsfrei sind Kraftfahrzeuge bei einem Einsatz im:
Personennahverkehr nach § 2 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierzu zählen Kraftfahrzeuge (Linienbusse), im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr; Kraftfahrzeuge (Omnibusse) im Sonderlinienverkehr (Schulbusverkehr).
Freistellungsverkehr nach § 1 Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung).
Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen
Wenn diese Fahrzeuge in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bagger oder Gabelstapler
Kraftfahrzeuge, die keiner Zulassung bedürfen, sind nicht beitragspflichtig (siehe § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung
Wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 30 Tage zugelassen oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und die Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 km beträgt, muss für dieses Kraftfahrzeug kein Beitrag gezahlt werden.
Kraftfahrzeuge, denen die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist, beispielsweise zu Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten sind nicht beitragspflichtig.
Rundfunkbeitrag 2019 : In Ausnahmefällen legal befreien lassen - so gehen sie vor | Geld
▻https://www.merkur.de/leben/geld/rundfunkbeitrag-2019-ausnahmefaellen-legal-befreien-lassen-gehen-zr-8124475.h
„Besondere wirtschaftliche Härte“ - Ausnahmefälle werden befreit
Aber auch Personen, die zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder BAföG beziehen, können sich auf Antrag hin befreien lassen beziehungsweise eine Minderung des Beitragspreises erhalten.
Diese Haushalte unterliegen einer „besonderen wirtschaftlichen Härte“ – und sind daher bei den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem:
Sozialhilfeempfänger
Asylbewerber
Empfänger von Grundsicherung im Alter
Pflegebedürftige
Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben
BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen
Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe
Empfänger von Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen
Taubblinde Personen
Empfänger von Blindenhilfe
Sonderfürsorgeberechtigte
Schwerbehinderte können dagegen eine Beitragsminderung von 5,99 Euro pro Monat beantragen und müssen diesen mit dem Merkzeichen „RF“ im Ausweis kennzeichnen.
Redevance audiovisuelle — Wikipédia
▻https://fr.wikipedia.org/wiki/Redevance_audiovisuelle#En_France