Verhandlungs- und Verkündungstermine | Bundesverwaltungsgericht

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  • Bundesverwaltungsgericht: Stadt München darf keine Vorschriften über das Vorhalten von Taxen an Halteplätzen erlassen, weil das PBefG das bereits regelt.
    https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=*

    Die verhandelte Klage ist so kafkaesk wie das Taxigewerbe selbst.

    Der klagende Kollege hätte sich vorher überlegen können, dass er eine überflüssige Verwaltungsvorschrift wegklagen kann, hinter der dann ein Paragraph des PBefG auftaucht, der exakt das Selbe festlegt, abgesehen vielleicht von der „Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs“, die von der Stadt durch Verordnung zu regeln sind. Der Kollege hat diese Instanz des Verfahrens gewonnen, aber eine Revision ist noch möglich. Und so wird die Stadt München sich voraussichtlich ihre grundsätzlich Regelungskompetenz, die ausdrücklich im PBefG vorgesehen ist, höchstrichterlich bestätigen lassen können.

    Diese Art Klage birgt immer das Risiko von „Kollateralschäden“. Hier steht zu vermuten, dass der Kollege Privileg und Verpflichtung zur Nutzung von Taxihalteplätzen als Benachteiligung gegenüber Uberisten und disziplinlosen Taxikollegen wahrgenommen hat, und in seinem Übereifer mit seiner Klage dieses Merkmal von Taxi gefährdet, das zur Abgrenzung von Taxis gegenüber Mietwagen gehört und ihn selbst prinzipiell vor diesen schützt.

    Es fehlt nur, wie auch in Berlin, am Willen der Stadt, geltendes Recht auf der Straße durchzusetzen und so das wirtschaftliche Überleben rechtstreuer Taxibetriebe zu ermöglichen. Darum hätte sich der Kollege besser bemüht, anstelle seinem Eigensinn menschliche Lebenszeit und Steuergelder zu opfern.

    (Präzisere Informationen zum Verfahren hier: https://seenthis.net/messages/822822)

    BVer­wG 8 CN 2.19 22. Ja­nu­ar 2020, 09:00 Uhr

    Der An­trag­stel­ler ist als an­ge­stell­ter Ta­xi­fah­rer be­schäf­tigt. Er wen­det sich ge­gen ei­ne Vor­schrift der Taxi­ord­nung der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen, wo­nach Ta­xis nur an be­hörd­lich zu­ge­las­se­nen Stel­len be­reit­ge­hal­ten wer­den dür­fen.

    Sein Nor­men­kon­troll­an­trag hat­te Er­folg. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die ent­spre­chen­de Vor­schrift für un­wirk­sam er­klärt. Es feh­le für den Er­lass der an­ge­grif­fe­nen Re­ge­lung an ei­ner hin­rei­chend be­stimm­ten Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge. Die An­trags­geg­ne­rin kön­ne die Vor­schrift über die so­ge­nann­te Stand­platz­pflicht nicht auf die Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge des § 47 Abs. 3 Satz 1 Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz (PBefG) zur Re­ge­lung von Ein­zel­hei­ten des Dienst­be­triebs stüt­zen. Viel­mehr er­ge­be sich die Stand­platz­pflicht be­reits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG und kön­ne da­her nicht noch­mals in­halts­gleich in ei­ner Rechts­ver­ord­nung ge­re­gelt wer­den.

    Ge­gen die­ses Ur­teil rich­tet sich die vom Ver­wal­tungs­ge­richts­hof zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on der An­trags­geg­ne­rin.

    Vorinstanz: VGH München, 11 N 17.1693, Parteien: L. ./. Landeshauptstadt München
    Termine zum Verfahren: 22. Januar 2020, 09:00 Uhr Mündliche Verhandlung

    § 47 PBefG - Einzelnorm
    https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html

    (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
    ...
    (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

    1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
    2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
    3. den Fahr- und Funkbetrieb,

    #Deutschand #München #Taxi #Recht #Urteil