Bundesverwaltungsgericht: Stadt München darf keine Vorschriften über das Vorhalten von Taxen an Halteplätzen erlassen, weil das PBefG das bereits regelt.
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Die verhandelte Klage ist so kafkaesk wie das Taxigewerbe selbst.
Der klagende Kollege hätte sich vorher überlegen können, dass er eine überflüssige Verwaltungsvorschrift wegklagen kann, hinter der dann ein Paragraph des PBefG auftaucht, der exakt das Selbe festlegt, abgesehen vielleicht von der „Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs“, die von der Stadt durch Verordnung zu regeln sind. Der Kollege hat diese Instanz des Verfahrens gewonnen, aber eine Revision ist noch möglich. Und so wird die Stadt München sich voraussichtlich ihre grundsätzlich Regelungskompetenz, die ausdrücklich im PBefG vorgesehen ist, höchstrichterlich bestätigen lassen können.
Diese Art Klage birgt immer das Risiko von „Kollateralschäden“. Hier steht zu vermuten, dass der Kollege Privileg und Verpflichtung zur Nutzung von Taxihalteplätzen als Benachteiligung gegenüber Uberisten und disziplinlosen Taxikollegen wahrgenommen hat, und in seinem Übereifer mit seiner Klage dieses Merkmal von Taxi gefährdet, das zur Abgrenzung von Taxis gegenüber Mietwagen gehört und ihn selbst prinzipiell vor diesen schützt.
Es fehlt nur, wie auch in Berlin, am Willen der Stadt, geltendes Recht auf der Straße durchzusetzen und so das wirtschaftliche Überleben rechtstreuer Taxibetriebe zu ermöglichen. Darum hätte sich der Kollege besser bemüht, anstelle seinem Eigensinn menschliche Lebenszeit und Steuergelder zu opfern.
(Präzisere Informationen zum Verfahren hier: ▻https://seenthis.net/messages/822822)
BVerwG 8 CN 2.19 22. Januar 2020, 09:00 Uhr
Der Antragsteller ist als angestellter Taxifahrer beschäftigt. Er wendet sich gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.
Sein Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die entsprechende Vorschrift für unwirksam erklärt. Es fehle für den Erlass der angegriffenen Regelung an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Die Antragsgegnerin könne die Vorschrift über die sogenannte Standplatzpflicht nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Regelung von Einzelheiten des Dienstbetriebs stützen. Vielmehr ergebe sich die Standplatzpflicht bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG und könne daher nicht nochmals inhaltsgleich in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Antragsgegnerin.
Vorinstanz: VGH München, 11 N 17.1693, Parteien: L. ./. Landeshauptstadt München
Termine zum Verfahren: 22. Januar 2020, 09:00 Uhr Mündliche Verhandlung
§ 47 PBefG - Einzelnorm
▻https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
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(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
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