Verbot von Kurzreisen über Ostern | Telepolis
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In zahlreichen Landesregelungen sind Ausnahmen für den persönlichen Bereich vorgesehen, zum Beispiel für Besuche von Ehe- und Lebenspartnern sowie für Besuche von Trennungskindern bei Familienmitgliedern. Zumindest teilweise sind wohl auch Besuche zwischen Verwandten gerader Linie (also Eltern, Kinder, Großeltern etc.) zulässig.
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Was bedeutet das nun konkret? Müssen sich Bürger nun an die Ansage der Kanzlerin halten oder nicht?
David Jungbluth: Es gilt nach meiner Einschätzung nach wie vor Landesrecht, und die getroffenen Anordnungen sind daher auch grundsätzlich von den Ländern auszuführen. Das ist nicht nur eine Frage der konsequenten Anwendung des föderalistischen Prinzips, sondern ergibt sich eindeutig schon aus Art. 30 GG, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Wir haben es also offensichtlich mit dem Novum einer Lex Merkel in Sachen „Osterreisen“ zu tun, wenn die Bundeskanzlerin in ihrer Ansprache den Ländern in deren Kompetenz - übergriffig und grundgesetzwidrig - hineinredet. Frau Merkel hat daher, jedenfalls solange der Bund in diesem Kontext nicht eigene Rechtsverordnungen erlässt, in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin, hier nichts zu melden, was ich explizit in meiner Funktion als Rechtsanwalt und damit als Organ der Rechtspflege, feststelle.
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Wenn ich mal hier den ersten Abschnitt des Grundgesetzes „Grundrechte“, also die Art. 1 bis 19 durchgehe, ist schon bemerkenswert, wie viele von diesen auf einmal, oftmals erheblich, betroffen sind. Man kann hier ganz einfach chronologisch vorgehen:
– Art. 2 Abs. 1 GG - Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
– Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 1 - Recht auf Leben (soweit durch die getroffenen Maßnahmen lebensbedrohliche Zustände anderer Art, also nicht durch das Virus, eintreten sollten),
– Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 - Recht auf körperliche Unversehrtheit,
– Art. 3 Abs.1 GG - allgemeiner Gleichheitssatz (beispielsweise durch die unterschiedliche Behandlung von Berufsgruppen im Hinblick auf die Schließung von Läden),
– Art. 4 Abs. 1 und 2 - Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG - Recht der freien Meinungsäußerung,
– Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG - Informationsfreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 - Pressefreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 - Rundfunkfreiheit,
– Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 - Filmfreiheit
und gegen das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG wird nach meiner Einschätzung zudem, zumindest mittelbar, durch die bereits benannte Sperrung von You-Tube- Kanälen verstoßen
Ich könnte jetzt hier beliebig fortsetzen, erspare uns das aber. Ohne es jetzt genau geprüft zu haben, schätze ich, dass circa 95 bis 98 Prozent der im Grundrechtskatalog enthaltenen Grundrechte durch die Maßnahmen, teilweise fast bis in den Kernbereich, eingeschränkt sind.
Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs.1 GG habe ich bei dieser Aufzählung übrigens zunächst bewusst außen vorgelassen. Es ist aber auch hier die Frage zu stellen, ob diese nicht beispielsweise tangiert ist, wenn die Menschen unter Androhung von Bußgeldern, wenn nicht gar Strafen, dazu angehalten werden, zu Hause mehr oder weniger hoffnungslos beziehungsweise ohne jegliche klare Perspektive vor sich hin zu vegetieren.