• Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Berlin
    https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog

    5.10.2021

    Auf Grund § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:
    1. Anwendungsbereich

    Der als Anlage dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Dritte-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anzuwenden. Dort sind Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen.
    2. Höhe der Geldbuße

    (1) Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

    (2) Die Festlegung der konkreten Höhe der Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
    a) das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
    b) ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt oder ein Wiederholungsfall vorliegt und
    c) ob und wenn ja in welcher Höhe der Täter oder die Täterin einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat gezogen hat.

    (3) In den Fällen von Verstößen gegen § 7, § 9 Absatz 1, § 10, § 11, § 14, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 18, § 19, § 22, § 27, § 29 der Dritten-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnamenverordnung kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

    (4) Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist die Geldbuße angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Höchstsätze nicht erreicht werden darf.

    (5) Die Möglichkeit neben der Geldbuße gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (namentlich eine juristische Person oder eine Personenvereinigung) mit einer Geldbuße zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Dritte-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter oder die Täterin aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
    3. Zuständigkeit

    Die im Bußgeldkatalog aufgezählten Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Verstöße gegen § 7 und § 35 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung betreffen die Ordnung im öffentlichen Raum, so dass für ihre Verfolgung und Ahndung die Ordnungsämter der Bezirke zuständig sind (vgl. Ziffer I Nummer 7 der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 BezVG).
    4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    (1) Diese allgemeine Anweisung tritt am 5. Oktober 2021 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anweisung vom 14. September 2021, die auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog veröffentlicht worden ist, außer Kraft.

    Verstöße gegen die Dritte-SARS-Co-V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 41 Absatz 3 der Dritten-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie folgt zu ahnden:

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    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 2 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 11 Abs. 9 Satz 1, § 12 Abs.1, § 14 Abs.3 und Abs. 4, § 14a Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 7, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 oder § 35 Abs. 1 Satz 6 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 4 Abs. 5
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 Satz 4 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 5 Absatz 1 Satz 1
    Verstoß: kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 10.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 5 Absatz 1 Satz 1
    Verstoß: kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 10.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 5 Absatz 1 Satz 3
    Verstoß: Keine Sicherstellung der Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 10.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
    Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Testergebnis
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Nichteinhaltung der häuslichen Absonderung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Schnelltestergebnis
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2
    Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich als enge Kontaktperson zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2- getesteten Person unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, ohne das eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede enge Kontaktperson
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 3
    Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Testergebnis
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 5
    Verstoß: Nichteinhaltung des Besuchsverbots
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Testergebnis
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 8a Abs. 2
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Voraussetzungen der 2G-Bedingung und keine Ausnahme nach § 11 Abs. 9 oder § 33a
    Adressat des Bußgeldbescheids: Veranstalter/in, Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 10.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 9 Abs. 1
    Verstoß: Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf private genutzten Grundstück mit anderen als den dort genannten Personen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 10 Absatz 1
    Verstoß: Verzehr von alkoholischen Getränken in Grünanlagen
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
    Bußgeldrahmen in Euro: 50 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 10 Abs. 2
    Verstoß: Nichttragen einer FFP2-Maske, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 10 Abs. 3
    Verstoß: Nichttragen einer medizinischen Gesichtsmaske, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 2 Satz 1
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl (im Freien), soweit keine Ausnahme nach Abs. 6 Satz 1 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Veranstalter/in, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 15.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl (geschlossene Räume), soweit keine Ausnahme nach Abs. 4, 6 Satz 1vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Veranstalter/in, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 15.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 3
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 2.500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 5 Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Satz 2 oder § 34 Abs. 6
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, diese nicht vollständig zu führen, sie nicht für die Dauer von zwei Wochen aufbewahren oder speichern, sie auf deren Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen, aushändigen oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglichen, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten oder löschen oder anwesende Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren, die Bescheinigung über eine Testung einsehen, die Identität der die Bescheinigung vorlegenden Person zu überprüfen oder zu sicherstellen, das digitale Anwendungen ordnungsgemäß zu nutzen und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 6 Satz 2
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl bei Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie privater Veranstaltungen einschließlich Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste, sofern keine Ausnahme nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Verantwortliche/r
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 7
    Verstoß: Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ohne Einhaltung der im Hygienerahmenkonzept oder der in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 8
    Verstoß: Verstoß gegen das Verbot, an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilzunehmen oder an einer Veranstaltung im Freien mit mehr als den benannten zeitgleich Anwesenden teilzunehmen ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, bei Versammlungen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, einzuhalten
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts oder dessen Nichtvorlage des auf Verlangen der Versammlungsbehörde
    Adressat des Bußgeldbescheids: Versammlung veranstaltende Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 1 Satz 4
    Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts
    Adressat des Bußgeldbescheids: Versammlung leiten-de Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 3 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen das Verbot, an einer Versammlung in geschlossen Räumen teilzunehmen, ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Personen
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 16 Abs. 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Vorgaben der Zutrittssteuerung gemäß § 3 zu beachten
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Kundin oder Kunde eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege eine FFP2-Maske zu tragen und keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Personal eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 1 Satz 3
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege in Anspruch zu nehmen, ohne negativ getestet zu sein und keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 1
    Verstoß: Inanspruchnahme gesichtsnaher sexueller Dienstleistungen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 7 vorliegt.
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 3
    Verstoß: Organisieren oder Durchführen von Prostitutionsveranstaltungen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 8 vorliegt.
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jed/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 4
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anzubieten
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 5
    Verstoß: Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 6
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht eine FFP2-Maske zu Tragen und keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 7 oder nach § 2 Abs. 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 1 Satz 1
    Verstoß: Aufsuchen von geschlossenen Räumen einer Gaststätte oder einer Kantine ohne negativ getestet zu sein und keine Ausnahme nach Halbsatz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 1 Satz 2
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, Nachweise nach §§ 6 Abs. 1 oder 8 Abs. 1 zu prüfen oder Personen, die einen solchen Nachweis nicht erbringen, den Zutritt zu verweigern
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 1 Satz 3
    Verstoß: Das Verzehren von Speisen und Getränken nicht am Tisch, soweit keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt.
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 2 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung die Hygiene- und Abstandsregeln zu gewährleisten und keine Ausnahme nach Satz 5 oder nach Abs. 4 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 3 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte bei der Öffnung von geschlossenen Räumen die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 19 Abs. 1
    Verstoß: Teilnahme an Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbaren Angeboten, soweit geschlossene Räume betroffen sind, ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 19 Abs. 2
    Verstoß: Anbieten von Übernachtungen als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, eines Beherbergungsbetriebs, einer Ferienwohnung oder ähnlicher Einrichtungen, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 22 Absatz 1
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber kein Angebot zur Testung zu unterbreiten und zu organisieren und keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Arbeitgeber/in
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 22 Absatz 3
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Selbständige/r eine Testung durchführen zu lassen, eine Bescheinigung über eine Testung für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren oder sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zugänglich zu machen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Selbständige/r
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 27 Absatz 4
    Verstoß: Aufsuchen von Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Kundin/ Kunde
    Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 29 Absatz 1
    Verstoß: Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und anderen kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsstätten ohne Beachtung der Vorgabe des § 11
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Betreiberin/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 10.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 2
    Verstoß: Ausübung von Sport in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios, und ähnlichen Einrichtungen sowie in Hallenbädern ohne negativ getestet zu sein, soweit keine Ausnahme nach § 31 Abs. 3 vorliegt.
    Adressat des Bußgeldbescheids: Teilnehmerin/ Teilnehmer
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 31 Absatz 2
    Verstoß: Nichteinhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen in einer gedeckten Sportanlage, einem Hallenbades, einem Fitness- oder Tanz-studio oder einer ähnlichen Einrichtung
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 31 Absatz 4
    Verstoß: Verstoß gegen Pflicht während des Aufenthalts in gedeckten Sportanlagen, Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und keine Ausnahme nach § 31 Absatz 4 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person, die sich in gedeckten Sportanlagen, Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen außer während der Sportausübung aufhält
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 32 Absatz 1
    Verstoß: Verstoß gegen das Verbot Frei- oder Strandbäder nicht ohne Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes zu öffnen oder Nichteinhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 33 Absatz 1 Satz 1 oder § 33 Absatz 2
    Verstoß: Durchführung eines Wettkampfbetriebe ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes oder Nichteinhaltung der Re-geln des Nutzungs- und Hygienekonzept oder Nichteinhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 33 Absatz 1 Satz 1 oder § 33 Absatz 2
    Verstoß: Beteiligung an Wettkampfbetrieben ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person, die am Wettkampfbetrieb beteiligt ist
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 1 Satz 1
    Verstoß: Verstoß gegen das Verbot die geschlossenen Räume einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens ohne Einhaltung der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr zu öffnen
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 1 Satz 1
    Verstoß: Aufsuchen einer Tanzlustbarkeit in geschlossenen Räumen von Personen, die nicht nach 2G-Bedingung zulässig sind
    Adressat des Bußgeldbescheids: Besucherin/ Besucher
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 1 Satz 2
    Verstoß: Aufsuchen einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens im Freien ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Besucherin/ Besucher
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 2 Satz 3
    Verstoß: Verstoß gegen das Verbot in Saunen, Thermen oder ähnlichen Einrichtungen Aufgüsse vorzunehmen und keine Ausnahme nach Satz 5
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiber/ Betreiber und Besucherin/ Besucher
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 2 Satz 4
    Verstoß: Verstoß gegen das Verbot Dampfbäder für den Publikumsverkehr zu öffnen und keine Ausnahme nach Satz 5
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiber/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 3 Satz 1
    Verstoß: Aufsuchen von Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betrieben für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrieben, soweit geschlossene Räume betroffen sind, ohne negativ getestet zu sein
    Adressat des Bußgeldbescheids: Besucherin/ Besucher
    Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 3 Satz 2
    Verstoß: Einlass von mehr als der nach der Fläche der Ausstellungs- oder Betriebsfläche höchstens zulässige Personenzahl bei Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betrieben für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben
    Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiber/ Betreiber
    Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 35 Absatz 1 Satz 4
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen, soweit keine Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 6, Abs.3 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Personal in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
    Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 35 Absatz 1 Satz 5
    Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht eine FFP-2-Maske zu tragen, soweit keine Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 6, Abs.3 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
    Adressat des Bußgeldbescheids: Patientin/ Patient in Krankenhäusern sowie deren Begleitpersonen
    Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000

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  • Abstands- und Hygieneregeln - Berlin.de
    https://www.berlin.de/corona/massnahmen/abstands-und-hygieneregeln

    Inhaltsverzeichnis
    Abstandsregeln
    Kontaktbegrenzungen im öffentlichen und privaten Raum
    Mund-Nasen-Schutz
    Pflicht zu Erstellung von Hygienekonzepten
    Orte, Plätze und Straßen mit Maskenpflicht
    Quarantäne-Regelungen der Bezirke
    Weitere Maßnahmen

    Während der Corona-Pandemie gelten für Bürger:innen und Unternehmen grundsätzliche Pflichten zur Verringerung der Infektionsrate durch das Coronavirus. Diese beinhalten unter anderen die Wahrung des Mindestabstandes zu haushaltsfremden Personen, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen sowie die Erstellung stringenter Hygienekonzepte zur Gewährleistung des Infektionsschutzes.

    Abstandsregeln
    Bürger:innen müssen sich an einen Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, halten. Dies gilt verstärkt für Personen, die typische Covid-19-Symptome aufweisen. Ausnahmen gelten für Ehe- und Lebenspartner:innen sowie für Kinder, für welche eine Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Sofern eine Ausnahme vor der Mindestabstandsregel in einem Hygienerahmenkonzept der zuständigen Senatsverwaltung vorgesehen ist und zudem anderweitige Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion getroffen wurden, ist die Unterschreitung des Mindestabstandes zulässig. Auch bei der Erbringung erlaubter körpernaher Dienstleistungen und in der Kindertagesförderung kann der Mindestabstand – sofern notwendig – unterschritten werden. Selbiges gilt im öffentlichen Nahverkehr.

    Kontaktbegrenzungen im öffentlichen und privaten Raum
    Im öffentlichen Raum und privaten Raum gelten bis zum Ablauf des 30. November 2020 strenge Kontaktbeschränkungen. Der Aufenthalt dort ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal zwei weiteren Personen verschiedener Haushalte sowie für Personen aus maximal zwei Haushalten gestattet. In jedem Fall dürfen nicht mehr als zehn Personen zeitgleich anwesend sein. Ausnahmen von diesem Zerstreuungsgebot gelten in folgenden Fällen:

    Für Kinder unter 12 Jahren, sofern sie einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe angehören.
    Für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Schulen, Kitas oder im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung oder Jugendhilfe.
    Für Vertreter:innen der Presse und Medien, sofern der Aufenthalt im öffentlichen Raum der Berichterstattung dient.
    Bei der Benutzung des öffentlichen Personalverkehrs sowie in Fahrzeugen.
    Bei der Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten.
    Für wohnungslose Menschen, sofern die zulässige Personenobergrenze von zehn Personen nicht überschritten wird.
    Bei Beerdigungen und dazugehörigen Feierlichkeiten dürfen in Außenbereichen bis zu 50 Personen und in geschlossenen Räumen bis zu 20 Personen zusammenkommen. Die für die Durchführung der Beisetzung und der zugehörigen Feierlichkeiten erforderlichen Personen werden nicht mit einberechnet.
    Weiterhin sind alle Berliner:innen dringend dazu angehalten, physische soziale Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren und Gruppenbildungen grundsätzlich zu vermeiden.

    Mund-Nasen-Schutz
    Laut Virologen kann das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Masken aus Papier, Community-Masken aus Stoff oder einfache Stofftücher bzw. Schals vor Mund und Nase) die Verbreitung des Coronavirus verlangsamen, indem Maskenträger:innen andere Personen vor einer möglichen Infektion schützen. Das Tragen eines solchen Schutzes entbindet jedoch keinesfalls vor dem allgemeinen Abstandsgebot.

    Das Tragen eines entsprechenden Schutzes ist verpflichtend:

    In Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten und Läden sowie in Einkaufszentren und Shopping-Malls
    Auf Märkten und in Warteschlangen im öffentlichen Raum
    In einigen belebten Straßen – etwa der Bergmannstraße in Kreuzberg, der Friedrichstraße in Mitte, dem Kurfürstendamm in Wilmersdorf und Charlottenburg – sowie auf bestimmten belebten Plätzen – etwa dem Pariser Platz, dem Alexanderplatz oder dem Bebelplatz. Diese Maskenpflicht gilt nicht für Radfahrende. Zur Übersicht aller Bereiche, in welchen eine Maskenpflicht herrscht
    In Schulen außerhalb des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung
    In Büro- und Verwaltungsgebäuden von Mitarbeiter:innen und Besucher:innen, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt nicht für Beschäftigte, wenn diese sich an ihrem festen Platz aufhalten.
    In Bus, U-Bahn, S-Bahn, Tram und auf Fähren
    In Fernbussen, Fern- und Regionalverkehrszügen
    Auf Bahnhöfen, Flughäfen und Fährterminals
    In Gewerbebetrieben
    In Gaststätten
    In Arztpraxen
    In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
    In Taxen und bei privaten Fahrten mit Personen aus einem fremden Haushalt
    I
    n Indoor-Sportstätten (nicht während der Sportausübung)
    In Aufzügen
    Bei Demonstrationen mit mehr als 20 Teilnehmenden
    Darüber hinaus ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an allen Orten im öffentlichen Raum empfohlen, an welchen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

    Ausnahmen können greifen, sofern diese in dem Hygienerahmenkonzept der jeweils zuständigen Senatsverwaltung vorgesehen sind.

    Die Mund-Nasen-Bedeckung muss so getragen werden, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind und der Ausstoß von Aerosolen und Tröpfchen verhindert wird. Weiterhin ist bei der Beschaffenheit des Materials darauf zu achten, dass dieses die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen verhindern.

    Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Einschränkung keinen entsprechenden Schutz tragen können, für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie für Personen, die durch eine anderweitige Vorrichtung den Ausstoß von Tröpfchenpartikeln und Aerosolen verhindern.

    Pflicht zu Erstellung von Hygienekonzepten
    Um sicherzustellen, dass die geltenden Abstands- und Hygieneregeln bei Veranstaltungen und in Betrieben eingehalten werden, sind die Verantwortlichen für Veranstaltungen und in Betrieben und Einrichtungen dazu verpflichtet, ein auf die individuellen Gegebenheiten abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Auf Verlangen ist dieses Konzept den zuständigen Behörden auszuhändigen. Verstöße können ein Bußgeld nach sich ziehen.

    Insbesondere folgende Punkte sind in den Hygienekonzepten zu berücksichtigen:

    Mindestabstand: Es gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kund:innen und Besucher:innen. Dieses Gebot ist durchzusetzen. Sofern ein Hygienerahmenkonzept der zuständigen Senatsverwaltung ausnahmsweise die Unterschreitung des Mindestabstandes zulässt und zudem weitere Maßnahmen zur Infektionsvermeidung getroffen werden, kann der Mindestabstand in nicht vermeidbaren Fällen unterschritten werden.
    Begrenzung der Personenanzahl: Die Personenanzahl ist derart zu begrenzen, dass die Besucher:innen von Verkaufsstellen den Mindestabstand zueinander einhalten können. Es gilt hierbei, den Richtwert von 10 qm pro Besucher:in einzuhalten.
    Vermeidung von Warteschlangen und Ansammlungen: Hierfür ist ein entsprechendes Konzept zu erstellen und umzusetzen.
    Belüftung: Innenräume müssen eine ausreichende Belüftung vorweisen.
    Aushänge: Die getroffenen Hygienemaßnahmen und die geltenden Vorschriften sind über Aushänge gut sichtbar für die Kund:innen und Besucher:innen anzubringen.
    Darüber hinausgehende Vorgaben und Präzisierungen können von den zuständigen Senatsverwaltungen in Absprache mit der Senatsverwaltung für Gesundheit in bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepten bestimmt werden.

    Übersicht der Hygienerahmenkonzepte

    Anwesenheitsdokumentation
    Über die Erstellung von Hygienekonzepten hinaus besteht für die Verantwortlichen für Veranstaltungen, Kantinen, Hotels, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, Hochschulen und den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen die Verpflichtung, eine Anwesenheitsdokumentation der Besucher:innen und Kund:innen zu erstellen. Die Dokumentation muss die vollständigen Namen, Telefonnummern sowie Adressen oder E-Mail-Adressen und den Bezirk oder die Gemeinde des Wohnortes aller Teilnehmenden festhalten sowie ggf. Tisch- oder Zimmernummer. Im Falle einer Infektion kann das Gesundheitsamt mithilfe der Liste alle potentiellen Kontaktpersonen schnell informieren. Die Daten müssen vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden. Gäste und Besucher:innen sind dazu verpflichtet, bei der Anwesenheitsdokumentation vollständig wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

    SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - Berlin.de
    https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung

  • Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) - Berlin.de
    https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung
    Est stimmt nicht, dass der Betrieb von Mietwagen während der Coronakrise verboten ist, wie manche Taxikollegen annehmen.

    (3) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

    § 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum
    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer haushaltsfremden Person gestattet.

    (2) Absatz 1 gilt nicht

    für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
    für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
    für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Fahrzeugen
    ...
    In diesen Fällen gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.

    Die vollständige Verordnung
    https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/vierte-aendvo_2020-04-21_final.pdf

    Der Bußgeldkatalog
    https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/200422_zweite-aenderung-bussgeldkatalog.pdf

    #Berlin #Taxi #Uber #coivid-19