Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Berlin
►https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog
5.10.2021
Auf Grund § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:
1. Anwendungsbereich
Der als Anlage dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Dritte-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anzuwenden. Dort sind Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen.
2. Höhe der Geldbuße
(1) Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
(2) Die Festlegung der konkreten Höhe der Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
a) das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
b) ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt oder ein Wiederholungsfall vorliegt und
c) ob und wenn ja in welcher Höhe der Täter oder die Täterin einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat gezogen hat.
(3) In den Fällen von Verstößen gegen § 7, § 9 Absatz 1, § 10, § 11, § 14, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 18, § 19, § 22, § 27, § 29 der Dritten-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnamenverordnung kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
(4) Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist die Geldbuße angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Höchstsätze nicht erreicht werden darf.
(5) Die Möglichkeit neben der Geldbuße gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (namentlich eine juristische Person oder eine Personenvereinigung) mit einer Geldbuße zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Dritte-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter oder die Täterin aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
3. Zuständigkeit
Die im Bußgeldkatalog aufgezählten Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Verstöße gegen § 7 und § 35 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung betreffen die Ordnung im öffentlichen Raum, so dass für ihre Verfolgung und Ahndung die Ordnungsämter der Bezirke zuständig sind (vgl. Ziffer I Nummer 7 der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 BezVG).
4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese allgemeine Anweisung tritt am 5. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anweisung vom 14. September 2021, die auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei unter ►https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bussgeldkatalog veröffentlicht worden ist, außer Kraft.
Verstöße gegen die Dritte-SARS-Co-V-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 41 Absatz 3 der Dritten-SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie folgt zu ahnden:
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Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 2 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 11 Abs. 9 Satz 1, § 12 Abs.1, § 14 Abs.3 und Abs. 4, § 14a Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 7, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4 oder § 35 Abs. 1 Satz 6 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 4 Abs. 5
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 5 Satz 4 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 5 Absatz 1 Satz 1
Verstoß: kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 10.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 5 Absatz 1 Satz 1
Verstoß: kein individuelles Schutz- und Hygienekonzept auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 10.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 5 Absatz 1 Satz 3
Verstoß: Keine Sicherstellung der Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 10.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Testergebnis
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Nichteinhaltung der häuslichen Absonderung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Schnelltestergebnis
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2
Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich als enge Kontaktperson zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2- getesteten Person unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, ohne das eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede enge Kontaktperson
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 3
Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Testergebnis
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 7 Abs. 5
Verstoß: Nichteinhaltung des Besuchsverbots
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person mit einem positiven Testergebnis
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 8a Abs. 2
Verstoß: Nichtgewährleistung der Voraussetzungen der 2G-Bedingung und keine Ausnahme nach § 11 Abs. 9 oder § 33a
Adressat des Bußgeldbescheids: Veranstalter/in, Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 10.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 9 Abs. 1
Verstoß: Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf private genutzten Grundstück mit anderen als den dort genannten Personen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Person
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 10 Absatz 1
Verstoß: Verzehr von alkoholischen Getränken in Grünanlagen
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
Bußgeldrahmen in Euro: 50 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 10 Abs. 2
Verstoß: Nichttragen einer FFP2-Maske, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 10 Abs. 3
Verstoß: Nichttragen einer medizinischen Gesichtsmaske, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte/r
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 2 Satz 1
Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl (im Freien), soweit keine Ausnahme nach Abs. 6 Satz 1 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Veranstalter/in, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 15.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4
Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl (geschlossene Räume), soweit keine Ausnahme nach Abs. 4, 6 Satz 1vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Veranstalter/in, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 15.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 3
Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 2.500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 5 Satz 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Satz 2 oder § 34 Abs. 6
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, diese nicht vollständig zu führen, sie nicht für die Dauer von zwei Wochen aufbewahren oder speichern, sie auf deren Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen, aushändigen oder auf sonstige Weise den Zugriff ermöglichen, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten oder löschen oder anwesende Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren, die Bescheinigung über eine Testung einsehen, die Identität der die Bescheinigung vorlegenden Person zu überprüfen oder zu sicherstellen, das digitale Anwendungen ordnungsgemäß zu nutzen und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 3 Satz 3, vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 6 Satz 2
Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl bei Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie privater Veranstaltungen einschließlich Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste, sofern keine Ausnahme nach Absatz 6 Satz 4 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Verantwortliche/r
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 7
Verstoß: Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ohne Einhaltung der im Hygienerahmenkonzept oder der in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 11 Abs. 8
Verstoß: Verstoß gegen das Verbot, an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilzunehmen oder an einer Veranstaltung im Freien mit mehr als den benannten zeitgleich Anwesenden teilzunehmen ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Person
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, bei Versammlungen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Teilnehmenden, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, einzuhalten
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Person
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3
Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts oder dessen Nichtvorlage des auf Verlangen der Versammlungsbehörde
Adressat des Bußgeldbescheids: Versammlung veranstaltende Person
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 1 Satz 4
Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts
Adressat des Bußgeldbescheids: Versammlung leiten-de Person
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 14 Abs. 3 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen das Verbot, an einer Versammlung in geschlossen Räumen teilzunehmen, ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede teilnehmende Personen
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 16 Abs. 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Vorgaben der Zutrittssteuerung gemäß § 3 zu beachten
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Kundin oder Kunde eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege eine FFP2-Maske zu tragen und keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Personal eines Dienstleistungsgewerbes im Bereich der Körperpflege eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und keine Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 1 Satz 3
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege in Anspruch zu nehmen, ohne negativ getestet zu sein und keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 1
Verstoß: Inanspruchnahme gesichtsnaher sexueller Dienstleistungen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 7 vorliegt.
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 3
Verstoß: Organisieren oder Durchführen von Prostitutionsveranstaltungen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 8 vorliegt.
Adressat des Bußgeldbescheids: Jed/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 4
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anzubieten
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 5
Verstoß: Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 17 Abs. 3 Satz 6
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht eine FFP2-Maske zu Tragen und keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 7 oder nach § 2 Abs. 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 1 Satz 1
Verstoß: Aufsuchen von geschlossenen Räumen einer Gaststätte oder einer Kantine ohne negativ getestet zu sein und keine Ausnahme nach Halbsatz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 500
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 1 Satz 2
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, Nachweise nach §§ 6 Abs. 1 oder 8 Abs. 1 zu prüfen oder Personen, die einen solchen Nachweis nicht erbringen, den Zutritt zu verweigern
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 1 Satz 3
Verstoß: Das Verzehren von Speisen und Getränken nicht am Tisch, soweit keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt.
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 2 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Kantine die Einhaltung die Hygiene- und Abstandsregeln zu gewährleisten und keine Ausnahme nach Satz 5 oder nach Abs. 4 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 18 Abs. 3 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht, als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte bei der Öffnung von geschlossenen Räumen die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten
Adressat des Bußgeldbescheids: Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 19 Abs. 1
Verstoß: Teilnahme an Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbaren Angeboten, soweit geschlossene Räume betroffen sind, ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Person
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 19 Abs. 2
Verstoß: Anbieten von Übernachtungen als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, eines Beherbergungsbetriebs, einer Ferienwohnung oder ähnlicher Einrichtungen, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Beteiligte
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 22 Absatz 1
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber kein Angebot zur Testung zu unterbreiten und zu organisieren und keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Arbeitgeber/in
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 22 Absatz 3
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht als Selbständige/r eine Testung durchführen zu lassen, eine Bescheinigung über eine Testung für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren oder sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zugänglich zu machen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 4 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r beteiligte Selbständige/r
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 27 Absatz 4
Verstoß: Aufsuchen von Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Kundin/ Kunde
Bußgeldrahmen in Euro: 100 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 29 Absatz 1
Verstoß: Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und anderen kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsstätten ohne Beachtung der Vorgabe des § 11
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede/r Betreiberin/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 10.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 2
Verstoß: Ausübung von Sport in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios, und ähnlichen Einrichtungen sowie in Hallenbädern ohne negativ getestet zu sein, soweit keine Ausnahme nach § 31 Abs. 3 vorliegt.
Adressat des Bußgeldbescheids: Teilnehmerin/ Teilnehmer
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 31 Absatz 2
Verstoß: Nichteinhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen in einer gedeckten Sportanlage, einem Hallenbades, einem Fitness- oder Tanz-studio oder einer ähnlichen Einrichtung
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 31 Absatz 4
Verstoß: Verstoß gegen Pflicht während des Aufenthalts in gedeckten Sportanlagen, Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und keine Ausnahme nach § 31 Absatz 4 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person, die sich in gedeckten Sportanlagen, Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen außer während der Sportausübung aufhält
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 32 Absatz 1
Verstoß: Verstoß gegen das Verbot Frei- oder Strandbäder nicht ohne Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes zu öffnen oder Nichteinhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 33 Absatz 1 Satz 1 oder § 33 Absatz 2
Verstoß: Durchführung eines Wettkampfbetriebe ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes oder Nichteinhaltung der Re-geln des Nutzungs- und Hygienekonzept oder Nichteinhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 33 Absatz 1 Satz 1 oder § 33 Absatz 2
Verstoß: Beteiligung an Wettkampfbetrieben ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Jede Person, die am Wettkampfbetrieb beteiligt ist
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 1 Satz 1
Verstoß: Verstoß gegen das Verbot die geschlossenen Räume einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens ohne Einhaltung der 2G-Bedingung für den Publikumsverkehr zu öffnen
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiberin/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 1 Satz 1
Verstoß: Aufsuchen einer Tanzlustbarkeit in geschlossenen Räumen von Personen, die nicht nach 2G-Bedingung zulässig sind
Adressat des Bußgeldbescheids: Besucherin/ Besucher
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 1 Satz 2
Verstoß: Aufsuchen einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens im Freien ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Besucherin/ Besucher
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 2 Satz 3
Verstoß: Verstoß gegen das Verbot in Saunen, Thermen oder ähnlichen Einrichtungen Aufgüsse vorzunehmen und keine Ausnahme nach Satz 5
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiber/ Betreiber und Besucherin/ Besucher
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 2 Satz 4
Verstoß: Verstoß gegen das Verbot Dampfbäder für den Publikumsverkehr zu öffnen und keine Ausnahme nach Satz 5
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiber/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 3 Satz 1
Verstoß: Aufsuchen von Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betrieben für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnlichen Betrieben, soweit geschlossene Räume betroffen sind, ohne negativ getestet zu sein
Adressat des Bußgeldbescheids: Besucherin/ Besucher
Bußgeldrahmen in Euro: 500 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 34 Absatz 3 Satz 2
Verstoß: Einlass von mehr als der nach der Fläche der Ausstellungs- oder Betriebsfläche höchstens zulässige Personenzahl bei Vergnügungsstätten, Freizeitparks oder Betrieben für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben
Adressat des Bußgeldbescheids: Betreiber/ Betreiber
Bußgeldrahmen in Euro: 1.000 – 5.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 35 Absatz 1 Satz 4
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen, soweit keine Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 6, Abs.3 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Personal in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
Rechtsgrundlage (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung): § 35 Absatz 1 Satz 5
Verstoß: Verstoß gegen die Pflicht eine FFP-2-Maske zu tragen, soweit keine Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 6, Abs.3 oder § 2 Absatz 2 vorliegt
Adressat des Bußgeldbescheids: Patientin/ Patient in Krankenhäusern sowie deren Begleitpersonen
Bußgeldrahmen in Euro: 250 – 1.000
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