• Standpunkt des Senats zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (Vergesellschaftungsgesetz) - Berlin.de
    https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.994868.php

    Le gouvernement municipal de Berlin confirme la constitutionnalité de l’initiative populaire qui vise à transférer 226.000 appartements privés en propriété communautaire. C’est la première étape d’un processus qui sera suivi ou par le vote d’une loi qui réalise le but de l’initiative ou par un vote populaire qui servira comme base pour l’élaboration d’une loi à voter par le parlement municipal.

    Der Berliner Wohnungsmarkt ist trotz der umfassenden Maßnahmen angespannt. Insbesondere für Bevölkerungsgruppen mit geringen und mittleren Einkommen sieht sich der Senat dem Ziel verpflichtet, den Bestand kommunaler Wohnungen durch Neubau und Ankauf bis 2026 auf mindestens 400.000 Wohnungen zu erhöhen.

    Zur Umsetzung der von der Initiative geforderten Maßnahmen, wären nach derzeitigem Stand mehr als 226.000 Wohnungen aus Privateigentum in öffentliches Eigentum zu überführen. Dieses Ziel könnte ggf. nur durch ein politisch und im konkreten juristisch umstrittenes Vergesellschaftungsgesetz erreicht werden.

    Sebastian Scheel, Senator für Stadtentwicklung und Wohnen: „Die Innenverwaltung hat nach eingehender Prüfung die rechtliche Zulässigkeit des Volksbegehrens zur Vergesellschaftung von Grund und Boden bestätigt. Mit dem heutigen Senatsbeschluss ist nun der Weg frei, für eine Debatte im Parlament und in der Stadtgesellschaft zur Frage einer geplanten Vergesellschaftung und deren Folgen.“

    Das Abgeordnetenhaus kann gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 AbstG innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung des Standpunkts des Senats darüber entscheiden, ob es das Volksbegehren in seinem wesentlichen Bestand annimmt. Geschieht dies nicht, kann die Trägerin des Volksbegehrens innerhalb eines weiteren Monats schriftlich bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Durchführung des Volksbegehrens verlangen.

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