Postmortaler Persönlichkeitsschutz und Freiheit der Kunst ("Mephisto-Beschluß")
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BVerfG, Beschluß v. 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
Fundstelle:
BVerfGE 30, 173
NJW 1971, 1645
Vgl. dazu BGHZ 50, 133; BGH v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04 sowie BVerfG v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39
Leitsätze:
a) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
b) Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
c) Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
d) Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
e) Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen zu beachten.
Postmortales Persönlichkeitsrecht – Wikipedia
▻https://de.wikipedia.org/wiki/Postmortales_Pers%C3%B6nlichkeitsrecht
Das postmortale Persönlichkeitsrecht betrifft die Fortwirkung eines Persönlichkeitsschutzes über den Tod eines Menschen hinaus (post mortem) in Deutschland. Als Personenrecht ist es gesetzlich nicht fixiert.
Mephisto (Roman) – Wikipedia
▻https://de.wikipedia.org/wiki/Mephisto_(Roman)#Das_Verbot
Das Verbot
Nach dem Tode Gründgens’ klagte dessen Adoptivsohn und Alleinerbe Peter Gorski erfolgreich gegen die Publikation in der Bundesrepublik Deutschland und die Veröffentlichung des Romans Mephisto durch die Nymphenburger Verlagshandlung.[2] Während das Landgericht Hamburg die Klage noch abgewiesen hatte und das Buch daraufhin veröffentlicht worden war, gab das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 10. März 1966 der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Verlags wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. März 1968 zurückgewiesen. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des Verlags konnte das Bundesverfassungsgericht sich in seiner Mephisto-Entscheidung vom 24. Februar 1971 erstmals mit dem Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und den Grundrechten Dritter befassen. Im konkreten Fall gewichtete das Gericht den postmortalen Persönlichkeitsschutz höher als die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, hielt dem Bundesgerichtshof allerdings vor, er habe fälschlich auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Gustaf Gründgens nach Art. 2 Abs. 1 GG abgestellt, da dieses nur lebenden Personen zukomme. Es könne sich allenfalls auf den postmortalen Persönlichkeitsschutz berufen werden, was allerdings in diesem Fall Erfolg habe. Die Entscheidung erging mit drei zu drei Stimmen, was eine Zurückweisung bedeutete. Zwei der drei Richter, die gegen die Zurückweisung stimmten, formulierten jeweils ihre abweichende Meinung, die auch (wie beim Bundesverfassungsgericht üblich) in die amtliche Entscheidungssammlung im Anschluss an die Entscheidung aufgenommen wurde.[3]
Im Jahr 1981 wurde der Roman trotz des bestehenden Urteils in der Bundesrepublik im Rowohlt Verlag veröffentlicht. Vorher konnte man ihn jedoch aus der DDR beziehen, wo er bereits 1956 im Aufbau Verlag veröffentlicht worden war und sechs Auflagen erreicht hatte. Außerdem gab es immer wieder Raubdrucke dieses Romans in der Bundesrepublik zu kaufen. In der Literaturgeschichte wird immer wieder davon gesprochen, dass das Buch verboten worden sei. Das ist jedoch juristisch nicht exakt. Ein staatliches Verbot gibt es aus Verfassungsgründen in Deutschland nicht. Das Verbotsurteil galt nur zwischen den beiden Parteien (Gorski und der Nymphenburger Verlagshandlung). Hätte ein anderer Verlag das Buch publiziert, hätte Gorski erneut klagen müssen. Allerdings macht ein verfassungsrechtlich bestätigtes Verbot eines Buchs und eine somit drohende Klage es unwahrscheinlich, dass ein anderer Verlag es publiziert, was bei der Bewertung des Verbotsvorgangs berücksichtigt werden muss; dass Mephisto mit jahrzehntelanger Verspätung doch noch publiziert wurde, muss im Zusammenhang mit dem Bekanntheitsgrad des Autors gesehen werden. In seiner Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof (was das Bundesverfassungsgericht bestätigte) allerdings darauf hingewiesen, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz in dem Maße abnehme, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasse. Eine 1981 erhobene Klage hätte daher schon wegen des Zeitablaufs geringere Aussichten auf Erfolg gehabt.
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