• Kirchenrecht – Wikipedia
    https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenrecht#Bedeutung_f%C3%BCr_die_evangelischen_Kirchen

    L’église protestante est fondé sur le principe de l’égalité de ses membres, les croyants. Pourtant il y a de petits et grands chefs dont les compétences et obligations sont décrites dans des lois propres aux églises. L’expérience du nazisme allemand a motivé les églises à insister sur le droit de se donner ses propres lois indépendantes de celles de l’état souverain.

    Cet argument est essentiel dans la lutte contre l’idée d’un état laïque en Allemagne. La dialectique n’étant pas une chasse gardée des marxistes les églises allemandes luttent contre la séparation de l’état et l’église. Ce n’est pas étonnant vu que le status quo fait des églises allemandes les plus riches du monde.

    Dem Kirchenrecht kommt neben diesem inhaltlich bestimmten Kirchenbegriff (Bibel – Beisammensein – Brotbrechen – Beten) eine der katholischen Kirche vergleichbare Bedeutung daher nicht zu: „(…) es ist nicht zur wahren Einheit der christlichen Kirche nötig, dass überall die gleichen, von den Menschen eingesetzten Zeremonien eingehalten werden“ (Art. 7 CA).

    Damit stellt sich für die evangelische Kirche aber die Frage des Verhältnisses der rechtlich existierenden Kirche zur „geistigen“ Kirche. Abhängig vom jeweiligen Kirchenverständnis wurde in der evangelischen Kirche die Existenz von Kirchenrecht sogar vollkommen geleugnet (Rudolph Sohm: „Das Kirchenrecht steht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch.“ (1892)). Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, Recht könne überhaupt nur vom Staat gesetzt werden. Diese Ansicht gab die kirchlichen Strukturen freilich völlig dem staatlichen Zugriff preis. Gleichwohl hat 1649 Benedikt Carpzov der Jüngere ein kodifiziertes Kirchenrecht geschaffen, das erste einer protestantischen Kirche überhaupt.[4]

    Diese Ansicht wurde dann auch in der Erfahrung des Kirchenkampfes des Dritten Reiches dahingehend überwunden, dass die Notwendigkeit vom Staat unabhängiger Kirchenordnungen erkannt wurde (Barmer Theologische Erklärung) – der Kirche als Gemeinschaft konnte es eben doch nicht egal sein, wer ihre rechtlichen Strukturen lenkte (Nr. 3: „Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt (…) ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen.“; Nr. 4: „Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattete Führer geben und geben lassen.“). Eine kirchenlegitimierende Bedeutung hat das Kirchenrecht in der evangelischen Kirche aber dadurch nicht erlangt.

    Kirchenordnung (KO) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk
    https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/3060#s10000159

    Dritter Abschnitt
    Die Superintendentin, der Superintendent
    Artikel 120107
    ( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent

    trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises;
    führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes;
    vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit;
    berichtet jährlich auf einer Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;
    sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes;
    ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im Geiste des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind;
    führt Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien, die Verbände und ihre Organe;
    sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis;
    führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung.

    ( 2 ) Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden, den Verbänden, den Mitarbeitenden im Kirchenkreis und der Kirchenleitung geht über die Superintendentin oder den Superintendenten.
    ( 3 ) Sie oder er kann sich jederzeit über Angelegenheiten von Kirchengemeinden und Verbänden unterrichten lassen.
    ( 4 ) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten die gemeinsame Verwaltung zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz108.
    Artikel 121109
    ( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer den Auftrag, über die lautere Verkündigung des Evangeliums und über die darauf beruhende Ausrichtung des Dienstes der Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.
    ( 2 ) Ihr oder ihm obliegt die Seelsorge und Beratung der Ordinierten und sowie der Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.
    ( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer über alle Mitarbeitenden im Kirchenkreis. Werden bei den Mitarbeitenden in ihrem Dienst Mängel, Nachlässigkeiten oder Konflikte bekannt oder gibt es sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind und der Tatbestand einer ernsten dienstlichen Verfehlung angenommen werden kann, berichtet sie oder er der Kirchenleitung und ordnet gebotene vorläufige Maßnahmen an.
    ( 4 ) Sofern ein Verband kirchenkreisübergreifend gebildet wird, muss durch Satzung festgelegt werden, welche Superintendentin oder welcher Superintendent die Aufgaben und Rechte gemäß Absätze 1 bis 3 wahrnimmt.
    Artikel 122
    Zu den weiteren Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören

    die Durchführung der Ordination, die Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
    die Leitung der Kirchenvisitation in den Kirchengemeinden,
    die Regelung der Vertretung bei einer Vakanz.

    Artikel 123
    ( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt regelmäßig die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare zum Pfarrkonvent.
    ( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt dafür, dass die anderen Mitarbeitenden in ihrem Amt unterstützt und begleitet werden.
    Artikel 124110
    ( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt das Amt im Nebenamt wahr und bleibt Inhaberin ihrer oder Inhaber seiner Pfarrstelle. Sie oder er ist in den pfarramtlichen Pflichten zu entlasten.
    ( 2 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Kreissynode beschließen, dass eine kreiskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt errichtet wird. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz111.
    Artikel 125
    Das weitere Verfahren für die Organe des Kirchenkreises wird durch Kirchengesetz112 geregelt.

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