Acht Bußgelder für 4.000 Mietwagen in einem Jahr

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  • Acht Bußgelder für 4.000 Mietwagen in einem Jahr
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    Tino Schopf (SPD) hat im Abgeordnetenhaus am 22.1. erneut eine Anfrage zum Taxi- und Mietwagengewerbe gestellt. Wir fassen die Antworten von Verkehrsstaatssekretär Ingmar Streese zusammen.

    Von Ende Januar bis Ende Dezember 2020 ist die Zahl der Taxikonzessionen in Berlin von 7.928 um 1.030 auf 6.898 gesunken (-13 Prozent). Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Mietwagen von 3.619 auf 4.589 (+26 Prozent). Tatsächlich dürften in Berlin weit über 5.000 Mietwagen fahren, da etliche Unternehmer Betriebssitze im Umland angemeldet haben.

    Den Grund für diese laut Schopf „auffällige Diskrepanz“ kann der Senat nicht benennen, da Antragstellende und Genehmigungsinhaber nicht zu ihrer Motivation befragt werden würden. Aus Sicht des Senats bedürfe es allerdings für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Taxen- und Mietwagengewerbe unter Berücksichtigung der heute bestehenden Vermittlungsmöglichkeiten einer Änderung des Personenbeförderungsrechts des Bundes. „Nur mit Regelungen, die über die Dokumentation der Rückkehrpflicht hinausgehen, kann eine Abgrenzung des Taxigewerbes vor dem konkurrierenden Mietwagengewerbe sinnvoll erreicht werden. Entscheidend ist, dass im Rahmen der anstehenden Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) […] Regelungen geschaffen werden (Kennzeichnungspflicht, Datenübermittlungs-, Aufzeichnungs- und Monitoring-Pflichten), die bei plattformbasierten, digital vermittelten taxiähnlichen Verkehren […] eine manipulationssichere aufwandsarme Kontrolle […] ermöglichen. Dafür setzt sich das Land Berlin nachdrücklich bei der PBefG-Novelle ein, die […] sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindet.“

    Zum Thema Rechtsverstöße durch Mietwagenfahrer legte Streese konkrete Zahlen zu Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldern vor: Demnach habe man 2020 insgesamt 467 Ordnungswidrigkeiten (Owi) für Mietwagen eingeleitet, die zu fünf Verwarnungen in Höhe von 255 € geführt hätten. Zudem wurden 13 Bußgeldbescheide erlassen, von denen acht in Höhe von insgesamt 2.225 Euro rechtskräftig wurden.

    Zum komplexen und schwierigen Nachweis eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht macht Streese folgende Angaben: „Die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Rückkehrpflicht vorliegt, ist während einer Verkehrskontrolle nur möglich, wenn die Fahrerin/der Fahrer den Verstoß vor Ort zugibt. […] Die Aufzeichnung von Beförderungsaufträgen wird seit Januar 2019 als Auflage zur Genehmigung mit … detaillierten Angaben gefordert. Für Unternehmen, die ihre … Genehmigung bis Dezember 2018 erhalten haben, besteht noch keine Pflicht, die Beförderungsaufträge in diesem Umfang zu erfassen.“

    Einen interessanten Punkt sprach Schopf mit der Frage an, welche konkreten Ressourcen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens vorzuhalten seien, ab welcher Betriebsgröße Pausen- und Hygieneräume zur Verfügung gestellt werden müssen und wie der Nachweis darüber erbracht wird. Pausenräume/-bereiche verlangt die Arbeitsstättenverordnung ab elf Beschäftigten „oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern.“, stellt dazu die zustände Behörde „LABO“ klar. Sie fordere aber bei Personenbeförderern ab zwei Fahrzeugen „geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten für angestellte Fahrerinnen/Fahrer“, was vom Unternehmer zu belegen sei und „in der Regel durch eine Besichtigung des Betriebssitzes überprüft“ werde. Dabei seien Beanstandungen „eher die Ausnahme“. Über Toiletten hinausgehende Waschräume o. ä. sind „dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe dies erfordern“, was bei Fahrern wohl nicht der Fall ist.

    Kfz-Stellplätze, die sich „in unmittelbarer Nähe“ zum Betriebssitz befinden müssen, dürfen laut LABO auch bis zu ca. zehn Gehminuten entfernt liegen – deren Überprüfung „ggf. durch eine Ortsbesichtigung oder – besonders derzeit unter den Bedingungen der Pandemie – durch Auswertung elektronischer Karten und Luftbilder“ erfolge. ar

    Hinweis der Redaktion: Bei der Einschätzung, mit welchen Vorgaben bei der Beantragung einer Mietwagengenehmigung die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. vertritt die Berlner Senatsverwaltung eine komplett andere rechtsauffassung als die Hamburger Behörde. Taxi Times hat darüber in einem gesonderten Beitrag berichtet.

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