• Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Zurück zur Stechuhr | tagesschau.de
    https://www.tagesschau.de/inland/arbeitszeiterfassung-stechuhr-urteil-bundesarbeitsgericht-101.html

    13.9.2022 von Wolfgang Hentschel, MDR- Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das kann weitreichende Auswirkungen haben.Betriebsräte in Unternehmen können auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung pochen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden.Fachleute rechnen damit, dass das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts (1ABR 22/21) weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben wird.Die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten begründete die Präsidentin des Gerichts, Inken Gallner, mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

    Änderung des Arbeitszeitgesetzes immer noch in ArbeitDie Entscheidung fiel nach Verhandlung eines Falls aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Betriebsrat mit der Forderung scheiterte, ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu bekommen. Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung.Mit seinem Grundsatzurteil preschte das Bundesarbeitsgericht in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vor. Die Bundesregierung arbeitet noch daran, die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umzusetzen.Die Vorsitzende Richterin des Ersten Senats verwies auf einen Passus im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitgeber verpflichte, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, sagte Gallner in der Verhandlung.

    #Arbeitsrecht #Urteil #Bundesarbeitsgericht #Arbeitszeit

  • Wie lange darf ein Taxi- oder Mietwagenfahrer arbeiten ?
    https://txsl.de/maximale-arbeitszeit.html

    Selbständige Kleinunternehmer sind die modernen Vogelfreien. Leider geht es den Angestellten der Branche nicht besser.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe da mal eine Frage. Ein selbstfahrender Unternehmer im Taxi bzw Mietwagengewerbe fällt doch nicht unter das Arbeitszeitgesetz oder sehe ich das falsch ?
    Wie lange kann der Unternehmer selbst sein Taxi oder Mietwagen fahren ?
    Mit freundlichen Grüße

    So lautet die Bestimmung für abhängig Beschäftigte
    Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html

    Für selbst fahrende Unternehmer gibt es keine gesetzliche Bestimmung
    Für Unternehmer gilt hingegen nur die Lenkzeitenverordnung und zwar beim Führen von Fahrzeugen ab 3,5 bzw. in Deutschland 2,8t zulässigem Gesamtgewicht. Taxis wiegen als PKW selten mehr als 2,8 Tonnen.

    Lenk- und Ruhezeiten sind ein komplexes Thema. Dieser Artikel der Wikipedia ist ein Einstieg in die Materie.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Lenk-_und_Ruhezeiten

    Wenn es nach Arbeitszeitgesetz und Lenkzeitenverordnung geht, darf ein selbständiger Taxifahrer jeden Tag so lange arbeiten, bis er tot umfällt, es sei denn dem stehen andere Gesetze (s.o.) entgegen. Da es kein Gesetz mehr gibt, das Suizid verbietet, wird die Arbeitszeit am Steuer nur durch die körperlich Leistungsfähigkeit des einzelnen Taxifahrers begrenzt. Wenn es zu einem Unfall kommt, wird Übermüdung von den Gerichten ähnlich wie Alkohol am Steuer beurteilt.

    Andere Tätigkeiten darf der Unternehmer zeitlich vollkommen unbegrenzt ausführen.

    Es ist unglaublich, aber für selbständige Taxi- oder Mietwagenfahrer gibt es wirklich keine Begrenzung der erlaubten Arbeitszeit. Deshalb kam es bereits vor den dramatischen Umsatzeinbußen durch die Anti-Covid-Maßnahmen vor, dass Fahrer in ihren Autos „wohnten“ und bis auf gelegentliche Unterbrechungen 24 Stunden am Tag arbeiteten.

    Ich kannte selbst Kollegen, die sich zu Tode gearbeitet haben. Nach dem körperlichen Zusammenbruch am Steuer sind sie kurze Zeit später verstorben.

    Da für abhängig beschäftigte Taxi- und Mietwagenfahrer keine wirksame Arbeitszeitkontrolle erfolgt, und sie in der Regel nur eine Umsatzprovision als Lohn erhalten, betrifft sie das Problem der überlangen Arbeitszeiten in gleichem Maß wie ihre Kollegen mit eigemen Taxi.

    Unbegrenzte Lebensarbeitszeit
    Geringverdiener wie Taxifahrer leiden zusätzlich unter der unbegrenzten Lebensarbeitszeit. Mangels ausreichender Rente arbeiten heute viele Kollegen in hohem Alter bis sie am Steuer sterben oder bei der regelmäßigen Gesundheitsprüfung aussortiert werden.

    Eine kurze Internetsuche fördert prompt solche Schicksale zutage:

    Süddeutsche Zeitung: Bayern - Taxifahrer stirbt am Steuer
    https://www.sueddeutsche.de/bayern/nuernberg-taxifahrer-stirbt-am-steuer-1.1564291

    Radio Schwaben: Füssen - Taxifahrer stirbt nach Schwächeanfall
    https://radioschwaben.de/nachrichten/fuessen-taxifahrer-stirbt-nach-schwaecheanfall

    #Taxi #Arbeit #Arbeitszeit #Lenkzeiten

  • Füssen: Taxifahrer stirbt nach Schwächeanfall | RADIO SCHWABEN
    https://radioschwaben.de/nachrichten/fuessen-taxifahrer-stirbt-nach-schwaecheanfall

    22.5.2021 - Während einer Fahrt mit einem Fahrgast ist ein Taxifahrer am Steuer bewusstlos geworden und später in einem Krankenhaus gestorben. Der 66-Jährige hatte am Freitag hinter dem Steuer wegen gesundheitlicher Probleme das Bewusstsein verloren. So kam er von der Bundesstraße 16 im Rieden am Forggensee von der Fahrbahn ab und fuhr gegen die Leitplanke. Dort schaltete der Fahrgast den Motor ab und setzte den Warnblinker. Einsatzkräfte versuchten den Fahrer zu reanimieren. Dieser starb jedoch kurze Zeit später im Krankenhaus. Der Fahrgast blieb unverletzt.

    #Taxi #Arbeit #Arbeitszeit #Arbeitsunfall #Lebensarbeitszeit

  • Nürnberg - Taxifahrer stirbt am Steuer - Bayern - SZ.de
    https://www.sueddeutsche.de/bayern/nuernberg-taxifahrer-stirbt-am-steuer-1.1564291

    3. Januar 2013 - Plötzlich war er nicht mehr ansprechbar: In Nürnberg ist ein Taxifahrer während der Fahrt gestorben. Der Fahrgast konnte gerade noch verhindern, dass der Wagen in den Gegenverkehr geriet.

    In Nürnberg ist ein Taxifahrer während einer Fahrt gestorben. Am späten Mittwochabend fuhr der 74-jährige Mann einen Fahrgast in seinem Taxi durch den Nürnberger Ortsteil Lohe. Dabei bekam der Fahrer nach Angaben des Polizeipräsidiums Mittelfranken plötzlich gesundheitliche Probleme und war kurz darauf nicht mehr ansprechbar.

    Der 33-jährige Fahrgast reagierte schnell und griff in das Lenkrad, um zu verhindern, dass der Wagen in den Gegenverkehr geriet. Das Taxi sei zu diesem Zeitpunkt nur sehr langsam gerollt, teilte die Polizei mit, und prallte schließlich gegen einen Baum am rechten Fahrbahnrand.

    Der Notarzt, der sofort herbeigerufen worden war, konnte nur noch den Tod des Taxifahrers feststellen. Der 33-jährige Fahrgast blieb nach Polizeiangaben unverletzt.

    #Taxi #Nürnberg #Arbeit #Arbeitszeit #Arbeitsunfall #Lebensarbeitszeit

  • „Der EuGH ist aus der Zeit gefallen“ - AKTUELL - Brennpunkt | Fachartikel | Arbeit und Arbeitsrecht - Personal | Praxis | Recht
    https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de//node/5979

    Die Mehrzahl der Kommentatoren sieht die EUGH Entscheidung anders als dieser Autor, siehe https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-55/18

    Im Gegensatz zur hier vertretenen Auffassung gibt es dringenden Regelungsbedarf in allen Branchen mit prekären und Niedriglohn-Arbeitsverhältnissen. Insbesondere die vielen Kleinbetriebe, welche sich bisher um eine effektive Arbeitszeiterfassung drücken konnten, sollten nun zu verpflichten sein, endlich eine solche einzuführen. Das Personentransport- und besonders das Taxi- und Mietwagengewerbe sind dafür ein herausragendes Beispiel.

    03. Juli 2019 - Mit dieser Feststellung wurde aus Kreisen der deutschen Wirtschaft das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (C-55/18, „CCOO“) charakterisiert, demzufolge nun alle europäischen Arbeitgeber dazu verpflichtet sein sollen, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

    Der Entscheidung zugrunde liegt ein spanischer Rechtsfall, in dem die Gewerkschaft CCOO die Deutsche Bank auf Feststellung verklagte, ein solches System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten.

    Nach spanischem Recht ist der Arbeitgeber –ähnlich wie im deutschen Recht (§ 16 Abs. 2 ArbZG)– lediglich zur Führung einer Aufstellung der von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden verpflichtet. Diese Auffassung vertritt ersichtlich auch das oberste Gericht Spaniens (Tribunal Supremo). Das Prozessgericht, nämlich der nationale Gerichtshof Spaniens (Audiencia Nacional), hatte Zweifel, ob dieses Ergebnis europäischem Recht entspricht und legte deshalb die Frage dem EuGH vor, was zu dem oben genannten Urteil führte.

    Keine Pflicht aus Charta, Richtlinie oder Gesetz
    Der EuGH begründet seine Entscheidung einmal mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG v. 4.11.2003), der Richtlinie 89/391 EWG vom 13.6.1989 und einer entsprechenden Auslegung dieser drei Rechtsinstitute, wobei sich die Arbeitszeitmessung auf alle Gestaltungsformen von Arbeitszeit zu erstrecken habe.

    Es ist zunächst festzustellen, dass weder die Grundrechtscharta noch die beiden Richtlinien expressis verbis eine Vorschrift über eine solche Arbeitszeitmessungspflicht enthalten. Art. 31 Abs. 2 der Charta regelt lediglich ein Recht der Arbeitnehmer auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, ebenso wie die Richtlinie in Art. 6 lediglich die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten regelt. Auch aus der Sozialcharta – die der EuGH allerdings nicht in Bezug nimmt – ergibt sich aus Art.2 Ziff. 1 lediglich eine Begrenzungspflicht auf eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.

    Nun ist dem Urteil eine gewisse innere Logik nicht abzusprechen, die allerdings weniger juristischer und mehr physikalisch-mathematischer Art ist: Wer in ein Gefäß nachgießen will, das nicht überlaufen darf, muss zunächst wissen, wieviel das Gefäß beinhaltet. Allerdings sagen die vom EuGH indirekt in Bezug genommenen Messungssysteme (z. B. Stechuhren etc.) über Arbeitszeit überhaupt nichts aus, sondern lediglich über Anwesenheitszeit. Gem. Art. 2 Ziff. 1 RL ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Dies entspricht auch ungefähr der nationalen Definition (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG: „Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“). Somit müsste gemessene Anwesenheitszeit erst in messbare Arbeitszeit umgewandelt werden, wozu der Arbeitgeber nach deutschem Recht allerdings aufgrund seines Direktionsrechts (§106 GewO) verpflichtet ist, was wiederum mit dem Beschäftigungsanspruch – nicht Anwesenheitsanspruch – des Mitarbeiters im Einklang steht.

    Sollen und Können
    Bevor man die Frage nach der Messung der Arbeitszeit stellt, ist zuerst die Frage zu beantworten, welche Arbeitszeit geschuldet ist. Hierbei hilft uns das BAG mit seinem ebenso einfachen wie intelligenten Grundsatz: „Der Arbeitnehmer schuldet, was er soll, so gut, wie er kann“. (Urt. v. 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, AuA 2/04, S. 44).

    Das „was er soll“ ergibt sich aus Vertrag und Direktionsrecht, wobei sich allerdings Letzteres nicht auf den Umfang der Arbeitszeit erstreckt, sodass diesbezüglich lediglich die vertragliche Arbeitszeitvereinbarung feststeht, wenn nicht im schriftlichen Vertrag dann nach § 2 Abs. 1 Ziff. 7 NachwG. Steht diese vereinbarte Arbeitszeit im Einklang mit den europarechtlichen und nationalen Höchstarbeitszeiten und fordert der Arbeitgeber keine längere Arbeitszeit ein – worauf er grundsätzlich auch keinen Anspruch hat–, ist die zulässige mit der vertraglichen Arbeitszeit identisch, sodass beides feststeht, weshalb nicht einzusehen ist, warum „Feststehendes“ zu messen ist.

    Leistet der Beschäftigte ohne Wissen und Wollen des Unternehmens mehr Arbeit, als er vertraglich schuldet, ist auch diesbzgl. nichts zu messen und aufzuzeichnen, weil sich der Arbeitgeber Mehrarbeit/Überstunden vom Mitarbeiter nicht aufdrängen lassen muss. Ordnet er dagegen – wozu er ausnahmsweise berechtigt sein kann – Überstunden an oder einigt er sich mit dem Arbeitnehmer auf einen bestimmten Umfang von Überstunden, ist klar, dass es sich hierbei nur um die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit handeln kann, sodass auch hier die Aufzeichnung der Überstunden ausreicht und nicht einzusehen ist, warum eine vertraglich eingebrachte und feststehende Arbeitszeit zusätzlich noch aufgezeichnet bzw. gemessen werden soll.

    Leistet der Mitarbeiter eigenmächtig weniger als die vertragliche Arbeitszeit, ist eine Verletzung von Arbeitsschutz ebenfalls nicht zu befürchten, sodass auch diesbezüglich kein Anlass für eine Aufzeichnung besteht.

    Fazit

    Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die genannte Entscheidung des EuGH in Deutschland ins Leere geht und deshalb auch ein Nachbesserungsbedarf des Deutschen Arbeitszeitrechts nicht erforderlich ist.

    #Recht #Arbeitsrecht #Arbeitszeiterfassung #EUGH

  • EuGH: Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung | Personal | Haufe
    https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/pflicht-zur-umfassenden-arbeitszeiterfassung_76_484268.html

    15.05.2019 von Claudia Knuth - Unternehmen sind verpflichtet, anhand von Arbeitszeiterfassungsystemen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu protokollieren. Nur so könne die Wirksamkeit des Unionsrechts garantiert werden, entschied der EuGH. Die Folgen des Urteils für Arbeitgeber erläutert Rechtsanwältin Claudia Knuth. 

    Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, dass den Arbeitnehmern die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitszeitrichtlinie tatsächlich zugutekommen. Nur so könne der durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zugeführt werden.

    Arbeitszeiterfassung zum Schutz der EU-Arbeitnehmerrechte
    Ohne ein System, das die tägliche Arbeitszeit misst, sei es äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, dass Arbeitnehmer ihre Rechte durchsetzen können, so der EuGH. Für die Frage, ob die Mindestruhezeiten oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten sind, sei die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden daher unerlässlich. Eine Regelung, die keine Verpflichtung der Arbeitgeber vorsehe, die Arbeitszeit systematisch zu erfassen, gefährde mithin den Schutzzweck der Arbeitszeitrichtlinie (Schutz von Sicherheit und Gesundheit).

    Ein System zur Arbeitszeiterfassung erleichtere den Arbeitnehmern im Zweifelsfall den Nachweis der Überschreitung von Arbeits- bzw. Unterschreitung von Ruhezeiten und biete Behörden und Gerichten ein wirksames Mittel zur Kontrolle. Die Mitgliedsstaaten müssen Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

    EuGH: Alle Arbeitnehmer sind von der Arbeitszeiterfassung betroffen
    Der EuGH dehnt den Umfang der Rechtsprechung aus. Der Generalanwalt hatte – wie auch der nationale Gerichtshof – die Vorlagefragen lediglich bezogen auf Vollzeitarbeitnehmer, „die nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv die Leistung von Überstunden akzeptiert haben und die keine mobilen Arbeitnehmer“ sind (Schlussanträge vom 31. Januar 2019, Az. C-55/18, Rn. 29). Der EuGH ist dem Generalanwalt zwar in Bezug auf die zusammenhängende Prüfung der Vorlagefragen gefolgt, bezieht seine Antwort jedoch auf die täglich geleistete Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers. Die durch den Nationalen Gerichtshof und den Generalanwalt bereits ausgeklammerten individual- bzw. kollektivrechtlichen Vereinbarungen sowie mobile Arbeitnehmer fanden in der Zusammenfassung der Vorlagefragen durch den EuGH jedenfalls keine Berücksichtigung.

    Arbeitszeitmodelle müssen angepasst werden
    Ähnlich dem spanischen Recht sieht das derzeitige deutsche Recht in § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer (also Überstunden und Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit) zu erfassen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit findet sich, außer für die nach § 17 MiLoG erfassten Wirtschaftsbereiche, im deutschen Recht nicht.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die gesamte Arbeitszeit vollständig zu dokumentieren. Bereits bestehende Zeiterfassungssysteme müssen gegebenenfalls geändert werden. Sofern eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vereinbart ist, könnte Anpassungsbedarf bestehen. Flexible Arbeitszeitmodelle müssen möglicherweise neu durchdacht werden, von dem bürokratischen Aufwand, den eine Arbeitszeiterfassung eines jeden Mitarbeiters mit sich bringt, ganz abgesehen.

    Fazit: Rückschritt für die Flexibilität
    Die Entscheidung des EuGH ist ein Rückschritt für die digitale Arbeitswelt, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind in vielerlei Hinsicht nicht mehr vereinbar mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. Homeoffice und mobiles Arbeiten haben bereits Einzug in den Arbeitsalltag vieler Mitarbeiter gefunden. Durch die Verpflichtung zur aktiven Zeiterfassung könnte diese neue Flexibilität wieder stark eingegrenzt werden.

    Abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestalten wird. Jedenfalls betonte der EuGH, dass es den Mitgliedsstaaten obliegt, konkrete Modalitäten der Umsetzung eines solchen Systems zu treffen und den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs und der Größe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

    Hinweis: EuGH, Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache C 55/18

    #Recht #Arbeitsrecht #Arbeitszeiterfassung #EUGH

  • Arbeitszeitschutz 4.0 für Arbeit 4.0 - Neue Richtervereinigung e.V.
    https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/arbeitszeitschutz-40-fuer-arbeit-40-629

    15.5.2021 vonTanja Keller - Der Europäische Gerichtshof hat am 14.5.2019 (C-55/18) entschieden, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten ist, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.

    Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden könne, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre Verteilung noch die Zahl der Überstunden verlässlich und objektiv ermittelt werden.

    Die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes unerlässlich.

    Objektive und verlässliche Daten erleichterten den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung der Rechte. Ein Arbeitszeiterfassungssystem biete außerdem den Arbeitnehmern ein besonders wirksames Mittel, um zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen. Ohne diese Daten sei es für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.

    Diese Vorgabe muss für die private Wirtschaft in nationales Recht umgesetzt werden. Im öffentlichen Dienst gilt sie ab sofort.

    Die Neue Richtervereinigung begrüßt dieses Urteil uneingeschränkt.

    Die Neue Richtervereinigung teilt Bedenken nicht, flexible Arbeitszeiten würden durch dieses Urteil erschwert. Es geht nicht um Flexibilität als solche, sondern um die Erfassung der in diesen Arbeitszeitmodellen geleisteten Arbeit.

    Das EuGH-Urteil führt auch nicht zu mehr Bürokratie. Arbeitszeiten können heute problemlos auch per Computer oder über eine App zuverlässig erfasst werden.

    Der Zwang zur Registrierung der tatsächlich geleisteten Arbeit wird sich auch in Deutschland vielmehr zugunsten eines effektiven Arbeitszeitschutzes auswirken. Die Neue Richtervereinigung hofft, dass nach diesen bindenden Vorgaben des EuGH zum Arbeitszeitschutz bei den zuständigen Arbeitsschutzbehörden künftig sowohl der Wille als auch die Kapazität vorhanden sein, solche Arbeitszeitkontrollen durchzuführen.

    Darüber hinaus haben die betrieblichen Interessenvertretungen nun eine einfache und leicht zugängliche Möglichkeit, ihrerseits die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überprüfen. Sie sind aufgerufen, von ihren Rechten zur Überwachung geltenden Rechts Gebrauch zu machen. Dort wo noch keine Arbeitszeiterfassung praktiziert wird, dürfte nun ein Initiativrecht der betrieblichen Interessenvertretungen bestehen.

    Auch für die Arbeitnehmer bringt dieses Urteil des EuGH Vorteile. Bisher lehnen die Arbeitsgerichte Klagen auf Bezahlung von Überstunden auf Basis einer rigiden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast häufig ab. Die geleisteten Überstunden seien den Arbeitgebern nicht zuzurechnen, da diese hiervon keine Kenntnis hätten. Diese seien also auch nicht zu vergüten (BAG 10.4.2013 – 5 AZR 122/12).

    Diese rechtlichen Konstruktionen lassen sich nunmehr nicht mehr aufrechterhalten. Tatsächlich geleistete und registrierte Arbeit muss nach der Rechtsprechung des EuGH vielmehr auch vom Arbeitgeber zur Kenntnis genommen und vergütet werden. Insoweit kann auf die vom BAG schon bislang praktizierte Rechtsprechung beim Vorliegen einer Fahrerkarte verwiesen werden, BAG vom 21.12.2016 – 5 AZR 362/16.

    Während bisher über die Hälfte der geleisteten Überstunden in Deutschland weder bezahlt noch durch Freizeit ausgeglichen werden (dies betrifft ca. 1 Mrd. Überstunden; nicht nur 1 Mio, wie der Arbeitsminister fälschlich verlauten lässt), dürfte sich nun die Chance deutlich erhöhen, dass sich diese Praxis verändert. Im Gegenteil, nach jüngster Rechtsprechung müssen Überstundenzuschläge auch Teilzeitbeschäftigten gezahlt werden, BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18. Finanzielle Fehlanreize („unbezahlte Überstunden“) werden mit diesem Urteil unterbunden.

    Da der EuGH den Zwang zur Registrierung auch aus einem Grundrecht der Arbeitnehmer ableitet, wirkt dieses Grundrecht direkt im Verhältnis zum Arbeitgeber. Nur die Ausgestaltung von Modalitäten erfordert noch eine Tätigkeit des nationalen Gesetzgebers. Eine effektive Registrierung der Arbeitszeit hat aber schon jetzt zu erfolgen.

    #Recht #Arbeitsrecht #Arbeitszeiterfassung #EUGH

  • Mit Zeiten in (Open/Libre)Office rechnen
    https://www.stefanmoosmann.de/mit-zeiten-in-open-libreoffice-rechnen


    Wer die vom Chef angegebenen Arbeitszeiten mit einem kostenlosen Werkzeug nachrechnen möchte, kann dafür dieses LibreOffice Calc einsetzen. Mit MS Excel geht das auch, wobei wie zufällig gerade bei diesem Thema das kleine freie Programm besser ist, als die cash cow des US-Softwaregeganten.

    In einigen Situationen möchte man mit Zeitdifferenzen und nicht mit Uhrzeiten rechnen. Da aber (Open/Libre)Office bei Uhrzeiten im Format hh:mm automatisch eine Uhrzeit annimmt, gibt es Probleme bei Berechnungen von Zeiten die größer als 24 Stunden sind. Dies kann einfach umgangen werden in dem die Zeilenformatierung geändert wird.

    [hh]:mm wird die Zeit auch über die 24 Stunden korrekt gezählt.
    [mm] werden die Gesamtminuten angezeigt.

    Diese Formatierungen bringen nur etwas bei Funktionen wie SUMME() oder bei Additionen von zwei oder mehr Zeilen.

    Für alle mit Nachtschichten

    In Excel Uhrzeiten tagesübergreifend berechnen
    https://www.pctipp.ch/praxis/office/in-excel-uhrzeiten-tagesuebergreifend-berechnen-1788289.html

    Wie kann ich in Excel tagesübergreifend eine Stunden- und Minuten-Differenz berechnen? Zum Beispiel: Arbeitsbeginn am 1.4.2000 um 23:00 Uhr Arbeitsende am 2.4.2000 um 01:30 Uhr.
    Versuchen Sie es mit folgender WENN-Formel:

    =WENN(C5-C4<0,(C5-C4)*24+24,((C5-C4)*24)

    #Arbeitszeit #Arbeit

  • Arbeitszeitschutz 4.0 für Arbeit 4.0 | Neue Richtervereinigung e.V.
    https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/arbeitszeitschutz-40-fuer-arbeit-40-629.html

    Die Pausenmodule zum #Fiskaltaxameter genügen den Ansprüchen des EuGh nicht und sind illegal.

    15.05.2019 - Der Europäische Gerichtshof hat am 14.5.2019 (C-55/18) entschieden, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten ist, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.

    Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden könne, könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre Verteilung noch die Zahl der Überstunden verlässlich und objektiv ermittelt werden.

    Die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes unerlässlich.

    Artikel zum Download: https://www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/fg_arbeitsrecht/FG_ArbR_2019_05_PM_EUGH_Arbeitszeiterfassung.pdf

    #Recht #Lohnraub #Deutschland #Europa #Taxi #Arbeit #Arbeitszeit

  • Detektiveinsatz zur Aufklärung von Arbeitszeitbetrug im Home-Office? | CONSULTING.de
    https://www.consulting.de/hintergruende/meinung/einzelansicht/detektiveinsatz-zur-aufklaerung-von-arbeitszeitbetrug-im-home-office
    Bei uns betrügen die Unternehmen ihre Angestelllten um ihre Arbeitszeit, weil sie nicht bereit sind, wenigstes den Mindestlohn zu zahlen. In anderen Branchen nutzen Angestellte das Homeoffice aus, um bei gleichem Gehalt weniger zu arbeiten, als vertraglich vereinbart. In einer schönen Gesellschaft leben wir.

    Vertrauen ist gut, aber ist Kontrolle wirklich besser?

    15.06.2020 von Michael Fuhlrott - Im Home-Office nicht arbeiten, sondern urlauben? Das soll’s geben! Wo die Grenzen zum Arbeitszeitbetrug verlaufen und was Arbeitgeber bei der Aufklärung solcher Verdachtsfälle unbedingt beachten müssen, verrät der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

    In den Medien mehren sich in den letzten Wochen Berichte über Arbeitnehmer, die während einer coronabedingten Home-Office-Tätigkeit ganz anderen Beschäftigungen nachgehen. Einige sollen gar nicht arbeiten, sondern urlauben. Andere hingegen sollen sogar sehr viel arbeiten, aber nicht bei ihrem Arbeitgeber, sondern für Dritte. Unternehmen gewinnen diese Erkenntnisse teils durch Mitteilungen von anderen Mitarbeitern, teils durch Einsatz von Detektiven oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter wie etwa der Einsicht in E-Mail-Konten. Auch wenn dem Grunde nach Konkurrenztätigkeiten oder Arbeitszeitbetrug eine außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses als sog. wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen können, dürfen Mitarbeiter durch Arbeitgeber nicht anlassunabhängig und quasi „ins Blaue hinein“ überwacht werden. Tut der Arbeitgeber dies doch, kann dies unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Wie also sollten Unternehmen hier vorgehen, wann muss man mit einer fristlosen Kündigung rechnen und in welchen Fällen darf überhaupt ein Detektiv zum Einsatz kommen?

    Wirkung und Folgen der fristlosen Kündigung

    Vorab: Die außerordentlich fristlose Kündigung ist eines der schärfsten Mittel im Arbeitsrecht. Kündigt der Arbeitgeber fristlos, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat. Der Jurist spricht hierbei von Zugang, verlangt also nur, dass die Kündigung in den sog. Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Machtbereich des Arbeitnehmers ist z. B. der eigene Briefkasten. Wird die Kündigung hier eingeworfen, kann der Arbeitnehmer theoretisch hiervon Kenntnis nehmen. Ob er es tatsächlich tut und die Kündigung liest, ist seine Sache. Die Kündigung gilt also auch dann als zugegangen, selbst wenn der Mitarbeiter sie selbst noch gar nicht gelesen hat. Maßgeblich ist allein, dass dies „unter gewöhnlichen Umständen“ möglich wäre.

    Da das Bundesarbeitsgericht weiterhin davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer einmal am Tag bis zur Mittagszeit in seinen Briefkasten schaut, findet ein Zugang also spätestens am nächsten Werktag statt. Die Wirkungen einer solchen fristlosen Kündigung sind immens: Der Arbeitnehmer bekommt ab dem Folgetag kein Gehalt mehr. Die Kündigung gilt zunächst als wirksam. Diese Wirkung wird nur aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt (§§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz). Ein Arbeitsgerichtsverfahren kann sich mehrere Monate hinziehen. Der Arbeitnehmer wird für diesen Zeitraum auch Probleme haben, Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Agentur für Arbeit wird zudem in derartigen Fällen zunächst eine zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen. Dies muss sie, da der Verdacht naheliegt, dass der Arbeitnehmer durch versicherungswidriges Verhalten Anlass zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III).

    Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

    Daher sind die Anforderungen an fristlose Kündigungen streng. Das Gesetz verlangt das Vorliegen eines wichtigen Grundes, eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer, der sozialen Umstände und des Gewichts der Pflichtverletzung. Zudem muss die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Arbeitgebers von der Fehlleistung erklärt werden (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Daneben sind noch formale Aspekte zu beachten. So bedarf die Kündigung der Schriftform (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch) und muss ein etwaig bestehender Betriebsrat zuvor beteiligt werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).

    In inhaltlicher Hinsicht stellen Arbeitszeitbetrug und Konkurrenztätigkeiten im laufenden Arbeitsverhältnis aber regelmäßig Verhaltensweisen dar, die als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind.

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies in mehreren Urteilen in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt (vgl. BAG, Urt. v. 13.12.2018, Az.: 2 AZR 370/18 [Arbeitszeitbetrug] oder BAG, Urt. v. 23.10.2014, Az.: 2 AZR 644/13 [Konkurrenztätigkeit]). Zwar wird ein einmaliger Arbeitszeitbetrug von 2 Minuten oder ein einmaliges kurzes Mithelfen beim Ausladen des Lieferwagens des Nachbarn, der ein Konkurrenzunternehmen zum Arbeitgeber betreibt, nicht für eine Kündigung ausreichen. Jedes „Mehr“ bringt einen Arbeitnehmer aber schnell in den Grenzbereich der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses. Eine Acht-Stunden-Schicht hat acht Stunden - gleich, ob diese im Home-Office oder im Büro abgeleistet werden. Der Arbeitgeber mindert im Home-Office ja auch nicht das Gehalt.

    Beweislast, Detektive & Datenschutz

    Kommt es zum Streit und klagt der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung, ist es am Arbeitgeber, die Pflichtverletzung darzulegen. Er muss die Pflichtverletzung auch beweisen. Im Zweifel muss er dafür Zeugen benennen, Fotos vorlegen oder andere Beweismittel beibringen, aus denen sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers herleiten lässt. Wenn also in seinem Stundenzettel eingetragen ist, von acht bis 13 Uhr gearbeitet zu haben, derjenige tatsächlich aber bei einem einstündigen Einkaufsbummel gesehen wurde, kann der Arbeitgeber den Beobachter als Zeugen benennen. Ein solcher Zeuge kann natürlich auch ein Detektiv sein, der seine Wahrnehmungen dem Gericht schildert.

    Das Ausspähen von Mitarbeitern stellt andererseits einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Anlassloses Überwachen von Mitarbeitern ist daher unzulässig. Der Arbeitgeber darf erst dann tätig werden, wenn es einen konkreten Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung oder Straftat des Arbeitnehmers im Beschäftigungsverhältnis gibt. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verbietet anlasslose, heimliche Überwachungen von Beschäftigten. Notwendig ist stets ein Verdacht. Dieser kann z. B. dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office kaum erreichbar ist, hierfür keine glaubhafte Erklärung hat und zusätzlich etwa noch die Produktivität abnimmt. Auch sollte der Arbeitgeber die bestehenden Verdachtsmomente vor Einleitung der Überwachungsmaßnahme dokumentieren und einen sog. datenschutzrechtlichen Einleitungsvermerk (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG) erstellen. Die Überwachung muss zudem angemessen sein; der Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers darf nur soweit erfolgen, wie er zwingend nötig ist. Weniger einschneidende Mittel müssen zunächst erwogen werden.

    Liegt kein derartiger Verdacht vor, ist eine Überwachung des Arbeitnehmers unrechtmäßig. Dies gilt für jedwede arbeitgeberseitige Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahme. Die Beweismittel aus einer anlasslosen Überwachung sind vor Gericht grundsätzlich nicht verwertbar. Der Arbeitgeber könnte also die Pflichtverletzung nicht beweisen und würde „sehenden Auges“ den Prozess verlieren. Auch wäre ein solches arbeitgeberseitiges Vorgehen datenschutzrechtlich unrechtmäßig. Dies kann zum einen die Verhängung empfindlicher Bußgelder gegenüber dem Arbeitgeber nach sich ziehen. Zum anderen kann der betroffene Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung geltend machen (Art. 82 DS-GVO).

    Detektiveinsatz zur Aufklärung von arbeitnehmerseitigen Pflichtverletzungen: Ja, aber bitte nicht vorschnell!

    Über den Autor: Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Partner bei FHM Rechtsanwälte. Er ist Professor für Arbeitsrecht an der Fresenius Hochschule und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Autor diverser Fachpublikationen und als arbeitsrechtlicher Experte regelmäßig in Funk und Fernsehen gefragt. Neben der Ausbildung von Fachanwälten im Arbeitsrecht schult er auch regelmäßig GeschäftsleiterInnen und PersonalerInnen in Unternehmen aller Größenordnungen.

    #Arbeit #Arbeitszeit #Repression #Ausbeutung

  • Arbeitszeit-Aufzeichnungen beeinflussen Konzessionsverlängerung | Taxi-Recht | taxi heute - das bundesweite Taxi-Magazin
    https://www.taxi-heute.de/node/13747

    Hamburg wendet das #Personebeförderungsgesetz konsequent an. Arbeitszeitdaten und damit die Lohngrundlage werden dort bei der Konzessionsprüfung berücksichtigt.

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat der Genehmigungsbehörde Recht gegeben, die wegen wiederholter schwerer Verstöße einem Taxiunternehmer die Verlängerung seiner zehn Taxikonzessionen versagt hatte.

    Ob Taxifahrer die vorgeschriebenen Pausen machen, muss der Taxiunternehmer regelmäßig kontrollieren, sonst gefährdet er seine Taxikonzessionen.

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8. März 2018 einen Antrag eines Hamburger Taxiunternehmers abgelehnt, per einstweiliger Anordnung eine Verlängerung seiner zehn Taxikonzessionen zu erreichen. In dem Fall mit dem Aktenzeichen 5 E 956/18 hatte die Genehmigungsbehörde die im November 2017 beantragte Verlängerung der zehn Taxikonzessionen um fünf Jahre abgelehnt.

    Die Behörde hatte dabei geltend gemacht, dass sie den Taxiunternehmer schon 2009 auf Unstimmigkeiten auf seinen Schichtzetteln sowie auf falsche Angaben zu den Einsatzzeiten seiner Fahrer aufmerksam gemacht habe. Im November 2015 habe sie ihm geschrieben, dass die Einsatzzeiten der Fahrer über große Zeiträume hinweg verschleiert worden seien. Die Aufenthalte im Taxispeicher des Flughafens hätten mit belegt, dass es zu Verstößen gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten und abgabenrechtliche Pflichten gekommen sei. Er sei aufgefordert worden, diese Pflichten einzuhalten. Seine Konzessionen seien deshalb damals nur um zwei Jahre verlängert worden.

    Nachdem eine Betriebsprüfung ergeben hatte, dass die Pausen- und Arbeitszeiten noch immer nicht korrekt erfasst worden waren, sah die Genehmigungsbehörde Anfang 2018 erneut Anhaltspunkte für Verstöße gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgabepflichten. Insbesondere seien ständig Arbeitszeiten als Pausen deklariert worden. Der Taxiunternehmer gab dafür seinen Taxifahrern die Schuld und beantragte im Februar einstweiligen Rechtschutz gegen die Nicht-Verlängerung seiner Konzessionen.

    Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte diesen Antrag ab. Eine einstweilige Anordnung setze voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfülle. Das lasse sich vorliegend nicht feststellen. Vielmehr sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller schwerwiegende Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten begangen habe.

    Entscheidend sei hier die extrem hohe Anzahl an unrichtig erfassten Arbeitszeiten, die den Rückschluss zulasse, dass Arbeitszeiten der Fahrer bewusst verschleiert worden seien. Standzeiten seien regelmäßig nicht als Arbeitszeiten erfasst worden. Auch der Aufenthalt im Flughafenspeicher sei Arbeitszeit, weil der Fahrer sich dort bereithalte. Die Annahme einer betrieblich veranlassten Falschaufzeichnung sei gerechtfertigt.

    Das Gericht schreibt in seiner Begründung auch, der Taxiunternehmer müsse eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten seiner Fahrer erforderlichenfalls durch engmaschige Kontrollen sicherstellen.

    #Taxi #Arbeitszeitgesetz #Arbeitsrecht #PeBefG

  • BMAS - BMAS-App „einfach erfasst“
    http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-app-einfach-erfasst.html


    Gut gemeint ist nicht gut gemacht. Fürs Taxi taugt diese Anwendung jedenfalls nicht wirklich.

    Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten können Sie die kostenlose BMAS-App „einfach erfasst“ im Google Play-Store, Apple App Store und Windows App Store herunterladen und auf Ihrem Android-, iOS- oder Windows-Gerät verwenden.

    Mobile Zeiterfassung und Dokumentation für Mindestlohngesetz
    https://www.yellowfox.de/news/22-01-2015/mindesltohn2015-neuregelung-arbeitszeiterfassung.html
    Zu dieser Software könnte man sagen „alles schön und gut, passt aber nicht zur Arbeit des Taxifahrers.“

    Das händische Erfassen von Arbeitszeiten auf Papier oder in einer Tabellenkalkulation wird schnell zu Belastung. Fehler und Lücken werden erst bei einer Betriebsprüfung sichtbar und können Bußgelder verursachen. Auch herkömmliche stationäre Zeiterfassungslösungen (Terminal im Firmengebäude) erweisen sich besonders bei mobilen Mitarbeitern als problematisch, da Arbeitszeiten von „unterwegs” nicht ohne weiteres gebucht werden können.

    Daher empfehlen wir die mobile Arbeitszeiterfassung mit dem YellowTimeManager. Profitieren Sie von der Vernetzung stationärer, mobiler und app-gebundener Zeiterfassung. Mit dieser Lösung lassen sich Arbeitszeiten überall, schnell und einfach aufzeichnen und dokumentieren.

    Aufzeichnungspflichten | taxi heute - das bundesweite Taxi-Magazin | taxi heute.de
    https://www.taxi-heute.de/Taxi-Thema/verschlagwortung-taxi-heuteallgemeine-stichworte/Aufzeichnungspflichten
    Was wirklich rein muss in eine Taxi-Arbeitszeiterfassung steht hier - aus Unternehmersicht.

    #Zeiterfassung #Arbeitszeit

  • Kein 3-Minuten-Takt für Taxifahrer - Berlin.de
    https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.621996.php


    Halten wir mal fest:
    1. Kann man weder am Halteplatz noch an der Tankstelle die Nebenarbeiten wie Abrechnen, Tanken oder waschen so in Drei-Minuten-Schritte zerlegen, dass man die Möglichkeit hätte, in diesem Rhythmus einen Schalter zu betätigen.
    2.
    Muss man regelmäßig Pause machen. Das steht so im Gesetz. Wann und wo die Pause stattfindet, kann nicht von einem Automaten bestimmt werden. Das steht sinngemäß auch im Gesetz.
    3.
    Taxameter taugen, so wie sie zur Zet in Berlin funktionieren, nicht zur Arbeitszeiterfassung. Das ist im Grunde die Aussage des Urteils.

    Pressemitteilung Nr. 15/17 vom 16.08.2017
    Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 10. August 2017 durch Urteil entschieden.

    Ein Taxifahrer hatte seinen Arbeitgeber auf Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten verklagt. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

    Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend Recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.

    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin kann das Taxiunternehmen Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017 – Aktenzeichen 41 Ca 12115/16

    Weitere Fundstellen:

    Drücken einer Signaltaste im Drei-MinutenTakt zum Belegen der Arbeitsbereitschaft für Taxifahrer nicht zumutbar – Berliner Aktion gegen Arbeitgeberunrecht
    https://berlineraktiongegenarbeitgeberunrecht.wordpress.com/2017/08/18/druecken-einer-signaltaste-im-drei-minutentakt-zum-belegen-der-arbeitsbereitschaft-fuer-taxifahrer-nicht-zumutbar

    Taxifahrer muss Arbeitsbereitschaft nicht im Drei-Minuten-Takt dokumentieren | juris Das Rechtsportal
    http://www.gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/aef/page/homerl.psml;jsessionid=B6FF8B82915CD9868EAE849B0088259D.jp19?nid=jnac

    #Taxi #Arbeit #Arbeitszeit #Recht

  • Nachweisgesetz - NachwG - § 2 Nachweispflicht
    http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html


    Was passiert eigentlich, wenn dieses Gesetz nicht befolgt wird ? Antwort s.u.

    (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

    1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
    2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
    3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
    4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
    5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
    6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
    7. die vereinbarte Arbeitszeit,
    8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
    9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
    10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

    Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
    (1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

    1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
    2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
    3. Beginn und Dauer des Praktikums,
    4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
    5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
    6. Dauer des Urlaubs,
    7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

    Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
    (2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

    1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
    2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
    3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
    4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

    (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.
    (4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.

    Sanktionen bei Nichtbeachtung
    http://anwalt-im-netz.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html#sanktion

    Das Nachweisgesetz selbst sieht keine Sanktion im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform vor. Die Rechtssprechung tendiert aber zunehmend dazu, dem Arbeitgeber die Beweislast für arbeitsvertragliche Bedingungen aufzuerlegen, wenn er es versäumt hat eine Niederschrift zu fertigen.

    Ein mündlicher Arbeitsvertrag kann zudem keine wirksame Befristung enthalten, siehe unsere Seite zur Befristung des Arbeitsvertrags.
    Überstunden

    Nach einem Urteil des EUGH vom 08.02.01 muß auch die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt sein wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnen will.

    Und was ist mir der Arbeitszeit ?

    BAG: Dauer der Arbeitszeit bei fehlender Vereinbarung im Arbeitsvertrag - Gepostet am 31. Mai 2013 Aktualisiert am 1. Oktober 2015
    https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/category/nachweisgesetz

    In der Praxis kommt es aber manchmal vor, dass der Arbeitgeber eben eine solche Regelung (Dauer der Arbeitszeit) im Arbeitsvertrag bewusst oder unbewusst nicht aufführt. In den meisten Fällen muss man davon ausgehen, dass der Arbeitgeber dies bewusst nicht aufgenommen hat, da in fast allen Arbeitsvertragsformularen (Arbeitsvertrag) ausdrücklich auch eine Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit vorhanden ist. Häufig wird damit bezweckt, dass der Arbeitgeber hier besonders “flexibel” die Dauer der Arbeitszeit selbst bestimmen möchte und bei schlechter Auftragslage so den Arbeitslohn bei der Abrechnung nach Stundenbasis reduzieren möchte. Dies geht natürlich nicht. Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber und dieser muss – wenn er keine Arbeit hat – die regelmäßige Arbeitszeit vergüten.

    Was bei fehlenden Angabe im Arbeitsvertrag?

    Aber trotzdem stellt sich in diesem Fall die Frage, wie die regelmäßige Arbeitszeit hier zu bestimmen ist.

    Das BAG (Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15. Mai 2013 – 10 AZR 325/12 – ) hat diesbezüglich nun die Grundsätze hierfür geregelt.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird in der Regel, wenn sich also keine Vereinbarung der Parteien über die regelmäßige Arbeitszeit nachweisen lässt, die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit hierfür angesetzt.

    Achtung Falle ! Es gilt die „betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit“, die nachzuweisen ist. Ist das nicht möglich, kommen zwei Grundannahmen über die vereinbarten Arbeitszeit ins Spiel.

    Wird im Arbeitsvertrag z.B. “Vollzeit” vereinbart, gilt in der Regel, dass damit 40 Stunden pro Woche gemeint sind.

    Wenn im Arbeitsvertrag aber von Teilzeit spricht, da kann es sein, dass man die Stunden, wie im Abrufarbeitsverhältnis (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz) als regelmäßige Arbeitszeit zu Grunde legt.

    Die Normalarbeitszeiten laut TzBfG betragen 10 Stunden pro Woche und drei Stunden am Tag.

    Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG - § 12 Arbeit auf Abruf
    http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

    Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
    (2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

    #Arbeitsrecht #Arbeitszeit

  • Das Arbeitszeitgesetz: Was genau ist eine Pause? | PWG-SEMINARE
    http://www.pwg-seminare.de/index.php?article_id=65

    Keine Arbeitsverpflichtung während der Pause
    Eine Regelung zu Ruhepausen hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz getroffen.
    In § 4 des zum 1.7.1994 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetz heißt es:
    Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
    Der Gesetzgeber hat in § 4 ArbZG allerdings nicht definiert, was inhaltlich unter einer Pause zu verstehen ist, also wann eine Unterbrechung der Arbeitszeit und damit nicht zu vergütende Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gegeben ist. Über die Definition der „Pause“ besteht in der einschlägigen Kommentarliteratur1 weitgehend Einigkeit; auch in zweitinstanzlichen Entscheidungen fand der Pausenbegriff wie folgt Anwendung:
    Eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes2 dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit zu halten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während einer Ruhepause nicht (mehr) dem Direktions-, Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt – also Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich der Station, Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, nicht möglich sind; nur dann ist das für die Pause essentielle Autonomie- und damit Erholungskriterium erfüllt.
    Werden dem Arbeitnehmer dagegen Vorschriften gemacht, wo und wie er eine Ruhepause verbringen soll (auf der Station, in der Abteilung oder mit “Piepser” etc.), um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor.

    Mindestlohngesetz: Schwellenwert für Aufzeichnungspflicht abgesenkt
    http://www.bi-baumagazin.de/Artikel_BM_Schwellenwerte_bei_Aufzeichnungspflicht.AxCMS

    BERLIN, 18.12.2014 – Bei der Dokumentationspflicht im Mindestlohngesetz wird die Lohngrenze von 4.500 Euro auf 2.958 Euro gesenkt. Das hat das Kabinett gestern auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) beschlossen. Branchenverbände halten den Wert immer noch für überhöht.

    #MILO #Arbeitszeit

  • Un chauffeur de taxi peut-il travailler 11 heures par jour ? - Rue89 - L’Obs
    http://rue89.nouvelobs.com/explicateur/2009/07/08/un-chauffeur-de-taxi-peut-il-travailler-11-heures-par-jour

    Une réglementation variable selon le statut et la ville

    Pour répondre à cette question, il faut d’abord savoir de quel taxi on parle. Trois statuts différents cohabitent :

    l’artisan-taxi, propriétaire de son véhicule et de sa licence (80% des cas)
    le locataire, qui loue son véhicule mais reste autonome, avec le statut de travailleur indépendant
    le salarié, employé par une agence de taxis (c’est son patron qui détient l’« autorisation de stationner » délivrée par la préfecture). Il est rémunéré sur la base d’un fixe et d’un pourcentage sur les courses (environ 30%)

    A Paris, où circulent 16 000 des 52 000 taxis français, un chauffeur peut rouler jusqu’à onze heures par jour, quelque soit son statut. La réglementation des horaires est prise par la préfecture de police.

    « On estime qu’ils roulent pendant 70 % de leur temps de travail, sinon, ils sont aux bornes pour attendre le client », explique Jean-Claude Françon, président de la Fédération nationale des taxis indépendants.

    http://www.fnti-taxis.com

    #Frankreich #Arbeitszeit