#bundesverfassungsgericht

  • BVerfG zur Versammlungsfreiheit - Kein Demo-Verbot am Frankfurter Flughafen
    https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-zur-versammlungsfreiheit-kein-demo-verbot-am-frankfurter-flughafen

    22.2.2011 von Dr. jur. Alfred Scheidler22.02.2011 - Karlsruhe spricht mal wieder ein Machtwort. Das BVerfG hat ein von der Fraport AG ausgesprochenes Demonstrationsverbot am Flughafen Frankfurt aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht nur ein Sieg für die Demonstranten. Sie definiert auch die Reichweite der Versammlungsfreiheit und die Grundrechtsbindung privater Unternehmen in öffentlicher Hand.

    Der Flughafen Frankfurt wird von der Fraport AG betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die Anteile der Fraport AG werden mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten. Im Jahr 2004 demonstrierten elf Aktivisten an einem Abfertigungsschalter des Flughafens gegen die Abschiebung von Ausländern.

    Gestützt auf ihr Hausrecht und die Flughafenbenutzungsordnung sprach die Fraport AG gegenüber den Demonstranten ein Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot aus. Alle zivilgerichtlichen Instanzen bestätigten das Verbot. Gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen legte eine Demonstrantin Verfassungsbeschwerde ein, der nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit nur einer Gegenstimme stattgegeben hat (Urt. V. 22.01.2011, Az. 1 BvR 699/06).

    Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Verfassungsrichter sich erstmals detailliert mit der Frage auseinandersetzen mussten, ob und inwieweit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz, GG) auch das Recht gewährt, Privateigentum Dritter in Anspruch zu nehmen. Der 1. Senat beantwortet sie deutlich: Der Staat ist „unabhängig davon, in welcher Rechtsform er gegenüber dem Bürger auftritt“, an die Grundrechte gebunden, so der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, in der mündlichen Urteilsbegründung.

    Die überragend wichtige Bedeutung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit für ein demokratisches Gemeinwesen hat das BVerfG immer wieder betont (grundlegend im Brokdorf-Beschluss vom 14. Mai 1985, Az. 1 BvR 233/81). Dabei stellte Karlsruhe stets heraus, dass das Grundrecht aus Art. 8 GG auch das Interesse des Veranstalters schützt, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen. Der Veranstalter einer Demonstration kann also den Ort einer Versammlung grundsätzlich frei wählen (BVerfG, Entscheidung vom 6. Juni 2007, 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2168).
    Die Versammlung: Zwischen Freiheit und Eigentum

    Dieses Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist allerdings beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt (BVerfG, Entscheidung v. 2. Dezember 2005, 1 BvQ 35/05). Es hätte also auch nicht sonderlich verwundert, wenn der 1. Senat das Demonstrationsverbot auf dem Frankfurter Flughafen unter Hinweis auf das Eigentumsrecht der Fraport AG bestätigt hätte.

    Immerhin hat auch schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ausgeführt, dass die Entscheidung über Ort und Zeit einer Versammlung die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraussetzt. Auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht: „Das Recht der freien Ortswahl umfasst mit anderen Worten nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen“ (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 1992, 7 C 34/91).

    Im selben Sinne hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig bezogen auf den in privater Trägerschaft betriebenen Lübecker Herrentunnel entschieden, dass ein Demonstrationszug durch den Tunnel verboten werden kann, wenn der private Betreiber sein Einverständnis nicht erklärt hat (Urt. v. 19. Februar 2008, 3 A 235/07).

    Für den Frankfurter Flughafen kommt das BVerfG in seiner am Dienstag verkündeten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis: Entscheidend ist, dass die Anteile der Fraport AG im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nämlich aufgeteilt auf das Land Hessen und die Stadt Frankfurt. Die Fraport AG unterliegt damit einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. In solchen Bereichen des Flughafens, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet sind, muss sie also Versammlungen zulassen.
    Keine Flucht ins Privatrecht

    Beiläufig machen die Bundesrichter in diesem Zusammenhang die interessante Bemerkung, dass Versammlungen an solchen Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs solche unter freiem Himmel sind. Das soll unabhängig davon gelten, ob sie in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden stattfinden.

    Trotz dieser Entscheidung steht nicht zu befürchten, dass der Flughafenbetrieb in Frankfurt künftig durch groß angelegte Demonstrationen spürbar beeinträchtigt wird. Der Senat hat nämlich auch auf die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens hingewiesen. Seine primäre Funktion ist die Abwicklung des Luftverkehrs. Diese Funktion erlaubt Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, wie sie im öffentlichen Straßenraum nicht möglich wären. Diese Kernaussage der Entscheidung ist auch auf die Bahnhöfe der privatisierten Deutschen Bahn AG übertragbar.

    Für beide Örtlichkeiten dürfte aber auch gelten, was Kirchhof bei der Urteilsverkündung betonte: Die Versammlungsfreiheit könne eingeschränkt werden, wenn das für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erforderlich sei. Dies gelte jedoch nicht, um lediglich „ein angenehmes Konsumklima zu erhalten“.

    Einmal mehr bestätigt Karlsruhe seinen Ruf als Hüter der Freiheitsrechte. Die Richter stärken erneut das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, Gleichzeitig gewähren sie Demonstranten aber kein unbeschränktes Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Der Senat macht deutlich, dass Versammlungen auch zukünftig nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden können. Wie so oft ist damit das Urteil des höchsten deutschen Gerichts auch ein salomonisches.

    Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht, u. a. zum Versammlungsrecht.

    Mehr auf LTO.de:

    BVerfG: Unterbliebene Anmeldung lässt Grundrechtsschutz für Versammlung nicht entfallen
    https://www.lto.de/de/html/nachrichten/2330/bverfg-unterbliebene-anmeldung-laesst-grundrechtsschutz-fuer-versammlung-nicht-e

    Alfred Scheidler, BVerfG zur Versammlungsfreiheit: Kein Demo-Verbot am Frankfurter Flughafen . In: Legal Tribune Online, 22.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2603 (abgerufen am: 24.10.2023 )

    #Deutschland #Bundesverfassungsgericht #BVG #Versammlungsfreiheit #Flughafen

  • Anklage gegen Ex-Audi-Chef Rupert Stadler erhoben
    https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/dieselskandal-anklage-gegen-ex-audi-chef-rupert-stadler-erhoben/24855434.html


    Cette année il est inutile de se payer les billets du festival de Bayreuth pour assister au Crépuscule des dieux . Quelques kilomètres plus loin on peut assister au crépuscule des dieux véritables chez le producteur d’automobiles Audi . C’est un constat plutôt qu’une allusion. La richissime famille Quandt propriétaire de BMW fit fortune en produisant les moteurs pour l’armée de l’air de Göring et Magda Quandt se transforma en mégère allemande idéale en assassiant ses six enfants après l’échec de la carrière de son dernier mari Joseph. Peut-être c’est le moment de revoir « Les Damnés » de Lucino Visconti.

    Im Dieselskandal wird ein weiterer hochrangiger Manager des VW-Konzerns angeklagt: Rupert Stadler und drei weiteren Angeschuldigten wird unter anderem Betrug vorgeworfen.

    München Monatelang hatte die Staatsanwaltschaft München II im Ermittlungskomplex um den Dieselskandal beim Autobauer Audi die noch fehlenden Puzzlestücke zusammengetragen und an einer Anklageschrift gebastelt. Jetzt haben die Ermittler um Dominik Kieninger ausreichend Belastungsmaterial zusammen.

    Die Strafverfolger haben Anklage gegen den früheren Audi-Chef Rupert Stadler sowie zwei weitere ehemalige und einen aktuellen Audi-Manager erhoben, die am Abgasbetrug mit Dieselfahrzeugen und seiner Vertuschung beteiligt gewesen sein sollen. 23 weitere Beschuldigte in dem Verfahren können nur vorübergehend durchatmen – gegen sie ermittelt die Behörde weiter.

    Geht es nach den Strafverfolgern, sollen sich neben Stadler auch Ex-Vorstandsmitglied Wolfgang Hatz, der frühere Dieseltechnik-Teamleiter Giovanni Pamio und dessen Mitarbeiter Henning L. wegen Betrugs, mittelbarer Falschbeurkundung und strafbarer Werbung verantworten. Die Anklageschrift umfasst 400 Seiten – plus Anlagen.

    Den drei anderen Beschuldigten legt die Staatsanwaltschaft zur Last, Motoren für Fahrzeuge der Marken Audi, VW und Porsche entwickelt zu haben, deren Steuerung mit einer unzulässigen Softwarefunktion ausgestattet gewesen sei. Dem 56-jährigen Stadler wirft sie vor, „spätestens ab Ende September 2015 von den Manipulationen Kenntnis gehabt und gleichwohl weiter den Absatz von betroffenen Fahrzeugen der Marken Audi und VW veranlasst beziehungsweise den Absatz nicht verhindert zu haben“.

    Die Anklage umfasst den Angaben der Behörde zufolge 250.712 Fahrzeuge von Audi, 71.577 Fahrzeuge von VW und 112.131 Fahrzeuge von Porsche. „Die Fahrzeuge sind insbesondere auf dem US-amerikanischen und europäischen Markt veräußert worden“, heißt es seitens der Staatsanwaltschaft.

    Audi verwies in einem Statement darauf, dass die Anklage gegen die Beschuldigten getrennt vom Verfahren gegen Audi zu sehen sei, das im Oktober mit einem Bußgeldbescheid von 800 Millionen Euro abgeschlossen wurde. Es liege im Interesse aller, die Sachverhalte, die zur Dieselkrise geführt haben, „juristisch restlos aufzuklären“. „Das gehört in einem Rechtstaat zu den Grundprinzipien“, heißt es in der Erklärung.

    Audi kooperiere weiterhin vollumfänglich mit den Behörden. „Diese Aufklärung ist eine Voraussetzung für den erfolgreichen Neustart. Wir haben aus unserer Vergangenheit gelernt und nutzen sie als Chance.“

    Stadler beziehungsweise dessen Verteidiger waren für eine Stellungnahme nicht zu erreichen, ebenso nicht die Anwälte von Hatz, Pamio und L. Sollte das Landgericht München die Anklage zulassen und sich in einem Prozess die Vorwürfe bestätigen, drohen den Angeschuldigten mehrjährige Haftstrafen.

    Drei von ihnen – Pamio, Hatz und Stadler – saßen bereits monatelang in Untersuchungshaft, aus der sie zumindest teilweise nur gegen strenge Auflagen entlassen wurden. Als erster wurde Pamio im Sommer 2017 verhaftet und saß gut vier Monate ein, ab September 2017 dann Hatz für neun Monate und schließlich ab Juni 2018 auch der damalige Audi-Vorstandschef Stadler. Während Hatz und Stadler sich weiter zugeknöpft geben und mehr oder weniger kategorisch sämtliche Vorwürfe zurückweisen, wurden Pamio und L. zu wichtigen Zeugen der Staatsanwälte.
    Hochrangige Manager bereits angeklagt

    Neben der Staatsanwaltschaft München ermitteln auch die Strafverfolger in Braunschweig im Dieselskandal. Ex-Konzernchef Martin Winterkorn sowie vier weitere Personen wurden im April wegen schweren Betrugs und unlauteren Wettbewerbs angeklagt. Daneben werfen die Ankläger den Führungskräften teilweise auch Untreue, Steuerhinterziehung und mittelbare Falschbeurkundung vor. Gegen weitere Beschuldigte laufen noch Ermittlungen.

    Rupert Stadler war im Juni vergangenen Jahres festgenommen worden, nachdem er in einem abgehörten Telefonat über die mögliche Beurlaubung eines Audi-Mitarbeiters sprach. Danach verbrachte der Manager mehrere Monate in Untersuchungshaft.

    Der VW-Konzern reagierte darauf und beendete im Oktober das Vertragsverhältnis mit Stadler. Der Automanager schied danach aus dem Unternehmen aus. Sein Nachfolger wurde Bram Schot.

    Als Audi-Chef war Stadler auch zugleich Mitglied des Konzernvorstandes von Volkswagen. Auf der VW-Hauptversammlung vertagten die Aktionäre Stadlers Entlastung für das Geschäftsjahr 2018.

    Zuletzt war Stadler mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seinen Haftbefehl gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht teilte im Mai mit, es habe die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht München hatte den Haftbefehl im Oktober außer Vollzug gesetzt, aber ein strenges Kontaktverbot verhängt.

    Ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft darf Stadler weiterhin keinen Kontakt zu Mitbeschuldigten und möglichen Zeugen aufnehmen. Das Kontaktverbot wegen Verdunkelungsgefahr halten die Verfassungsrichter für verhältnismäßig.

    Les Damnés (film, 1969) — Wikipédia
    https://fr.wikipedia.org/wiki/Les_Damn%C3%A9s_(film,_1969)

    Les Damnés (titre original La caduta degli dei) , Mort à Venise et Ludwig forment la « trilogie allemande » de Visconti, dans laquelle il analyse l’évolution de l’Allemagne de la seconde moitié du XIXe siècle jusqu’en 1933.

    Érinyes — Wikipédia
    https://fr.wikipedia.org/wiki/%C3%89rinyes

    Leur nombre reste généralement indéterminé, mais Virgile en mentionne trois, s’inspirant sûrement d’une source alexandrine :

    Mégère (Μέγαιρα / Mégaira, « la Haine »)
    Tisiphone (Τισιφόνη / Tisiphónê, « la Vengeance »)
    Alecto (Ἀληκτώ / Alêktố, « l’Implacable »).

    Malgré leur ascendance divine, les dieux olympiens éprouvent une profonde répulsion pour ces êtres qu’ils ne font que tolérer. De leur côté, les hommes les craignent et les fuient. C’est cette marginalisation et le besoin de reconnaissance qu’elle entraîne qui, chez Eschyle, amènent les Érinyes à accepter le verdict d’Athéna et ce malgré leur inépuisable soif de vengeance. Déesses des ouragans, on leur attribue l’enlèvement de ceux qui disparaissent à la guerre ou loin de chez eux, en mer.

    Elles personnifient la malédiction lancée par quelqu’un et sont chargées de punir les crimes pendant la vie de leur auteur, et non après. Toutefois, leur champ d’action étant illimité, si l’auteur du crime décède, elles le poursuivront jusque dans le monde souterrain. Justes mais sans merci, aucune prière ni sacrifice ne peut les émouvoir, ni les empêcher d’accomplir leur tâche. Elles refusent les circonstances atténuantes et punissent toutes les offenses contre la société et à la nature telles que le parjure, la violation des rites de l’hospitalité et surtout les crimes ou l’homicide contre la famille. À l’origine, les êtres humains ne peuvent ni ne doivent punir les crimes horribles. Il revient aux Érinyes de poursuivre le meurtrier de l’homme assassiné et d’en tirer vengeance.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Abgasskandal
    https://de.wikipedia.org/wiki/Quandt_(Familie)
    https://fr.wikipedia.org/wiki/Magda_Goebbels
    https://fr.wikipedia.org/wiki/Les_Damn%C3%A9s_(film,_1969)
    https://fr.wikipedia.org/wiki/Le_Cr%C3%A9puscule_des_dieux_(op%C3%A9ra)

    #Allemagne #corruption #Audi #Rupert_Stadler #Volkswagen #indutrie_automobile #justice #Bundesverfassungsgericht

  • Nach großen Teilen der Opposition im Bund legen jetzt auch Vertrete...
    https://diasp.eu/p/7810026

    Nach großen Teilen der Opposition im Bund legen jetzt auch Vertreter der Zivilgesellschaft Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz ein. Bürgerrechtler bringen bayerisches Polizeigesetz vors Bundesverfassungsgericht #BayerischesPolizeiaufgabengesetz #Bundesverfassungsgericht #GFF #NoPAG #Terrorbekämpfung #Verfassungsklage #Überwachung