company:volkswagen ag

  • 5 Tote in 5 Monaten - Die Verzweiflung der Taxifahrer in New York City - Wirtschaft - Bild.de
    https://www.bild.de/geld/wirtschaft/taxifahrer/5-tote-taxi-fahrer-in-5-monaten-55590206.bild.html

    von: Simon Schütz veröffentlicht am 18.06.2018 - 16:12 Uhr

    Fahren Sie manchmal Taxi? Dann wird Ihnen diese Geschichte ans Herz gehen. Fünf Taxifahrer in New York City haben sich dieses Jahr das Leben genommen, weil ihr Job sie fertiggemacht hat.

    Ihr Einkommen reichte kaum zum Leben. Sie hatten keine Perspektive auf bessere Zeiten. Ein Taxifahrer hinterließ vor seinem Selbstmord eine Facebook-Nachricht über den Druck in seinem Beruf – dabei ging es auch um den Wettbewerb mit Uber. Ein anderer erwähnte in seinem Abschiedsbrief den „desaströsen“ Zustand des Gewerbes.

    Ihre Kollegen klagen über schreckliche Zustände: Manche Taxifahrer sind obdachlos, weil sie sich keine Wohnung leisten können; andere sind durch die vielen Nachtfahrten erblindet, wie ein Taxifahrer dem amerikanischen Magazin „New York City Patch“ schilderte.

    Der Grund: Die Situation für Taxifahrer in US-Metropolen hat sich mit dem Markteintritt von Uber, Lyft und anderen Konkurrenten drastisch verändert.

    Die amerikanischen Start-ups Uber und Lyft sind Fahrdienste: Fahrer ruft und bezahlt man über eine Handy-App. Die Fahrten sind meist deutlich billiger als reguläre Taxi-Fahrten, die wenigsten Fahrer sind Profis.

    Die amerikanischen Start-ups Uber und Lyft sind Fahrdienste: Fahrer ruft und bezahlt man über eine Handy-App. Die Fahrten sind meist deutlich billiger als reguläre Taxi-Fahrten, die wenigsten Fahrer sind Profis.

    ► Diese App-Fahrdienste haben den amerikanischen Markt revolutioniert. In New York City fahren inzwischen mehr als 60.000 Uber-Autos durch die Stadt – die Anzahl der regulären Taxis aber ist gesetzlich auf etwa 13.500 begrenzt, wie die „New York Times“ berichtet.

    ► Der Druck auf die Nachfrage hat dazu geführt, dass sich die Löhne der Taxifahrer extrem verringert haben – um bis zu 30 Prozent.

    Da helfe es auch nicht, dass manche Fahrer inzwischen 70 Stunden die Woche arbeiten, wie Bhairavi Desai, Geschäftsführer der New Yorker Taxi-Vereinigung, beklagt.

    Taxi-Lizenzen waren einmal die „weltbeste Geldanlage“

    Ein weiterer Grund für die zunehmende Verzweiflung: Der Wert der Taxi-Lizenzen („taxi medallions“) ist drastisch gesunken.

    ► Im Jahr 2011 titelte die „Wirtschaftswoche“ noch, dass New Yorker Taxi-Lizenzen die „weltbeste Geldanlage“ seien. Ihr Wert war seit 1980 jährlich um acht Prozent gestiegen – solche Renditen bietet sonst kaum eine Anlage.

    Viele Taxifahrer haben ihre Lizenz auf Pump erworben, sahen ihn ihnen eine Art Rente. Doch mit Uber und Lyft änderte sich alles.

    ► Während die Lizenzen vor Markteintritt der Konkurrenz teilweise für eine Million Dollar gehandelt wurden, sind sie inzwischen auf einen Wert von 175 000 Dollar gesunken! Das berichtet die „New York Times“.

    Die Politik scheint gegenüber Uber und Co. machtlos. New Yorks Bürgermeister Bill de Blasio versuchte 2015, gegen Uber vorzugehen und dem Fahrdienstanbieter Grenzen zu setzen. Doch er scheiterte.

    Inzwischen gibt es zunehmend Unmut über die Situation der Taxifahrer, die begonnen haben, lautstark zu demonstrieren.

    Uber-Chef will Hilfsfonds für Taxifahrer

    Inzwischen hat Uber-CEO Dara Khosrowshahi (49) reagiert. Er hat in der „New York Post“ vorgeschlagen, dass New York in Zukunft eine Gebühr auf alle App-basierten Fahrdienste erheben sollte. Die Einnahmen könnten dann in einen Fonds fließen, um Taxifahrern in Not zu helfen.

    ► „Die Dinge haben sich verändert“, sagte Khosrowshahi. Wenn man den Betroffenen dabei helfen könne, ein besseres und angemessenes Leben zu führen, dann wolle man das tun. „Wir wollen nicht Teil des Problems sein“, stellte der Uber-Chef klar.

    Die Idee des Fonds sei ihm gekommen, nachdem er über die Selbstmorde der NYC-Taxifahrer gehört habe.

    ► Für Desai, Geschäftsführer der New Yorker Taxi-Vereinigung, ist die Idee jedoch des Uber-Chefs ein „Schlag ins Gesicht“.

    Taxifahrer wollten keinen Hilfsfonds. Viel wichtiger sei es, ihnen ein ausreichendes Einkommen zu sichern und ihre Jobs zu schützen – durch entsprechende Regulierung.

    Wie ist die Situation in Deutschland?

    „In Deutschland ist die Situation komplett anders. Uber bzw. Lyft sind in Deutschland verboten“, erklärt Thomas Grätz, Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands, auf BILD-Nachfrage.

    Dem US-Unternehmen wurde es 2014 gerichtlich verboten, seinen Service mit privaten Fahrern anzubieten – mit Verweis auf das Personenbeförderungsgesetz.

    Dennoch sehen sich auch die deutschen Taxifahrer bedroht. Aktuell macht VW mit dem Modellprojekt „Moia“ den Taxi-Unternehmern in Hamburg Konkurrenz.

    Die Idee: Fahrgäste können einen schwarzen Multivan per Smartphone bestellen, sich den Wagen mit anderen Passagieren teilen – eine Art Sammeltaxi.

    Grätz dazu: „Wir sehen uns durch Modelle wie das Moia-Konzept im Hamburg extrem bedroht. Moia ist letztlich eine Marktverdrängung, die nicht nur auf die Taxi-Branche Auswirkungen haben wird, sondern auch auf die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.“

    Über die Uber-Plattform werden in Berlin und München nur noch professionelle Fahrer vermittelt: Das sind zum einen normale Taxifahrer (UberTaxi), aber beispielsweise in Berlin auch Fahrer des Limousinendienstes Rocvin, die über einen entsprechenden Personenbeförderungsschein verfügen.

    Grätz stellt klar, man wolle sich gegenüber neuen Modellen nicht verschließen: „Am Taxi-Sharing sind wir sehr interessiert. Wir sehen das als Chance. Wir erwarten, dass das Taxi-Sharing neue Kunden erschließen wird. Dass Leute, die sich sonst ein Taxi alleine nehmen, nun teilen werden, halten wir für eher unwahrscheinlich. Es geht vielmehr um neue preissensible Kunden, die hier eine Möglichkeit sehen, Geld zu sparen.“

    Das Einkommen der deutschen Taxifahrer hat sich im Vergleich zu dem der amerikanischen Kollegen nicht verschlechtert. „Die Einkommensentwicklung ist stabil. Wahrscheinlich ist das Einkommen insgesamt sogar etwas gestiegen, aufgrund des eingeführten Mindestlohns“, sagte Grätz zu BILD.

    #Uber #Taxi #USA #New_York #Moia #Deutschland

    • Leserkommentar :

      der Text in der BILD enthält im unteren Teil Falschaussagen:

      – UBER ist in Deutschland nicht verboten, nur UBER Pop.

      – Das Hauptproblem in Berlin, dass Mietwagen aus dem Umlanf für UBER fahren und die Rückkehrpflicht regelmäßig mißachen, wird nicht erwähnt.

      – Der Satz, dass „im Vergleich mit den USA“ das Einkommen von Berliner TaxifaherInnen sich nicht verringert habe, ist zynisch: In Berlin hat sich noch niemand vor dem, Rathaus erschossen, und vermutlich ist der Umsatzrückgang geringer. Es sind laut Taxi Deutschland aber immerhin 8% im letzten Jahr!

  • Youngtimern droht .. | Fahrverbote für Euro 1 und Euro 2
    http://www.oldtimer-markt.de/aktuell/Youngtimern-droht-der-Stadt-Ausschluss


    Müssen wir jetzt alle unsere geliebten Odtimer wegschmeißen oder billig ins Ausland verkaufen?

    Alle Welt spricht vom Dieselfahrverbot. Doch das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach dem Frankfurt am Main ab Februar 2019 sein Stadtgebiet großflächig für Euro-4- und ab September auch für Euro-5-Diesel sperren soll, betrifft auch Benziner! Die G-Kat-Fahrzeuge der Abgasnormen Euro 1 und Euro 2 sollen ebenfalls ausgeschlossen werden. Somit drohen VW Käfer 1600i, Mini Cooper, Mercedes W124, Volvo 940, BMW E30 und etlichen anderen Youngtimern der Abschied. Das Fahrverbot, das die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erstritten hat, um die von der EU vorgegebene Höchstgrenze der Luftbelastung durch Stickoxide einzuhalten, dürfte sich auf das gesamte Frankfurter Stadtgebiet erstrecken. Die schwarz-grüne Hessische Landesregierung will Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
    Über 80.000 Fahrzeuge sind betroffen, die älteren Benziner würden quasi als Beifang im Handstreich mit erlegt werden. Derzeit laufen DUH-Klagen gegen über 20 weitere Städte. Übrigens: Die Stickoxidbelastung sinkt in ganz Deutschland seit 1995 kontinuierlich (Quelle hierzu: www.umweltbundesamt.de).

    Ganz so schlimm kommts dann doch nicht:

    Anhang 3 35. BImSchV - Einzelnorm
    https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3.html

    Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
    Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
    (zu § 2 Abs. 3)
    Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
    Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
    ...
    4.
    zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
    5.
    Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
    6.
    Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
    ...
    10.
    Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

    Wir dürfen also weiterhin unsere Sammlerstücke bewegen, wenn sie nur zwei Räder haben, benötigen sie nicht einmal eine Ausnahmgenehmigung. Die steht schon in der Durchführungsverodnung.

    #Umwelt #Justiz #Oldtimer

  • 17.09.2018: »Das muss mal ein Gesicht bekommen« (Tageszeitung junge Welt)
    https://www.jungewelt.de/artikel/339990.hartz-iv-das-muss-mal-ein-gesicht-bekommen.html

    Über die Diffamierung von Armen und das Unrechtssystem Hartz IV aus der Sicht einer zeitweilig Betroffenen. Ein Gespräch mit Bettina Kenter-Götte

    Sie haben im Frühjahr ein flott geschriebenes Buch über Ihren Alltag als Hartz-IV-Bezieherin veröffentlicht, über das Angewiesensein auf die »Tafel«, absurde »Maßnahmen« und so weiter. Warum heißt es »Heart’s Fear« (Herzensangst)?

    Das spielt auf das Furchterregende dieses Systems an. Ich habe mich bemüht, nicht nur eine Homestory einer Betroffenen zu schreiben, sondern es geht mir auch um den politischen Hintergrund, die Zusammenhänge, um die ganze Entwicklung von der früheren Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum heutigen System. Diesen Bogen wollte ich schlagen.

    Wie hat sich das Buch verkauft?

    In den ersten drei Monaten tausendmal. Das ist ziemlich viel, finde ich. Wie es jetzt ist, weiß ich nicht.

    Gab es mediales Interesse?

    Das war und ist riesig. Von Journalistinnen und Journalisten habe ich oft gehört: Wir würden gerne genauer darüber berichten, aber kommen nicht an die Erfahrungsberichte ran. Betroffene sagen nichts.

    Warum nicht?

    Sie schweigen aus Angst vor weiteren Schikanen, und wer aus dieser Martermühle lebend und bei Verstand wieder rauskommt, will damit meistens nicht mehr in Verbindung gebracht werden. Aber solange das nur Zahlen bleiben … Erst wenn sich Menschen mit ihren Geschichten zu Wort melden, wird klar, wie viele wie stark betroffen sind. Es braucht einen Gegenpol zur Medienkampagne von der schmarotzenden, bildungsfernen Unterschicht.

    Wenn es in Talkshows überhaupt mal um Hartz IV geht, dann mit dieser Stoßrichtung.

    Ja, darüber wird ganz falsch geredet. Das fängt an mit der Gleichsetzung von Hartz IV und Langzeitarbeitslosigkeit. 40 Prozent der Alleinerziehenden sind von Hartz-IV-Leistungen abhängig, das ist eine Riesengruppe. Dazu kommen pflegende Angehörige, auch meist Frauen, chronisch Kranke, Behinderte, freie Künstler, angestellte Lehrer, junge Hochschulabsolventen. Und dann noch ein kleiner Teil, etwa zehn Prozent, die tatsächlich lange arbeitslos sind. Als langzeitarbeitslos gilt ja heute jemand, der nach Jahrzehnten im Beruf ein Jahr und einen Tag ohne Arbeit ist.

    Sie gehören zur Gruppe der freien Künstler. Da ist die Scham der Betroffenen nicht kleiner?

    In meinem Kollegenkreis will jedenfalls niemand zugeben, dass er prekär lebt oder arm ist. Die Angst vor Imageverlust und – damit verbunden – Auftragsverlust ist groß, und sie ist völlig berechtigt.

    Als Sie dann sagten: »Seht her, ich bin betroffen!« – wie hat dieses Umfeld reagiert?

    Dank dieser die Armen diffamierenden Kampagne, die ja von der Bundesregierung angestoßen und immer wieder befeuert wurde, war sofort Verachtung da, wenn ich mich geoutet habe. Es war immer wieder eine schwierige Entscheidung: Wo oute ich mich, wo besser nicht? Dabei war immer klar, dass so ein Outing alles andere als auftragsfördernd sein würde.

    Hat Ihr engerer Bekanntenkreis Sie denn unterstützt?

    Es gab entscheidende Hilfe, aber auch im engeren Kreis, wo alle Bescheid wussten, immer mal wieder so ein Befremden. Ein Beispiel: Ich habe Leute eingeladen, gefüllten Kürbis gemacht. Alle waren begeistert: »Oh, das schmeckt ja gut. Wo hast du denn diesen Riesenkürbis her?« – »Von der ›Tafel‹.« Und plötzlich waren alle satt. An solchen Sachen hatte ich jedes mal schwer zu schlucken. Aber es wurde mir dadurch auch immer wichtiger, dieses Tabu zu brechen.

    Sie sind dann als Hartz-IV-Betroffene im ZDF aufgetreten.

    Da war gerade mein Theaterstück »Hartz Grusical« prämiert worden, und ich habe mir gesagt: Das muss mal ein Gesicht bekommen. Es gab sonderbare Reaktionen. Jemand aus meinem Bekanntenkreis, ein sehr wohlhabender Mensch, meinte: »Du hast super ausgesehen. Und du bist ja auch noch so jung. Das wird schon noch!« Damals war ich 61. Das ist dieses Wegblenden. In dem Moment ist mir klargeworden: Wenn ich unter der Brücke gesessen hätte, und dieser Mensch wäre vorbeigekommen, hätte er auch gesagt: »Oh, du siehst aber gut aus!«

    Kennen Sie denn noch andere Bücher über den Hartz-IV-Alltag?

    Der wird zum Beispiel in Christoph Butterwegges »Hartz IV und die Folgen« beschrieben. Oder in Inge Hannemanns »Hartz-IV-Diktatur«. Ein sehr gutes Buch ist Gabriele Gillens »Hartz IV – eine Abrechnung«. Darüber hinaus kenne ich einige Erfahrungsberichte, die den politischen Hintergrund ausblenden, und viele, die nicht als Buch veröffentlicht wurden.

    Ein zentraler Punkt in Ihrem Buch sind die »Hartz-IV-Sanktionen«, Kürzungen des Regelsatzes um bis zu 100 Prozent. 953.000mal gab es das 2017.

    Es wird immer so dargestellt, als wäre das ein Knöllchen für pflichtvergessene Menschen. In Wahrheit ist es der Entzug von Essen, Heizung, Strom – würde man diese Strafe einem Mörder angedeihen lassen, wäre das ein klarer Verstoß gegen die Menschenrechte. 34.000 Vollsanktionen gab es im vergangenen Jahr, das bedeutet: keine Miete, Verlust der Krankenversicherung, gar nichts mehr. Alle leben in der Angst davor, weil es jederzeit passieren kann. Ich sollte einmal einen Antrag zu spät abgegeben haben, was nicht stimmte. Beim zweiten Mal haben sie mir eine Sanktionsandrohung geschickt, weil ich einen Antrag angeblich zu früh abgeschickt hatte, was genauso ein völliger Humbug war. Beides war widerrechtlich und musste zurückgenommen werden. Aber wenn die Sanktion einmal läuft, läuft sie bis zum finalen Gerichtsurteil, das kann drei Jahre dauern. Es gab schon Todesfälle. Deswegen darf man nicht von Sanktionen sprechen, sondern muss sagen: Es sind mittelalterliche Leib- und Hungerstrafen.

    Was für Todesfälle?

    Mehrere, zum Beispiel wurde ein junger, behinderter Mann aus irgendeinem Vorwand sanktioniert, konnte sich nicht wehren und ist verhungert. Seine Mutter, die sehr betagt war, haben sie gerade noch gerettet. Wenn junge Mütter vollsanktioniert werden, darf man nicht fragen: Aus welchem Grund? Einer jungen Mutter alles zu streichen, ist eine Menschenrechtsverletzung. Genauso bei Schwangeren. Das sind Körperverletzungen. Das ist ein Unrechtssystem, eine Schreckenskammer. Man darf gar nicht fragen: Was kann man da verbessern? Sondern das Grundgesetz muss wieder für alle gelten. Da muss man es ansiedeln.

    Nun werden die Armen ja ständig gegeneinander ausgespielt, in letzter Zeit geht es da viel um Flüchtlinge, die angeblich massenhaft in unser Sozialsystem einwandern. Sind Sie mit denen solidarisch?

    Ich bin mit allen Armen solidarisch. Hartz-IV-Beziehende werden zu Fremden im eigenen Land. Es ist wirklich eine Parallelwelt, in der man da lebt. Das fördert auch das Mitgefühl für Menschen, die auf andere Weise vertrieben wurden. Es ist genug Geld da. Es wird in Banken reingesteckt, »Paradise Papers«, »Panama Papers«, da sitzen die Schmarotzer. VW-Betrug geht als Schummelei durch die Presse, aber wenn ein Hartz-IV-Bezieher hundert Euro schwarz verdient, weil er sonst gar nicht überleben kann, schreien sie: Betrug! Da wird der Blick auf die falsche Ebene gelenkt. Oben sitzen die Sozialschmarotzer.

    #Allemagne #Hartz_IV

  • Kriminelle Clans in Berlin-Neukölln : Am Ende wurde Nidal R. selbst zum Opfer - Berlin - Tagesspiegel
    https://www.tagesspiegel.de/berlin/kriminelle-clans-in-berlin-neukoelln-am-ende-wurde-nidal-r-selbst-zum-opfer/23051064.html

    Un jeune homme vient de disparaître dont la vie témoigne de l’échec des politques de refoulement et discrimination des sans papiers. A dix an déjà Nidal R. pousse police et juges à l’introduction de mesures spéciales contre les « délinquants-intensifs » (Intensivtäter). Depuis les administrations pour la jeunesse, le social, la police et les tribunaux coopèrent étroitement quand un jeune commet une quantité exceptionnelle de délits dans une courte période.

    A plusieurs reprises il passe de longues années en prison parce qu’il se fait prèsque toujours prendre par la police. Son « clan » lui permet de monétariser son talent qui consiste dans une agressivité impulsive. Mais la vie de criminel à Berlin à changé depuis la dernière phase de liberté dans la vie de Nidal R. La police commence à comprendre les structures des gangs et les met sous une pression inconnue jusqu’à il y a moins d’un an. En même temps de nouveaux groupes essaient de conquérir les marchés traditionnels des Arabes et Turcs. On parle de gangs tchétchènes qui seraient impliqués dans son assassinat.

    Nidal R. est exécuté par un commando devant sa femme et ses enfants pendant leur promenade de dimanche.

    Acht Schüsse – und Ermittler, die wissen: Viel Zeit haben sie nicht. Polizisten, Sozialarbeiter, Milieukenner erwarten Racheakte, befürchten eine weitere Eskalation im Kampf zwischen Clans und Banden in Berlin. In dem Milieu, in dem das Opfer sein Leben verbrachte, wird Blut mit Blut vergolten. Es gilt Sippenhaft. Nidal R. soll das so ähnlich selbst einmal gesagt haben – voller Stolz zu einem ehemaligen Nachbarn in Neukölln. Hier ist R. aufgewachsen, staatenloser Sohn einer palästinensischen Familie, die einst aus Beirut nach Berlin kam.

    Am Sonntag war R. am Tempelhofer Feld flanieren, mit seiner Frau und den Kindern. Vier Männer sollen auf R. zugegangen sein. Es fielen die acht Schüsse, vier trafen ihn in den Oberkörper, Nidal R. starb im Benjamin-Franklin-Klinikum in Steglitz. Weil sich noch in der Nacht fast 100 Männer und mehr als 30 Frauen vor der Klinik versammelten, ins Innere des Hauses drängten und Pflegekräfte bedrohten, sperrte die Polizei in der Nacht auch das Krankenhaus ab. Zu dieser Zeit schwärmten Zivilfahnder in Berlin aus, suchten Verdächtige, fuhren Treffpunkte einschlägig bekannter Milieugrößen ab, redeten mit Angehörigen des Toten. Unter Polizeischutz wurde die Leiche noch am Abend durch eine Seitentür in ein Auto der Gerichtsmedizin gebracht.

    Was erst am Montagabend bekannt wird: Ermittler hatten R. vor einigen Tagen davor gewarnt, dass andere Milieugrößen einen Anschlag auf ihn planen. Dass Nidal R. in der Stadt selbst eine Größe war, wenn auch eine zweifelhafte, wird auch im Internet deutlich. Drei, vier Stunden nach den Schüssen tauchten Videoclips im Netz auf. Zu sehen ist ein auf dem Boden liegender Mann, umringt von einer Masse Menschen. Erste-Hilfe-Maßnahmen, Geschrei, Tumult. Die Staatsanwaltschaft teilt mit, es gebe zudem Bilder, die den Ort vor der Tat zeigten.

    Erschossenes Clan-Mitglied : Berliner Polizei sucht drei Verdächtige im Mordfall Nidal R.
    https://www.tagesspiegel.de/berlin/erschossenes-clan-mitglied-berliner-polizei-sucht-drei-verdaechtige-im-mordfall-nidal-r-/23058296.html

    Die Ermittler gehen neuesten Angaben zufolge von drei Tätern aus. Nachdem sie vom Tatort davongerast sind, ist am Fluchtwagen offenbar das Kennzeichen ausgetauscht worden. Später wurde das Fahrzeug in Brand gesetzt. Nun sucht die Polizei Zeugen, die die Tat am Tempelhofer Feld oder den Fluchtwagen beobachtet hat.

    Anzeige
    Anzeige
    Die Täter sind den Angaben zufolge am Sonntagabend nach den tödlichen Schüssen auf den 36-Jährigen am östlichen Rande des Tempelhofer Feldes zunächst zu Fuß geflüchtet. Mehrere Schüsse waren an einem Eiswagen, der an der Warthe-/Ecke Oderstraße stand, aus nächster Nähe auf R. abgefeuert worden.
    Nach den Schüssen sollen die Täter zunächst zu Fuß in Richtung Norden zur Leinestraße geflüchtet sein, dort in den Fluchtwagen gestiegen und dann in Richtung Hermannstraße gerast sein. Zu diesem Zeitpunkt soll an dem Wagen noch das Kennzeichen B-MS 1573 angebracht gewesen sein. Bei dem Fluchtwagen soll es sich um einen dunklen VW Golf IV handeln. Ob das Kennzeichen gültig war und der Wagen darauf zugelassen war, wollte die Polizei auf Nachfrage aus ermittlungstaktische Gründen nicht mitteilen.

    In der Nacht zu Dienstag dann ist der Wagen im Nordosten Neuköllns in einem Gewerbegebiet in Flammen aufgegangen. Der Wagen sei um 22.40 Uhr am Kiehlufer Ecke Mergenthalerring in Brand gesetzt worden, teilte die Polizei mit. Zeugen alarmierten die Feuerwehr, die den Brand löscht. An dem Wagen befanden sich noch die nicht mehr gültigen Kennzeichen B-A 4924.

    Nach tödlichen Schüssen in Neukölln : Polizei-Großeinsatz : Nidal R. wird in Schöneberg bestattet - Polizei & Justiz - Berlin - Tagesspiegel
    https://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/nach-toedlichen-schuessen-in-neukoelln-polizei-grosseinsatz-nidal-r-wird-in-schoeneberg-bestattet/23053326.html

    Nach dem Mord an dem Clan-Intensivtäter Nidal R. am vergangenen Sonntag trifft die Berliner Polizei erste Sicherheitsvorkehrungen für seine Beisetzung. Die soll nach Tagesspiegel-Informationen am Donnerstag auf dem Zwölf-Apostel-Friedhof in Berlin-Schöneberg stattfinden. Am Dienstag ist der Leichnam des 36-Jährigen von der Rechtsmedizin freigegeben worden und sollte an die Familie übergeben werden. Das erklärte die Polizei auf Tagesspiegel-Anfrage.

    Begleitet wird die Beisetzung von einem Großaufgebot der Polizei. Es wird damit gerechnet, dass zahlreiche Gäste der Beerdigung des Ermordete beiwohnen. Die Polizei wird die Beisetzung absichern, mit Straßensperrungen ist zu rechnen."Wir werden ein wachsames Auge haben", sagte Polizeisprecher Thomas Neuendorf dem Tagesspiegel.
    ...
    Nach den blutigen Zusammenstößen im Clan-Milieu planen aber nun mehrere Senatsverwaltungen laut „Berliner Morgenpost“ einen Expertengipfel zur Organisierten Kriminalität. Für eine islamische Bestattung kommen in Berlin vier Friedhöfe infrage: Der Zwölf-Apostel-Friedhof in Schöneberg, die Friedhöfe in Gatow und am Columbiadamm oder die erst kürzlich eröffnete muslimische Sektion auf dem Lilienthalfriedhof in Neukölln.

    #Berlin #banditisme #criminalité

    • Clan-Beerdigung von Nidal R in Berlin
      http://www.maz-online.de/Nachrichten/Panorama/Clan-Beerdigung-von-Nidal-R-in-Berlin

      Vor den Augen seiner Familie wurde Intensivtäter Nidal R. am Sonntag in Neukölln erschossen. Zu seiner Beerdigung am Donnerstag kamen bis zu 2000 Menschen – darunter Clan-Bosse und Rocker. Die Polizei musste die Straßen um den Friedhof sichern.

      Clan-Paten bei Beerdigung von Nidal R. - Berlin - Aktuelle Nachrichten - Berliner Morgenpost
      https://www.morgenpost.de/berlin/article215325201/Clan-Paten-bei-Beerdigung-von-Nidal-R.html

      Der Intensivtäter Nidal R. wurde in Schöneberg bestattet. Rund 2000 Menschen kamen. Der Imam sprach am Grab von Versöhnung
      14.09.2018, A. Dinger und J. Betschka

      Es nieselt, als der weiße Transporter mit der Leiche von Nidal R. in Richtung des Friedhofes der Zwölf-Apostel-Gemeinde rollt. Auf der Motorhaube ist eine palästinensische Fahne befestigt. Nur langsam kommt der Wagen voran, Hunderte drängen sich am Donnerstagmorgen vor dem eisernen Friedhofstor – als würde ein Volksheld beerdigt.

      Aber in Schöneberg wird am Donnerstagvormittag einer der berüchtigtsten Kriminellen Berlins zu Grabe getragen: Der Intensivtäter Nidal R. Am Sonntag haben ihn drei Unbekannte am Rande des Tempelhofer Feldes mit acht Kugeln niedergeschossen. Vier Tage später dann die Beerdigung. Wer sich unter den Trauergästen umsieht, erkennt, welchen Stellenwert die Bestattung des 36-Jährigen in der Welt der Clans hat. So läuft Issa R. mit den Trauernden. Er ist Chef der Berliner Großfamilie R., die in den Schlagzeilen ist, seit die Polizei kürzlich 77 Immobilien beschlagnahmte. Das Oberhaupt der Familie Al.-Z. betritt den Friedhof umringt von Familienmitgliedern und schreitet gen Grabstätte. Auch Clan-Chef Arafat A.-C. und Mitglieder der Familie M. zeigen sich bei der Feier.

      Neben den Oberhäuptern der berüchtigtsten Berliner Clans sind auch bekannte Rechtsanwälte wie Nicolas Becker, der in dem Milieu viele Klienten hat, zu Gast. Mehr als 2000 hauptsächlich männliche Gäste aus dem ganzen Bundesgebiet zählt die Polizei, auch aus dem Ausland reisten Menschen an. „Natürlich sind alle wichtigen Leuten heute hier“, sagt ein Teilnehmer der Berliner Morgenpost. „Sowas gibt es nur alle paar Jahre mal.“

      Gegen elf Uhr beginnt die Trauerfeier. „Ihr müsst komplett ruhig sein“, sagt ein Angehöriger. Das Mikrofon knarzt. Dann ist es grabesstill. Auf dem gepflasterten Weg, der vom Eingangstor zum Grab führt, drängen sich Hunderte Menschen, die möglichst nah dabei sein wollen bei der Beerdigung. Einer wird später sagen: „Ich habe es sogar in die dritte Reihe geschafft.“ Um ihn herum klicken Handykameras. Enge Verwandte von R. tragen seinen Sarg, in eine Fahne gehüllt, zum Grab. Wie es im islamischen Recht üblich ist, wird R. aus dem Sarg geholt und eingewickelt in ein Tuch beerdigt – in Richtung Mekka. Mit sechs Schaufeln schütten Familienmitglieder das Grab zu, dann legen Trauergäste Hunderte Blumen nieder. Der Imam spricht in seinem Gebet von Frieden und Versöhnung. Auf dem Pflasterweg neben dem Grab stehen Verwandte von R. im Spalier. Die Gäste reichen einem nach dem anderen die Hand.

      Draußen, vor dem Friedhof, steht die Polizei. Sie begleitet die Beisetzung mit etwa 150 Beamten, darunter Szenekundige und Spezialkräfte. Vor allem aber sichern sie die Straßen rund um den Friedhof nahe des S-Bahnhofs Schöneberg, die durch den Massenandrang verstopft waren. Die Stimmung ist angespannt, es bleibt aber friedlich.
      R. wurde vor den Augen seiner Familie erschossen

      Ganz sicher war das vorher nicht: Nidal R. war in Neukölln vor den Augen seiner Familie niedergeschossen worden. Er starb wenig später in einem Krankenhaus in Steglitz. Vor dem Krankenhaus hatte sich eine aufgebrachte Menge versammelt. Die Polizei sicherte das Gelände mit einem Großaufgebot.

      Die Ermittler gehen mittlerweile von drei Tätern aus, die insgesamt acht Schüsse auf Nidal R. abfeuerten. Sicherheitsexperten befürchten nach der tödlichen Attacke eine Eskalation der Gewalt zwischen kriminellen Mitgliedern arabischer Großfamilien. Die Ermittler prüfen etwa einen Zusammenhang zu Schüssen, die ein Unbekannter Anfang August dieses Jahres auf ein Lokal an der Kreuzberger Urbanstraße abgefeuert hat. Der Hintergrund dieser Tat ist unklar. Nidal R. soll aber womöglich daran beteiligt gewesen sein und so den Zorn einer anderen Großfamilie auf sich gezogen haben. Schlichtungsversuche in der Szene blieben erfolglos. Vor der Tat, so Ermittler, soll es Drohungen gegen Nidal R. gegeben haben.

      Die Polizei sucht nun weiter nach Zeugen der Tat am Tempelhofer Feld. Die Schützen rannten laut Ermittlern parallel zur Oderstraße bis zur Ecke Leinestraße, wo sie in ein Fahrzeug stiegen und damit in Richtung Hermannstraße davonfuhren. Das Fluchtfahrzeug war laut Zeugenberichten ein dunkler VW Golf VI mit dem Kennzeichen „B-MS 1573“. In der Nacht von Montag zu Dienstag fand die Polizei das Fluchtauto dann ausgebrannt in einem Gewerbegebiet in Neukölln. Gut möglich, dass die Täter auch auf der Trauerfeier waren: „Verdächtig machen sie sich, wenn sie nicht kommen“, sagte einer, der mit R. aufgewachsen ist, nach der Beerdigung.

  • Deutsche Umwelthilfe: Die Diesel-Hasser - Diesel-Affäre - FAZ
    http://www.faz.net/1.4246048

    Interessant ist es schon, wie sich eine kleine schlagkräftige Truppe Bedeutung und finanzielles Backing erkämpfen kann. Ob das im Einzelfall gut und richtig ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Die Deutsche Umwelthilfe ist eine Lobbygruppe der ganz besonderen Art. Im Dieselskandal treibt sie die Regierung vor sich her und kriminalisiert die ganze Autoindustrie.

    Die deutschen Autokonzerne sind der Stolz unserer Industrie. Wer zwingt sie gleich reihenweise in die Knie? Wer deckt für den Verkehrsminister die Abgastricks auf, die er selbst nicht findet? Wer rettet uns vor Stickoxid und CO2? Und wer macht dem Diesel endgültig den Garaus? Es muss die Deutsche Umwelthilfe sein, kurz: DUH, die einen Autohersteller nach dem anderen überführt.

    Dieser Eindruck entsteht jedenfalls, wenn Verkehrsminister Dobrindt (CSU) nach Vorwürfen der DUH die Chefs von Opel nach Berlin bestellt, um sich von ihnen erklären zu lassen, wann die Abgasreinigung beim Zafira ausgeschaltet wird – und nachher verkündet, er habe Zweifel daran, dass es dabei mit rechten Dingen zugeht, man werde Motor und Software nun ganz genau unter die Lupe nehmen. Für die Umwelthilfe – und vermutlich auch für die Mehrheit im Land – steht schon jetzt fest, was dabei herauskommen wird. „Das ist Betrug am Kunden und vorsätzliche Körperverletzung“, wettert Jürgen Resch, der Geschäftsführer des Verbands.

    Aber Moment mal. Überführt ist in der Sache bislang einzig und allein Volkswagen – und zwar nicht von der DUH, sondern von der amerikanischen Umweltbehörde. Die Wolfsburger haben mit Sensoren und Software dafür gesorgt, dass die Dieselabgase nur dann vorschriftsmäßig gereinigt werden, wenn ihre Autos auf dem Rollenprüfstand statt auf der Straße fahren. Das ist verboten, VW hat den Verstoß zugegeben und wird Milliarden dafür zahlen müssen.

    So einfach wie mit VW ist es mit Opel nicht

    Klar, dass die DUH so einen Coup auch gerne landen möchte. Schließlich hat sie den Dieselmotor nicht erst gestern für sich entdeckt, sondern schon vor mehr als zehn Jahren. Damals waren noch nicht Stickoxid und Co2 das Thema, sondern der Feinstaub. Und die DUH rührte – mit Erfolg – die Trommel für die Nachrüstung der Autos mit Rußpartikelfiltern und die Einrichtung von Umweltzonen in den Städten. Schon damals, man kann es im Archiv nachlesen, kündigte Bundesgeschäftsführer Resch an, als Nächstes seien die Stickoxide dran. Wie damals geht es nicht um einen einzelnen Hersteller, sondern die ganze Branche. „Der Diesel war nie mein Feind“, sagt Resch zwar. Doch der neue Slogan ist eindeutig: „Dieselabgase töten.“

    Wenn es so einfach ist, warum braucht der Verkehrsminister jetzt noch Wochen, um die Sache zu verstehen? Man ahnt es schon, ganz so einfach ist die Sache eben nicht. Der Diesel-Zafira erfüllt nur dann die Vorschriften, wenn er nicht schneller als 145 Stundenkilometer fährt und der Luftdruck ringsum die Grenze von 900 Millibar nicht überschreitet, also nur unterhalb von 1000 Metern Höhe. Anders gesagt: Wer auf der Autobahn den Bleifuß walten lässt oder über einen Alpenpass fährt, der pustet mit dem Zafira mehr Abgas als erlaubt in die Luft, weil die Reinigung sich dann ausschaltet.

    Die Opel-Konstrukteure sagen: Das haben wir so eingestellt, weil sonst der Motor kaputtgeht. Die DUH sagt: Das haben die so eingestellt, um es sich bequem zu machen. Und weil ihnen unsere Gesundheit und die Umwelt schnurzegal sind. Der Unterschied ist für das Ergebnis, die eingeschränkte Reinigung der Abgase, nicht relevant. Aber für die Frage, ob Opel das Recht gebrochen hat oder nicht, ist er entscheidend. Denn wenn der Motorschutz es in bestimmten Situationen erfordert, so doppelbödig ist die einschlägige Verordnung nun einmal, dann ist die Abschaltung erlaubt.

    Es ist kein Verbrechen, Gesetzeslücken zu nutzen

    Man konnte es Verkehrsminister Dobrindt nach dem Treffen mit den Opel-Chefs ansehen, wie sehr ihm dieser Passus in der EU-Richtlinie zu schaffen macht. Sie belohnt die Hersteller geradezu dafür, schlechte Motoren zu bauen, weil sie sich dann die Abgasreinigung auf Kosten von Leistung und Verbrauch sparen können. Das ist gewissermaßen kein Schlupfloch, sondern ein Garagentor im Gesetz. Aber wer es ernst meint mit dem Rechtsstaat, muss einräumen: Es ist kein Verbrechen, es zu nutzen. Ist der Zafira-Motor wirklich so ein gebrechliches Geschöpf, dass er jenseits der Gipfel unserer Mittelgebirge den Katalysator nicht verträgt, dann hat Opel nicht kriminell gehandelt.

    Die DUH tut dagegen so, als sei der Rechtsbruch schon ausgemachte Sache. Jürgen Resch spricht deutlich aus, worum es ihm geht: „Skandalisieren“ ist seine Vokabel dafür, und er benutzt sie häufig. Das Skandalisieren funktioniert am besten im engen Schulterschluss mit den Medien, wie jüngst im Opel-Fall mit dem „Spiegel“ und der Fernsehsendung Monitor. Auch eigene Kampagnen gestaltet der Verein öffentlichkeitswirksam: Ein kleiner Junge mit Atemschutzmaske, umgeben von Autos, der an den Abgasen zu ersticken droht. Die offen zelebrierte Skandalisierung beißt sich allerdings mit der gleichzeitig verfolgten Strategie, die DUH als eine Art Ersatzbehörde zu profilieren. Ohnehin ein gewagtes Unterfangen: Im Verkehrsministerium und im Kraftfahrt-Bundesamt arbeiten zusammen 2200 Menschen, für die DUH nur 83.

    Die Umwelthilfe verschafft sich viel Geld mit Abmahnungen

    Mit juristischen Feinheiten wie der Frage, was legal und was illegal ist, kennt sich die Umwelthilfe eigentlich bestens aus. Denn der 1975 gegründete Verband, der seinen Sitz in Radolfzell am Bodensee hat und eine Geschäftsstelle in Berlin, ist ein Sonderfall in der deutschen Umweltschutz-Szene. Die DUH hat einerseits nur sehr wenige Mitglieder, es sind nicht einmal 300. Das macht sie wendiger als die Dickschiffe BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) und Nabu (Naturschutzbund) mit ihren vielen Ortsverbänden und einer Mitgliederschaft, die auf allzu aggressives Auftreten allergisch reagieren könnte. Sie ist andererseits aber auch nicht so eindeutig mit sorgfältig inszenierten Kampagnen assoziiert wie Greenpeace. Das verleiht ihr eine größere Glaubwürdigkeit. DUH, das klingt fast so bieder wie eine Behörde.

    Einen entscheidenden Unterschied gibt es auch bei den Finanzen, und da kommt das deutsche Rechtssystem ins Spiel. Weil Mitgliedsbeiträge als nennenswerte Ertragsquelle ausfallen und die Spenden nicht so üppig fließen wie für die anderen großen Verbände, spielt für die DUH eine Einnahmequelle eine wichtige Rolle, die mit dem Umweltschutz auf den ersten Blick wenig zu tun hat. Als „klageberechtigter Verbraucherschutzverband“, anerkannt vom Bundesverwaltungsamt, kann die Umwelthilfe Unternehmen vor Gericht bringen, die Wettbewerbsregeln verletzen.

    Das hört sich sperrig an, ist aber gar nicht so kompliziert - und für die DUH ziemlich einträglich. Normalerweise haben in Deutschland nur Menschen wie du und ich („natürliche Rechtspersonen“, sagen die Juristen) das Recht, ein öffentliches Gericht anzurufen, wenn sie glauben, dass ein Unternehmen sich nicht an die Regeln hält. Echte Menschen - und die Verbände, die wie die DUH klageberechtigt sind. Was das bedeutet, bekommen zum Beispiel Autohändler und Vermieter häufig zu spüren. Gut möglich, dass sie morgen einen Brief von der DUH im Briefkasten haben, der ihnen wenig Freude bereiten dürfte. Darin wirft die DUH etwa dem Autohändler vor, in seinem Inserat fehlten die vorgeschriebenen Angaben zum Verbrauch. Oder sie weist den Hausbesitzer darauf hin, dass in seiner Wohnungsanzeige die Angaben zum Energieverbrauch unvollständig sind. Dem Schreiben liegt auch gleich ein Formular zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bei, damit lässt sich die Angelegenheit vorerst aus der Welt schaffen. Ist diese Erklärung aber einmal unterschrieben, wird jeder weitere Verstoß teuer: Zuerst sind gewöhnlich 5000 Euro Vertragsstrafe fällig, berichtet Daniel von Oldershausen von der Flensburger Kanzlei Hoeck Schlüter Vaagt. Beim zweiten Mal sind es 10.000 Euro, dann 15.000 Euro – und immer so weiter.

    Aufs Jahr kommt da ganz schön was zusammen: Mehr als ein Viertel der Einnahmen der Umwelthilfe, rund 2,3 Millionen Euro, sind im Jahresbericht 2015 als „Verbraucherschutz“ deklariert. Das Gros davon entfällt auf die beschriebenen Vertragsstrafen. Rund 1600 Verfahren strenge die DUH im Jahr an, sagt Geschäftsführer Resch. Wer die Abmahnung nicht hinnehmen will, dem bleibt der Gang vors Gericht. Etwa 400 dieser Prozesse gibt es laut Resch im Jahr. Nur 3 Prozent davon verliere die DUH.

    „Die Umwelthilfe macht das professionell“

    Wer dem Verband Böses will, meiert ihn deshalb als „Abmahnverein“ ab. Kein anderer Umweltschutzverband macht das schließlich so. Und nicht einmal der Bundesverband der Verbraucherzentralen kommt nach eigenen Angaben auf so viele Verbraucherschutz-Verfahren. „Die DUH macht das professionell, die Verstöße sind meistens gut belegt“, sagt Rechtsanwalt von Oldershausen. Dass es dabei manchmal um Lappalien geht, ein vermutlich falsch gesetztes Häkchen bei der Wohnungsanzeige im Internet oder ein wahrscheinlich nur versehentlich abgerissenes Etikett am Reifenstapel, ist vor Gericht egal: Verstoß ist Verstoß. Selbst wenn es der Gesetzgeber womöglich nicht ganz so streng gemeint hat. Auch dieses Garagentor zum Geldverdienen steht weit offen. Von Greenpeace heißt es übrigens ehrlicherweise, man hätte dieses Klagerecht auch gerne, der entsprechende Antrag sei schon gestellt.

    Auf dieser Ebene also: Freispruch für die Deutsche Umwelthilfe. Aber eben auch: keine Verurteilung von Opel, bis die Schuld erwiesen ist.

    Das heißt nicht, dass der Verband nun schweigen müsste. Oder aufhören sollte, die Autos von anderen Herstellern zu testen. Doch dem Problem lässt sich auch anders beikommen als durch Skandalisierung und Klageflut. Denn in Deutschland gibt es eine Tradition, Konflikte am Verhandlungstisch zu lösen. Und gerade die Umweltbewegung hat damit bisher ihre größten Erfolge erzielt.

    „Wer klagt, mit dem redet man nicht mehr“

    Wie das geht, beschreibt der Historiker Frank Uekötter in seinem gerade erschienenen Buch „Deutschland in Grün“. Die größten Fortschritte zum Beispiel bei der Luftreinhaltung hat demnach nicht der Zusammenprall von Unternehmen, Umweltverbänden und Behörden gebracht, sondern ihre Zusammenarbeit. Kein anderes westliches Land, schreibt Uekötter, habe bei ökologischen Themen so stark auf Verhandlungen gesetzt wie Deutschland. Die informellen Kontakte zwischen den Parteien seien hierzulande extrem eng, die Polizei wisse beispielsweise stets vorab, wo Greenpeace seine nächste Geheimaktion plane.

    „Korporatismus“ heißt das Prinzip, das dahintersteckt, und es wäre zu einfach, es als Kungelei abzutun. Dazu hat es sich zu oft als unschlagbar effizient erwiesen. „Man spart sich eine Menge Ärger“, sagt der Umwelthistoriker, „wenn man allen Betroffenen eine Chance gibt, den Prozess der Entscheidungsfindung mitzugestalten.“ Auch dass sie so schnell wie kein anderer Verband mit ihren Klagen zur Hand ist, macht die DUH also zum Unikat im grünen Deutschland. „Wer klagt“, beschreibt Uekötter die Gepflogenheiten in der Szene, „mit dem redet man nicht mehr.“

    Seitdem Volkswagen in Amerika aufgeflogen ist, sagt DUH-Geschäftsführer Resch, fordere er direkte Gespräche mit dem Verkehrsministerium, aber Dobrindt verweigere sich. Also macht er auf eigene Faust weiter, jetzt erst recht. Die Untätigkeit der Politik spornt ihn zu weiteren Höchstleistungen an. „Da sich die Regierung bisher weigert, gegen die Betrügereien amtlich vorzugehen“, sagt Resch, „werden wir formelle Rückrufe vor Gericht erstreiten.“ Opel sei weder der größte noch der letzte Fall, die Umwelthilfe werde weitere Abgastricks aufdecken. Die Vorverurteilung, so viel scheint sicher, wird dann auch gleich wieder mitgeliefert werden. Gut zu wissen, von wem sie stammt.

    Sebastian Balzter, Redakteur in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

    Quelle: F.A.S.

    #Verkehr #Umwelt #Recht #Politik #Abmahnung

  • Ungewisse Zukunft: „Berlkönig" soll mit Diesel fahren – und stößt auf Bedenken | Berliner Zeitung
    https://www.berliner-zeitung.de/berlin/verkehr/ungewisse-zukunft--berlkoenig--soll-mit-diesel-fahren---und-stoesst

    Es soll ein Mittelding zwischen Taxi und Bus sein. Vans und Limousinen von Mercedes befördern Fahrgäste durch die östliche Innenstadt – ohne Fahrplan und feste Linienführungen, nach Bedarf. Doch ob und wann der digitale Rufbus ins Rollen kommt, steht in den Sternen. Bisher haben die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) keine Genehmigung. Nach Informationen der Berliner Zeitung gibt es in der Verwaltung Bedenken. Auch Detlev Freutel vom Taxiverband Berlin Brandenburg zeigt sich skeptisch. „Eine dreistellige Zahl von Autos soll die Straßen verstopfen“, sagt er. „Und die meisten sollen mit Diesel fahren“– das passe einfach nicht in die Zeit.

    Städte prüfen Fahrverbote, Experten kritisieren Schummeleien bei Abgaswerten, Autohäuser beklagen Absatzprobleme: Der Dieselantrieb hat ein Imageproblem. Trotzdem sollen die geplanten Sammeltaxis zumindest zunächst größtenteils mit Dieselkraftstoff fahren.

    Schlecht für die Luftqualität
    „Wir reden von modernen Euro-6-Dieseln“, sagt BVG-Sprecher Markus Falkner. Vorgesehen sind Vitos und die V-Klasse. „Wir planen aber immer mit mindestens 25 Prozent Elektrofahrzeugen.“ Anfangs helfen B-Klassen vom Typ B250e aus. Später im Jahr wird der ebenfalls vollelektrische eVito Tourer auf den Markt kommen. Sein Anteil an der Flotte, die anfangs aus 50 und schließlich aus bis zu 300 Wagen besteht, soll nach und nach steigen. Auch mit Dieselautos sei der Fahrdienst sinnvoll: „Die Bündelung von Verkehren trägt zu einer Abnahme des Autoverkehrs und zu einer Verbesserung der Luftqualität bei.“

    „Dass zu einem großen Teil zunächst dieselangetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden sollen, kann ich natürlich nicht begrüßen“, entgegnet Gernot Lobenberg, Chef der Berliner Agentur für Elektromobilität (eMO). Er könne den „schwierigen Abwägungsprozess der Betreiber“ nachvollziehen. „Das Grundproblem ist die nach wie vor mangelnde Verfügbarkeit von elektrischen Vans“, sagt Lobenberg. Es sollte aber „so schnell wie möglich eine vollständig elektrische Flotte eingesetzt werden“, verlangt er.

    Pro Kilometer ein Euro
    Andere Anbieter würden das jetzt schon schaffen. Clever Shuttle betreibt in Berlin 25 E-Autos, ähnlich wie von der BVG und Daimler geplant im Ride Sharing. Bestellt wird per App. Ein Computer koordiniert die Fahrtwünsche und sorgt dafür, dass Fahrgäste mit gleichen oder ähnlichen Zielen zusammen in einem Wagen fahren. Die Kunden haben die Autos also nicht für sich allein. Ride Sharing oder Pooling gilt als Zukunftstrend. Bündelung senkt die Kosten und schont die Umwelt.

    Elektrisch fahren auch die Vans der VW-Tochter Moia, die ab Ende 2018 durch Hamburg rollen – ebenfalls als digitale Sammeltaxis. Von den rund 8000 Berliner Taxis fahren zwar erst zwei elektrisch. „Doch ein Drittel der Taxis hat Hybrid- oder Gasantrieb“, berichtet Freutel. „Da sind wir umweltfreundlicher unterwegs als der ,Berlkönig’“, wie der digitale Rufbus heißen soll.

    Die landeseigene BVG und die Firma Via Van, an der Mercedes-Benz beteiligt ist, planten einen „Angriff auf die Taxibranche“. Die Kostenkalkulation sei unklar, Freutel befürchtet „versteckte Subventionen“. Wenn der Senat den Fahrdienst genehmigen würde, entstünde ein Präzedenzfall. „Dann stehen anderen Firmen dieser Art Tür und Tore offen“ – etwa dem US-Unternehmen Uber.

    Der BVG-Antrag datiert vom 14. November. Als Einsatzgebiet wird die östliche Innenstadt zwischen Hauptbahnhof und Ostkreuz sowie zwischen Gesundbrunnenkiez und Neukölln genannt, zudem das Komponistenviertel in Weißensee und das Quartier Michelangelostraße. In diesem Gebiet kann an 621 Bushaltestellen und rund 4400 „virtuellen“ Haltestellen ein- sowie ausgestiegen werden. Ein Kilometer soll einen Euro kosten. Hinzu kommen drei Euro als Grundtarif sowie in Stoßzeiten zwei Euro Zuschlag.

    Taxibranche droht Schaden
    Die BVG bezieht sich auf die Experimentierklausel, die Ausnahmen vom Personenbeförderungsgesetz zulässt – normalerweise ist es nicht erlaubt, Sitzplätze im Taxi einzeln zu verkaufen. „Das Genehmigungsverfahren ist unsererseits noch nicht abgeschlossen“, berichtet Matthias Tang, Sprecher der Verkehrsverwaltung. „Voraussichtlich im Frühjahr 2018 wird ein Ergebnis vorliegen.“

    Dass es so lange dauert, liegt offenbar auch daran, dass der Plan Behördenleuten Bauchschmerzen bereitet. Sie teilen die Befürchtung, dass weitere Fahrdienste ebenfalls nach Berlin drängen werden. Außerdem dürften Ausnahmen vom Gesetz nur genehmigt werden, wenn „öffentliche Verkehrsinteressen“ nicht entgegenstehen. Der Taxibranche, die einem besonderen Schutz unterliege, drohe Schaden.

    #Berlin #Verkehr #Disruption

  • Russland: Was steckt hinter dem Verbot der unabhängigen Gewerkschaft „MPRA“? | Telepolis
    https://www.heise.de/tp/features/Russland-Was-steckt-hinter-dem-Verbot-der-unabhaengigen-Gewerkschaft-MPRA-3944

    Das Stadtgericht von St. Petersburg warf der Gewerkschaft vor, sie sei ein „ausländischer Agent“ und „politisch tätig“

    Am 10. Januar verbot das Stadtgericht von St. Petersburg die „Interregionale Gewerkschaft Arbeiter-Allianz“ (MPRA). Es ist das erste Mal im nachsowjetischen Russland, dass eine Gewerkschaft verboten wurde. Initiiert hatte die Klage der Staatsanwaltschaft der Rechtsanwalt Ilja Remeslo. Er gilt als Kämpfer gegen den westlichen Einfluss und legte sich auch schon mit Oppositionspolitiker Aleksej Nawalni an.

    Die 2006 gegründete Gewerkschaft MPRA hat 2.500 Mitglieder. Sie ist gut verankert in den von westlichen Automobilkonzernen Anfang der 2000er Jahre gegründeten Automobil-Fabriken, Ford, Volkswagen und Peugeot in den Gebieten Leningrad und der südlich von Moskau gelegenen Sonderwirtschaftszone Kaluga.
    Darf eine Gewerkschaft sich nur um Fragen der eigenen Branche kümmern?

    Die Richterin des Stadtgerichtes St. Petersburg begründet das Verbot der MPRA mit zwei Argumenten. Zum einen habe die Gewerkschaft über die Jahre 470.000 Euro vom internationalen Gewerkschaftsdachverband IndustriALL mit Sitz in Genf erhalten und falle damit unter das Gesetz zu den Nichtregierungsorganisationen, die sich als „ausländischer Agent“ registrieren lassen müssen, was die MPRA nicht getan habe. Außerdem sei die MPRA „politisch tätig“, was in ihrem Statut nicht vorgesehen sei.

    IndustriALL ist ein Internationaler Gewerkschaftsdachverband mit 50 Millionen Mitgliedern in 140 Ländern. Aus Deutschland gehören dem Verband die IG Metall und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie an.

    Was die finanzielle Unterstützung der MPRA durch den Verband IndustriALL betrifft, nennt MPRA-Chef Etmanow andere Zahlen. Gegenüber der Nowaja Gaseta erklärte der MPRA-Chef, dass seine Gewerkschaft jährlich Mitgliedsbeiträge in Höhe von 1.470 bis 3.700 Euro an den internationalen Dachverband in Genf zahle. Von der IndustriALL habe die MPRA in den letzten beiden Jahren nur umgerechnet 5.147 Euro bekommen. Das Geld sei für Schulungsmaßnahmen für Gewerkschaftsmitglieder ausgegeben worden.

    Der Richterspruch gegen die MPRA ist delikat, denn noch neun weitere russische Gewerkschaften sind Mitglied des internationalen Dachverbandes IndustriALL. Und diese neun Gewerkschaften stehen nicht im Geruch von Radikalität. Sie sind zugleich Mitglied im staatsnahen russischen Gewerkschaftsdachverband FNPR, der zwanzig Millionen Mitglieder hat.

    Das Verbot der MPRA wurde außerdem begründet mit deren „politischer Tätigkeit“, die im Statut der Gewerkschaft nicht vorgesehen sei. Die Richterin im Stadtgericht von St. Petersburg beanstandete, dass die MPRA Unterschriftensammlungen zur Unterstützung der Lastwagen-Fahrer durchführte, die gegen die Einführung einer Fernstraßen-Maut protestieren. Beanstandet wurde auch ein Aufruf gegen die Schließung von Krankenhäusern in Moskau im Jahre 2016 sowie eine Unterschriftensammlung für eine gesetzliche Indexierung der Löhne, die auf diese Weise an die Inflationsrate gekoppelt werden sollen.
    MPRA-Chef Aleksej Etmanow. Bild: MPRA
    Steckt hinter dem Verbot der Kreml oder sind es übereifrige Beamte?

    Gründer der MPRA ist der der 45jährige Schweißer, Aleksej Etmanow. Er begann 2003 im Ford-Werk Wsjewoloschsk bei St. Petersburg als Schweißer zu arbeiten. 2005, nach einem Besuch eines internationalen Gewerkschaftskongresses von Ford-Arbeitern in Brasilien, gründete Etmanow im Ford-Werk Wsewoloschsk eine Betriebsgewerkschaft, die dann 2006 Teil des neugegründeten Dachverbandes Interregionale Gewerkschaft Arbeiterallianz (MPRA) wurde.

    2007 machte die MPRA Russland-weit Schlagzeilen. In einem 25 Tage dauernden Streik setzte sie im Ford-Werk Wsjewoloschsk eine Lohnerhöhung von elf Prozent durch. Außerdem setzte die Gewerkschaft in dem Unternehmen einen Tarifvertrag durch, der für die Gewerkschaften in anderen Automobilbetrieben zur Richtschnur wurde. Mit Monatslöhnen von umgerechnet 900 Euro liegt das Ford-Werk bei St. Petersburg im oberen Bereich der Löhne für russische Arbeiter und Arbeiterinnen.

    In einem Interview mit dem St. Petersburger Radiosender Fontanka.ru wird MPRA-Chef Etmanow gefragt, ob hinter dem Verbot der Gewerkschaft der Versuch stehe, einen neuen „Eisernen Vorhang“ zu errichten. Etmanow antwortet: „Man könnte sagen, dass da jemand Ordnung schaffen will, aber wir wissen, dass das von den Regionen kommt und nicht von der föderalen Macht.“ Ob das Verbot der MPRA auf Initiative von Unternehmen durchgedrückt wurde, wird er im Interview gefragt. Darauf Etmanow: „Nein, den Fabriken ist es ganz egal. Die transnationalen Konzerne brauchen uns als reale Partner, die ihre Versprechen einhalten.“

    Schließlich lässt Etmanow die Katze aus dem Sack. Das Verbot der MPRA sei „wahrscheinlich“ aus der Region Kaluga initiiert worden. „Wir haben dort einige Probleme mit dem Gouverneur“.

    Der Autor dieser Zeilen berichtete bereits 2012 in einer Reportage „Russischer Gouverneur folgt chinesischem Vorbild“ über die sehr schwierigen Bedingungen für den Aufbau von Gewerkschaften in der von Gouverneur Anatoli Artamanow initiierten Sonderwirtschaftszone von Kaluga. Um die MPRA zu diskreditieren, hatte der örtliche Fernsehkanal Nika TV, der von Gouverneur Artamonow unterstützt wird, im März 2016 einen „Enthüllungsfilm“ gegen die MPRA veröffentlicht. In dem Film „Die Mechanik der Gewerkschaft“ wird behauptet, dass die MPRA Geld von der amerikanischen Organisation USAID bekommen habe. Schulungsmaßnahmen der MPRA würden von der Friedrich-Ebert- und der Rosa-Luxemburg-Stiftung finanziert. Auf den Demonstrationen der MPRA sehe man auch die rot-schwarzen Flaggen der Anarchisten. Dass Anarchisten auch Autos anzünden, wurde in dem Film mit Bildern „belegt“.
    „Ausländische Investoren werden abgeschreckt“

    In dem „Enthüllungsstreifen“ kommt auch ein Wirtschaftsexperte zu Wort, der warnt, dass die Tätigkeit der MPRA die Investitionsbereitschaft ausländischer Investoren im Gebiet Kaluga bremst. Hinter der Tätigkeit einer Gewerkschaft ständen „nicht selten“ Konkurrenten, die anderen Unternehmen schaden wollten.

    Die Arbeitsplätze von mehreren tausend Menschen im Gebiet Kaluga seien gefährdet, warnt dann noch eine Stimme aus dem Off. Die Mitglieder der MPRA wüssten nicht, dass sie von ausländischen Mächten benutzt werden könnten, um in Russland eine Revolution - wie in der Ukraine - zu organisieren. Zur Untermalung dieser Behauptungen werden Bilder von brennenden Barrikaden in Kiew 2013/14 eingeblendet.

    Die MPRA antwortete auf den Film mit dem Artikel „Mechanik der Lüge“ auf ihrer Website. Die ausländischen Firmen und die Verwaltung des Gebiets Kaluga wollten offenbar, „dass den Monstren des transnationalen Business nicht organisierte und nichtinformierte ’Eingeborene’ gegenüberstehen“. Offenbar hätte die Verwaltung von Kaluga Angst, dass die russischen Arbeiter von den Arbeitsbedingungen erfahren, welche ihre Kollegen in Frankreich, Deutschland und Amerika erkämpft haben.

    Der MPRA-Chef Etmanow kündigte an, dass man die Entscheidung des Stadtgerichts von St. Petersburg vor dem Obersten Gericht anfechten werde. Wenn man das Verbot nicht rückgängig machen könne, werde man die Gewerkschaft unter neuem Namen „MPRA-Aktion“ neu registrieren lassen.
    „Verbots-Urteil ist nicht richtig und schädlich“

    Der langjährige Vorsitzende der sozialliberalen Partei Jabloko, Grigori Jawlinski, hat der MPRA in einer von der Novaja Gaseta veröffentlichten Erklärung seine Unterstützung ausgesprochen.

    MPRA-Chef Etmanow ist selbst seit 2016 Mitglied von Jabloko. Davor hatte er sehr enge Kontakte zu linken Organisationen. Im Februar 2010 gehörte Etmanow zu den Gründern der 2012 zugelassenen Partei „Rot Front“. 2009 hatte Etmanow als Kandidat der KPRF für den Stadtrat von Wsewoloschsk kandidiert.

    Unterstützung bekam die MPRA auch von Aleksandr Scherschukow, dem Sekretär das Gewerkschaftsdachverbandes FNPR (20 Millionen Mitglieder), der in der Tradition der sowjetischen Gewerkschaften steht und in der Lohnpolitik zurückhaltend vorgeht. Auf der Website der zentralen Gewerkschaftszeitung „Solidarnost“ erklärte Scherschukow, das Urteil des Stadtgerichts von St. Petersburg als „deutlich nicht richtig und schädlich“.

    Man könne die Forderung nach einer gesetzlich festgelegten Indexierung der Löhne an die Inflation nicht als politisch bezeichnen, sagte der FNPR-Sekretär. Nach dieser Argumentationsweise könne man jegliche Gewerkschaftsforderung, welche die Bedingungen der Arbeitswelt betrifft, als politisch bezeichnen. Was die Zahlungen des internationalen Gewerkschaftsdachverband IndustriALL an die MPRA beträfe, so stünden diese unter dem Schutz einer Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf.

    Einen ähnlichen Standpunkt vertritt Boris Krawtschenko Leiter des 1995 gegründeten unabhängigen russischen Gewerkschaftsdachverbandes „Konföderation der Arbeit“ (zwei Millionen Mitglieder). In diesem Dachverband ist auch die jetzt verbotene MPRA Mitglied. Krawtschenko sagte gegenüber dem Kommersant: „Es gibt für die gewerkschaftliche Tätigkeit spezielle Garantien, um die Gewerkschaften gegenüber den Arbeitgebern hinsichtlich der gesamten finanziellen, organisatorischen und intellektuellen Möglichkeiten gleichzustellen.“

    #Russie #syndicalisme

  • Erbfolge | Die Stiftung als Gestaltungsinstrument
    http://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbfolge-die-stiftung-als-gestaltungsinstrument-f46361
    Comment garder tout - des plans pour les riches allemands.

    Die Krebsstiftung von Mildred Scheel kennt jeder. Die Stiftungen politischer Parteien werden von den Medien oft genug erwähnt. Die Stiftungen, die mit großen Unternehmungen verbunden sind, wie die Robert-Bosch-Stiftung, die VW-Stiftung oder die noch relativ junge Bertelsmann-Stiftung dürften sich auch herumgesprochen haben. Für den hohen Bekanntheitsgrad von Stiftungen bekannter Sportler sorgen diese schon selbst. Stiftungen aus erbrechtlichen Erwägungen - meistens von Mittelständlern gegründet - blühen meistens im Dunkeln und werden nur sehr selten bekannt.

    1. Warum ausgerechnet eine Stiftung gründen?

    Es muß ja nicht die Nobelstiftung sein, wenn man sich nobel verhält und sein Vermögen oder Teile desselben einer Stiftung überschreibt. Aber was kann einen im harten Konkurrenzkampf der Marktwirtschaft gestählten Unternehmer veranlassen, eine Stiftung zu gründen?

    Es sind meistens wohlhabende Mitbürger, darunter viele Unternehmer ohne nahestehende Erben, die darüber nachdenken, wie man sein Lebenswerk erhalten und verhindern kann, daß Erbstreitigkeiten es zerschlagen. Daß damit auch der Wunsch verbunden ist, seinen Namen der Nachwelt zu vermitteln, ist verständlich. Häufig treten gemeinnützige Vorstellungen des Stifters hinzu.

    Aktiengesellschaften und die GmbH können durch die Gesellschafter liquidiert werden oder im Konkurs zugrunde gehen. Die Stiftung ist vom System her „unsterblich“ und kann nur in den extremen Ausnahmefällen des § 87 Abs. 1 BGB - wenn das Gemeinwohl gefährdet oder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist - aufgelöst werden. Testamentarische Anordnungen halten sich aufgrund des einschlägigen Erbrechts des BGB längstens 30 Jahre und können durch Ausschlagung des Erbteils und Geltendmachung des Pflichtteils sofort wirkungsvoll unterlaufen werden.

    Gründet der Erblasser statt dessen eine Stiftung von Todes wegen oder noch unter Lebenden, können seine Vorstellungen über die zukünftigen Aufgaben der Stiftung ohne jede zeitliche Beschränkung verwirklicht werden und kein Erbe, keine Erbengemeinschaft, keine Gesellschaftermehrheit kann das verhindern.

    Die - vorgeblich - älteste deutsche Stiftung - die Hospitalstiftung Wemding in Bayern - stammt aus dem Jahre 917 (und funktioniert noch immer). Das gleiche gilt für die Fugger-Stiftung in Augsburg aus dem Jahr 1519. Nach Verlautbarungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen ist die Hälfte aller deutschen Stiftungen (etwa 7.000 insgesamt, davon 4.800 im Bundesverband) allerdings keine 50 Jahre alt. Jährlich entstehen ca. 300 bis 400 neue Stiftungen.

    Aus dem recht bunten Strauß von Stiftungskonstruktionen kommen für die Regelung der Unternehmensnachfolge nur die gemeinnützige Stiftung, die Familienstiftung und die Stiftung & Co KG in Frage. Sie werden deshalb ausführlich behandelt. Über weitere Formen der Stiftung wird nur kurz berichtet.

    2. Die rechtsfähige Stiftung

    Die „rechtsfähige Stiftung ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete, nicht mitgliedschaftlich organisierte Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks“ (Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung Rz 761). Sie ist juristische Person ohne Mitglieder oder Gesellschafter. Sie gehört sich selbst. Rechtsgrundlagen sind die §§ 80 - 88 BGB und das Stiftungsgesetz (StG) des jeweiligen Bundeslandes. Stifter kann jede natürliche oder juristische Person sein.

    2.1 Stiftungszweck, Stiftungsvermögen, Stiftungsorganisation

    Stiftungszweck ist die vom Stifter ausdrücklich zu formulierende Willensentscheidung, welche auf Dauer angelegte Aufgaben die Stiftung übernehmen soll:

    „Hiermit errichte ich, A. B., die A.B.-Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist ...............“

    Das können ideelle Vorstellungen sein, wie die Förderung von Erziehung, Bildung, Ausbildung, von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur. Die Stiftung kann aber auch handfeste Gründe zur Förderung wirtschaftlicher Zwecke - auch eigener - haben.

    Der benannte Stiftungszweck bestimmt die Tätigkeit der Stiftung, solange sie besteht und hat absoluten Vorrang. Niemand - auch der Staat nicht - darf etwas daran ändern. Der Stiftungszweck soll grundsätzlich auf Dauer angelegt sein und eignet sich darum nicht für die Bewältigung kurzatmiger Aufgaben. Stiftungen können ihre Ziele unmittelbar selbst verfolgen oder mittelbar durch Förderung Dritter.

    Stiftungsvermögen ist das, was bei der Stiftungserrichtung als Zuwendung versprochen wurde:

    „Die Stiftung erhält folgende Vermögensausstattung:

    Ich, A. B., statte die Stiftung mit .............. DM in bar aus und übertrage ihr meine Anteile an der .............. sowie das Grundstück X in Y, Grundbuch.....“

    Spätestens mit ihrer Genehmigung und der damit entstandenen Rechtsfähigkeit hat die Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung der zugesagten Mittel. Dabei kann es sich um Vermögenswerte handeln, die unmittelbar dem Stiftungszweck dienen, wie etwa die Hüfferstiftung in Münster (Westf.), die der Universität als orthopädische Klinik dienen sollte und diente, oder um Vermögen, mit dessen Erträgen - mittelbar - der Stiftungszweck realisiert werden soll. Nur für letztere verlangt das Stiftungsrecht ausdrücklich, daß die Vermögenssubstanz nicht angegriffen, also auch nicht veräußert werden darf.

    Diese Einschränkung gilt nicht für unmittelbar dem Stiftungszweck dienende Vermögenswerte. So wird die ehemalige Hüfferstiftung jetzt als Fachhochschule genutzt, weil die Fortschritte in der Medizin neue Kliniken notwendig machten. Spekulationsgeschäfte (Warentermin- oder Optionsgeschäfte) sind ausdrücklich verboten.

    Die Landesbehörden empfehlen ein Mindestkapital (Geld, Unternehmen, Beteiligung, Gebäude usw.) in Höhe von 50.000 - 100.000 DM. Das „bißchen Weniger“ kann die Genehmigungsbehörde negativ beeinflussen, obwohl das Stiftungsrecht hierzu nichts sagt. Kleinere Zuwendungen sollten dennoch besser in eine fiduziarische Stiftung (unten Tz. 2.2) eingebracht werden.

    Eine Stiftung hat keine Mitglieder, allenfalls begünstigte Personen (Destinatäre). Es ist daher unerläßlich, eine Satzung (Verfassung) zu erlassen und handlungsfähige Organe (§ 85 BGB) zu bestellen. Hierbei ist das jeweilige Landesrecht zu beachten:

    „Die Stiftung erhält ein Kuratorium und einen Vorstand nach Maßgabe der beigefügten Satzung“.

    Wie bei kommerziell tätigen juristischen Personen (Vorstand und Aufsichtsrat oder Beirat) hat es sich bewährt, zwei Organe zu bestellen. Das „Kuratorium“ als Aufsichtsorgan trägt nur einen anspruchsvolleren Namen. Mindestens muß ein (Pflicht-)Vorstand bestellt werden.

    2.2 Hinweise zur Satzung einer Stiftung

    Die Satzung ersetzt den Gesellschaftsvertrag bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Sie wird gem. § 85 BGB vom Willen des Stifters, vom BGB und dem einschlägigen Landesrecht bestimmt. Der Name der Stiftung ist Bestandteil der Satzung und nach § 12 BGB gesetzlich geschützt (vgl. Vorschläge im Münchner Vertragshandbuch 3. Aufl. Bd. 1 zu VII).

    2.3 Gründung der rechtsfähigen Stiftung

    Eine Stiftung kann zu Lebzeiten als Rechtsgeschäft des Stifters gem. § 81 BGB und von Todes wegen gem. § 80 BGB gegründet werden. In beiden Fällen entsteht die Stiftung erst mit der staatlichen Genehmigung.

    2.3.1 Stiftungserrichtung unter Lebenden

    Es handelt sich um ein einseitiges, schriftliches, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (vgl. Tz. 2.1.1.) Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Wer es sich anders überlegt, kann bis zur staatlichen Genehmigung widerrufen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BGB). Stirbt der Stifter nach dem Errichtungsgeschäft und ist der Antrag auf Genehmigung bereits der zuständigen Behörde zugegangen oder wurde bei einem notariellen Stiftungsgeschäft der Notar mit der Antragstellung bei der staatlichen Behörde beauftragt, können Erben nicht mehr widerrufen. Nach der Genehmigung ist der Stifter verpflichtet, das der Stiftung zugesprochene Vermögen auf sie zu übertragen.

    2.3.2 Stiftung von Todes wegen

    Nach § 83 BGB kann eine Stiftung durch Testament (privatschriftlich oder öffentlich, durch Einzel- oder gemeinschaftliches Ehegattentestament) sowie durch Erbvertrag gegründet werden. Als erbrechtliche Instrumente kommen die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die einem begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Pflicht (Auflage) in Frage.

    Bei der Erbeinsetzung fingiert § 84 BGB die Entstehung der Stiftung auf den Todeszeitpunkt des Stifters. Der Erbe kann das letztwillige Stiftungsgeschäft nur im Rahmen des § 81 BGB widerrufen, soweit nicht ein Testamentsvollstrecker beauftragt wurde, für die staatliche Genehmigung zu sorgen, die nachgeholt werden muß. Werden Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, eine Stiftung nach dem Willen des Verstorbenen zu errichten, handelt es sich begrifflich um eine Stiftung unter Lebenden. Das Widerrufsrecht des Erben entfällt.

    In beiden Fällen muß die letztwillige Verfügung wegen § 2065 BGB den Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen beschreiben. Die Bestimmung des letzteren kann aber - nur bei Vermächtnis oder Auflage - gem. §§ 2156, 2192 BGB dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen werden.

    2.4 Genehmigung der Stiftung, Aufsicht und Verwaltung

    2.4.1 Staatliche Genehmigung

    Die rechtsfähige Stiftung entsteht erst mit und im Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung. Zuständig ist das Bundesland, in dem satzungsgemäß der Sitz der Stiftung belegen ist. Der wiederum kann frei gewählt werden. Der Stifter kann damit auf Bundesländer ausweichen, die bei der Genehmigung weniger engherzig und bürokratisch sind als das Bundesland, in dem er zu Hause ist. Im Genehmigungsverfahren werden die notwendigen Voraussetzungen und Formalitäten geprüft.

    2.4.2 Stiftungsaufsicht

    Die Stiftungsaufsicht durch die zuständige Behörde ist nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht. Es wird nur geprüft, ob die Satzungsbestimmungen eingehalten werden und nicht gegen Gesetze verstoßen wurde. Die staatliche Aufsicht soll die Stiftung vor Schäden bewahren. Bei Amtspflichtsverletzungen gilt § 89 BGB. Ob von Vorstand und Kuratorium getroffene Maßnahmen zur Durchsetzung des Stiftungszwecks „angemessen“ sind, wird nicht geprüft.

    2.4.3 Verwaltung

    Nach §§ 86, 26 BGB wird die Stiftung - wie ein Verein - durch den Vorstand vertreten. Die Stiftung haftet für seine (Fehl-)Entscheidungen gem. §§ 86, 31 BGB. Landesrecht oder Stiftungsurkunde weisen aus, ob Destinatären ein „klagbarer“ Anspruch gegen die Stiftung zusteht.

    2.4.4 Auflösung einer Stiftung

    Die Stiftung ist vom System her „unsterblich“ und kann nur durch Zeitablauf, Zweckerfüllung oder Beschluß der Stiftungsorgane oder der Behörde in Ausnahmefällen (§ 87 Abs. 1 BGB) erlöschen. Das Vermögen fällt an die für diesen Fall in der Stiftungssatzung zu benennenden Personen oder Institutionen (§ 88 BGB) und bei Fehlen einer solchen Regelung ersatzweise nach den Stiftungsgesetzen der Bundesländer regelmäßig und steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG) an den Fiskus. Im übrigen regelt § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG die Besteuerung bei Aufhebung beziehungsweise Erlöschen einer Stiftung.

    3. Die unselbständige - fiduziarische - Stiftung

    Unselbständige Stiftungen haben zwar ein Stiftungsvermögen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind damit kein Rechtssubjekt. Das Stiftungsvermögen wird von einem Treuhänder verwaltet. Typische Treuhänder sind Universitäten, der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. bzw. der Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., der Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, Kirchen, Kommunen oder bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen. Die fiduziarische Stiftung ist das geeignete Instrument für kleinere Zuwendungen.

    3.1 Zivilrechtliche Anmerkungen

    Der Treuhänder ist rechtlich Träger des Stiftungsvermögens. Auf ihn wird das Stiftungsvermögen durch Vertrag unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen übertragen.

    Der Stiftungszweck muß durch Treuhandauftrag, Auflagenschenkung unter Lebenden oder durch erbrechtliche Auflage von Todes wegen festgelegt werden. Bei einem Auftrag unter Lebenden können der Stifter oder seine Erben den Auftrag widerrufen, der Treuhänder kann ihn kündigen.

    3.2 Besteuerung der fiduziarischen Stiftung

    Die fiduziarische Stiftung ist Zweckvermögen mit entsprechenden steuerlichen Pflichten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG; § 8 ErbStG). Es gibt keine Ersatzerbschaftsteuer.

    4. Die Familienstiftung

    Eine Familienstiftung dient vornehmlich dem Zweck, das Familienvermögen vor Zersplitterung durch egozentrische Erben zu bewahren. Sie kann durch letztwillige Verfügung oder Stiftungsgeschäft unter Lebenden entstehen.

    4.1 Zivilrechtliche Anmerkungen

    Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung die auf unbeschränkte Zeit angelegt ist und für die besondere Regeln der Aufsicht gelten. Sie gilt als Nachfolgerin des früher beim Adel bekannten Fideikommiß (unzulässig gem. Art. 155 Abs. 2 Satz 2 WeimR-Verf. Art. 10 Abs. 2 KontrollratsG Nr. 45) und ist politisch entsprechend angefeindet. Das Besondere: Familienangehörige können aus den Erträgen der Stiftung Zuwendungen beziehen, soweit sie bei der Errichtung und in der Satzung als Destinatäre bestimmt werden. Satzungsgemäß können bis zu 100 % der Erträge für solche Zwecke ausgeschüttet werden.

    Im Erbfall gehört die Stiftung nicht zum Nachlaß und kann nicht von zerstrittenen Erben ruiniert werden. Das testamentarische Verbot der Erbauseinandersetzung erreicht dieses Ziel deswegen nicht, weil es nur für 30 Jahre (§ 2044 Abs. 2 BGB) gilt und durch Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden kann. Ein weiterer Vorteil: Gläubiger der Erben haben keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.

    4.2 Steuerfolgen der Familienstiftung

    Abweichend von der zivilrechtlichen Konstruktion gilt eine Stiftung steuerlich als Familienstiftung, wenn sie nach ihrer Satzung gem. § 15 Abs. 2 ErbStG wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist (vgl. Meincke ErbStG § 15 Rz. 22). Dabei geht es vornehmlich um das Ausmaß der Erträge, die an den Stifter selbst, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge ausgeschüttet werden sollen. Es ist aber auch bedeutsam, wem ein entsprechend hoher Anteil des Stiftungsvermögens bei deren Auflösung zugedacht ist und wer wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung hat.

    Was „wesentlich“ ist, ist umstritten. Im allgemeinen reicht es aus, wenn mehr als die Hälfte der Erträge an Destinatäre ausgeschüttet werden können. Die Finanzverwaltung sieht bereits „mehr als 25 %“ als wesentliche Beteiligung an, wenn außer dem Versorgungsgedanken weitere Interessen der Familie (geschäftsführender Einfluß, Rückfall an die Familie bei Auflösung) gesichert werden (Meincke aaO § 1 Rz. 17), wobei sie sich auf § 17 EStG beruft.

    4.2.1 Schenkungsteuer bei Errichtung der Stiftung

    Die beiden ersten Schritte zur Errichtung einer Stiftung (Stiftungsurkunde und behördliche Genehmigung) sind nicht steuerbar. Erst der dritte Rechtsakt - die Übertragung des der Stiftung gewidmeten Vermögens -löst im Fall der Stiftung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG Schenkungssteuer, im Fall der Stiftung von Todes wegen Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG aus. In beiden Fällen gilt grundsätzlich Steuerklasse IV, womit bis zu 70 % des Vermögens an den Fiskus verloren gehen können. Stiftung und Schenker sind Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG.

    Für die Familienstiftung bestimmen sich Steuerklasse und Freibeträge für das bei der Errichtung benannte Gründungskapital gem. § 15 Abs. 2 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den bezugsberechtigten Destinatären, regelmäßig also nach Steuerklasse I für den Stifter selbst, seinen Ehegatten und die Kinder oder die Kinder vorverstorbener Kinder. Werden Enkel einbezogen, gilt Steuerklasse II, bei Schwiegerkindern Steuerklasse III usw. Die Finanzverwaltung NRW (Erlaß v. 31.1.92 S 3821 - 7 - V A 2 DStR 92, 582 DB 1992, 451) will sogar ungeborene Angehörige berücksichtigen, z.B. wenn die Stiftungssatzung die Bezugsberechtigung von Enkelkindern vorsieht, auch wenn es noch keine gibt (Meincke aaO § 15 Rz. 19). Immerhin bewilligt sie einen Freibetrag nach Steuerklasse I in Höhe von 90.000 DM.

    Richtigerweise kommen auch der Freibetrag für Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag nach § 13 Abs. 2a ErbStG zum Zuge, wenn dies der Stifter ausdrücklich erklärt, da es nicht darauf ankommt, ob bei einer Schenkung zu Lebzeiten der Beschenkte zu den gesetzlichen Erben gehört (so auch Meincke aaO § 13 Rz. 67) und weil es sich im Ergebnis um einen Akt der vorweggenommenen Erbfolge handelt (a.A. Weinmann DStR 93, 1237, 1241).

    Das Steuerklassenprivileg gilt nicht mehr für spätere Zustiftungen zur Erhöhung des Kapitals der Familienstiftung. Zustiftungen gelten als „normale“ Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Meincke aaO § 15 Rz. 21) und unterliegen damit der Steuerklasse IV, da die nunmehr bestehende Stiftung als juristische Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht.

    4.2.2 Einkommen-/Körperschaftsteuer des Stifters bei Errichtung

    Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes, einer Gesellschaftsbeteiligung oder einer 100 %igen Beteiligung an einer GmbH auf eine Stiftung bewirkt nach § 7 Abs. 1 EStDV bei Buchwertfortführung keine Entnahme.

    Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auf die Stiftung bewirkt einen gewinnerhöhenden Entnahmeeffekt beim Stifter. Bei einer gemeinnützigen Stiftung (vgl. 6.5) kann der Entnahmewert als Sachspende gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden. Das gilt auch bei Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Kapitalgesellschaft auf eine Stiftung. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes im Ganzen, eines Teilbetriebes, von Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft oder einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH kommt es dagegen zur Buchwertverknüpfung gem. § 7 Abs. 1 EStDV.

    4.2.3 Gewerbesteuer - Umsatzsteuer

    Begünstigte Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können auch bei der Gewerbesteuer geltend gemacht werden. Die unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile bewirkt keinen Eigenverbrauch. Nur die Entnahme einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG, bei Kapitalgesellschaften umsatzsteuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

    4.2.4 Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre

    Seit 1974 unterliegt die Familienstiftung der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das BVerfG (BStBl. II 1983, 779) bezeichnet sie als verfassungskonform. Danach wird alle 30 Jahre nach Errichtung der Stiftung ein Erbfall an zwei Angehörige der Steuerklasse I fingiert:

    es gelten das Berechnungsschema für die Erbschaftsteuer und die einschlägigen Bewertungsvorschriften (vgl. § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG;
    es wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG = 180.000 DM).

    » die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

    » Eine Verrentung ist nach § 24 ErbStG möglich.

    Das Gesetz läßt zu, kurz vor diesem Zeitpunkt die Familienstiftung steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG) in eine gemeinnützige Stiftung umzuwandeln. Damit würde die Ersatzerbschaftsteuer entfallen.

    4.2.5 Besteuerung bei Auflösung der Familienstiftung

    Sieht die Satzung für den Fall der Auflösung der Stiftung einen Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder seine Angehörigen vor, ist nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (25.11.92 BStBl. II 93, 238 f. zur Familienstiftung und 25.11.92 BFH/NV 93, 438) dieser Vorgang als Schenkung der Stiftung an ihren Stifter bzw. seine Angehörigen und nicht als Schenkung des Stifters zu behandeln (a.A. Meincke aaO § 7 Rz. 113). Die damit einhergehende Anwendung der Steuerklasse IV gleicht einer Strafaktion.

    4.2.6 Laufende Besteuerung

    Für die laufende Besteuerung gibt es keine besonderen Vorteile. Die Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr.4 KStG) und gewerbesteuerpflichtig, wenn sie ein Gewerbeunternehmen betreibt oder unterhält (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 3 GewStG). § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG findet allerdings keine Anwendung. Damit kann die Stiftung auch für vermögensverwaltende oder sonstige nicht gewerbliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

    Die Stiftung ist unbeschränkt vermögensteuerpflichtig. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG). Bemessungsgrundlage ist das Gesamtvermögen (§ 1 Abs. 3,4 VStG), wobei der Wert satzungsgemäß zu erbringender Auflagen nicht abgezogen werden kann. Der Steuersatz beträgt 0.6 %

    Die Stiftung kann für Einkünfte aus Kapitalvermögen den Werbungskostenpauschbetrag und den Sparerfreibetrag beanspruchen. Vom Zinsabschlag kann sie sich gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG durch Freistellungsauftrag, gem. § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG im gewohnten Rahmen befreien lassen. Ihr steht ein Freibetrag von 7.500 DM zu, weil sie nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogen ist (§ 24 Satz 1 KStG i.d.F. des VereinsförderungsG v. 18.12.89 BGBl. I 89, 2212).

    Satzungsgemäße Zuwendungen (BFH 24.3.93 BStBl. II, 637) an familiäre Destinatäre dürfen das Einkommen nicht mindern (§ 10 Nr. 1 KStG, § 3c EStG). Bei den Empfängern handelt es sich um steuerfreie wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie freiwillig bzw. auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden. Das setzt voraus, daß dem Destinatär kein klagbarer Anspruch auf die Zuwendung zusteht.

    Die aus der Gründung abgeleitete Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer sowie die alle 30 Jahre fällige Ersatzerbschaftsteuer sind als sonstige Personensteuern nicht abzugsfähig. Auch die gem. § 24 ErbStG verrentete Erbschaftsteuer ist eine „sonstige Personensteuer“ im Sinne von § 10 Nr. 2 KStG und damit nicht abziehbarer Aufwand. Das gilt auch für den darin enthaltenen Zinsanteil ( BFH 14.9.94 I R 78/94 BStBl II 95, 207 vgl. auch Aktuelles S. 4 ). Sie kann auch nicht als dauernde Last berücksichtigt werden.

    5. Die Stiftung & Co KG

    Die Stiftung & Co KG, die Unternehmensträger-Stiftung und die Beteiligungsträger-Stiftung sind sog. unternehmensverbundene Stiftungen.

    Die Unternehmensträger-Stiftung betreibt das Unternehmen unmittelbar. Die Stiftung ist „der Unternehmer“. In Nordrhein-Westfalen ist sie gem. § 4 Abs. 2b StG NRW nicht genehmigungsfähig, was allerdings kaum ein Hindernis für die Errichtung ist, da man mit dem rechtlichen Sitz der Stiftung in jedes Bundesland ausweichen kann, ohne deswegen den Standort des Unternehmens verlegen zu müssen. Diese Spielart ist nur für die Carl-Zeiß-Stiftung in Jena bekannt.

    Die Beteiligungsträger-Stiftung hält Beteiligung(en) an einer Personen-oder Kapitalgesellschaft. Wirtschaftlich gesehen kann sie als Familientreuhänderin oder als Versorgungsquelle der Familie wie eine Familienstiftung genutzt (Reuter ZGR 91, 467, 484f.) oder als Führungsinstrument eingesetzt werden. In der Fachliteratur wird deswegen angeregt, sie über (Mehrfach-)Stimmrechte und das Recht der Besetzung der Geschäftsführung mit der Leitungsfunktion auszustatten und - da steuerlich in keiner Weise begünstigt - vermögensmäßig nur mit einem Zwerganteil am Unternehmen auszustatten.

    Die Stiftung & Co KG ist der Hauptanwendungsfall einer unternehmensverbundenen Stiftung. Sie ähnelt der Beteiligungsträger-Stiftung insoweit, als sie an der KG vermögensmäßig nur gering beteiligt sein sollte, das Unternehmen aber über (Mehrfach-)Stimmrechte und Geschäftsführung beherrscht. Wirtschaftlich gesehen ist sie ein interessanter „Ersatz“ für die GmbH & Co KG.

    5.1 Zivilrechtliche Anmerkungen zur Stiftung & Co KG

    An die Stelle der persönlich haftenden GmbH tritt die Stiftung, in der Regel eine Familienstiftung, deren Zweck in der Errichtungsurkunde und Satzung durch eine Familienkomponente mit der Erhaltung und Verwaltung des Firmen- und Familienvermögens und der Benennung von Destinatären festgelegt wird. Für die Errichtung einer Familienstiftung & Co KG sollte man sich ein benutzerfreundliches Bundesland aussuchen, z.B. nicht Nordrhein-Westfalen.

    Die Stiftung & Co KG ist wie die GmbH & Co KG eine Personengesellschaft, bei der die Stiftung die Rolle des Komplementärs übernimmt. In dieser Eigenschaft ist sie verläßlicher als die GmbH, da es nie zu einer Durchgriffshaftung kommen kann, weil hinter der Stiftung - anders als bei der GmbH - keine Gesellschafter/Mitglieder stehen. Um den Stiftungszweck zu sichern, ist es zweckmäßig festzuschreiben, daß Änderungen des Gesellschaftsvertrages und besonders wichtige Einzelfallentscheidungen der Zustimmung der Stiftung bedürfen. Wie bei der GmbH & Co KG kann ein fremder Dritter als Vorstand der Stiftung die Gesellschaft leiten.

    Die Stiftung & Co KG ist keine Kapitalgesellschaft und gehört damit nicht zu den in § 1 Abs. 1 MitbestG aufgezählten Unternehmensformen. Sie unterliegt nicht der Mitbestimmung.

    Die Stiftung & Co KG unterliegt nicht der Publizitätspflicht nach §§ 264 ff. HGB und auch nicht der zu erwartenden Publizitätspflicht nach der GmbH & Co KG-Richtlinie der EU (vgl. BMJ-Schreiben v. 13.7.90, GmbHR, 353 ff.).

    5.2 Steuerfolgen der Stiftung & Co KG

    5.2.1 Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

    Es gelten dieselben Regeln wie bei der Familienstiftung, mithin grundsätzlich Schenkungsteuer nach Steuerklasse IV bzw. als Familienstiftung nach dem Verwandtschaftsgrad des am weitesten entfernten Destinatärs (Stiftung und Schenker als Gesamtschuldner) und Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre sowie Schenkungsteuer bei Auflösung der Schenkung.

    Wird dem Lenkungsorgan „Stiftung“ nur geringes Vermögen anvertraut, weil deren Effizienz in der Geschäftsführung zutage treten soll, halten sich Schenkungsteuer bei Errichtung und Ersatzerbschaftsteuer in Grenzen. Zusätzlich besteht auch das Recht, die Ersatzerbschaftsteuer nach § 24 ErbStG zu verrenten und damit kalkulierbar zu machen.

    5.2.2 Besteuerung der Erträge

    Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

    Es gelten die normalen Spielregeln. Im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren wird der nach den üblichen Regeln ermittelte Gewinn auf die Stiftung und die Kommanditisten aufgeteilt. Die Stiftung selbst ist wie die GmbH körperschaftsteuerpflichtig. Das Anrechnungsverfahren greift nicht.

    Im Fall der Familienstiftung können satzungsgemäße Ausschüttungen an Destinatäre steuerlich nicht geltend gemacht werden. Sie unterliegen beim Empfänger aber auch nicht der Einkommensteuer.

    Gewerbesteuer

    Die Stiftung & Co KG ist nur gewerbesteuerpflichtig, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Sie ist grundsätzlich nicht durch ihre Rechtsform

    oder wegen der Beteiligung an einer KG gewerblich geprägt. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung. Damit kann die Stiftung & Co KG auch für vermögensverwaltende oder sonstige nicht gewerbliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

    Vermögensteuer

    Es gelten keine Besonderheiten, wenn man davon absieht, daß es systembedingt nicht zu einer Doppelbesteuerung des Komplementärvermögens der „Stiftung“ kommt, weil sie keine Gesellschafter hat.

    6. Die gemeinnützige Stiftung

    Der weit überwiegende Teil deutscher Stiftungen ist auf Gemeinnützigkeit angelegt. Die Gemeinnützigkeit beurteilt sich nach dem satzungsgemäß verankerten Stiftungszweck, der tatsächlichen Geschäftsführung und danach, ob die Stiftung ausschließlich und unmittelbar (§§ 57, 58 AO) gemeinnützigen Zwecken dient.

    Für rechtsfähige Stiftungen gelten §§ 51 ff AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, für nicht rechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen §§ 51 ff AO. Zu den gemeinnützigen Stiftungen gehören auch Stiftungen, die in die Organisation von Kirchen mit öffentlich-rechtlichem Charakter eingebunden sind und deren Aufsicht unterstehen. Sie haben einen Sonderstatus.

    6.1 Die Satzung der gemeinnützigen Stiftung

    Nach §§ 59, 60 Abs. 1 AO werden die Steuervergünstigungen nur gewährt, wenn sich bereits aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt. Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so bestimmt sein, daß aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (vgl. Mustersatzung Anwendungserlaß AO v. 24.9.87 BStBl. I, 678).

    Die Satzung muß ferner eine Vermögensbindung gem. §§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 Abs. 1 O enthalten, d.h. Bestimmungen darüber, ob das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung jemandem zufällt, der seinerseits gemeinnützige Zwecke verfolgt.

    6.2 Tatsächliche Geschäftsführung

    Der Nachweis, daß die tatsächliche Geschäftsführung den in § 63 AO dargestellten Voraussetzungen entspricht, ist von der Stiftung durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der §§ 140 ff. AO zu erbringen. Insbesondere gehört dazu auch die Praxis der Ausstellung von Spendenbescheinigungen.

    6.3 Ausschließlichkeit

    a) Der eigentlich „gemeinnützige“ Bereich

    Hierzu gehört die unmittelbare Betätigung für die in der Satzung beschriebenen gemeinnützigen Zwecke. Evtl. Einnahmen innerhalb dieses Rahmen fallen nicht unter die Einkunftsarten des EStG.

    b) Vermögensverwaltung

    Der Begriff umfaßt die Verwaltung und Nutzung des Stiftungsvermögens z.B. durch Kapitalanlagen einschließlich Ankauf und Verkauf sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken der Stiftung (§ 14 Satz 3 AO) und die damit verbundenen Einnahmen.

    c) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    § 14 Satz 1 AO definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als selbständige und nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die damit über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Stiftung schaltet sich in den Wettbewerb mit anderen Unternehmern ein und verliert damit die Steuerprivilegien, wenn sie die Besteuerungsgrenze von 60.000 DM (§ 64 Abs. 3 AO) überschreitet und insoweit kein Zweckbetrieb gem. §§ 65 bis 68 AO vorliegt.

    6.4 Stiftungsgenehmigung und Aufsicht

    Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die nach dem Landesstiftungsgesetz zuständige Behörde wird - regelmäßig durch Hinzuziehung und Begutachtung durch das zuständige Finanzamt - geprüft, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Dies wiederholt sich in regelmäßigen Abständen - etwa alle drei Jahre - im Rahmen der behördlichen Aufsicht.

    6.5 Steuerfolgen

    Stiftungen, die nach Stiftungszweck und ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden bei ihrer Errichtung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG nicht besteuert (Bindung für mindestens 10 Jahre, vgl. Satz 2), unterliegen nicht alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (Umkehrschluß aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und sind von Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), Gewerbesteuer (§§ 2,3 GewStG) und Vermögensteuer (§§ 1, 3 VStG) befreit. Die gemeinnützige Stiftung darf - im Gegensatz zu anderen gemeinnützigen Organisationsformen, die verpflichtet sind, Zuwendungen jedweder Art zeitnah wieder für ihre Zwecke zu verwenden - Anlagevermögen bilden und halten. Die Stiftungssatzung kann hierfür vorsehen, daß jährlich bis zu 1/4 des Überschusses dem Stiftungsvermögen zugeführt wird.

    Die Gemeinnützigkeit erlaubt bei Errichtung und späteren Zustiftungen den Spendenabzug im Rahmen von § 10b Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 3 KStG und damit auch Großspenden und ihre Verteilung auf das Jahr des Zuflusses und die folgenden 7 Jahre (vgl. Pöllath NJW 91, 2608 f.).

    Beschwert der Erblasser seine Erben mit der Auflage, eine Stiftung zu errichten und das Stiftungsvermögen aus seinem Nachlaß in diese einzubringen, gilt die Zuwendung noch als Spende des Stifters (Boochs NWB Fach 2 S. 6411 unter V 1 b).

    Auch ohne Auflage können Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen noch innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen, nachdem die Vermögensgegenstände geerbt oder geschenkt wurden. Die bereits entstandene Erbschaftsteuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bereits erlassene Steuerbescheide werden mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Das gilt allerdings nicht, wenn der Übertragende die Zuwendungen als Spende geltend gemacht hat oder die Satzung die Drittelverwendung (s. folgender Absatz) erlaubt.

    Nach § 58 Nr. 5 AO werden die Steuervergünstigungen einer gemeinnützigen Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen oder beeinträchtigt, daß die Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, wenn dies bereits im Satzungszweck verankert ist.

    Ist das in die Stiftung eingebrachte Vermögen mit Rentenzahlungen zugunsten Dritter belastet und fehlen zu deren Erfüllung liquide Mittel des Gründungskapitals, dürfen zu diesem Zweck auch Erträge der Stiftung im Rahmen der Drittel-Regelung verwendet werden (Wolfs Steuerleitfaden AO - Brummer/Kronthaler/Neißer § 58 zu Nr. 5)

    Unter den „nächsten Angehörigen“ versteht man - anders als nach § 15 AO - den Ehegatten, die Eltern, Großeltern, Kinder (auch Pflegeeltern und Pflegekinder) und Enkel und die Geschwister des Stifters. Auch durch Adoption entstandene Angehörigenverhältnisse gehören in diesen Kreis.

    Damit kann das „Wohltätigkeits- und Denkmalsmotiv“ mit der Fürsorge für Familienmitglieder, die versorgt werden sollen, auf angenehme Weise „verbunden werden“ (Flick: Richtige und rechtzeitige Erbfolgeplanung Deutsche Bank 4. Auflage S. 95). Bei rund 95 % aller Stiftungen findet man diese Regelung.

    7. Die Doppelstiftung

    Bei der Doppelstiftung handelt es sich um die Kombination einer gemeinnützigen Stiftung mit einer Familienstiftung. Für die gemeinnützige Stiftung gelten ausnahmslos alle hierfür einschlägigen Vorschriften (vgl. Tz. 6) einschließlich der für ihre Gemeinnützigkeit unschädlichen Drittelverwendung, wenn diese satzungsgemäß vorbehalten wurde (vgl. Tz. 6.5). Für die Familienstiftung gelten alle hierzu gemachten Ausführungen (vgl. Tz. 2).

    Beide Stiftungen sind am Familienunternehmen beteiligt, wobei alle Gesellschaftsanteile, deren Erträge nicht vollständig gebraucht werden, um den Unterhalt der Familie zu sichern, auf die steuerbefreite gemeinnützige Stiftung übertragen werden. Um zu verhindern, daß diese zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mutiert, sollten ihre Gesellschaftsrechte beschnitten, insbesondere ihr Stimmrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Die übrigen Anteile und die unternehmerische Verantwortung liegen damit bei der Familienstiftung, die satzungsgemäß an ihre Destinatäre im hier vertretbaren Rahmen (vgl. Tz. 4.2) einen Teil der Erträge ausschütten darf.

    Die Drittelverwendung bei der gemeinnützigen Stiftung und die Destinationen der Familienstiftung sollten es ermöglichen, den erwünschten oder standesgemäßen Unterhalt der Familie sicher zu stellen. Das als Stiftungsvorstand - selbst bewilligte - angemessene Geschäftsführergehalt tut ein übriges dazu.

    Die gemeinnützige Stiftung ist von allen laufenden Steuern und der Ersatzerbschaftsteuer befreit. Das ihr zugewendete Vermögen kann als Spende geltend gemacht werden und unterliegt damit nicht der Steuerklasse IV.

    Spätere Zustiftungen können nicht als Spenden geltend gemacht werden, wenn der Drittelvorbehalt vereinbart wurde, daher ist bei der Planung genau zu rechnen.

    Für das der Familienstiftung überlassene Restvermögen fällt Schenkungsteuer nach dem Verwandtschaftsgrad der Destinatäre und alle 30 Jahre die Ersatzerbschaftsteuer an. Sie schuldet alle tatbestandsmäßig verwirklichten Steuern wie jeder andere Steuerpflichtige.

    8. Öffentlich-rechtliche Stiftungen

    Öffentlich-rechtliche Stiftungen müssen einen öffentlich-rechtlichen Stifter (z.B. Bund, Länder, Kommunen) haben (BVerfG. 15,66), werden durch Gesetz oder Verwaltungsakt errichtet und erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht und Verwaltung durch die öffentliche Hand.

    Sie dürfen nicht mit bestimmten privatrechtlichen Stiftungen in Bayern und Rheinland-Pfalz verwechselt werden, die nach Landesrecht „öffentliche Stiftungen“ heißen, weil sie nach dem Stiftungszweck dem Gemeinwohl verpflichtet sind. Öffentlich-rechtliche Stiftungen unterliegen nicht den Vorschriften des BGB.

    Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen sind abzugrenzen von privatrechtlichen Stiftungen, die von der öffentlichen Hand verwaltet oder beherrscht werden. Diese verlieren damit weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich ihre Eigenschaft als rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts.

    Öffentlich-rechtliche Stiftungen dürften regelmäßig gemeinnützig und damit von allen Steuern entlastet sein.

    9. Welche - allgemeingültigen - Fragen muß die Beratung stellen?

    Wenn ein Mandant auf Sie zukommt und eine Stiftung gründen will, ist besonders wichtig, daß Sie seine Vorstellungen und Ziele genau kennen. Nur dann können Sie ihn wirklich umfassend beraten und ihm auch empfehlen oder abraten, eine Stiftung zu gründen. Sie sollten Ihren Mandanten in diesen Fällen daher folgende Fragen stellen?

    1. Wollen Sie eine rechtsfähige oder fiduziarische Stiftung gründen? Der Unterschied besteht darin, daß die rechtsfähige Stiftung selbständig und für größere Zuwendungen gedacht ist; bei der fiduziarischen Stiftung wählen Sie einen Treuhänder (z.B. eine Universität), der in Ihrem Auftrag die angestrebten Ziele verwirklichen soll.

    2. Welchen Namen soll die Stiftung erhalten? Wollen Sie auch Ihren Namen mit einbringen?

    3. Welchen Zweck soll die Stiftung verfolgen? Denken Sie an gemeinnützige Zwecke? Damit geben Sie Ihr Vermögen oder den der Stiftung gewidmeten Teil unwiderruflich aus der Hand. Dafür ist die steuerliche Belastung erheblich geringer.

    4. Soll die Stiftung auch Ihre Familie unterstützen? Bei der gemeinnützigen Stiftung können bis zu 33 1/3 % der Erträge für die Stifterfamilie ausgeschüttet werden, bei der Familienstiftung dürfen es sogar bis zu 100 % sein.

    5. Welche Angehörigen sollen aus den Erträgen der Stiftung unterstützt werden? Das hat Einfluß auf die Schenkungsteuer bei Errichtung der Stiftung.

    6. Welche Vermögenswerte wollen Sie in die Stiftung einbringen: Kapitalvermögen, Immobilien, Gesellschaftsanteile? Es ist ungewöhnlich, daß die Stiftung ihren Betrieb unmittelbar betreibt; Sie sollten daher Ihr Einzelunternehmen zunächst in eine GmbH umwandeln und deren Anteile in die Stiftung einbringen.

    7. Wenn Sie zunächst nicht Ihr ganzes Vermögen einbringen wollen: soll das später geschehen z.B. per Testament? Wenn Sie spätere Aufstockungen des Stiftungsvermögens schon bei Errichtung der Stiftung zusagen, kostet das weniger Schenkungsteuer.

    8. Wollen Sie selbst eine Funktion - als Vorstand oder im Kuratorium -in der Stiftung übernehmen? Für eine Familienstiftung sollten Sie über die personelle Besetzung des Familienbeirats nachdenken.

    9. Sind Sie sicher, daß Ihr Vermögen über mehrere Generationen in der Stiftung verbleiben soll? Der wirkliche Sinn einer Stiftung besteht darin, daß sie auf lange Dauer angelegt ist, der Betrieb erhalten bleibt und nicht Gegenstand von Erbstreitigkeiten wird. Aus steuerlichen Gründen eine Stiftung zu gründen, macht wenig Sinn.

    Übersicht über die Fachliteratur

    Handbuch des Stiftungsrechts 1987 (Hrsg. Seifart);

    Handbuch 1994 Strachwitz, Stiftungen - nutzen, führen und errichten ;

    Turner DB 95, 413: Die Stiftung - eine Möglichkeit zukunftsorientierter Vermögensbindung;

    derselbe in ZEV 95, 206: Die Stiftung - ein selbständig und individuell gestaltbarer Wunscherbe;

    zur unternehmensverbundenen Stiftung: Brun-Hagen Hennerkes/Schiffer DB 92, 1940 ff mit weiteren Hinweisen;

    Flick: Richtige und rechtzeitige Erbfolgeplanung (Deutsche Bank 4. Auflage) S. 95 f;

    Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung C. H. Beck 92 Abschnitt § 10 V S. 619 ff;

    Münchner Vertragshandbuch Bd. 1 Gesellschaftsrecht (3. Aufl. 92) Abschnitt VII ab Seite 911 - in Anlehnung hieran auch die Textstellen zu Tz. 2.1.1);

    Boochs in NWB Fach 2 S. 6397 - 6416

    Rechtsgrundlagen, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden von Stiftungen:

    (StG = Stiftungsgesetz; RP = Regierungspräsident )

    Baden-Württemberg

    Rechtsgrundlage: StG v. 4.10.77 GVBl. 77, 408

    Zuständigkeit: nach Zweck und Wirkungsbereich Ministerium, RP und Kultusminister § 3 StG

    Bayern

    Rechtsgrundlage: StG v. 26.11.54 GVBl. 1954, 301

    Zuständigkeit: unterschiedlich, je nach Stiftungszweck zuständiges Staatsministerium gem. Art. 6 StG

    Berlin

    Rechtsgrundlage: StG v. 10.11.76 GVBl. 76, 2599 i.d.F. v. 26.1.93 GVBl. 93, 40

    Zuständigkeit: Senator für Justiz gem. § 2 Abs. 1 StG

    Brandenburg

    Rechtsgrundlage: StG v. 13.9.90 GVBl GBl.(DDR) I 90, 1483 (= Übergangs-Landesrecht lt. Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18.8.90: Anlage II Sachgebiet B Abschnitt II 2.

    Zuständigkeit: Landesregierung mit dem Recht der Delegation gem. § 3 StG DDR

    Bremen

    Rechtsgrundlage: StG v. 7.3.89 GVBl. 89, 163

    Zuständigkeit: Senator für Inneres gem. § 2 StG

    Hamburg

    Rechtsgrundlage: §§ 6 - 21 AusfG zum BGB i.d.F. v. 1.7. 58

    Zuständigkeit: Senatskanzlei gem. § 8 AGBGB iVm. Abschn. III Abs. 1 AO zur Durchführung des BGB und des Hamburgischen AusfG zum BGB v. 23.6.70

    Hessen

    Rechtsgrundlage: StG v. 4.4.66 GVBl. I 66, 77

    Zuständigkeit: bei öffentlich-rechtlichen Stiftungen die Landesregierung, sonst der zuständige RP

    Mecklenburg-Vorpommern

    Rechtsgrundlage: StG v. 24.2.93 GVOBl. 93, 104

    Zuständigkeit: Innenministerium gem. § 1 StG-ZustVO v. 29.4.93; für kirchliche Stiftungen Kultusministerium gem. § 2 StG-ZustVO

    Niedersachsen

    Rechtsgrundlage: StG v. 24.7.68 GVBl. 68, 119

    Zuständigkeit: abhängig vom Sitz der Stiftung der jeweilige RP gem. § 3 StG; bei Beteiligung des Landes die Landesregierung gem. § 18 Abs. 1 StG

    Nordrhein-Westfalen

    Rechtsgrundlage: StG v. 21.6.77 GVBl. 77, 274

    Zuständigkeit: Innenministerium bzw. der RP gem. § 3 StG

    Rheinland-Pfalz

    Rechtsgrundlage: StG v. 22.4.66 GVBl. 66, 95 i.d.F. v. 14.12.73 GVBl. 73, 417

    Zuständigkeit: Bezirksregierung gem. § 4 Abs. 1 StG

    Saarland

    Rechtsgrundlage: StG v. 24.7.84 Amtsblatt 84, 899

    Zuständigkeit: Innenministerium gem. § 2 StG

    Sachsen

    Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Hinweis auf Brandenburg

    Sachsen-Anhalt

    Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Hinweis auf Brandenburg

    Schleswig-Holstein

    Rechtsgrundlage: StG v. 13.7.72 GVBl. 72, 123

    Zuständigkeit: Innenministerium i.V. Fachministerium gem. § 2 StG

    Thüringen

    Rechtsgrundlage: Hinweis auf Brandenburg

    Zuständigkeit: Innenministerium i.V. Fachministerium gem. § 15 Abs.1 VO v. 12.2. 92

    (siehe auch: Münchner Vertragshandbuch Bd. 1 Gesellschaftsrecht VII 1 Nr. 5; und Turner DB 95, 413 ff. Fußnoten 9 und 30)

    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 03/1996, Seite 10

  • Revanche der Peripherie | Telepolis
    https://www.heise.de/tp/features/Revanche-der-Peripherie-3919056.html?seite=all

    Les dirigeants allemands préparent encore une phase de réduction des soins médicaux disponibles pour les assurés du régime publique.

    der mit Millionen Euro der VW-Stiftung jahrlang geförderte Soziologe Wilhelm Heitmeyer, prominent geworden mit seiner „Menschenfeindlichkeitsthese“ in Sachen Populismus, in einem Interview ebenfalls die „sozialen Verwüstungen“ durch die Globalisierung entdeckt - insbesondere in den benachteiligten Stadtvierteln etwa des Ruhrgebietes. Für diese fordert Heitmeyer nun hurtig einen „innerstädtischen Lastenausgleich“ wegen der dort zusätzlichen Benachteiligungen durch die Flüchtlingszuwanderung.
    Krankenhausputsch

    Mit solchen journalistischen und sozialwissenschaftlichen Vorkostern kann die drohende 4. Merkel-Regierung nun mühelos die von ihr immer wieder für weitere Alterslohnverschlechterungen benutzte Moralkeule „Generationengerechtigkeit“ durch eine weitere Moralkeule „Regionengerechtigkeit“ komplettieren. Mit diesem neuen Knüppel könnte die von den Parteien des alten Bundestags schon seit Jahren vorangetriebene Transformation der Krankenhausversorgung in ein Giga-Geschäft der Klinikkonzerne gegen die Widerstände von Bevölkerung und Pflegebeschäftigten endgültig durchgeprügelt werden.

    Unbeeindruckt vom „Jamaika“- und „GroKo“- Theater betreibt eine Interessenfront von Gesundheitspolitiker(inne)n, Kassenkonzernen und Klinikkonzernen, argumen- tativ flankiert von den üblichen „Gesundheitsexpert(inn)en“, medial unterstützt von der Bertelsmann-Stiftung, von der Süddeutschen Zeitung und überflüssiger Weise auch von einigen Linksblättern Dauerpropaganda für einen brutalen Abbau der Krankenhausstandorte in den Regionen.

    Das Idealziel ist eine Reduzierung der ca. 1900 Allgemeinkrankenhäuser auf 300 Schwerpunktkliniken. Wenn die gegenwärtig ca. 19 Millionen Stationärfälle und die ca. 20 Millionen Ambulantfälle der Allgemeinkrankenhäuser in nur noch 300 Schwerpunkthospitälern abbehandelt werden, wird das ohne Zweifel ein Maxi-Business für die Klinikkonzerne, auch die von Caritas und Diakonie, die diese Schwerpunkteinrichtungen betreiben werden.

    Als „Gerechtigkeitsargument“ wird in den diversen Lobbymedien der Gesundheits- wirtschaft schon jetzt vorgetragen, dass mit Zentralisierung und Konzentration der Krankenhausversorgung das Problem des angeblichen Personalmangels in den derzeitigen 1900 Allgemeinkrankenhäusern, d. h. das Problem des angeblichen Krankenhaus-Personalmangels in den Regionen, behoben werden könne. Tatsächlich angestrebt wird aber nicht Gerechtigkeit in der Bedarfsdeckung, sondern Gewinnmaximierung im Behandlungsgeschäft.

    #Allemagne #santé #politique #économie

  • Das vernetzte Auto
    https://www.polizei-dein-partner.de/themen/internet-mobil/detailansicht-internet-mobil/artikel/das-vernetzte-auto.html


    Quand tu tiens à protéger ta vie privée voici pourquoi à partir du mois d’avril 2018 tu n’achèteras plus que des voitures d’occasion. Cette date marque l’introduction obligatoire d’un système de géolocalisation dans la totalité des voiture neuves d’Europe. La déscription publiquement accessible prétend qu’il ne s’activera qu’après un accident pour appeller de l’aide - mais comment sait-il que je veux qu’on m’aide dans la situation précise et est-ce que je souhaitera que ce soient les services qui arriveront automatiquement que j’aurais appellé si on m’avait laissé le choix ?

    Ce texte décrit la position officielle de la police allemande par rapport à la « voiture connectée ». Le service de presse identifie des faiblesses dans le système susceptibles d’attirer des hackers « black hat ».

    Nach einem schweren Unfall ist es für Verletzte lebenswichtig, dass ihnen so schnell wie möglich geholfen wird. Ab April 2018 müssen deshalb alle Neuwagen mit einem automatischen Notrufsystem („eCall“) ausgestattet sein. Damit setzt das Auto unmittelbar nach dem Unfall selbstständig einen Notruf ab – mit den exakten Standortdaten. Datenschützer kritisieren Einfallstore für Hacker und stellen Automobilhersteller, Versicherungen und IT-Unternehmen vor große Herausforderungen.
    Chance und Risiko zugleich

    Mit „eCall“ (emergency call) ausgestattete Fahrzeuge setzen den Notruf mittels sogenannter „Crash-Sensoren“ in Echtzeit an die nächstgelegene Notrufzentrale ab. Diese ist europaweit unter einer einheitlichen Nummer erreichbar. Die Notrufzentrale erhält über GPS eine genaue Standortmeldung des Fahrzeuges und hat über Mikrofon und Lautsprecher die Möglichkeit, mit den Insassen zu sprechen, um weitere Informationen über den Unfall zu erhalten. Außerdem kann sie auch weitere notwendige Informationen über die Rettungskarte abrufen und an die Retter (Feuerwehr, Polizei) übermitteln.

    Der „eCall“ ist ein Beispiel dafür, dass die Mobilität der Zukunft vom vernetzten Auto geprägt wird. Auch Notbremsassistenten mit Personenerkennung und autonomer Notbremsung, die in Lkws bereits zur Serienausstattung gehören, könnten die Zahl der schweren Pkw-Unfälle schon bald deutlich reduzieren. Die fortschreitende Digitalisierung in der Automobilbranche soll aber nicht nur Menschenleben retten, sondern auch Stau- und Fahrzeiten verkürzen, die Umwelt schonen und das Autofahren insgesamt komfortabler machen. So ermöglicht etwa BMW seinen Kunden mit dem Infotainment-Service „Connected Drive“ während der Autofahrt Hotels zu buchen, Konzertkarten zu bestellen oder Nachrichten abzurufen. Volkswagen bietet ebenfalls Infotainment-Applikationen an.

    Sicherheitsexperten kritisieren vor allem den Umfang gespeicherter Fahrzeugdaten. Denn intelligente Autos produzieren enorme Mengen an sensiblen Daten zum Fahrverhalten, analysieren und übertragen sie – in erster Linie an die Autohäuser. Pkws, die über intelligente Systeme wie „Connected Drive“ vernetzt sind, können etwa auch der Autowerkstatt melden, wann welche Fahrzeuge zur Inspektion kommen. Auch weitere Schnittstellen wie Satelliten oder Ersatzteillieferanten können unter Umständen auf die Daten zugreifen. Insgesamt fahren bis zu 100 „Minicomputer“ in vernetzen Autos mit, die mit ihrer Umgebung interagieren. So entstehen zahlreiche Angriffspunkte sowohl für Freizeithacker als auch für professionelle Kriminelle. Gelingt es ihnen, vernetzte Autos zu knacken, haben sie nicht nur Zugriff auf Motorsteuerung und Bremsen. Über das Infotainment-System können sie auf das Smartphone des Fahrers zugreifen, Downloads starten, Schadprogramme aufspielen oder Kreditkartendaten stehlen.

    Zugangswege für Hacker

    1. Pkw-externe Angriffspunkte:

    Autohersteller: Die Konzerne betreiben große Rechenzentren, die die drahtlos übermittelten Informationen aus den Pkw verwalten und zum Teil an Partnerunternehmen übermitteln.
    Autowerkstätten: Sie spielen Software auf Pkw auf und ziehen über das Diagnosewerkzeug Daten ab. Per Mail oder Datensticks könnten die Betriebe mit Schadsoftware infiziert werden.
    Ersatzteillieferanten: Hacker können kriminelle Programm-Codes in das Betriebssystem elektronisch gesteuerter Bauteile einschleusen. Das gilt besonders für Ersatzteile, die bereits länger auf dem Markt sind.
    Satelliten: Die Autobauer verbinden sich mit ihrer Pkw-Flotte, fragen Standort und Fahrzeugdaten ab. So verbindet sich das Notrufsystem „eCall“ etwa per Satellit mit allen neuen Fahrzeugen.

    2. Pkw-interne Angriffspunkte:

    Infotainment-Systeme: Hier laufen sämtliche Daten aus dem Internet ein – etwa, wenn die Fahrzeuginsassen online Musik hören, Nachrichten abfragen oder eine Reservierung vornehmen.
    Bremssysteme: Vernetzte Autos informieren sich gegenseitig über Bremsmanöver, um Unfälle zu vermeiden – auch hier können Hacker ansetzen.
    Antrieb: Einigen Kriminellen gelang es bereits, von außen die Kontrolle über die Beschleunigung zu übernehmen.

    Der Datenschutz spielt im vernetzten Auto eine große Rolle

    © zapp2photo, fotolia
    Herausforderungen an die Autoindustrie

    Zwar beteuern die meisten Autohersteller, dass sie die Sicherheitslücken in Bezug auf Cyber-Angriffe bereits geschlossen hätten. In der Realität weisen aber die meisten bislang entwickelten Assistenzsysteme und Smartphone-Apps zum Teil noch gravierende Sicherheitsmängel bei der Programmierung auf. Die Herausforderung für die Autoindustrie der Zukunft besteht darin, gesetzliche Mindeststandards einzurichten – etwa regelmäßige Updates für alle Elektronikteile. Bisher tauschen Autohersteller bei einem Modellwechsel nur einen Teil der Fahrzeugelektronik aus. Geräte, die sich nicht unmittelbar auf das Fahrerlebnis oder die optische Erscheinung des Pkw auswirken, werden auch dann weiter verbaut, wenn ihre Betriebssoftware veraltet ist. Die digitale Gefahrenabwehr sollte bei den Herstellern oberste Priorität haben. Ein namhafter Hersteller engagiert bereits regelmäßig professionelle Hacker, die gezielt die neuen Systeme und Produkte angreifen, um potenzielle Schwachstellen aufzudecken.
    Wem gehören die Daten?

    Ein weiterer Fallstrick sind die Rechte an den Daten. Nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes hat der Fahrer bzw. Halter des Fahrzeuges ein Selbstbestimmungsrecht an den im Auto erzeugten personenbezogenen Daten. Die Fahrzeughersteller haben sich in der Vergangenheit teilweise auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei den im Fahrzeug gespeicherten Daten lediglich um fahrzeug- und nicht um fahrerbezogene Daten handle, sodass dem Fahrer auch kein Recht an den Daten zustehe. Im Fall von „eCall“ darf das System die Positionsdaten des Unfallfahrzeugs nur im Notfall senden. Der Autofahrer muss bei der ersten Inbetriebnahme ausdrücklich zustimmen, dass er mit der Datenübermittlung einverstanden ist. Übermittelte Daten dürfen nur für Rettungszwecke erhoben und weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke genutzt werden. Verschiedene Stimmen wie der ADAC oder die Verbraucherzentrale Bundesverband fordern darüber hinaus, dass die eCall-Funktion ausschaltbar sein soll und Autofahrer selbst über die Datenübermittlung entscheiden können. Autohersteller sollen zum Einbau einer „offenen Schnittstelle“ für den Datentransfer verpflichtet werden. Damit könnten Autofahrer frei entscheiden, an wen sie ihre Fahrzeugdaten übermitteln.

    KL (21.07.2017)

    #Europe #eCall #surveilance #infrastructure #voitures #police

    • eCall — Wikipédia
      https://fr.wikipedia.org/wiki/ECall

      La loi impose aux constructeurs d’installer le système eCall dans tous les véhicules à partir du 31 mars 2018, il sera donc présent « par défaut » dans tous les nouveaux véhicules. Une partie des constructeurs l’appliquent déjà. Mais actuellement, la présence du système à bord des véhicules n’a pas été rendu obligatoire par le code de la route. La loi n’interdit donc pas aux propriétaires de retirer l’eCall de leur véhicule.

  • VW engineer sentenced to 40-month prison term in diesel case
    http://www.reuters.com/article/us-volkswagen-emissions-sentencing/vw-engineer-sentenced-to-40-month-prison-term-in-diesel-case-idUSKCN1B51YP
    https://s3.reutersmedia.net/resources/r/?m=02&d=20170825&t=2&i=1198561402&w=&fh=545px&fw=&ll=&pl=&sq=&r=LYN

    No one is innocent

    WASHINGTON/DETROIT (Reuters) - A federal judge in Detroit sentenced former engineer James Liang to 40 months in prison on Friday for his role in Volkswagen AG’s (VOWG_p.DE) multiyear scheme to sell diesel cars that generated more pollution than U.S. clean air rules allowed.

    U.S. District Court Judge Sean Cox also ordered Liang to pay a $200,000 fine, 10 times the amount sought by federal prosecutors. Cox said he hoped the prison sentence and fine would deter other auto industry engineers and executives from similar schemes to deceive regulators and consumers.

    Liang was part of a long-term conspiracy that perpetrated a “stunning fraud on the American consumer,” Cox said, as the defendant’s family looked on in the courtroom. “This is a very serious and troubling crime against our economic system.”

    Liang’s lawyer, Daniel Nixon, on Friday urged Cox to consider a sentence of house arrest, saying Liang was not a “mastermind” of the emissions fraud. Liang “blindly executed a misguided loyalty to his employer,” Nixon said.

    Federal prosecutor Mark Chutkow countered that Liang was a “pivotal figure” in designing the systems used to make Volkswagen diesels appear to comply with U.S. pollution standards, when instead they could emit up to 40 times the allowed levels of smog-forming compounds in normal driving.

    A prison term ”would send a powerful deterrent message to the rest of the industry,” Chutkow said.

    #Volkswagen #Dieselgate #Responsabilité

  • The Latest: Dutch VW Dealers Halt Sale of Diesel Cars - The New York Times
    http://www.nytimes.com/aponline/2015/09/28/world/europe/ap-volkswagen-the-latest.html

    9:40 p.m. Dutch Volkswagen dealers are halting the sale of diesel cars that may be affected by the German automaker’s emissions-rigging scandal.

    Pon, the Dutch importer of Volkswagens, Audis, SEATs and Skodas, says in a statement that the temporary sales halt applies to 4,100 cars that its dealers still have in stock.

    The company said Monday the decision comes “in anticipation of full clarity from the manufacturer Volkswagen AG about a solution to the problems with these engines.”

    7:45p.m. Czech carmaker Škoda Auto, which belongs to Volkswagen AG, says 1.2 million of its vehicles had the engine that manipulated emissions data.

    Škoda Auto spokesman Jozef Balaz told Czech public television on Monday that Volkswagen plans to recall all those cars and will cover the cost.