• Fake News im etablierten Medienbetrieb: Wie SA-Schlägertrupps im „Presseclub“ einmarschierten

    via https://diasp.eu/p/17709093

    ARD und ZDF haben als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten besondere Sorgfaltspflicht. Doch zunehmend setzen auch sie Fake News in die Welt. Zwei Beispiele und ihre Analyse.

    Peter Welchering, 23. Juni 2025

    https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/tv-medien/fake-news-im-etablierten-medienbetrieb-wie-sa-schlaegertrupps-im-pr - #Bezahlschranke

    (...)

    • https://archive.ph/LYeq2

      (...)

      Früher gehörte der ARD-„Presseclub“ zum festen Sonntagsprogramm vieler Bundesbürger. Inzwischen ist das Interesse der Zuschauer jedoch abgeflaut. Die „Presseclub“-Macher wecken auch deshalb in den sozialen Medien mit knalligen Aussagen Interesse für ihre Sendung. So auch bei ihrer „Presseclub“-Sendung am 25. Mai 2025 mit dem Titel: „Jung, rechtsextrem, gewaltbereit – neue Gefahr für die Demokratie?“ Ende Mai entstand daraus eine Debatte, ob und wann denn demnächst SA-ähnliche Schlägertrupps Angst und Terror in Deutschland verbreiten würden.

      Botschaft löste viele Reaktionen aus

      Der dazugehörige Post auf der Plattform X veröffentlichte einen Videoschnipsel aus dem Sendemitschnitt vom Tage. „Presseclub“-Gast Christian Fuchs von der Zeit stellte hier einen Zusammenhang zwischen rechten Jugendkameradschaften und der AfD her. Die „Presseclub“-Macher ließen sich dazu den Text einfallen: „Diese Gruppen sollten die Straßen-SA werden für die AfD.“ Diese Botschaft rief bei vielen Menschen starke Reaktionen hervor, nicht nur auf X. Es lohnt deshalb, ein wenig intensiver auf das, was dann geschah, einzugehen.

      Tatsächlich hatte der Zeit-Journalist Christian Fuchs in nur schwer nachvollziehbarem Duktus in der Sendung behauptet: „Es gibt nämlich einen ganz, ganz starken Zusammenhang zwischen dem, was wir in den Wahlergebnissen sehen bei jungen Menschen und bei diesen jungen extremistischen Gruppen, von denen wir heute sprechen, diesen Jugendkameradschaften. Die wählen, wenn wir mit welchen gesprochen haben, die AfD.“

      Er führte aus, dass diese jungen Menschen nicht mehr wie in früheren Zeiten NPD oder den Dritten Weg wählen würden, sondern die AfD. Dahinter stünden Erwachsene. Und einer dieser Erwachsenen „hat sich das Konzept ausgedacht, und der sagt: Wir bereiten uns jetzt mit diesen Jugendkameradschaften, die wir aufbauen, in ganz Deutschland, darauf vor, das soll die Straßen-SA werden für die AfD. Wenn die AfD in den Parlamenten sitzt, dann sind unsere Jugendlichen kampfbereit, die sind gestählt. Dann können die das tun, was die SA früher 1933 bei der NSDAP getan hat. Die politischen Gegner überfallen.“

      Der Videoschnipsel schließt dann mit dem Fazit von Fuchs: „Also, es gibt einen ganz, ganz krassen Zusammenhang zwischen diesen beiden Entwicklungen.“ Gemeint ist der Zusammenhang zwischen rechten Jugendgruppen, die als „Straßen-SA“ bezeichnet werden und der AfD.

      Bloße Meinungen ohne valide Quellen

      Dieser Post löste Nachfragen aus – auch beim und vom Autor dieses Beitrags. Die „Presseclub“-Redaktion wurde gefragt, ob Christian Fuchs für diese sehr weitreichende Behauptung denn Belege vorgelegt habe.

      Ich wollte wissen: Hat die Redaktion vor der Veröffentlichung dieses Posts gegenrecherchiert oder anderweitige eigene Recherchen angestellt? Die beim WDR in Köln angesiedelte „Presseclub“-Redaktion ließ sich Zeit mit der Antwort und teilte am Montag nach dieser Sendung in dürren Worten mit: „Christian Fuchs hat der Reaktion detaillierte Belege vorgelegt, die seine Aussage stützen. Unsere journalistische Sorgfaltspflicht wurde hier beachtet. Wir bitten um Verständnis, dass die Belege nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können.“

      Die im schönsten Zentralkomitee-Stil verfasste Verlautbarung aus Köln zog eine Riesendebatte nach sich. Der WDR habe also gar keine Belege, wenn er sich so rausrede, argwöhnten einige Beitragszahler und Diskutanten. Andere argumentierten mit der Gefährlichkeit solcher rechtsextremen Jugendgruppierungen, wenn diese schon als „Straßen-SA“ bezeichnet werden würden.

      Narrativ statt Tatsachen

      Das Narrativ von einer „Straßen-SA“ für die AfD, gebildet von rechtsextremen und gewaltbereiten Jugendlichen, war also in der Welt. Was tun, wenn diese Truppen nun also wirklich ihre politischen Gegner überfallen und Wahlkampfveranstaltungen anderer Parteien stürmen würden? Gleichzeitig wuchs im WDR der Druck auf die „Presseclub“-Redaktion. WDR-Insider berichteten, die Redaktionsleitung sei recht ultimativ aufgefordert worden, Belege vorzulegen, weil die öffentliche Debatte darüber zu entgleisen drohe.

      24 Stunden später zeigte der interne Druck Wirkung. Die „Presseclub“-Redaktion teilte mit: „Auf vielfachen Wunsch aus der X-Community haben wir in Absprache mit Christian Fuchs entschieden, offen zu legen, worauf sich seine im Presseclub getätigte Aussage bezieht.“ Es folgte ein etwa 20 Zeilen langer Text, der etwas hastig und nachträglich zusammengestoppelt wirkte. In ihm wird erklärt, dass Patrick Schröder, Vizevorsitzender der Partei Die Heimat in Bayern, seit 2024 rechtsextreme Gruppen aufbaue, die nach seiner Einschätzung „Vorfeldarbeit einer AfD“ erledigen sollten.
      Tom Buhrow im Interview: „Ich weiß, wie schwer es ist, ein gutes Programm zu machen“

      Zudem argumentierten die Presseclubler, Wissenschaftler würden diese jungen Leute „als rechtsextreme, gewaltorientierte weiße Männer, die sich auf den Tag X vorbereiten“ charakterisieren. Drittens wird ein Mitglied von Deutsche Jugend Voran, einer rechtsextremen Kameradschaftsgruppe, damit zitiert, es wolle eine „Untergruppe so in Richtung SA“ aufbauen.
      Der „Belegtext“ schießt mit der Anmerkung: „Das stand auch so bereits in dem Artikel zur Recherche von Herrn Fuchs, den hätten Sie längst lesen können.“

      Belegbasteleien fürs Narrativ

      In einem weiteren Post lieferte die „Presseclub“-Redaktion dann drei Links nach. Der erste verweist auf einen Beitrag von Patrick Schröder, in dem dieser sich Gedanken über die Entwicklung rechtsextremer Jugendgruppen macht. Der zweite Link führte zu einem Beitrag von Julian Alexander Fischer auf der Plattform MSN. Dort wird der „Terrorismus-Experte“ Hans-Jakob Schindler unter anderem mit der Befürchtung erwähnt, „Active Clubs“, in denen sich Rechtsextreme zum Kampfsport treffen, könnten bei der EM „durch die bewusste Provokation von Schlägereien“ in Erscheinung treten. Der Beitrag ist inzwischen nicht mehr verfügbar.

      Der dritte Link wiederum geht etwas selbstreferenziell auf einen zusammenfassenden Beitrag von Christian Fuchs in der Zeit ein, in dem der Autor sich über rechtsextreme und gewaltbereite Jugendgruppen äußert. Im Netz wurden die drei sogenannten Belege rasch auseinandergenommen. So wurde in der Diskussion besonders hervorgehoben, dass Heimat-Funktionär Patrick Fischer in seinem zitierten Beitrag
      unter dem Punkt „Finanzen“ lediglich äußere: „Auch hier muss ich Euch nicht sagen, dass derartige Aufgaben eigentlich Vorfeldarbeit einer AfD wären, die dort die Parlamentskohle entsprechend platzieren müsste.“

      Einen belastbaren Zusammenhang zwischen rechtsextremen Jugendkameradschaften als „Straßen-SA“ der AfD belegen alle diese genannten Quellen nicht. Doch das Narrativ ist in der Welt. Es löst bei einigen Bürgern durchaus Sorgen und Ängste aus.

      Ist das nun #Clickbaiting oder politische #Propaganda? Beides sollte ein öffentlich-rechtlicher Sender unterlassen. Wenn die Sender schon nicht mehr in der Lage sind, Faktenprüfungen von Behauptungen und Aussagen, die in ihren Sendungen getroffen werden, vorzunehmen, sollten sie unbelegte Narrative nicht auch noch als Werbemittel nutzen.

      Recherchefrei und Spaß dabei

      Das ZDF hat dafür im April dieses Jahres ein weiteres schönes Beispiel geliefert. In der Sendung „Terra X History“ vom 6. April und in einem Online-Beitrag vom gleichen Tage stellten die ZDF-Autoren eine Verbindung zwischen Anschlägen wie dem Mannheimer Messerangriff, bei dem der Polizist Rouven Laur starb, und Russland her.
      „Gemeinsam mit dem Internet-Profiler Steven Broschart ist das ZDF auf verdächtige Suchanfragen aus #Russland im Vorfeld der Anschläge gestoßen“, schreibt Michael Renz, der die Sendung „Terra X History“ leitet. Im Vorfeld des Messerangriffs auf den Islamkritiker Michael Stürzenberger am 31. Mai 2024 habe es „russische Suchanfragen nach Webcams auf dem Mannheimer Markt – dem späteren Tatort – gegeben, um ein Livebild zu haben“, berichtet das ZDF.

      Steven Broschart wird von Michael Renz mit der Einschätzung zitiert: „Wir finden tatsächlich zum Täter im Vorfeld Suchanfragen aus Russland, zum Täternamen, und das ist schon sehr, sehr ungewöhnlich“. Genutzt wurde für diese Recherchen ein Werkzeug der Suchmaschine Google namens Trends. „Bei #Google Trends findet man zu jeder denkbaren Kombination von Suchbegriffen an jedem Ort der Welt in jedem denkbaren Zeitraum scheinbare ‚Suchanfragen‘, wenn man ein paarmal auf Reload drückt“, schätzt der Nürnberger Informatik-Professor Florian Gallwitz die Aussagekraft der von ZDF und Broschart angewandten Methode ein.

      Artefakte statt Fakten

      Gallwitz begründet die massive Ungenauigkeit der Suchmethode mit #Datenschutz-iInteressen: „Das ist höchstwahrscheinlich ein Artefakt des verwendeten Differential-Privacy-Verfahrens, mit dem die #Privatsphäre von Google-Nutzern geschützt werden soll.“ Selbst der Bundesnachrichtendienst soll dem ZDF im Vorfeld der Sendung davon abgeraten haben, sich auf die Ergebnisse von Google Trends zu verlassen. Die eingesetzte #Analysemethode sei nicht geeignet, die Auswertung nicht valide.

      Die Kritik an der #Recherchemethode ist berechtigt. Google Trends greift nämlich nicht direkt auf die tatsächlichen Suchanfragen zu, sondern auf Stichproben, und errechnet daraus relative Häufigkeiten auf einer Wahrscheinlichkeitsbasis. Für Marketingzwecke ist das vollkommen ausreichend. Um damit Indizien für eine – wie auch immer geartete – Beteiligung am Mannheimer Messerattentat digitalforensisch zu belegen, ist die Methode hingegen gänzlich ungeeignet.

      Eine beim ZDF-Fernsehrat eingereichte Programmbeschwerde zu dieser #Fake-News-Berichterstattung versucht der Intendant des ZDF, Norbert Himmler, zu relativieren. „Die von der ZDF-Redaktion identifizierten Auffälligkeiten sind, wie in der Berichterstattung dargestellt, keine Beweise, sondern Hinweise, die laut verschiedener Experten und Sicherheitsbehörden Anlass dazu geben, weitere Prüfungen beziehungsweise Ermittlungen hierzu anzustellen“, schreibt Himmler dem Beschwerdeführer.

      Durch die Art der Präsentation in der „Terra X History“-Sendung, im Online-Beitrag, aber auch durch das Interview mit einem ehemaligen #BND-Mitarbeiter in der Nachrichtensendung „heute journal“ erzeugt das ZDF den Eindruck, dass diese Suchanfragen ein überzeugendes digitalforensisches Indiz für die Beteiligung Russlands an Anschlägen in Deutschland seien. Auch Kritik von ausgewiesenen Fachleuten wie dem Informatik-Professor Florian Gallwitz ignorieren die Programmverantwortlichen. So entstehen weitere wirkmächtige Fake News. „Der Google-Trends-Rohrkrepierer des ZDF spielt journalistisch in einer Liga mit den pflanzenförmigen Sprengstoffen und dem stromerzeugenden Fernseher der #ARD“, spielt Florian Gallwitz auf zwei andere üble #Falschberichterstattungen im #ÖRR an.

      Das sind klassische Muster für das #Belehrungsfernsehen. Mit seriösem Journalismus hat das nichts mehr zu tun. Deshalb reagieren auch immer mehr Beitragszahler und frühere Nutzer von ARD und ZDF ungehalten. Sie wollen sauber recherchierte Beiträge und keine unseriöse Meinungsmache ohne Quellen.

      #Journalismus

    • oAnth:

      Die Artikel msn.com vs. Berliner Zeitung sind zwar nicht identisch, handeln jedoch von der identischen unseriös-manipulativen Vorgehensweise seitens des #ZDF-Presseclubs im Umgang mit den Mannheimern Anschlägen (Nachahmung des sattsam bekannten #Russia-Gate in den #USA) und mit organisierten Gruppen der AfD. Unabhängig davon, ob man mit den politischen Zielsetzungen der AfD inhaltlich auf Distanz geht oder nicht, erweist sich der hier dargestellte journalistische Stil nicht nur als grundsätzlich inakzeptabel, sondern in jeglicher Hinsicht schädlich im Umgang mit gesellschaftlichen Problemfeldern jedweder Couleur, indem hier auf fahrlässige Art und Weise ungeprüfte Zuordnungen und Bewertungen vorgenommenen werden, die sich im konkreten Fall zwar vordergründig populistisch gegen #Russland und die #AfD richten mögen, morgen aber aber schon gegen jeden von uns bedenkenlos zur Anwendung gelangen werden, sollten dergleichen Herangehensweisen Schule machen. Sich auf der moralisch korrekten Seite des Zeitgeists zu wähnen überzeugt nicht, es bedarf der unvoreingenommen #Recherche und der journalistischen #Unparteilichkeit, um konstruktiv auf die öffentliche Diskussion einzuwirken - wozu benötigt man andernfalls einen #ÖRR? Damit uns ein Herr ausgerechnet vom #BND (vgl. msn-Artikel auf Diaspora) erklärt, auf wessen Betreiben hin die Anschläge von Mannheim angeblich vorbereitet und durchgeführt wurden? Ein nur allzu durchsichtiges Manöver seitens der westlichen #Geheimdienste, um sich die Sorgen der Bevölkerung zu politischer #Indoktrination nutzbar zu machen. (#NATO-#Stratcom- #Medienaufbereitung)

  • Kündigungsschutzstreitigkeiten: Das Druckmittel Datenschutz, um Abfindungen rauszuschlagen oder zu erhöhen. Der Dreh mit dem Auskunftsanspruch – ist doch noch nicht vorbei. | Management-Blog
    https://blog.wiwo.de/management/2021/05/03/kuendigungsschutzstreitigkeiten-das-druckmittel-datenschutz-um-abfindungen

    3. Mai 2021, Autor: Claudia Tödtmann - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte wohl einen Trick vermasseln, den Anwälte von Gekündigten oder Kandidaten für Aufhebungsverträge anwenden: Den Wink mit dem Datenschutz, um in Wirklichkeit die Abfindung zu erhöhen oder überhaupt eine Abfindung zu bekommen, die einem gar nicht zusteht. Wie es aussieht, war der Versuch der BAG-Richter nur halbherzig.

    Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitnehmern eine Waffe aus der Hand geschlagen, vielleicht. Denn wenn man genau hinsieht, dann doch wieder nicht. Nicht so richtig. Eher nur ein bisschen. Denn: Das nächste Schlupfloch für clevere Anwälte von Angestellten, Führungskräften und Managern ist wahrscheinlich direkt daneben. Das werden die Juristen erkennen, es nutzen und dann ist wieder alles beim Alten. Die Waffe bleibt ihnen erhalten. Schluss ist jetzt zumindest mit dem „offensichtlichen Anspruch von Querulanten“, urteilt Philipp Byers, Arbeitsrechtler bei Watson Farley & Williams.

    Das probate Druckmittel gegen Arbeitgeber: Der DSGVO-Auskunftsanspruch

    Verwirrend? Nix verstanden? Kein Wunder, die Sache ist auch kompliziert. Aber das ist offenbar das Fazit. Die Waffe der Anwälte der Angestellten ist ein Anspruch auf Auskunft gegen ihren Arbeitgeber nach der Datenschutzgrundverordnung. Was scheinbar harmlos daher kommt und auf erstes Blick nichts zu tun hat mit Kündigungen, hat sich in den vergangenen ein, zwei Jahren zu einem probaten Druckmittel in Kündigungsstreitigkeiten entwickelt. Unternehmern ärgert dieser Auskunftsanspruch so sehr, dass sich die meisten lieber gleich freikaufen und eine Abfindung oder mehr Abfindung zu zahlen – statt ihn zu erfüllen.

    Doch der Reihe nach. Vor wenigen Tagen veröffentlichte das BAG eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO“. Es geht darin um einen Wirtschaftsjuristen aus Niedersachsen, der nicht das Recht habe auf einen voll umfassenden Auskunftsanspruch gegen seinen – sehr kurzzeitigen – Ex-Arbeitgeber nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

    Geld – auch ohne Anspruch auf Abfindung

    Dieses Ansinnen, der Auskunftsanspruch nach der DSGVO, bringt Arbeitgeber nämlich an den Rand ihrer Nerven. Denn der Arbeitsaufwand dafür ist enorm – und enorm teuer. Alles aufzuspüren, wo der Name des Betreffenden auftaucht, jede einzelne Mail, kann Wochen dauern. Zumal Unternehmen ihrem Mitarbeiter nicht selbst noch zusätzliches Futter, Beweise, für einen Arbeitsrechtsstreit liefern wollen. Und sowieso weiß niemand, wie umfangreich der Anspruch auf Auskunft ist – sprich: wie viel Datensuche der Arbeitgeber auf sich nehmen muss.

    Teure Leute mit der aufwändige Suchen nach E-Mails beschäftigen
    Im Klartext: Was der Anwalt des Angestellten alles fordern kann, darüber streiten sich die Geister. Bislang ohne Ergebnisse. Im zweiten Schritt bemängeln die Betroffenen, dass das Unternehmen ihnen zu wenig ausgehändigt habe. Zumal: Gehört der Mitarbeiter schon zehn Jahre und länger zur Belegschaft, umso öfter kommt sein Name vor und umso länger dauert die Suche. Ganz abgesehen davon, dass nicht jeder Praktikant die Aufgabe übernehmen kann. Das müsse mindestens jemand mit rechtlichen Kenntnissen sein, der erkennt, wann etwas brisant ist, urteilt Philipp Byers, Arbeitsrechtler bei Watson Farley & Williams.

    Verhandlungsmasse ergattern mit dem Auskunftsanspruch

    Gewiefte Anwälte von Angestellten machen diesen DSGVO-Auskunftsanspruch schon automatisch geltend, um von vornherein den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen. Als Verhandlungsmasse. Schließlich setzte man so die Unternehmen unter Zeitdruck und – wenn sie nicht pünktlich reagieren – droht ihnen obendrein ein Schadenersatzzahlung. Im Fall eines Düsseldorfers musste ein Unternehmen bereits 5000 Euro Schadenersatz an den Betroffenen zahlen – und trotzdem weiter Daten suchen und aushändigen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020, Aktenzeichen 9 Ca 6557/18).

    Viele Unternehmen zahlen dann lieber gleich eine höhere Abfindung, um Ruhe zu haben vor langwierigen Streitereien. Denn klar ist ja auch: Es ist ja nicht einmal damit getan, vier Mitarbeiter eine Woche lang dafür abzustellen, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Denn danach geht der Streit beim Gericht weiter nach dem Motto: Das Unternehmen habe aber nicht alle Daten rausgerückt. Das kann locker ein halbes Jahr dauern, denn das Gesetz verrät nichts Genaues und ein höchstrichterliches Urteil gibt es – noch immer – nicht, erzählt auch Arbeitsrechtler Sebastian Frahm von Frahm Kuckuk in Stuttgart schon hier im Management-Blog.

    Scheuklappen-Denken statt Unternehmen und Arbeitnehmern Orientierung zu geben

    Genau deshalb hatten die Anwälte, die typischerweise nur Unternehmen vertreten und aus Großkanzleien kommen, auf ein BAG-Urteil gehofft, das für Klarheit sorgt. Doch tatsächlich wirft die Pressemitteilung – die Urteilsbegründung wird erfahrungsgemäß noch Monate dauern – mehr Fragen auf, als dass sie Antworten gibt, kritisiert Byers. Wo beispielsweise die Geschäftsgeheimnisse beginnen und die Dokumente nicht herausgegeben werden brauchen, bleibe eine große Frage. Die BAG-Richter haben es sich – einmal mehr – leicht gemacht und nur eine einzige Frage beantwortet. Statt für umfassende Klarstellung zu sorgen, Arbeitnehmern wie Arbeitgebern Klarheit zu bieten und ihrer Aufgabe, für Rechtsfortbildung zu sorgen, nachzukommen.

    Führen sie dann noch aus, „das brauchten wir hier nicht beantworten“ wirkt das für die Praktiker wie Spott und Hohn. Denn Arbeitsrecht ist Richterrecht und wenn die Richter sich auf ihre Scheuklappen berufen und damit zu immer neuen, teuren und mühsamen Prozessen auffordern, wirkt das nicht nur arrogant, sondern ist für Bürger – die mit ihren Steuergeldern die Arbeitsgerichte finanzieren – auch nicht mehr verstehbar.

    Praktische Probleme: Durchforsten von E-Mail-Fächern der Arbeitskollegen

    Immerhin ist der Arbeitsaufwand langwierig und sehr kleinteilig. Denn mit einer einfachen Volltextsuche nach dem Namen des Betroffenen sei es ja nicht getan, sagt Arbeitsrechtler Byers. Die Sucherei produziert neue Datenschutzprobleme, wenn die Postfächer von den Kollegen durchforstet werden müssen und damit in deren Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird, erzählt der Münchner. Denn der Auskunftsanspruch darf kein Einfallstor fürs Durchforsten aller Kollegen-Mails sein. Sein Fazit nach der BAG-Entscheidung: Das Einzige was jetzt definitiv nicht mehr funktioniert, ist die Forderung „ich begehre Auskunft über alles mit meinem Namen“, stellt Byers klar. Oder: „Alle in meinem Postfach eingegangenen und verschickten E-Mails, inklusive Kundenkorrespondenz“. Denn dieses Ansinnen sei zu pauschal und unbegrenzt. Das zumindest brauchen Unternehmen nicht mehr erfüllen.

    Welche Versuche weiter laufen dürften, weil die Richter uns im Unklaren lassen

    Verlangen werden Arbeitnehmeranwälte immer noch dies: Zum Beispiel alle E-Mails mit dem Namen des Betroffen und Schlüsselbegriffen wie zum Beispiel Pflichtverstoß, Compliance oder Kündigung, wo es etwa um seine Position als Arbeitnehmer geht, wenn er Compliance-Vorwürfe bekam. Zum Beispiel wenn ihm sexuelle Belästigung vorgeworfen wird, aber nicht mehr, um Hinweisgeber zu schützen und die Aufklärung nicht zu erschweren. Byers Fazit: Die Forderung nach gezielten Informationen mit Suchbegriffen kann durchaus „hinreichend bestimmt“ sein, wie es das BAG verlangt. Sicher ist aber auch das nicht.

    Eine weitere Möglichkeit, die Arbeitnehmeranwälte nun probieren werden: Die Suche zeitlich einzugrenzen, beispielsweise vom 1.Januar 2019 bis 31. Dezember 2020. Oder auch diese Variante dürfte eine Strategie der Arbeitnehmeranwälte werden, so Byers: Wenn der Betroffene erfahren will, was andere über ihn geschrieben haben wie Kollegen, der Vorgesetzte oder die Personalabteilung. Denn das würde womöglich ihm Munition im Kündigungsschutzprozess liefern.

    Im Klartext: Arbeitnehmer-Anwälte brauchen nur ihren Text ändern und haben immer noch ein formidables Druckmittel, nur weil die BAG-Richter zu wenige Antworten geben. Die Unternehmen stehen dann immer noch vor der Entscheidung: Lassen sie es auf einen jahrelangen Gerichtsstreit vielleicht durch mehrere Instanzen ankommen oder zahlen sie, damit Ruhe ist? „Arbeitgeber haben die Wahl zwischen Pest und Cholera“, meint Byers. Geben sie alles heraus, ist die Menge groß und das Risiko hoch, wenn etwas fehlt, dann begehen sie einen Datenschutzverstoß und der Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen.

    Sowieso steht der Arbeitgeber dann vor immer neuen Detailfragen: Gibt er alles raus, wie E-Mails mit Preisen für bestimmte Kunden, die andere nicht bekommen sollen – darf er die Informationen schwärzen? Welche anderen vertraulichen Textteile darf er überhaupt schwärzen, ehe er sie herausgibt? Byers: „Ich rate immer, absolut vertrauliche Dokumente nicht herauszugeben und sich lieber auf Geheimhaltungsbedürfnisse zu berufen.“ Oder, wenn es nur der letzte Absatz ist, das Dokument rauszugeben und den Teil zu schwärzen. Hin wie her: es macht eine Höllenarbeit. Und sichert Wirtschaftskanzleien weiterhin für erfreuliche Mehrarbeit.
    Hier die Pressemeldung des BAG:

    https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25141&pos=3&

    #Arbeit #Recht #Datenschutz #DSGVO

  • Fremdes Auto: Gekoppeltes Smartphone hinterlässt Spuren
    https://www.berliner-zeitung.de/zukunft-technologie/fremdes-auto-gekoppeltes-smartphone-hinterlaesst-spuren-li.151230

    Komfortable neues Entertainement-System im Taxi? Klasse, aber aufpassen, dass der Chef nicht alle Kontakte, Termine und Anrufe mitlesen kann.Im Übrigen muss bei EInführung solcher System eine gesonderte Vereinbarung über Datenschutz und zulässige Nutzung geschlossen werden, zumindest wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt.

    8.4.2021 - Carsharing nutzen und die Musik der eigenen Playlist hören? Kein Problem. Die persönlichen Daten später löschen ist auch möglich. Allerdings nicht ganz leicht.

    Wer sein Smartphone mit dem Infotainment-System eines gemieteten Autos koppelt, muss wissen: Dabei werden meist persönliche Daten wie das Telefonbuch im Fahrzeug gespeichert. Auch wenn die Daten von nachfolgenden Fahrerinnen und Fahrern nicht ohne weiteres ausgelesen werden können, sollte man darauf achten, sie zu löschen, bevor man den Wagen zurückgibt, rät der Autoclub ADAC.

    Denn automatische Löschroutinen haben etwa Autovermietungen oder Carsharing-Anbieter bislang nur teilweise eingeführt. Am praktikabelsten löscht man, indem das Infotainment-System des jeweiligen Fahrzeugs auf die Werkseinstellungen zurücksetzt wird. Dabei braucht man allerdings Geduld: Je nach Automodell muss man tief in die Einstellungsmenüs vordringen, um diese Funktion zu finden. Es gibt sie aber fast immer. Der Nachteil dabei: Das lange Suchen erhöht den Mietpreis. 

    Wer nicht fündig wird, sollte laut ADAC wenigstens die Funktion „Entkoppeln des Smartphones“ aufrufen, die meist recht einfach in den Menüs zu finden sei. Dabei wird nach Angaben des Clubs nur die Verbindung zwischen Auto und Smartphone getrennt. Ansonsten bleiben Teildaten – wie Ziele im Navigationsgerät – im Wagen gespeichert.

    In Berlin war StattAuto (heute Greenwheels) der erste Anbieter für Carsharing
    Autofahrer, die im gemieteten Fahrzeug native Apps wie Spotify nutzen, sollten sich gesondert von diesen Diensten abmelden. Native Apps sind Anwendungen klassischer Smartphone-Apps, die bereits im Infotainment-System des Fahrzeugs vorinstalliert sind. Verbrauchern, denen nur die telefonische Erreichbarkeit wichtig ist, rät der Club, die Datenübermittlung bei der Kopplung des Smartphones mit dem Infotainment-System des Autos abzulehnen.

    In Deutschland ging es mit dem Carsharing-Angebot übrigens 1988 los, in Berlin war StattAuto (heute Greenwheels) der erste Anbieter. Inzwischen gibt es den Unterschied zwischen stationsbasierten Fahrzeugen und dem Geschäftsmodell, dass Autos innerhalb eines festgelegten Gebiets einer Stadt gemietet und abgestellt werden können. Die Zahl der Anbieter ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, auch das Angebot wurde erweitert. So können längst nicht nur Autos für einen gewissen Zeitraum gemietet werden. Dabei, das zeigen Befragungen, sind die Bundesbürger allerdings noch skeptisch, was die Nutzung des Angebots angeht. Nur 12 Prozent der Bevölkerung haben sich dafür entschieden, an Carsharing teilzunehmen, die große Mehrheit der Nutzer (91 Prozent) ist mit dem Angebot zufrieden oder sogar sehr zufrieden. 

    Der Branchenverband Bitkom ließ in einer Umfrage auch herausfinden, was die Leute antreibt, auf Sharing-Angebote zu setzen. Das Ergebnis: Insgesamt meinen drei Viertel (75 Prozent), dass neue Mobilitätsangebote einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, gut zwei Drittel (64 Prozent) sagen, dass man mit ihnen für weniger Geld als bisher ans Ziel kommt.

    #Datenschutz #Privatsphäre #Überwachung

  • Portland beschließt Verbot von Gesichtserkennung auch durch private...
    https://diasp.eu/p/11633561

    Portland beschließt Verbot von Gesichtserkennung auch durch private Firmen

    Von Januar an darf biometrische Gesichtserkennung in der größten Stadt Oregons in Geschäften, Banken, Restaurants oder Arztpraxen nicht mehr genutzt werden. Portland beschließt Verbot von Gesichtserkennung auch durch private Firmen #Datenschutz #Gesichtserkennung #Verbot #Videoüberwachung

  • Bundestag: Neue Regeln gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet - Golem.de
    https://diasp.eu/p/11631553

    Bundestag: Neue Regeln gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet - Golem.de

    Das neue Gesetz soll vor allem kleine Unternehmen vor Abzocke mit Abmahnungen schützen, beispielsweise beim Verstoß gegen die DSGVO. Bundestag: Neue Regeln gegen Abmahnmissbrauch verabschiedet - Golem.de #Abmahnung #Bundesregierung #ChristineLambrecht #DSGVO #Datenschutz #Datensicherheit #EU #Internet #PolitikRecht #Security

  • Warum es bei künftigen Datenpannen in der Medizin keine Schuldigen ...
    https://diasp.eu/p/11560235

    Warum es bei künftigen Datenpannen in der Medizin keine Schuldigen geben wird

    Bald entscheidet der Bundesrat über das Patientendatenschutzgesetz. Doch die aktuelle Fassung schützt vorallem die Verantwortlichen möglicher ­Datenpannen. Warum es bei künftigen Datenpannen in der Medizin keine Schuldigen geben wird #Bundesregierung #Datenschutz #Datenschutzrecht #Digitalisierung #Partientendatenschutzgesetz #Politik #Recht #eHealth #elektronischeGesungheitskarte

  • Komplettüberwachung aus der Taxi-Zentrale: Datenkrake Taxi-Ruf - taz.de
    https://taz.de/Komplettueberwachung-aus-der-Taxi-Zentrale/!5070913

    So sah es vor der DSGVO aus. Und jetzt?

    20. 3. 2013 - BREMEN taz | Bremer TaxifahrerInnen werfen ihrer Zentrale „grobe Verstöße“ gegen Datenschutzbestimmungen vor. Sie erstellt lückenlose Bewegungsprofile der Taxen, speichert ohne Einwilligung Gespräche mit den Kunden und den Fahrern und gibt Daten weiter. Der Taxi-Ruf Bremen ermögliche dadurch „die totale Überwachung“, heißt es in einer Stellungnahme der Interessensgemeinschaft Bremer TaxifahrerInnen (IG). Rückendeckung bekommt die IG vom Bremer Landesdatenschutzbeauftragten für Beschäftigte, Harald Stelljes.

    „Die lückenlose Überwachung ist unzulässig“, sagt Stelljes. Konkret geht es um ein computergestütztes Fahrvermittlungssystem, das der Taxi-Ruf Bremen seit drei Jahren einsetzt. Über das Ortungssystem GPS kann die Zentrale damit den Standort der Taxe in Echtzeit nachvollziehen, die genaue Route wird 20 Wochen lang gespeichert.

    Auch wird alles protokolliert, was der Fahrer in sein Display eingibt, ob er eine Pause macht, das Fahrzeug frei oder mit einem Fahrgast besetzt ist. Ebenso Adressen und Fahrziele der Kunden. Und: Alle diese Informationen können auch „Dritte“, also die Taxi-Unternehmer jederzeit online abrufen. Ihnen gehören die Fahrzeuge, sie sind die Arbeitgeber der TaxifahrerInnen.

    Für Datenschützer Stelljes ist es durchaus einsichtig, dass für die Fahrvermittlung die GPS-Daten genutzt werden. Er aber schlägt vor, dass der Taxi-Ruf die Routen nur noch eine Stunde lang speichert. Gespräche, ob mit Kunden oder Fahrern, dürften nur nach ausdrücklicher Einwilligung der Sprechenden aufgenommen werden.

    Und: Den Taxi-Unternehmern selbst sollte als Arbeitgebern der Zugriff auf die Daten komplett entzogen werden. „Es übt einen unzumutbaren Überwachungsdruck auf die Arbeitnehmer aus.“ Denn die Fahrer wüssten nicht, wann sie wie beobachtet werden und müssten jederzeit damit rechnen. „Das ist gesetzlich nicht zulässig“, so Stelljes.

    Ganz offen spricht Wolfgang Verbeek, zweiter Vorsitzender des Taxi-Rufs, darüber, dass die Daten gespeichert werden. Dies zu ändern allerdings, ist für ihn „nicht vorstellbar“. Die Routen-Speicherung sei „ein alter Hut“: „Der Unternehmer muss gegenüber dem Finanzamt belegen, wie er sein Unternehmen führt“, so Verbeek. „Früher lief das eben mit einem Fahrtenbuch.“ Die Speicherung der Taxibewegungen in der Zentrale sei wichtig, um noch im Nachhinein Quittungen ausstellen zu können, Reklamationen zu bearbeiten und auch praktisch, wenn ein Fahrgast zum Beispiel sein Handy verloren habe und sich nur an die Strecke erinnert.

    Dass alle Gespräche aufgezeichnet werden, sei Anrufern tatsächlich teilweise nicht mitgeteilt worden – ein „technischer Defekt“, so Verbeek, in den nächsten Tagen solle der behoben werden. Erst die Einwilligung eines jeden Anrufers abzuwarten, würde allerdings „zu viel Zeit“ kosten.

    „Wer mit der Aufzeichnung nicht einverstanden ist, kann ja auflegen“, so Verbeek. Das System schütze den Fahrer vor Straftätern, und: „Wir sind die einzige Taxi-Ruf-Zentrale mit eigenem Datenschutzbeauftragtem und Datenschutzbericht“, so Verbeek.

    Für Marco Bark, Vorsitzender der Interessensgemeinschaft Bremer TaxifahrerInnen, ist die Sache klar: „Das ist alles kein Argument, um Straftaten zu begehen.“

    #Taxi #Datenschutz #Bremen

  • Im Rausch der #Daten
    https://diasp.eu/p/8461105

    Im Rausch der #Daten

    Sehr sehenswerter Film, die Zitate hier beschreiben ganz gut worum es geht, zwei Aspekte werden besonders beleuchtet, zum einen der lange Weg zur #Datenschutzgrundverordnung und zum anderen der Einblick darin wie Politik in der EU funktioniert und wie #Lobbyismus auf die Gesetzgebung stattfindet.

    Der #Film öffnet die Türen zu einer undurchdringlichen Welt und begleitet den politischen Kampf für ein neues #Datenschutzgesetz in der #EU. Eine fesselnde und hochbrisante Geschichte über eine Handvoll Politiker, #Lobbyisten, Diplomaten und Bürgerrechtler, die um den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt ringen. Zweieinhalb Jahre hat David Bernet den Gesetzgebungsprozess der EU-Datenschutzreform begleitet und zu einem abendfüllenden Dokumentarfilm verdichtet, der die (...)

  • 10 Fragen und Antworten zum Thema Datenschutz im Kfz | Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
    https://www.lfd.niedersachsen.de/themen/datenschutz_im_kfz/kfz-und-datenschutz-148981.html

    1) Was hat das Auto mit Datenschutz zu tun?

    Die Autobranche ist im Umbruch: In wenigen Jahren wird das „connected car“ Standard sein: es wird nicht nur über Internetverbindungen verfügen, sondern auch in der Lage sein, Verkehrszeichen zu erkennen und mit anderen Autos, z.B. zum Umfahren eines Staus oder zum Auffinden einer Parklücke, zu kommunizieren. Und autonom fahrende Autos fangen an, Marktreife zu erlangen. Die Zukunft hat schon begonnen.

    Was hat diese Entwicklung mit Datenschutz zu tun? Sehr viel: Schon zum jetzigen Zeitpunkt werden in einem durchschnittlichen Kfz dutzende Datenkategorien erhoben und verarbeitet. Das Kfz der Zukunft wird – in jeder seiner Entwicklungsstufen - massive Datenströme verarbeiten. Nicht nur die Datenmenge und die Übertragungsgeschwindigkeit, sondern auch die Anzahl an erhobenen personenbezogenen Daten wird enorm ansteigen. Hierbei muss man sich klarmachen, dass das vernetzte Kfz wie kaum ein anderes Produkt in der Lage sein wird, ein umfassendes Persönlichkeitsprofil zu erstellen: Tagesrhythmus, Bewegungsprofile, emotionale Komponenten (vorausschauender oder abrupter Fahrer?), Körpergröße (Sitzeinstellungen), Anzahl an Mitfahrern (Anzahl geschlossener Gurte), Telefonlisten, Musikgeschmack… Aus der Zusammenlegung mehrerer Profile ließen sich sodann gemeinsame Treffen herauslesen etc.

    2) Wem „gehören“ alle diese Daten?

    Sind die Daten anonymisiert und damit in keiner Weise, auch nicht durch Verknüpfungen, rückverfolgbar, so dürfen sie ohne Einschränkung genutzt werden. Ein Beispiel wären Fehlermeldungen, die vom Hersteller anonymisiert für Statistikzwecke und Produktverbesserungen verwendet werden.

    Anders ist es bei personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Kfz anfallen. Daten sind dann personenbezogen, wenn sie sich auf eine „bestimmte Person“ oder zumindest auf eine „bestimmbare Person“ beziehen. Eine Person ist dann „bestimmbar“, wenn sie z.B. über die Fahrgestellnummer oder weiteres Zusatzwissen identifizierbar ist. In diesen Fällen liegen also „personenbezogene Daten“ vor. Damit gilt in diesen Fällen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das BDSG wiederum enthält eine klare Aussage: Die Daten „gehören“ dem Betroffenen. Auf das Kfz bezogen: Die Daten „gehören“ dem Fahrer bzw. Halter des Kfz.

    Dem BDSG unterfallen insbesondere auch „rein technische Daten“, die auf den ersten Blick „weniger interessant“ erscheinen, aber personenbeziehbar sind. Beispielsweise erscheint die Anzahl der Bremsvorgänge auf den ersten Blick „weniger spannend“. Auf einen konkreten Zeitraum bezogen gibt diese Information jedoch Aufschluss darüber, ob der – identifizierbare – Fahrer ein Stadtfahrer ist oder ob er auf dem Land wohnt etc. Sofern diese Informationen ohne Zeitbezug gespeichert werden und regelmäßig wieder überschrieben werden, lassen sie sich zumindest durch ein enges Ausleseintervall einem konkreten Zeitraum zuordnen. Somit könnten bereits mit relativ wenigen Informationen einfache Persönlichkeits­profile gebildet werden.

    Ein weiteres Beispiel: Fahrprofile, die durch Erfassen der Lenkbewegung (Kurven) und der Geschwindigkeit (Landstraße? Autobahn?) gebildet werden können, könnten mit Landkarten abgeglichen und so einem Start- und Endziel zugeordnet werden. Auf diese Weise könnten aus nicht-geobezogenen Daten die Geobezüge (Standortdaten) nachträglich generiert werden.

    Die Begehrlichkeiten für solche potentiellen Datensammlungen sind groß. Kreditkartenfirmen, Scoringunternehmen, potentielle Arbeitgeber, Versicherungen… die Liste von möglichen Interessenten ließe sich problemlos fortsetzen.

    Das BDSG sorgt dafür, dass personenbezogene Fahrdaten nicht zu einem „freien Wirtschaftsgut“ werden: Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG dürfen diese Daten nur dann genutzt werden, wenn entweder eine gesetzliche Regelung dies erlaubt oder wenn der Betroffene (Fahrer/Halter) durch Einwilligung bzw. Vertrag wirksam zugestimmt hat.

    3) was machen die Datenschutz Aufsichtsbehörden?

    Auf der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Oktober 2014 wurde eine Entschließung verabschiedet, die konkrete Forderungen an die Automobilindustrie richtet. Hierbei wurde klargestellt, dass Datenverarbeitungen entweder vertraglich vereinbart sein müssen oder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss. Hierzu gehört zumindest vollständige und praxisnahe Transparenz. Aber auch bei einer vertraglich vereinbarten oder von einer Einwilligung getragenen Datenübertragung muss der Fahrer bzw. Halter vom Hersteller in die Lage versetzt werden, eine solche Datenübermittlung zu erkennen, zu kontrollieren und ggf. zu unterbinden. Zudem muss Wahlfreiheit für datenschutzfreundliche Systemeinstellungen und die umfangreiche Möglichkeit zum Löschen eingeräumt werden.

    Aufbauend auf diesen Forderungen haben die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Verband der Automobilindustrie (VDA) eine Gemeinsame Erklärung zu „Datenschutzrechtlichen Aspekten bei der Nutzung vernetzter und nicht vernetzter Fahrzeuge" erarbeitet.

    4) Worum geht es in dieser gemeinsamen Erklärung?

    In der Gemeinsamen Erklärung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder mit dem Verband der Automobilindustrie (VDA) wurden gemeinsame Positionen festgelegt zu folgenden Themen:

    Personenbezogenheit der im Fahrzeug anfallenden Daten
    Festlegung des Zeitpunkts der Datenerhebung
    Bestimmung der verantwortlichen Stelle
    Rechtsgrundlagen für den Datenumgang im Kfz
    Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht gegenüber dem Hersteller
    Hoheit über die Datenverarbeitungsvorgänge im Fahrzeug

    5) Was ist der „Dreh -und Angelpunkt“ in der gemeinsamen Erklärung?

    „Dreh -und Angelpunkt“ in der gemeinsamen Erklärung ist die Personenbezogenheit. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass die bei der Kfz-Nutzung anfallenden Daten jedenfalls dann personenbezogen im Sinne des BDSG sind, wenn eine Verknüpfung mit der Fahrzeugidentifikationsnummer oder dem Kfz- Kennzeichen vorliegt.

    6) Wer ist ausweichlich der Gemeinsamen Erklärung „Verantwortliche Stelle“?

    Hierbei ist zu differenzieren, und zwar nach dem Zeitpunkt der Datenerhebung. Dieser Zeitpunkt ist unterschiedlich je nachdem, ob es sich um Kraftfahrzeuge handelt, bei denen eine Datenspeicherung nur innerhalb des Fahrzeuges stattfindet („offline“), oder ob eine Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeug heraus erfolgt („online“), wie etwa bei der Übermittlung und Speicherung von Fahrzeugdaten auf Backend-Servern: Bei „Online“-Autos sind diejenigen als verantwortliche Stellen anzusehen, die personenbezogene Daten erhalten, d. h. in der Regel die Hersteller und gegebenenfalls dritte Dienste-Anbieter. Insbesondere wenn Hersteller Zusatzdienstleistungen für das Kfz anbieten und dabei in ihren Backend-Servern Daten speichern, sind sie verantwortliche Stelle für diese Datenverarbeitung. Bei „Offline“-Autos wird derjenige, der personenbezogene Fahrzeugdaten aus dem Fahrzeug ausliest (d.h. erhebt) und anschließend verarbeitet, zur verantwortlichen Stelle. Hierbei wird es sich in der Regel um Werkstätten handeln.

    7) Besteht bei „Offline-Kfz“ ein Schutz der Daten schon vor dem ersten Werkstattbesuch?

    Bei „Offline-Kfz“ ist bereits vor dem ersten Werkstattbesuch - ohne vorherige Erhebung - von einer Datenspeicherung im Sinne des BDSG auszugehen. Eine Erhebung liegt mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 3 BDSG noch nicht vor; gleichwohl fallen anlässlich der Kfz-Nutzung Daten an, die im Fahrzeug abgelegt werden. Diese Daten müssen geschützt werden und machen auch eine Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Auch wenn die Hersteller hierbei nicht bereits beim „Entstehen“ der Daten verantwortliche Stelle sind, trifft diese unter anderem nach dem Gedanken „Privacy by Design“ dennoch eine Verantwortung im Hinblick auf den Datenschutz. Dies gilt insbesondere, weil der Hersteller im Rahmen seiner technischen Gestaltungsmöglichkeiten (Art und Umfang von Schnittstellen, Zugriffsmöglichkeiten, Verfolgung der in § 3a BDSG niedergelegten Grundsätze von Datenvermeidung und -sparsamkeit) Einfluss auf die zeitlich nach hinten verlagerte Erhebung und Verarbeitung hat. Sofern es um die technischen Gestaltungsmöglichkeiten geht, sind daher die Hersteller auch bei dieser Fahrzeugkategorie als Ansprechpartner für die Datenschutzaufsichtsbehörden anzusehen.

    8) Wann ist Datenerhebung -und Verarbeitung zulässig?

    Die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung kann sich insbesondere aus Vertrag (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG) oder aus einer Einwilligung ergeben, die den Voraussetzungen des § 4a BDSG genügt. Wie die Informationen über Datenerhebungs- und -verarbeitungsvorgänge aufbereitet sein müssen, um Teil des Vertrags oder Grundlage für eine ggf. relevante informierte Einwilligung sein zu können (ausführliche Informationen im Sinne eines Verfahrensverzeichnisses oder strukturierte, überblicksartige Informationen), bleibt Frage des Einzelfalls. Der Erstkäufer kann die notwendigen Informationen jedenfalls vom Verkäufer (Hersteller oder herstellergebundener Händler) erhalten. Grundsätzlich sind die wichtigsten Informationen zur Datenverarbeitung in allgemein verständlicher Form auch in der Borddokumentation nachlesbar vorzuhalten. Sie wird vom Hersteller erstellt.Die Borddokumentation ist nicht nur für den Erstbesitzer wichtig. Sie erlangt gerade auch für Zweitbesitzer, also die Käufer von Gebrauchtwagen, eine besondere Bedeutung. Denn bei Zweitbesitzern besteht keine individuelle rechtliche Beziehung (Einwilligung oder Vertrag) zum Hersteller. Eine hinreichende Information in der Borddokumentation ist daher essentiell. Generell gilt: Wichtig ist vor allem Transparenz. Transparenz bedeutet, dass auch der technische Laie nachvollziehbare Erläuterungen zur Verfügung gestellt bekommt.

    9) Habe ich als Autofahrer ein Auskunftsrecht?

    Gegenüber dem Hersteller besteht ein unentgeltliches Auskunftsrecht des Halters über seine durch den Hersteller erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 34 BDSG. Vor allem beim „Online-Kfz“ ist das relevant. Demgegenüber besteht beim „Offline-Kfz“ kein solches Auskunftsrecht nach § 34 BDSG gegenüber dem Hersteller, da der Hersteller nicht über diese Daten verfügt. Die Fahrzeughalter von „Offline“-Autos haben die Möglichkeit des Auslesens von Daten, ggf. mithilfe von Sachverständigen, was nicht zwingend unentgeltlich sein muss. Allerdings verlangt das Transparenzgebot, dass auch bei Offline-Kfz der Betroffene sich unentgeltlich und ohne sachverständige Hilfe über die Grundsätze der Datenverarbeitungsvorgänge einschließlich zumindest der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten beim Hersteller informieren kann.

    10) Was können die Verbraucher tun?

    Die Kunden sind mächtiger, als sie glauben. Wichtig ist, dass sie im jetzigen Entwicklungsstadium den Autoherstellern gegenüber deutlich machen, dass sie – beim vernetzten Fahren oder wenn sie beim künftigen autonomen Auto gar das Lenkrad aus der Hand geben – die Kontrolle über ihre Fahrdaten behalten wollen. Autos werden nicht für Labore, sondern für Kundenwünsche hergestellt. Die Verbraucher müssen deutlich machen, dass sie eine Datenschleuder nicht akzeptieren, dass eine Datenschleuder also unverkäuflich sein wird. Nur dann werden praxisnahe, verbraucherfreundliche Konzepte für den Datenschutz im Kfz angeboten werden, die über die – für sämtliche Produkte geltenden - gesetzlichen Regelungen hinausgehen.
    Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
    Prinzenstraße 5
    30159 Hannover
    Telefon 0511 120-4500
    Fax 0511 120-4599
    poststelle@lfd.niedersachsen.de

    #Deutschland #Datenschutz #DSGVO #Verkehr #big_data

  • Via Piratenpartei Hessen: "Die #Schufa sollte in einem ersten Schri...
    https://diasp.eu/p/7138256

    Via Piratenpartei Hessen: „Die #Schufa sollte in einem ersten Schritt gesetzlich verpflichtet werden, jede Datensatzänderung den Betroffenen kostenlos mitteilen zu müssen. Dann hat sich der Spuk bald beendet... https://t.co/KbQ5f2EdlC #Piraten #Schrems #Banken #Scoring #Finanzen #Politik #Datenschutz MW“ Scoring: Hessischer Datenschützer deckt Pannen bei der Schufa auf

  • Cloud Act: Die Gefahr des grenzenlosen Datenzugriffs (http://www.ze...
    https://diasp.eu/p/7050768

    Cloud Act: Die Gefahr des grenzenlosen Datenzugriffs

    US-Ermittler erhalten durch ein neues Gesetz Zugriff auf die Server von amerikanischen Unternehmen im Ausland. Firmen wie Microsoft wollten das ursprünglich vermeiden.

    #datenschutz #cloud #act #gefahr #datenzugriff #us-ermittler #ermittler #usermittler #gesetz #zugriff #server #unternehmen #ausland #news #bot #rss

  • Bayern führt die Unendlichkeitshaft ein!! Personen, die keine Straf...
    https://diasp.eu/p/6967870

    Bayern führt die Unendlichkeitshaft ein!!

    Personen, die keine Straftat begangen haben, aber im Verdacht stehen, dies zu tun, können in Zukunft präventiv in Gewahrsam genommen werden!

    http://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-gefaehrder-gesetz-verschaerft-1.3595274

    #Staatstrojaner #Bundeskriminalamt #Online-Durchsuchungen #Telekommunikationsüberwachung #Überwachung #Trojaner #datenschutzrecht #Strafverfolgung #Internet-Telefonate IT-Unsicherheit #Bundestrojaner #Quellen-TKÜ #FinFisher-Hersteller Gamma #Informationstechnik #Sicherheitsbehörden #durchsuchen #Rechtsgrundlagen #Netzpolitik #BND #NSA #IT-Security #Malware #Firewall (...)

  • Vortrag zur Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) (https://www.host...
    https://diasp.eu/p/6926479

    Vortrag zur Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO)

    Am Wochenende des 10. und 11. März 2018 fanden die zwanzigsten Chemnitzer Linux Tage statt. Einige tausend Besucher fanden den Weg zu über 90 #Vorträgen und #Workshops. Für die Linux-Community war die Konferenz ein wichtiges und erfolgreiches Jubiläum. Hostsharing eG war an dem Ereignis mit einem virtuellen Infostand auf Twitter unter dem Hashtag #vCLT2018 und einem Vortrag zur EU #Datenschutzgrundverordnung #DSGVO beteiligt.

    Hostsharing-Vorstandsmitglied Dr. Martin Weigele ging im Vortrag nach einem kurzen Überblick über #Hostsharing zunächst auf die Frage ein, warum die EU DSGVO z.B. bei Hostsharing anwendbar ist, wie das Zusammenspiel zwischen EU und deutschem Recht funktioniert, und was die grundlegende Konfliktlage zwischen technischen (...)

  • OpenSchufa: Schufa, öffne dich! (http://www.zeit.de/digital/datensc...
    https://diasp.eu/p/6878176

    OpenSchufa: Schufa, öffne dich!

    Kein guter Schufa-Score, keine Wohnung? Die private Firma ist mächtig und wie sie die Bonität genau berechnet, ist geheim. Ein Crowdsourcing-Projekt will das ändern.

    #schufa #datenschutz #openschufa #kein #schufa-score #score #schufascore #wohnung #firma #bonität #crowdsourcing-projekt #crowdsourcing #projekt #news #bot #rss