Les lois allemands sur l’imposition des héritages privilégient les familles d’entrepreneurs au point de réduire à zéro la passation même de grandes fortunes. Les maisons individuelles par contre sont lourdement taxés à cause de l’inflation et m’envolée du prix de l’immobilier.
6.3.2026 von Matthias Hochstätter - Das Bundesverfassungsgericht urteilt demnächst, ob die Erbschaftsteuer ungerecht ist. Doch worum geht es genau? Ein Überblick.
Jahr für Jahr wechseln in Deutschland gewaltige Vermögen den Besitzer. Die Generation der Nachkriegszeit stirbt, und mit ihr werden Häuser, Unternehmensanteile und Geldvermögen an Kinder und Angehörige weitergegeben – vor dem Tod als Schenkung, danach als Erbe. Eine „Erbschaftswelle“ flutet das Land.
2024 forderten die deutschen Finanzämter laut Statistischem Bundesamt Erbschaft- und Schenkungsteuern in Höhe von 13,3 Milliarden Euro ein. Der Betrag stieg somit gegenüber dem Vorjahr um 12,3 Prozent auf einen neuen Höchstwert. Zum Vergleich: 15 Jahre vorher waren es nur 4,3 Milliarden Euro. Und die Zahl wird in den nächsten Jahren immer weiter steigen.
Die „Erbschaftswelle“ ruft nun auch die obersten Verfassungshüter in Karlsruhe auf den Plan. Denn die Statistik erfasst nicht alle Erbschaften und Schenkungen, die innerhalb der Freibeträge liegen. Für diese wird in der Regel keine Steuer festgesetzt. Und somit landen sie auch nicht in der Statistik. Tatsächlich dürften 2024 gut 400 Milliarden Euro verschenkt und vererbt worden sein, schätzt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Der Verdacht, dass die derzeitige Erbschaftsteuer ungerecht sei, steht im Raum. Dem Bundesverfassungsgericht liegen hierzu zwei Klagen vor.
Doppelt und dreifach besteuert?
Die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung macht deutlich, was eigentlich auf der Hand liegt: Beim Erben geht es für viele nicht nur um Geld, sondern vor allem um Gerechtigkeit, und das auf unterschiedlichen Ebenen. Einerseits beschneidet der Staat das Familienvermögen, das über die Jahre bereits aus versteuertem Einkommen aufgebaut wurde. Zudem sehen sich viele Privatpersonen gegenüber Unternehmenserben benachteiligt. Während Unternehmensvermögen durch viele Ausnahmeregelungen oft steuerfrei vererbt werden kann, müssen im privaten Bereich im schlimmsten Fall die Kinder das über die Jahre mühsam abbezahlte Haus der Eltern verkaufen, um die Erbschaftsteuer überhaupt zahlen zu können.
Auf der anderen Seite argumentieren Klein- und Familienunternehmer, dass man bei einer höheren Besteuerung auf die vererbten Firmenwerte in vielen Fällen den Betrieb verkaufen müsste. Das würde wiederum Arbeitsplätze kosten. 99 Prozent aller Unternehmen in Deutschland werden dem Mittelstand zugerechnet.
Die Erbschaftsteuer ist daher in der Bevölkerung bei vielen extrem unbeliebt. Das eigene Haus oder das eigene Unternehmen befinden sich schließlich im Besitz der Familie und sollen nach dem Tod den Kindern übertragen werden. Das Haus ist womöglich im Lauf des Lebens mühsam abbezahlt und die Firma selbst gegründet und aufgebaut worden – sie sind Familienvermögen. Zumal das Einkommen, das dafür aufgebracht wurde, ja bereits versteuert wurde. Käme nun noch, wie von den linken Parteien gewünscht, eine Vermögensteuer hinzu, wäre das Erbe am Ende sogar dreifach besteuert.
Prüfung, ob „Dummensteuer“ mit Grundgesetz vereinbar
Wer seine Möglichkeiten zur Steuervermeidung nicht nutzt oder keine hat, der muss zahlen. Bei Steuerberatern wird daher die Erbschaftsteuer auch gerne als „Dummensteuer“ bezeichnet. Häufig müssen diejenigen sie zahlen, die mit ihrem Erbe nicht weit über dem Freibetrag liegen – also im Fall eines geerbten Hauses.
Eine Reform der Erbschaftsteuer ist bereits Thema der politischen Diskussion. Nicht zuletzt, weil bald ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwartet wird. Das oberste Gericht prüft derzeit die Erbschaftsteuer vor allem wegen Zweifeln an der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz). Im Fokus stehen dabei zwei zentrale Vorwürfe:
1. Fall: Höhe der Freibeträge und Regionalisierung
Die bayerische Staatsregierung hat 2023 ein Normenkontrollverfahren (Az. 1 BvF 1/23) eingeleitet, um die aktuelle Struktur der Freibeträge zu beanstanden. Denn diese sind seit 2008 unverändert. Bei Ehegatten liegen sie bei 500.000 und für die Kinder bei 400.000 Euro. Doch in der Zwischenzeit ist die Inflation ordentlich gestiegen und viel mehr noch Aktienkurse und Immobilienpreise.
Da Immobilien in vielen bayerischen Regionen deutlich teurer sind als in ländlichen Gebieten im Osten, reicht der Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder dort oft nicht mehr aus, um das Elternhaus steuerfrei zu behalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der bayerischen Staatsregierung noch nicht mündlich verhandelt und daher auch noch kein Urteil gefällt. Das Verfahren ist weiterhin anhängig.
Einschätzung
Wegen des starken regionalen Aspekts bestehen bei manchen Experten Zweifel, ob sich das Bundesverfassungsgericht auf die Klage Bayerns einlassen wird. Andererseits sind gerade die Immobilienpreise in den vergangenen 20 Jahren bundesweit stark gestiegen, und oftmals sogar wesentlich stärker als die Inflation. Dazu kommt noch, dass die heutige Erben-Generation durch den „Pillenknick“ ab den 1960ern spärlicher aufgestellt ist als die vorangegangene. Das bedeutet: Heute erben weniger Menschen entsprechend mehr als früher, was die geltenden Freibeträge ebenfalls infrage stellt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt hier dennoch ungewiss.
2. Fall: Privilegierung von Betriebsvermögen
Dies ist der derzeit bedeutendste Streitpunkt. Geklagt wird gegen die massiven Steuererleichterungen für Firmenerben im Vergleich zu Privaterben. Der Vorwurf: Wer Unternehmen erbt, kann unter bestimmten Bedingungen (z.B. beim Erhalt von Arbeitsplätzen) fast komplett von der Steuer befreit werden (Verschonungsregeln). Erben von Privatvermögen (Bargeld, Aktien, Immobilien) müssen hingegen oft hohe Steuern zahlen, da ihre Freibeträge deutlich niedriger sind. Kritiker sehen darin eine verfassungswidrige Benachteiligung von Privatpersonen.
Die Klage hat ein privater Erbe eingereicht; sie wird von der Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt und liegt seit 2022 beim Bundesverfassungsgericht. Das Finanzgericht Münster (FG Münster) hatte zuvor die Klage abgewiesen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sah keine Verfassungswidrigkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2014 die damaligen Privilegien für Unternehmenserben für verfassungswidrig erklärt. Damals hatte es eine weitgehende Steuerbefreiung von Betriebsvermögen gegeben. 2016 hat der Gesetzgeber dann die Erbschaftsteuer reformiert und Privilegien für Firmenerben auf den ersten Blick strenger gefasst.
Ab 26 Millionen Euro muss ein Unternehmenserbe zum Beispiel nun nachweisen, dass er die Steuer nicht aus seinem privaten Vermögen zahlen kann. Das tatsächliche produktive Betriebsvermögen wurde enger definiert und eine Freistellung an ein mehrere Jahre einzuhaltendes Beschäftigungsniveau geknüpft, die „Mindestlohnsumme“ nach Paragraf 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Allerdings wurde auch danach Betriebsvermögen bei Erbschaften findig und weitgehend steuerfrei übertragen.
Die Grünen hielten das Gesetz daher weiterhin für verfassungswidrig, weil die Schlupflöcher zu groß seien. Auch das Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) meinte bereits 2016, „dass insbesondere Erben kleinerer und mittlerer Unternehmen künftig weniger Erbschaftsteuer zahlen müssen als bisher. Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkungen werden nach der Reform etwa halb so hoch bewertet wie zuvor, dadurch verringert sich entsprechend die Bemessungsgrundlage für den Erben“.
Möglicher Reformauftrag für die Politik
Nach Ansicht der Unternehmensberater von PWC „entspricht das Erbschaftsteuerrecht derzeit den durch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1995, 2006 und 2014) gesetzten Grenzen“. Dennoch empfiehlt PWC den Familienunternehmern und Finanzchefs, vorsichtshalber „Maßnahmen zu ergreifen, solange die bestehenden Erbschaftsteuerregelungen für Unternehmensvermögen noch gelten“. Anders formuliert: Setzen Sie sich als möglicher Firmenerbe oder Erblasser schnell mit Ihrem Steuervermeidungsberater in Verbindung.
Das DIW ist sich hingegen ziemlich sicher, dass das Bundesverfassungsgericht „die weitreichenden Unternehmensprivilegien wohl als rechtswidrig einstufen und den Gesetzgeber zu Reformen auffordern“ wird.
Zähe Verfahren in Karlsruhe – Bedeutung für Privaterben
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht können sehr zeitaufwendig sein. Während etwa 90 Prozent der Verfassungsbeschwerden innerhalb von zwei Jahren erledigt werden, dauern komplexe Normenkontrollverfahren – insbesondere bei politisch und wirtschaftlich so weitreichenden Themen wie der Erbschaftsteuer – oft mehrere Jahre. Für die Klage aus Bayern sei derzeit auch keine Entscheidung abzusehen, hieß es vom Bundesverfassungsgericht gegenüber der Berliner Zeitung. Für die Klage wegen Ungleichbehandlung sei hingegen „im Laufe des Jahres 2026“ ein Urteil zu erwarten.
Sollte das Gericht die Regeln erneut für verfassungswidrig erklären, müsste der Gesetzgeber das Gesetz grundlegend reformieren. Experten raten oft dazu, gegen aktuelle Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf die anhängigen Klagen beim Bundesverfassungsgericht zu beantragen.
Ost-West-Gefälle und ungleich verteilter Immobilienbesitz
Das Ost-West-Gefälle in der Vermögensverteilung ist weiterhin deutlich: Ostdeutsche Haushalte besaßen 2023 laut Deutscher Bundesbank im Durchschnitt nur 170.000 Euro netto im Vergleich zu 365.000 Euro im Westen. In den letzten zehn Jahren hat sich diese Lücke kaum geschlossen.
Nicht nur die Ostbeauftragte der Bundesregierung, Elisabeth Kaiser (SPD), bemerkt eine anhaltende Ungleichheit bei den Erbschaften und Schenkungen von Ost- und Westdeutschen, sondern auch das DIW: So habe die durchschnittliche Höhe von Erbschaften zuletzt in Westdeutschland bei rund 90.000 Euro und in Ostdeutschland bei rund 50.000 Euro gelegen.
Ein Hauptgrund für das Gefälle ist die immer noch geringere Wohneigentumsquote in Ostdeutschland. Wohnen im Osten etwa 35 Prozent der Menschen in der eigenen Immobilie, sind es im Westen im Schnitt 45 Prozent.
Wohneigentum und Vorsorge – Grundpfeiler im Alter
Dass das Bundesverfassungsgericht die Freibeträge möglicherweise als zu niedrig erachtet, wäre angesichts der Entwicklung der Immobilienpreise nachvollziehbar. Denn die sind in den letzten 15 Jahren stark gestiegen – und zwar wesentlich stärker als die Inflation. Dagegen wurden die Freibeträge und der Steuertarif der Erbschaftsteuer seit 2010 nicht mehr erhöht. Dadurch wird mehr Erbschaftsteuer fällig und das Steueraufkommen steigt stetig.
Und Immobilien spielen beim Erben eine große Rolle: Einer aktuellen Studie der Deutschen Bank zufolge erhielten 54 Prozent der bisherigen Erben ein Grundstück oder Wohneigentum; bei mehr als 80 Prozent dieser Immobilienerben wiederum geht es um selbst genutzten Wohnraum und nicht um Anlageobjekte.
Wichtig: Nur wer selbst unverzüglich nach dem Erbe das Haus bezieht und zehn Jahre lang bewohnt, bleibt steuerfrei. Verkauft oder vermietet man das Haus vorher, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Gerade in Zeiten, in denen man sich nicht mehr auf die staatliche Rente verlassen kann und Eigenvorsorge eine immer größere Rolle spielt, ist das eigene Haus ein wesentlicher Pfeiler bei der Altersvorsorge. Auch in Ostdeutschland, wo die Menschen nach der Wende verstärkt in eigene Immobilien investiert haben. Vorher war dies nur bedingt möglich.
Wertzuwachs auch beim DDR-Häusle
Im Osten konnte man zwar zu DDR-Zeiten wesentlich schwerer Vermögen aufbauen, dennoch nutzten viele DDR-Bürger die Möglichkeit, mit günstigen Staatskrediten, findigen Tauschgeschäften und Feierabendarbeit ihr Häuschen zu bauen. Am beliebtesten waren die seriellen Einfamilienwohnhäuser EW 58 oder EW 65, die man heute noch überall im Osten finden kann. Zwischen 1958 und 1989 sind wohl mehr als 500.000 dieser Häuser mit dem damals üblichen grauen Kratzputz und 110 bis 130 Quadratmetern Wohnfläche in der DDR gebaut worden. Top saniert wäre heute ein EW58 selbst auf einer Grundstücksfläche von nur 300 Quadratmetern in einer guten Ost-Berliner Lage mehr als 600.000 Euro wert – was über den derzeit geltenden Freibeträgen beim Erben und Schenken läge.
Im Durchschnitt haben sich laut einer Analyse des Baufinanzierers Schwäbisch Hall die Kaufpreise für Bestandshäuser und Bestandswohnungen seit 2005 deutschlandweit nahezu verdoppelt, in den deutschen Metropolen sogar teils verdreifacht. Der Bauboom der letzten Jahre hob insgesamt die Preise an.
Die drei größten Treiber des Preisanstiegs:
Niedrigzinsphase: Die langjährige Niedrigzinsphase nach der Finanzkrise 2008/2009 machte die Baufinanzierung günstig.
Urbanisierung: Eine hohe Nachfrage durch Zuzug in die Großstädte und mehr Einpersonenhaushalte.
Knappes Angebot: Neubau konnte nicht schnell genug mit der Nachfrage Schritt halten.
Wie sehen die Freibeträge genau aus? Was bekommt der Staat?
In Deutschland richten sich die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker. Diese Beträge gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können sie erneut in voller Höhe ausgeschöpft werden. Schenkungen werden genauso besteuert wie Erbschaften. Mehrere Schenkungen oder Erbschaften zwischen denselben Personen werden über zehn Jahre zusammengerechnet und zusammen besteuert.
Die Freibeträge im Einzelnen:
500.000 Euro ist die Höhe des Freibetrags für Ehegatten und Lebenspartner;
400.000 Euro für Kinder, Stiefkinder und Enkel (wenn das Kind des Erblassers oder des Schenkers bereits verstorben ist);
200.000 Euro für Enkel;
100.000 Euro für Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen, Urenkel;
20.000 Euro für alle anderen.
Über die Freibeträge hinaus werden Erbschaften und Schenkungen je nach Höhe und Steuerklasse des Erben unterschiedlich besteuert. Der Steuersatz kann je nach Fall von sieben bis zu 50 Prozent reichen.
Die Steuereinnahmen durch das Erben und Schenken betrugen 2024 etwas mehr als 13 Milliarden Euro. Das entspricht gut einem Prozent des deutschen Gesamtsteueraufkommens. Doch die Erbschaftsteuer geht komplett an die Länder. Eine höhere Erbschaftsteuer würde also vor allem den finanzstarken Bundesländern im Westen zugutekommen.
Reform der Erbschaftsteuer: zwischen Gerechtigkeitsdebatte und Wirtschaftsstandort
Ähnlich wie bei der Vermögensverteilung: Die reichsten zehn Prozent der Begünstigten erhalten fast die Hälfte des gesamten Erbschafts- und Schenkungsvolumens. In Westdeutschland ist diese Konzentration aufgrund historisch gewachsener Unternehmensvermögen besonders stark ausgeprägt. Das DIW schätzt, dass etwa die Hälfte der deutschen Privatvermögen inzwischen geerbt und nicht selbst erarbeitet sein dürfte. Dies trübt bei vielen das Gerechtigkeitsempfinden.
Doch die Wirtschaft und insbesondere der Mittelstand wollen, dass eine Reform der Erbschaftsteuer den Fortbestand familiengeführter Unternehmen sichert – und deren Arbeitsplätze. Zudem sollte man nicht vergessen, dass auch Unternehmen bereits laufend Steuern auf ihre Gewinne zahlen.
Der Erbrechtsexperte Stefan Bach vom DIW meint: „Die Erbschaftsteuer ist reformbedürftig: Sie verschärft in ihrer jetzigen Ausgestaltung die Vermögenskonzentration. Steuerliche Ausnahmen für große Firmenübertragungen gehören nach und nach abgeschafft. Lebensfreibeträge würden die Erbschaftsteuer gerechter machen, die Zahl der Steuerpflichtigen halbieren und damit für eine Entlastung der Verwaltung sorgen.“
Für eine Vereinfachung und mehr Fairness bei der Erbschaftsteuer sprechen sich auch die Ifo-Forscher um Clemens Fuest aus München aus, obwohl Ifo und DIW bei anderen Themen oft nicht einer Meinung sind.
Manche EU-Staaten erheben keine Erbschaftsteuer
Das Thema Erbschaftsteuer ist nicht nur in Deutschland umstritten. 19 der 27 EU-Staaten erheben eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, acht jedoch nicht – darunter auch Österreich und Schweden.
Allzu viel Geld bringt die Erbschaftsteuer ohnehin nicht: Die Steuereinnahmen des Fiskus übersteigen laut OECD nur in Belgien und Frankreich ein Prozent der Gesamtsteuereinnahmen. Die meisten Länder verfahren ähnlich wie Deutschland und schonen das Familienvermögen. In der Regel werden Ehegatten und Kinder durch höhere Steuerfreibeträge und niedrigere Steuersätze begünstigt – etwa bei Hauptwohnsitz, Betriebsvermögen, Rentenvermögen und Lebensversicherungen.
Acht EU-Staaten ohne Erbschaftsteuer? Eine Möglichkeit wäre also auch, die Erbschaftsteuer ganz abzuschaffen und die entgangenen Einnahmen über Einkommen-, Körperschaft-, Grunderwerb- oder Kapitalertragsteuer auszugleichen. Das wäre dann auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau.