• Beschwerden zum unerlaubten Bereithalten von Mietwagen mit auswärtigen Kennzeichen - Stellungnahme des LABO an die Taxenverbände - Berlin.de
    https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/fahrerlaubnisse-personen-und-gueterbefoerderung/aktuelles/artikel.589776.php

    Hallo Herr Schötz,

    das ist schon richtig gelungen, wie sie sich als Leiter des Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, der Taxi-Aufsichtsbehörde, aus der Verantwortung stehlen. Seit Ihrem Schreiben vom 09.05.2017 singen die Geschäftführer und Rechtsverdreher in den Uber-Zentralen Deutschlands fröhlich
    Ach wie schön, dass keiner weiss, dass ich Rumpelstilzchen heiss .

    Der Betrieb einer reinen Internetplattform zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen ist weder verboten, noch irgendwie genehmigungspflichtig. Der Rückkehrpflicht zum Betriebssitz gem. § 49 Absatz 4 PBefG unterliegt daher auch nur das Unternehmen, das die vermittelten Fahrten als Genehmigungsinhaber für den Verkehr mit Mietwagen tatsächlich ausführt.

    Schon vor drei Jahren, als Sie das unten verlinkte Schreiben verfassten, war abzusehen, dass Uber von europäischen Gerichten auf nationaler und gesamteuropäischer Ebene nicht nur als Vermittler sondern aufgrund seiner zentralen Rolle im Gewerbe als Taxibetrieb definiert und in die Pflicht genommen werden würde oder bereits wurde. Nur in Deutschland und im ähnlich chaotisch strukturierten Belgien verteidigen Bürokraten und Politiker Ihres Schlages aus Denkfaulheit, Dummheit oder Eigennutz noch den großen Gesellschaftsschädling aus Übersee.

    Schade, dass hierzulande öffentliche Funktionsträger nicht auf Zeit ins Amt gewählt werden sondern sich auf eine üppige Pension freuen dürfen, solange sie die silbernen Löffel nur im übertragenen Sinne klauen.

    Vielleicht kommen Sie doch noch zur Vernunft. Man sieht sich.

    https://www.berlin.de/labo/_assets/kraftfahrzeugwesen/20170509_stellungnahme-des-labo.pdf

    #Berlin #Taxi #Uber #Mietwagen #Recht #Verwaltung #LABO

  • Bevölkerung stimmt für ein Züricher Taxigesetz
    https://www.taxi-times.com/bevoelkerung-stimmt-fuer-ein-zuericher-taxigesetz

    11. Februar 2020 - Die Bürger des Kantons Zürich waren am Sonntag zur Abstimmung über ein neues Taxigesetz aufgerufen. Eine knappe Mehrheit stimmte für das Gesetz, was von den Vertretern der Taxibranche mehrheitlich positiv gewertet wird.

    Das Ergebnis fiel denkbar knapp aus: 52,63 Prozent stimmten mit Ja, das waren in der Stadt Zürich und der angrenzenden Gemeinden 199.200 Stimmen. 179.296 hatten mit Nein gestimmt. 43,43 Prozent aller Wahlberechtigten hatten sich an der Abstimmung beteiligt. Somit kann der Kanton Zürich nun das neue Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) in Kraft treten lassen. Wann das allerdings konkret soweit sein wird, steht noch nicht fest.

    Das PTLG sieht umfangreiche Neuerungen vor. So wird erstens künftig nicht mehr die einzelne Kommune das Taxiwesen regeln, sondern einheitlich der Kanton Zürich. Dort müssen sich neben den Taxifahrern nun auch alle Limousinen-Chauffeure beim Kanton anmelden und die Fahrer registrieren lassen. Diese Verpflichtung gilt aktuell nur für Taxifahrer. Gegner der neuen Gesetzgebung sehen darin ein Bürokratiemonster, Befürworter einen wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung von Taxis und Mietwagen.

    Zweitens wird eine Kennzeichnungspflicht (Plakette) für Mietwagen eingeführt sowie das Führen eines Wegstreckenzählers. Der Polizei und den Kommunen sollen so die Kontrollen erleichtert werden.

    Drittens definiert künftig der Kanton die Bedingungen, die dann auch für alle gelten. Etwa die gleichen Höchstpreise oder die gleichen Anforderungen an Deutschkenntnisse. Auch das wird als wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung gesehen, wobei durchaus auch kritisiert wird, dass die Einstiegshürden in Bern oder Genf anspruchsvoller geregelt sind.

    Eine vierte Neuerung des Gesetzes wird auch unter den Taxifahrern mit gemischten Gefühlen gesehen. Künftig gelten die Konzessionen für den Kanton Zürich. Somit dürfen nun also auch Taxi oder Mietwagen aus dem Umland in der Stadt Zürich Fahrgäste aufnehmen (und natürlich auch umgekehrt). Zahlreiche Stadttaxifahrer hatten daher das neue Gesetz im Vorfeld abgelehnt, weil sie noch mehr Konkurrenz durch Landtaxis fürchteten. Doch die Verbandsvertreter sehen das anders: „Es ist ein Freudentag, auch wenn das noch nicht alle Chauffeure begreifen“, sagt Georgios Botonakis, Präsident des Stadtzürcher Taxiverbands, gegenüber Schweizer Medien. Die Landtaxis seien bisher auch schon illegal in der Stadt unterwegs gewesen. Es werde weniger Uber-Fahrer geben, denn diese seien oft schwarz unterwegs gewesen. Mit der Kennzeichnungspflicht seien Sie nun sichtbar. „Die Uber-Chauffeure werden aus Ihrer Anonymität geholt.“

    Gleiches Recht für alle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit waren die Hauptargumente der Befürworter bei deren „Wahlkampf“, Das scheint nun eine – wenn auch knappe – Mehrheit der Züricher Kantonsbürger überzeugt zu haben. Die Zustimmung darf als durchaus überraschend gewertet werden, weil sich eine starke politische Fraktion gegen das neue Gesetz ausgesprochen hatte, darunter wenig überraschend auch die Schweizer FDP, die sich ganz offensichtlich länderübergreifend pro Uber aussprechen. Die Grünen hatten sich in dieser Frage offiziell für „unentschieden“ erklärt. Die SVP, deren Parteivertreter aus dem Züricher Kantonalrat damals dem Gesetz zugestimmt hatten, war mittlerweile auf die Seite der Gegner gewechselt.

    Erste Kommentierungen der Schweizer Medien stellten noch am Sonntag heraus, dass mit dem nun zugestimmten neuem Taxigesetz PTLG zwei andere Probleme zwischen Uber und Taxi noch nicht gelöst seien. Zum einen wird demnächst ein Bundesgericht klären müssen, ob Uber als Arbeitgeber einzustufen sei. Zum anderen wird „das Spiel mit kantonseigenen und kantonsfremden Taxis weitergehen“, befürchtet die „Neue Züricher Zeitung“.

    Nicht zuletzt deshalb fordert Taxiverbands-Präsident Botonakis nun ein nationales Taxigesetz, „damit die Schlawiner aus anderen Kantonen nicht nach Zürich reinkommen.“

    Roberto Salerno, stellvertretender Geschäftsführer der Yourmile AG, einer Dachgesellschaft der 7×7 Taxizentrale in Zürich, hofft dagegen zunächst einmal auf eine gelungen Umsetzung im Kanton Zürich. „Schauen wir mal, wie das Gesetz nun konkret umgesetzt wird und wie die Behörden die Einhaltung dann kontrollieren werden“, sagte Salerno gegenüber Taxi Times.

    Sollte es nicht klappen, hat sich der Gesetzgeber selbst eine Exit-Türe eingebaut: Das PTLG ist nur 15 Jahre gültig. Spätestens nach zwölf Jahren muss es überprüft werden.

    #Taxi #Schweiz #Recht

  • Test: Uber-Fahrer sollen ihre Fahrpreise bestimmen können.
    https://www.taxi-times.com/uber-test-fahrer-sollen-wie-richtige-selbstaendige-ihre-fahrpreise-besti

    30. Januar 2020 - Uber-Fahrer an den US-Flughäfen Santa Barbara, Palm Springs und Sacramento können mit einer neuen App-Funktion Tarife festlegen, die maximal das Fünffache des ursprünglichen Preises von Uber betragen.

    Laut Medienberichte testet Uber in Kalifornien eine neue Funktion, mit der eine Auswahl von Fahrern, anstatt die von Uber festgelegten Preise akzeptieren zu müssen, ihre eigenen Preise für Fahrten festlegen können. Die neue Funktion ermöglicht es den Fahrern, die Tarife bis auf das Fünffache des ursprünglichen Preises zu erhöhen. Das übliche ‘surge-pricing’ zu Stoßzeiten bleibt bestehen. Die Folge wird vermutlich eine Tarif-Konkurrenz zwischen den ’selbständigen’ Kollegen sein.

    Mit dieser (Test)funktion können Fahrer die Tarife in Schritten von zehn Prozent erhöhen, wobei Fahrern mit den niedrigsten festgelegten Preisen Vorrang eingeräumt wird. Mit steigender Nachfrage werden auch Fahrer mit höheren Tarifen eingeschaltet. Dem Fahrer wird mitgeteilt, wie lange er voraussichtlich warten muss, bevor er einen Passagier abholt, sodass er den Tarif entsprechend anpassen kann.

    Die Funktion ist derzeit auf Fahrer beschränkt, die an Flughäfen in Santa Barbara, Palm Springs und Sacramento arbeiten. Uber testet – als Reaktion auf den Kalifornischen Gesetzentwurf AB5 – die Machbarkeit und Funktionsweise für Fahrer und Kunden in kleineren Städten, bevor sie sie in größeren Städten einführt.

    Der Gesetzesentwurf AB5, der zum Schutz von selbständigen Fahrern entwickelt wurde, trat am 1.1.2020 in Kraft und verpflichtet das Unternehmen, seine Fahrer als Angestellte und nicht als unabhängige Auftragnehmer zu behandeln. Uber wehrt sich in einer Koalition mit anderen App-Betriebe noch immer gegen das Gesetz und hofft mit diesem System zu beweisen, dass die Fahrer ‘richtige Selbständige’ sind und Uber nur vermittelt. In Kalifornien erhalten Fahrer zudem auch weitere Fahrtinformationen, bevor Sie einen Beförderungsauftrag annehmen. Sie beinhalten Reisezeit, Entfernung, Reiseziel und geschätzten Fahrpreis. So können Sie die Fahrtanfragen besser einschätzen und im Zweifel ohne Strafe ablehnen.

    Experten warnen, dass viele Uber-Fahrer ihre Festkosten nicht genau beurteilen können und infolgedessen viele ihrer Kollegen unterbieten.

    #USA #Uber #Kalifornien #Recht

  • Kein Bußgeld für Warten außerhalb von Taxi-Standplätzen - taxi heute
    https://www.taxi-heute.de/de/news/taxithemen-allg-personenbefoerderungsrecht-auch-pbefg-kein-bussgeld-fuer-

    Wie hier (https://seenthis.net/messages/822711) berichtet, feiert der überhaupt nicht fröhliche Franz Urständ, wann immer es dem Taxigott gefällt. Manchmal entdeckt ein genauer Blick dann doch Justiz- und Taxiwahn-Sinn. Der klagende Kollege hat in taxi heute einen Namen und genau das von uns vermutete Anliegen.

    Wir kennen das in Berlin. Vor dem Waldorf-Astoria warten Taxis und Mietwagen, beide illegal, wenn man die Straßenverkehrsordnung fragt. Am nahen zuständigen #Halteplatz #Bahnhof_Zoo kommen keine Aufträge an, denn der Hotelportier setzt seine Gäste in die Fahrzeuge vor der Tür.

    Warum soll ausgerechnet ich mich an Gesetze und Verordnungen halten, die sonst niemand scheren, sagt sich der Münchner Kollege und klagt gegen die Stellplatzpflicht. Das klappt und prompt verliert Taxi in München die Vorschrift, die alle Kollegen vor unlauterer Konkurrenz untereinander schützt. Seit Mietwagenfahrer Rechtsverstöße im Minutentakt begehen dürfen, ergibt diese Stellplatzpflicht keinen Sinn mehr, auf den ersten Blick.

    Stadt und Polizei ignorieren das Problem. Das ist kein Wunder in Scheuers CSU-Bayern. Hier wurde die Ortskundeprüfung für Mietwagenfahrer nach Uber-Lobbying zuerst gekippt. Seitdem verdienen legal betriebene Taxis kein Geld mehr. Dafür schafft kein Gericht die Lösung. Hier ist Politik gefragt. Die muss entscheiden: Sollen Taxis weiterhin durch kriminelles Lohndumping der Uber-Partner in den Ruin getrieben werden?

    Wenn alle klauen hat jeder was davon , ist heute politische Linie in Bayern. Absurd aber wahr, das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Gesetzeschaos. Wie wäre es, wenn München wieder die richtigen Gesetze durchsetzen würde? Dann hätten Mietwagen die Langstrecke, Taxis die Stadt und für alle wäre gesorgt.

    Jetzt aber Knöllchen weg, Stellplatzpflicht Geschichte, schön für Peter Löw. Ein Pyrrhussieg für alle Kutscher.

    23.01.2020 von Dietmar Fund - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Stadt München kein Bußgeld für Taxifahrer verhängen darf, die außerhalb eines Standplatzes auf Fahrgäste warten.

    Die Stadt München hat keine Ermächtigungsgrundlage für eine bußgeldbewehrte Regelung der Standplatzpflicht. Sie darf also kein Bußgeld von einem Taxifahrer verlangen, der beispielsweise ordnungsgemäß vor einer viel frequentierten Bar parkt, um dort auf Fahrgäste zu warten. Diesen bereits vom Verwaltungsgericht München am 19. Juni 2018 bekräftigten Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 22. Januar 2020 in einem Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG 8 CN 2.19 bekräftigt.

    In ihrer Begründung schreiben die Leipziger Richter, das Personenbeförderungsgesetz enthalte keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtige nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regle. Die Standplatzpflicht unterfalle keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen. Das Personenbeförderungsgesetz ermächtige nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebiete, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.

    Laut der Süddeutschen Zeitung hatte der Münchner Taxifahrer Peter Löw gegen die Stadt geklagt. Sie hatte gegen ihn ein Bußgeld von 200 Euro verhängt, weil er vor einer Bar am Odeonsplatz auf Fahrgäste wartete. An diesem weitläufigen Platz gibt es auch einen ausgewiesenen Taxi-Standplatz.

    #Deutschand #München #Taxi #Recht #Urteil

  • Taxi vs. Uber: Taxi Deutschland will Rechtsverstöße ahnden lassen | heise online
    https://www.heise.de/newsticker/meldung/Taxi-vs-Uber-Taxi-Deutschland-will-Rechtsverstoesse-ahnden-lassen-4639102.html

    16.01.2020 von Volker Briegleb - Nachdem das Frankfurter Landgericht Ubers Geschäftsmodell für rechtswidrig erklärt hat, will Taxi Deutschland nun vollstrecken lassen – und sammelt Beweise.

    Im Rechtsstreit zwischen dem deutschen Taxigewerbe und dem US-Unternehmen Uber geht es in die nächste Runde: Der Anwalt von Taxi Deutschland hat am Mittwoch das Urteil und den Nachweis einer hinterlegten Sicherheitsleistung dem Anwaltsbüro der Gegenseite in Berlin zugestellt, teilte ein Sprecher der Taxi-Vereinigung mit. Damit ist das Urteil, in dem Uber die Vermittlung von Fahrten zur Personenbeförderung unter den damaligen Bedingungen untersagt wird, vollstreckbar.

    Ordnungsgelder drohen
    Damit können Verstöße, sofern sie nachgewiesen werden, nun teuer werden für Uber. Taxi Deutschland hat angekündigt, auf Regelverstöße des Wettbewerbers mit Ordnungsgeldanträgen bei Gericht zu reagieren. Das Gericht kann dann Ordnungsgelder verhängen. Deren Größenordnung hängt von der Schwere und Anzahl der Verstöße ab. Je mehr Verstöße nachgewiesen werden, desto höher können die Strafen ausfallen. Im Einzelfall sind bis zu 250.000 Euro möglich.

    Uber operiert in Deutschland mit lizenzierten Mietwagenunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen und Beförderungsaufträge mit angestellten Chauffeuren mit P-Schein durchführen. Das Gesetz verlangt unter anderem, dass diese Mietwagen nach Durchführung einer Fahrt an den Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren, sofern dort nicht bereits ein weiterer Auftrag eingegangen ist, der dann an den Fahrer weitergegeben wurde. Das Taxi-Gewerbe wirft Uber unter anderem massive und systematische Verstöße gegen diese Rückkehrpflicht vor.

    LG: „Rechts- und Wettbewerbswidrig“
    Das Frankfurter Landgericht hatte Uber kurz vor Weihnachten die Vermittlung von Fahrten mit Mietwagen untersagt. Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen über die Uber-App hielt das Gericht für nicht rechtskonform und darüber hinaus für wettbewerbswidrig. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass Uber nicht nur als Vermittler anzusehen ist, sondern gegenüber dem Fahrgast als Fahrdienstleister auftritt und dementsprechend eine eigene Mietwagenkonzession besitzen müsse (Az.: 3-08 O 44/19).

    Uber hatte nach dem Urteil sein Geschäftsmodell leicht angepasst. So arbeitet das Unternehmen in den deutschen Städten, in denen es aktiv ist (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart), nur noch mit jeweils einem Partner zusammen. Das tritt dann gegenüber dem Fahrgast als Anbieter auf, soll den Preis selbstständig bestimmen können und auch für die rechtskonforme Übermittlung der Aufträge sorgen. „Wir haben unser Vermittlungsmodell komplett neu aufgesetzt, um den Anforderungen des Urteils des Landgerichts Frankfurt zu entsprechen“, versprach Uber-Deutschlandchef Christoph Weigler.

    Die Taxi-Vertreter halten das für bloße Kosmetik. „Taxi Deutschland ist der festen Auffassung, dass die Änderungen in den technischen Systemen von Uber und das Generalunternehmermodell nicht ausreichen, um die Auflagen des Landgerichts Frankfurt zu umgehen“, sagte ein Sprecher. Nun wollen die Taxi-Vertreter gerichtsfeste Beweise sammeln. Nach den Ordnungsgeldanträgen wird das Gericht dann prüfen müssen, ob Uber gegen das Urteil verstößt.

    #Taxi #Frankfurt #Uber #Urteil #Recht

  • Bundesverwaltungsgericht: Stadt München darf keine Vorschriften über das Vorhalten von Taxen an Halteplätzen erlassen, weil das PBefG das bereits regelt.
    https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=*

    Die verhandelte Klage ist so kafkaesk wie das Taxigewerbe selbst.

    Der klagende Kollege hätte sich vorher überlegen können, dass er eine überflüssige Verwaltungsvorschrift wegklagen kann, hinter der dann ein Paragraph des PBefG auftaucht, der exakt das Selbe festlegt, abgesehen vielleicht von der „Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs“, die von der Stadt durch Verordnung zu regeln sind. Der Kollege hat diese Instanz des Verfahrens gewonnen, aber eine Revision ist noch möglich. Und so wird die Stadt München sich voraussichtlich ihre grundsätzlich Regelungskompetenz, die ausdrücklich im PBefG vorgesehen ist, höchstrichterlich bestätigen lassen können.

    Diese Art Klage birgt immer das Risiko von „Kollateralschäden“. Hier steht zu vermuten, dass der Kollege Privileg und Verpflichtung zur Nutzung von Taxihalteplätzen als Benachteiligung gegenüber Uberisten und disziplinlosen Taxikollegen wahrgenommen hat, und in seinem Übereifer mit seiner Klage dieses Merkmal von Taxi gefährdet, das zur Abgrenzung von Taxis gegenüber Mietwagen gehört und ihn selbst prinzipiell vor diesen schützt.

    Es fehlt nur, wie auch in Berlin, am Willen der Stadt, geltendes Recht auf der Straße durchzusetzen und so das wirtschaftliche Überleben rechtstreuer Taxibetriebe zu ermöglichen. Darum hätte sich der Kollege besser bemüht, anstelle seinem Eigensinn menschliche Lebenszeit und Steuergelder zu opfern.

    (Präzisere Informationen zum Verfahren hier: https://seenthis.net/messages/822822)

    BVer­wG 8 CN 2.19 22. Ja­nu­ar 2020, 09:00 Uhr

    Der An­trag­stel­ler ist als an­ge­stell­ter Ta­xi­fah­rer be­schäf­tigt. Er wen­det sich ge­gen ei­ne Vor­schrift der Taxi­ord­nung der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen, wo­nach Ta­xis nur an be­hörd­lich zu­ge­las­se­nen Stel­len be­reit­ge­hal­ten wer­den dür­fen.

    Sein Nor­men­kon­troll­an­trag hat­te Er­folg. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die ent­spre­chen­de Vor­schrift für un­wirk­sam er­klärt. Es feh­le für den Er­lass der an­ge­grif­fe­nen Re­ge­lung an ei­ner hin­rei­chend be­stimm­ten Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge. Die An­trags­geg­ne­rin kön­ne die Vor­schrift über die so­ge­nann­te Stand­platz­pflicht nicht auf die Er­mäch­ti­gungs­grund­la­ge des § 47 Abs. 3 Satz 1 Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz (PBefG) zur Re­ge­lung von Ein­zel­hei­ten des Dienst­be­triebs stüt­zen. Viel­mehr er­ge­be sich die Stand­platz­pflicht be­reits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG und kön­ne da­her nicht noch­mals in­halts­gleich in ei­ner Rechts­ver­ord­nung ge­re­gelt wer­den.

    Ge­gen die­ses Ur­teil rich­tet sich die vom Ver­wal­tungs­ge­richts­hof zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on der An­trags­geg­ne­rin.

    Vorinstanz: VGH München, 11 N 17.1693, Parteien: L. ./. Landeshauptstadt München
    Termine zum Verfahren: 22. Januar 2020, 09:00 Uhr Mündliche Verhandlung

    § 47 PBefG - Einzelnorm
    https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__47.html

    (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
    ...
    (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

    1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
    2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
    3. den Fahr- und Funkbetrieb,

    #Deutschand #München #Taxi #Recht #Urteil

  • Federal judge rules Uber calling its drivers independent contractors may violate antitrust and harm competition / Boing Boing
    https://boingboing.net/2019/06/21/labor-uber.html

    FRI JUN 21, 2019 - A federal judge has ruled that alleged misclassification of drivers as independent contractors by the ride-hailing service app Uber could harm competition and violate the spirit of America’s antitrust laws.

    • Lawsuit says misclassifying workers creates competitive harm
    • 30 days to amend complaint with new information

    The ruling by Judge Edward Chen of the U.S. District Court for the Northern District of California is not a final decision in the case, but is a “significant warning to ride-hailing companies,” Bloomberg News reports.

    “It signals how a 2018 California Supreme Court case and future worker classification laws could open the floodgates to worker misclassification and antitrust claims.”

    #Uber #USA #Recht #Justiz

  • Federal judge rules Uber calling its drivers independent contractors may violate antitrust and harm competition / Boing Boing
    https://boingboing.net/2019/06/21/labor-uber.html

    Fri Jun 21, 2019 - A federal judge has ruled that alleged misclassification of drivers as independent contractors by the ride-hailing service app Uber could harm competition and violate the spirit of America’s antitrust laws.

    • Lawsuit says misclassifying workers creates competitive harm
    • 30 days to amend complaint with new information

    The ruling by Judge Edward Chen of the U.S. District Court for the Northern District of California is not a final decision in the case, but is a “significant warning to ride-hailing companies,” Bloomberg News reports.

    “It signals how a 2018 California Supreme Court case and future worker classification laws could open the floodgates to worker misclassification and antitrust claims.”

    Uber’s Worker Business Model May Harm Competition, Judge Says
    https://news.bloomberglaw.com/daily-labor-report/ubers-worker-business-model-may-harm-competition-judge-says?campa

    June 21, 2019, 8:58 PM

    Suit: Misclassifying workers produces competitive harm
    Complaint must be amended within 30 days with new information

    Uber‘s alleged misclassification of drivers as independent contractors could significantly harm competition and violate the spirit of antitrust laws, a federal judge ruled.

    The ruling, although not a final decision in the case, is a significant warning to ride-hailing companies. It signals how a 2018 California Supreme Court case and future worker classification laws could open the floodgates to worker misclassification and antitrust claims.

    Judge Edward Chen of the U.S. District Court for the Northern District of California declined to dismiss all of the claims brought against Uber by Los Angeles-based transportation service Diva Limousine, saying the company established a causal link between Uber’s behavior and real economic harm being felt by competitors.

    Driver misclassification could save Uber as much as $500 million annually just in California, according to Diva’s lawyers.

    “Diva’s allegations support the inference that Uber could not have undercut market prices to the same degree without misclassifying its drivers to skirt significant costs,” the judge wrote in the June 20 ruling.

    Unlike employees, independent contractors aren’t entitled to benefits such as health care, unemployment insurance, minimum wages, and overtime.

    An attorney for Diva said he was pleased with the court’s decision and that it was a warning that the company couldn’t skirt California labor laws.

    “There’s an acknowledgement here that Uber not only harms its drivers but also that its conduct crosses the line from robust competition to unfair competition,” said attorney Aaron Sheanin of Robins Kaplan LLP. “And that injures its competitiors, including Diva.”

    Uber didn’t return a request for comment.

    Overall, Uber was only able to get part of Diva’s complaint fully dismissed—specifically, its claims under the state’s Unfair Practices Act. Diva’s claims under the California Unfair Competition Law can proceed once it amends its complaint to address jurisdictional issues and other legal arguments.

    Diva’s lawyers have 30 days to refile an updated complaint which is likely to move forward given the judge’s ruling that the claims have merit.

    The ruling was based in part from language drawn from the California Supreme Court’s April 2018 ruling in Dynamex Operations West Inc. v. Superior Court. That decision made it harder for California employers to classify workers as independent contractors rather than employees. It also condemns misclassification as a type of unfair competition.

    Uber identified Dynamex in regulatory filings as a long-term potential risk factor for its business success.

    The case is Diva Limousine, Ltd. v. Uber Technologies, Inc., N.D. Cal., No. 3:18-cv-05546, Order Issued 6/20/19.

    #USA #Recht #Justiz #Uber #Arbeit

  • Berliner Mietedikt von 1765
    https://www.berliner-zeitung.de

    Seit Berlin 1701 Königsresidenz geworden war und an At-
    traktivität gewonnen hatte, wurde der Wohnraum knapp
    und die Mieten stiegen in unbekannte Höhen. Gewerbli-
    chen Vermietern warf man vor, sich unmäßig zu berei-
    chern. Friedrich II. empörten vor allem die „vielfältigen
    Loßkündigungen“, die daraus folgende Prozesswelle samt
    Rechtsunsicherheit. Um dem zu begegnen, ordnete der
    König 1754 an, fortan alle Mietverträge schriftlich abzu-
    schließen. Kündigungen sollten nur noch zum Quartals-
    ende möglich sein. Doch der Siebenjährige Krieg ver-
    schärfte die Lage aufs Neue; infolge von Mietwucher stie-
    gen die Mieten dramatisch. Wilde Spekulationen trieben
    Kauf und Verkauf von Mietshäusern an. Da alles nichts
    half, verfügte der König am 15. April 1765, die bis dahin
    geltende Regel „Kauf bricht Miete“ für Berlin aufzuheben.

    Im Falle eines Besitzerwechsels musste der Käufer hin-
    sichtlich der Mieter „den Contract auf gleichem Fuß hal-
    ten“. Zugleich ordnete der Monarch an, die Polizei solle,
    notfalls unter Zwang, die Einweisung vertriebener Mieter
    in die Häuser der Spekulanten, also deren große Privat-
    wohnungen, vornehmen. Über das neue Recht ließ er
    weithin informieren, selbst von den Kanzeln wurde es ver-
    lesen. Bald darauf beruhigte sich derWohnungsmarkt – ob
    wegen des Edikts oder des Friedens ist unklar. Fritzens
    Verwaltung hatte übrigens stets die Lösung des Problems
    durch staatlich gefördertes Bauen empfohlen.

    Quelle: Berliner Zeitung vom 22.7.2019

    #Berlin #Geschichte #Wohnen #Recht

  • DAS! bundesweite Taxiforum - Berliner Taxinachrichten
    https://www.taxiforum.de/forum/viewtopic.php?f=20&t=6674

    Darf ein Arbeitnehmer Informationen über seinen Arbeitgeber veröffentlichen, besonders wenn die problematische oder strafbare Verlaltensweisen betreffen?

    Ein Arbeitnehmer darf mit derartigen Informationen auch an die Öffentlichkeit gehen.

    Zwar sollten wegen der Verschwiegenheits- und der sonstigen Rücksichtnahmepflichten eines Arbeitnehmers solche Hinweise in erster Linie gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen zuständigen Stellen vorgebracht werden, denn Arbeitnehmer sind grundsätzlich schon gehalten, bevor sie mögliche Missstände im Betrieb nach Außen tragen, innerbetriebliche Kommunikationswege zu nutzen, z. B. indem sie Beschwerden direkt beim Arbeitgeber, beim Vorgesetzten oder beim Betriebsrat erheben (BAG, Urteil vom 31.07.2014, aaO., m. w. N.).
    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851

    Wenn dies jedoch eindeutig unpraktikabel ist, darf als ultima ratio auch die Öffentlichkeit informiert werden (EGMR, Urteil vom 21.07.2011 - 28274/08 - [Heinisch] Rdn. 65; BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 505/13, Rdn. 63, m. w. N.).
    http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20110721_28274_08.html
    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851

    Dies ist bei schwerwiegenden oder vom Arbeitgeber oder seinen gesetzlichen Vertretern begangenen Straftaten wie einem vom Unternehmer zu Lasten des betroffenen Fahrers verübten Betrug der Fall. Hier endet die Verschwiegenheitspflicht, weil sie hinter den Freiheitsrechten des Arbeitnehmers zurücktreten muss, und es besteht auch keine weitere vertragliche Rücksichtnahmepflicht mehr, da In derartigen Fällen eine innerbetriebliche Abhilfe nicht zu erwarten ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 AZR 235/02, Rdn. 41). Wenn eine innerbetriebliche Klärung nicht zu erwarten ist, der Arbeitgeber nicht für Abhilfe sorgt, obwohl der Arbeitnehmer ihn zuvor auf die gesetzeswidrige Praxis im Unternehmen hingewiesen hat, oder ein entsprechender Versuch dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, kommt eine Kundgabe nach Außen in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2014, aaO., m. w. N.).
    http://lexetius.com/2003,3463
    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851

    In diesem Zusammenhang sind generell allerdings auch die Schwere des zugrunde liegenden Vorwurfs und die Gründe, die den Arbeitnehmer zu seinen Mitteilungen veranlassen, zu beachten. Erfolgen die Mitteilungen nach Außen etwa ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen oder „fertig zu machen“, ist ein derartiges Verhalten pflichtwidrig, denn der Arbeitnehmer nimmt dann keine verfassungsrechtlichen Rechte mehr wahr, sondern verhält sich gegenüber dem Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich (vgl. im einzelnen BAG, Urteile vom 03.07.2003, aaO., Rdn. 39 und 31.07.2014, aaO., beide m. w. N.).
    http://lexetius.com/2003,3463
    http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17851

    #Taxi #Arbeit #Recht

  • Fallen angestellte Fahrer von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes?
    https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/12965

    Die ewige Diskussion über Arbeits- und Lenkzeiten für Taxifahrer ermüdet. Hier steht wie es ist: Für Taxifahrer gibt es keine Vorschriften zu Lenkzeiten . Durch das Arbeitszeitgesetz ist zum Schutz der Angestellten deren Arbeitszeit begrenzt und mit Mindestregelungen zu Pausen versehen.

    Selbst fahrende Unternehmer dagegen dürfen im Prinzip 24 Stunden am Tag arbeiten, solange sie fit genug dafür sind.

    Fallen angestellte Fahrer von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes?

    Stand: 14.06.2012

    Sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 1 FPersG als auch einschlägigen Kommentierungen ist nicht zu entnehmen, ob angestellte Fahrer (Arbeitnehmer) von Taxen in den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes fallen oder nicht? Grundsätzlich gilt das Gesetz für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 FPersG gilt dieses Gesetz nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger bis zu 2,8 t, es sei denn, dass sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen. Diese Regelung würde nach dem Wortlaut auf angestellte Taxifahrer zutreffen. Trotzdem ist nicht klar, ob die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Taxifahrer in den Geltungsbereich des FPersG einbezogen werden oder nicht, zumal das FPersG eine Ausführungsvorschrift zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EWG) Nr. 3821/85 darstellt.

    Antwort:

    Arbeitnehmer fallen als Taxifahrer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Fahrpersonalgesetzes grundsätzlich unter den Geltungsbereich des Gesetzes. Auf Grundlage des § 2 Fahrpersonalgesetz wurde die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) erlassen.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2FPersV haben nur Fahrer
    1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
    2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,

    Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten entsprechend der EU-Verodnungen einzuhalten.

    Daraus folgt, dass Taxi und Mietwagen zur gewerblichen Personenbeförderung mit maximal 8 Fahrgastplätzen plus Fahrer nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs.1 Nr. 2 ( Lenk und Ruhezeiten ) der Fahrpersonalverordnung fallen.

    Für Arbeitnehmer auf solchen Fahrzeugen gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.

    #Arbeit #Recht #Deutschland #Taxi

  • Gefährlich, lästig, verkehrlich sinnlos: E-Roller auf Gehwegen
    https://www.fuss-ev.de/76-presse/pressemitteilungen/748-scheuer-greift-alle-fussgaenger-an.html

    Fachverband Fußverkehr Deutschland

    Am 30. April behandelt der Verkehrsausschuss des Bundesrats das Thema E-Roller, am 17.5. entscheidet das Bundesrats-Plenum. Die meisten Fragen sind unstrittig; offen ist noch die Gehweg-Frage. Die Fach- und öffentliche Meinung ist hier klar: Namhafte Gremien wie der Deutsche Verkehrssicherheitsrat, die Deutsche Verkehrswacht und die Unfallforschung der Versicherer,, zahlreiche Medien, eine Mehrheit in einer Meinungsumfrage und viele Einzelne haben sich dafür ausgesprochen, den Gehweg als sicheren Schutzraum den Menschen zu Fuß vorzubehalten.

    Verkehrsminister Andreas Scheuer fragt rhetorisch: Wo sollen denn die Roller hin? Roller, die mit 20 km/h so schnell sind wie Fahrräder, sollen wie diese mehr Raum und Sicherheit erhalten - breite Wege oder Fahrbahnen, auf denen niemand schneller als 30 fahren darf. die zweite geplante Roller-Klasse mit 12 km/h Maximum ist für Fahrbahnen zu langsam, aber für Gehwege zu schnell. Es sind Spielzeuge, nicht Verkehrsmittel - darum will Scheuer sie schon für Zwölfjährige zulassen. Das Spielbedürfnis einer kleinen Minderheit darf nicht über das Sicherheitsbedürfnis aller 80 Millionen Menschen in Deutschland gestellt werden. Ist dieses Spielbedürfnis groß genug, dann kann man dafür z.B. nachmittags Schulhöfe öffnen. Es ist vergleichbar mit dem Fußball: Jugendliche gehen zum Kicken nicht auf den Gehweg, sondern auf den Bolzplatz.

    Andreas Scheuer sagt ferner: Die E-Roller-Verordnung liegt in Brüssel vor. Wird sie jetzt in Deutschland geändert, beginnt die EU-Abstimmung von vorn und kostet Zeit. Es waren aber Scheuer und sein Vorgänger, die sich mit der Verordnung schon fünf Jahre Zeit gelassen haben. Jetzt gibt es keinen Grund zum überstürzten Handeln. In Spanien wurden 2018 E-Roller auf Gehwegen zugelassen - und z.B. in Madrid wieder verboten, nachdem eine junge E-Roller-Fahrerin auf dem Gehweg auf ihr Handy gestarrt und eine 90-jährige getötet hatte.

    Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass E-Fahrzeuge mit „bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit“ bis 12 Stundenkilometer Gehwege benutzen müssen und solche bis 20 Stundenkilometer Gehwege benutzen dürfen, die mit einem neuen Verkehrsschild dafür freigegeben sind. Eine Versicherung ist Pflicht; die zugehörige Plakette muss aber aus mehr als acht Metern Entfernung schon nicht mehr lesbar sein. Zwölfjährige sollen auf dem Gehweg bis 12 Stundenkilometer fahren dürfen, Vierzehnjährige auf dem Radweg und der Fahrbahn bis 20 Stundenkilometer.

    FUSS e.V. kritisiert besonders folgende Punkte des Entwurfs:

    Erstmals sollen überhaupt Motorfahrzeuge auf Gehwegen zugelassen werden. Das ist ein Dammbruch, der den Schutzraum der Mehrheit und gerade der Schwächsten zu vernichten droht.
    In der amtlichen Begründung des Entwurfs heißt es, es „entsprechen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 Stundenkilometer dem Geschwindigkeitsniveau von Fußgängern“ (S.36). Das ist ministerialer Unsinn. Scheuer und seine Beamten wissen noch nicht einmal, wie schnell Fußgänger unterwegs sind. 12 Stundenkilometer sind gehobenes Jogger-Tempo. Fußgänger sind mit 3 bis 5 Stundenkilometern unterwegs.
    Der Entwurf sieht nicht vor, dass E-Roller mit Höchsttempo 12 von denen mit Höchsttempo 20 äußerlich unterscheidbar sein sollen. Das heißt: Auch mit dem Tempo-20-Roller wird überall auf Gehwegen gefahren werden, selbst wo diese nicht dafür zugelassen sind. 
    Der Entwurf sieht vor, dass alle E-Roller auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Es droht nach internationalen Erfahrungen eine Flut von Leih-Rollern. Mindestens diese Fahrzeuge haben auf dem Gehweg nichts zu suchen. Für sie muss es Parkflächen am Fahrbahnrand geben. Dort würde die Raum-Effizienz drastisch steigen: Wo heute ein Auto parkt, könnten künftig zehn Fahrzeuge Platz finden.
    Der Entwurf schreibt im vier Zeilen kurzen Absatz „Erfüllungsaufwand der Länder (und Kommunen)“ (S.3) nichts dazu, dass die Kontrolle von Rollertyp, Fahrer-Alter, sicherem und rücksichtsvollem Fahrverhalten einen immensen Zusatzaufwand für die Städte und Gemeinden bedeuten würde. Diese haben oft schon vor dem Gehweg-Radfahren kapituliert. Jetzt nimmt Andreas Scheuer Anarchie und faktische Gesetzlosigkeit auf dem Gehweg in Kauf. 
    Zwar sind Bußgelder vorgesehen, doch diese sind erstens faktisch nicht vollziehbar (siehe voriger Punkt) und zweitens lächerlich niedrig. Selbst wer einen anderen Menschen gefährdet, soll höchstens 25 Euro zahlen müssen. 30 Euro kostet dagegen Sachbeschädigung durch E-Roller. Der Schutz von Kneipentischen auf dem Gehweg ist Andreas Scheuer wichtiger als der Schutz der Hüftknochen alter Menschen. 
    Der Entwurf enthält noch nichts zu lenkstangen-losen Fahrzeugen wie Hoverboards, Monowheels und Hovershoes. Hier droht Andreas Scheuer nach wie vor mit einer zusätzlichen Ausnahmeverordnung. Mit mindestens vier Fahrzeugtypen drohen dann der Gehweg und seine Benutzer vollends unter die E-Räder zu kommen. 
    Gegen den Entwurf gibt es schwere verfassungsrechtliche Bedenken. Der Berliner Jurist Prof. Stefan Klinski weist darauf hin, dass eine Verordnung wie die von Scheuer geplante laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) „die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen (...) erforderlichen Maßnahmen" regeln müsse. Dem Berliner Tagesspiegel sagte Klinski heute (25.2.): Eine Freigabe von Gehwegen für … Elektrofahrzeuge würde jedoch nicht der Erhaltung der Sicherheit dienen, sondern neue, zusätzliche Gefahren auf Gehwegen schaffen", so Klinski. „Sie würde auch der Ordnung des Verkehrs nicht dienlich sein, weil sie weder für den Ablauf des Verkehrs auf der Straße noch für den reibungslosen Verkehr auf Gehwegen einen Nutzen bringt, sondern dessen Ordnung im Gegenteil erschwert.“ Für die vorgesehene Verordnung müsste laut Klinski erst eigens das Straßenverkehrsgesetz geändert werden. Der Experte für Verfassungs- und Verkehrsrecht weist auf weitere Abwägungsfehler oder unterlassene Abwägungen im Entwurf hin.

    #Verkehr #Recht #Disruption

  • E-Roller auf Bürgersteigen: „Scheuer schafft den Gehweg ab“ - Wirtschaft - Tagesspiegel Mobil
    https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/e-roller-auf-buergersteigen-scheuer-schafft-den-gehweg-ab/24037706.html

    Schon 12-Jährige sollen ohne Führerschein mit den neuen E-Rollern fahren dürfen, auch auf dem Gehweg. Politiker, Juristen und Verbände sehen das kritisch.

    Der politische Streit um die geplante Zulassung von elektrischen Tretrollern spitzt sich zu. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) treibt sie voran, im aktuellsten Referentenentwurf der Verordnung vom 19. Februar wurde dafür die zuvor angedachte Mofa-Führerscheinpflicht für Roller mit Lenk- und Haltestangen abgeschafft. Sie sollen künftig schon von 12-Jährigen gefahren werden dürfen, heißt es in dem Papier. Dafür wurden zwei Klassen geschaffen: Roller zwischen 6 und 12 km/h sollen dabei auf ausschließlich Gehwegen, jene zwischen 12 und 20 km/h vorrangig Radwegen fahren. Eine Helmpflicht ist nicht vorgesehen, die Versicherungspflicht samt Plakette bleibt laut dem aktuellen Papier bestehen.

    Der vorletzte Referentenentwurf sah noch den Mofa-Führerschein und ein Mindestalter von 15 Jahren als Pflicht vor. Dagegen lobbyierten die Hersteller und Anbieter offenbar erfolgreich, aber auch Grüne und FDP, die die Verordnung als zu restriktiv empfanden. Befürworter der E-Roller sehen sie auf der „letzten Meile“ als ideale Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr. „E-Tretroller können nahtlos den ÖPNV und Individualverkehr miteinander kombinieren und sind ein Hoffnungsträger für die Zukunft der Mobilität“, findet Christian Jung, der für die FDP im Verkehrsausschuss sitzt.

    Es wird erwartet, dass der neue Entwurf diese Woche veröffentlicht wird. Dann muss er noch der Prüfung durch den Bundesrat und der Europäischen Kommission standhalten. Läuft alles nach Plan, dürften die ersten Fahrzeuge noch in diesem Sommer auf die Straße kommen.

    Allerdings gibt es mächtig Gegenwind. Politiker, Unfallforscher, Juristen und Fußgängervertreter üben scharfe Kritik an der geplanten Regelung. „Damit schafft Scheuer den Gehweg ab“, erklärte Roland Stimpel, Sprecher des Fußgängerverbands FUSS e.V. Dem pflichten auch die Grünen bei. „Klar ist: Die Elektrokleinstfahrzeuge gehören auf die Fahrbahn“, so der Stefan Gelbhaar, Mobilitätssprecher im Bundestag. Sein Parteikollege Matthias Gastel erklärte: „Die Gehwege gehören alleine dem Fußverkehr. Daran darf nicht gerüttelt werden.“ 

    „Verfassungsrechtlich bedenklich“

    Der Berliner Verfassungs- und Wirtschaftsrechtler Stefan Klinski sieht sogar „grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken“ gegen die geplante Gehweg-Freigabe im Rahmen der Verordnung. Damit „würde grundgesetzwidrig den wirtschaftlichen Interessen der Hersteller und den Verwendungsinteressen der Nutzer Vorrang vor den gesundheitlichen Schutzinteressen der Fußgänger eingeräumt“. Außerdem führe die Freigabe zu einer Einschränkung der von Grundgesetz-Artikel 2 Absatz 1 geschützten „Allgemeinen Handlungsfreiheit der Fußgänger“, da diese sich auf den Gehwegen weniger frei bewegen könnten als zuvor.

    Selbst Beschränkungen wie eine Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h, ein spezielles Rücksichtnahmegebot oder eine Versicherungspflicht dürften daran nichts ändern, so Klinski. Zwar würden die Gefahren so „in gewissem Umfang“ herabgesetzt, jedoch nicht auf ein Niveau, „dass sie in der Interessenabwägung rechtlich als zumutbar eingeordnet werden könnten“.

    Zudem müsse davon ausgegangen werde, dass sich wie auch sonst im Straßenverkehr nicht alle an die Regelungen halten würden - schon gar nicht Kinder und Jugendliche, die solche Fahrzeuge oft spielerisch-sportlich benutzten. „Bei seiner Abwägung darf der Gesetz-/Verordnungsgeber nicht unrealistisch unterstellen, die betreffenden Verbote würden praktisch stets befolgt“, so Klinski. „Er muss von der tatsächlichen Gefahrensituation ausgehen.“ Deshalb dürfe er nicht die Augen davor verschließen, dass eine wirksame Kontrolle kaum möglich sei.

    Mindestens acht Anbieter wollen E-Roller verleihen

    Der Trend der kleinen E-Fahrzeuge kommt aus den USA. Dort sind Leihrollerfirmen wie „Bird“ oder „Lime“ mit Milliarden bewertet. Auch hierzulande stehen mindestens acht Unternehmen in den Startlöchern, die ihre Fahrzeuge auf die Straße bringen wollen. Bisher mussten sie auf andere Märkte ausweichen, weil den E-Tretrollern in Deutschland die Zulassung fehlt. Das mit insgesamt 27 Millionen Euro finanzierte Start-up Tier Mobility beispielsweise ist in Wien gestartet und mittlerweile in 12 Städten aktiv. Im Sommer sollen die Tretroller gegen eine Aktivierungsgebühr von einem Euro und einem Minutenpreis von 15 Cent pro Minute auch am Unternehmenssitz in Berlin buchbar sein. Auch das Berliner Startup GoFlash will mit seiner Flotte künftig den Leihfahrrädern Konkurrenz machen.

    Doch die Frage nach dem geeigneten Platz für die neuen Fahrzeuge birgt großen Konfliktstoff. Verkehrsforscher halten die Radwege für den am besten geeigneten Verkehrsweg, doch der Fahrradverband ADFC will erst einmal sichere Radwege haben, bevor er ans Teilen denkt. Straßen wiederum will Scheuer nicht hergeben, auch kostbaren Parkraum zu verknappen sei „nicht hinzunehmen“. Deswegen sollen sie auf dem Bürgersteig geparkt werden, Stimpel befürchtet massenhaft auf Gehwegen herumliegende Leihtretroller. Die E-Fahrzeugfans wollen einerseits die Freigabe von schnelleren Fahrzeugen bis 45 km/h auf der Straße, anderseits wollen sie auch den Gehweg benutzen dürfen.

    Über 1500 Verletzte in den USA, ein Todesfall in Spanien
    Dabei sind die Risiken des E-Verkehrs auf insbesondere Gehwegen andernorts bereits dokumentiert. Laut Untersuchungen der Verbraucherschutzorganisation „Consumer Reports“ wurden in den USA landesweit mehr als 1500 Menschen seit Ende 2017 durch E-Roller-Unfälle verletzt. In vielen US-Städten wie San Francisco hat man den Einsatz daher schon limitiert. In Barcelona starb im August eine 90-Jährige, nachdem sie auf dem Gehweg von einem E-Roller angefahren wurde. Auch in Brüssel und Wien gibt es zunehmend Anwohnerbeschwerden.

    Dass die geplante Regelung in Deutschland auch ein großes Risiko darstellt, ist selbst dem Verkehrsministerium bewusst. Im Bundestag gab Verkehrsstaatssekretär Enak Ferlemann „große Sicherheitsbedenken“ in seinem Haus bezüglich der E-Fahrzeuge zu. Auch Scheuer selbst räumte in einer öffentlichen Veranstaltung das Konfliktpotenzial ein.

    Weitere Fahrzeuge auf dem Gehweg sind geplant

    Fuss-Sprecher Stimpel hält den neuen Entwurf aus Fußgängersicht für „absolut grauenhaft. Dafür gibt es nur einen richtigen Ort: den Papierkorb.“ Er sieht etwa keine Möglichkeit, „wie künftig kontrolliert werden soll, wie schnell die Fahrzeuge fahren. Letztendlich werden auch die bis zu 20 km/h schnellen E-Tretroller auf dem Bürgersteig fahren.“ Zwar sind Bußgelder vorgesehen, doch diese seien „lächerlich niedrig“. Selbst wer einen anderen Menschen gefährdet, soll höchstens 25 Euro zahlen müssen. 30 Euro kostet dagegen Sachbeschädigung durch E-Roller. Stimpel: „Der Schutz von Kneipentischen auf dem Gehweg ist Scheuer wichtiger als der Schutz der Hüftknochen alter Menschen.“ Stimpel fordert daher Familienministerin Giffey und Sozialminister Heil auf, „ihrem fachlich durchdrehenden Kollegen Scheuer in die Lenkstange zu greifen“.

    Scheuer plant unterdesssen schon die nächste Elektrooffensive - wieder auf den deutschen Gehwegen. Auch E-Fahrzeuge ohne Lenkstange wie E-Skateboards, Hoverboards und One-Wheeler bis 12 km/h sollen ab der Jahresmitte auf Bürgersteigen fahren dürfen. Dafür plant Scheuer eine Ausnahmeverordnung. Auch hier sind die Frontlinien klar: E-Fans und Hersteller wollen höhere Geschwindigkeiten, Fußgänger verteidigen den Gehweg. Und der Jurist Stefan Klinski sieht „keine ausreichende Rechtsgrundlage“ für eine solche Sonderverordnung, die Verfassung schiebe auch hier einen Riegel vor. Hoffnungsträger oder Angriff auf das Grundgesetz – die Sicht auf Elektrofahrzeuge ist tief gespalten.

    #Verkehr #Recht #Disruption

  • Blitzer-Debatte: Im Zweifel Bußgeldbescheid anfechten – Berlin.de
    https://www.berlin.de/special/auto-und-motor/recht-und-urteile/2912237-44852-blitzerdebatte-im-zweifel-bussgeldbesche.html

    Berlin.de erklärt recht gut die Zusammenhänge.

    Die Autos auf Deutschlands Straßen werden immer PS-stärker und komfortabler. «Da merkt man kaum noch, wie schnell man fährt», sagt Kay Nehm, Präsident des Verkehrsgerichtstages. «Dabei wird das Tempo immer höher». Die fatalen Folgen: Jedes Jahr verursachen Raser allein in Deutschland knapp 70.000 Unfälle. Rund 40 Prozent der Verkehrstoten sind auf Kollisionen als Folge zu hohen Tempos zurückzuführen, berichtet der Automobilclub Europa ACE. Innerhalb von zehn Jahren seien auf diese Weise 20.000 Menschen ums Leben gekommen.

    Wenig Verständnis für Tempokontrollen in der Bevölkerung

    Angesichts dieser Zahlen müsste die Bevölkerung eigentlich großes Verständnis für Tempokontrollen haben, analysiert Johann-Markus Hans von der Deutschen Hochschule der Polizei auf dem Verkehrsgerichtstag (23. bis 25. Januar) in Goslar. «Doch genau das Gegenteil ist der Fall.» Anfeindungen und Prozesse nähmen zu. Zudem würden die Messmethoden immer häufiger infrage gestellt.

    Messgeräte sind nicht unfehlbar

    Kein Wunder, findet der Verkehrsjurist Christian Janeczek vom Deutschen Anwaltverein (DAV): «Es ist nämlich ein Irrglaube, dass ein geeichtes Messgerät immer nur richtige Ergebnisse liefert». Dies könne man schon daraus schließen, dass die Hersteller ständig neue Software-Updates lieferten.

    Geblitzte Fahrer können sich kaum wehren

    Derzeit sind nach Zahlen des ACE bundesweit etwa 3100 fest installierte Geräte zur Geschwindigkeitsüberwachung im Einsatz. DAV-Experte Janeczek geht davon aus, dass die «hochkomplexen technische Apparate» Macken haben können. «Sie arbeiten zum Teil falsch.» Hinzu kämen Fehler durch unsachgemäße Bedienung. Es sei jedoch schwierig, dies nachzuweisen. Geblitzte Autofahrer, die eine Falschmessung vermuten, könnten sich kaum gegen Bußgeld oder Fahrverbot wehren. Viele Verwaltungsbehörden gäben nicht einmal Rechtsanwälten betroffener Autofahrer vollständige Akteneinsicht, bemängelt Ulrich May, Jurist beim ADAC. Auch wer einen Sachverständigen bemühe, um die korrekte Funktionsweise eines Tempomessgerätes überprüfen zu lassen, habe es schwer.

    Gutachter stünden oft vor unlösbaren Problemen, weil sie unter dem Hinweis auf «schützenswerte Betriebsgeheimnisse» die erforderlichen Angaben zu den Geräten nicht bekämen, beklagt der vereidigte Sachverständige Klaus Schmedding aus Oldenburg. Und ob die Messbeamten korrekt gearbeitet hätten, lasse sich wegen mangelhafter Protokolle teilweise nicht nachvollziehen.

    Zu Verteidigung müssten Anwälte Messprotokolle erhalten
    Für die Autofahrer könne dies fatale Folgen bis zum Verlust des Führerscheins haben, sagt DAV-Verkehrsjurist Janeczek. Zur korrekten Verteidigung müssten Anwälte von den Behörden deshalb neben dem Original des Messfotos auch das Messprotokoll, die Lebensakte des Messgerätes und Einblick in die Funktionsweise der Apparatur erhalten.

    Überprüfbarkeit der Geschwindigkeitskontrollen

    Wer eine größere Akzeptanz der Messergebnisse erreichen wolle, müsse deren Überprüfbarkeit gewährleisten, fordert auch ADAC-Experte Jost Henning Kärger. Außerdem dürften die Behörden zum Blitzen nur «nachvollziehbare Gefahrenschwerpunkte» auswählen. Sonst komme der Eindruck auf, dass allein gemessen werde, um Einnahmen zu erzielen.

    Bei Tempo-Messungen muss es um die Verkehrssicherheit gehen

    Grundsätzlich dürfe es bei Tempo-Messungen nicht um Abzocke gehen, sondern nur um die Verkehrssicherheit, sagt auch ACE-Juristin Yasmin Domé. Statt Blitzer an einzelnen Stellen zu installieren, wäre es besser, die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer bestimmten Strecke zu messen. Der Verkehrsgerichtstag hatte sich bereits 2009 für ein solches Verfahren ausgesprochen. Geschehen, so bemängelt der ACE, sei in dieser Hinsicht bisher aber nichts.

    #Verkehr #Recht #Blitzer

  • Knöllchen: Firma verspricht, sie ungültig zu machen - Video - FOCUS Online
    https://www.focus.de/panorama/videos/neues-start-up-aus-berlin-unternehmen-behauptet-mit-einem-trick-lassen-wir-ihr

    Interessant. Hier ein Artikel ohne Video:

    Strafzettel legal umgehen? Dieses Start-Up macht es möglich | Auto
    https://www.tz.de/auto/strafzettel-legal-umgehen-dieses-start-up-macht-moeglich-zr-9640092.html

    Ein Berliner Start-Up will es richten: Strafzettel sollen mit ihrer Hilfe ganz legal verschwinden - und das auch noch kostenfrei. Ist das wirklich möglich?

    Zu schnell in eine Ortschaft gefahren, einen kurzen Blick auf das Handy riskiert oder Abstände nicht eingehalten - schon flattert der Strafzettel durch den Briefschlitz.

    Allerdings sind laut einer Studie von Verkehrsexperten, die zum 51. Verkehrsgerichtstages 2013 veröffentlicht wurde, rund ein Drittel aller Bußgeldbescheide zweifelhaft oder gar unzulässig. Dieses und andere Gutachten haben den Geschäftsführer Jan Ginhold auf die Idee für sein Start-Up gebracht.

    Ist mein Blitzerfoto wirklich rechtens? So prüfen Sie es nach

    So funktioniert’s: Auf der Website Geblitzt.de können Betroffene, die ihren Bußgeldbescheid anzweifeln, ihre Unterlagen einreichen und die Firmensoftware legt Einspruch gegen den Strafzettel ein. Vertragsanwälte des Start-Ups erhalten dann die Bußgeldakte von der jeweiligen Bußgeldstelle und können diese überprüfen. Darin wird dokumentiert, wie das Blitzerfoto überhaupt zustande gekommen ist.

    Deshalb können Bußgeldbescheide angefechtet werden
    Für einen ungültigen Bußgeldbescheid kann es viele Gründe geben: Zum Beispiel eine falsche Beschilderung, inkorrekte Auswertungen sowie fehlende oder abgelaufene Eichprotokolle. Das Wissensmagazin Galileo hat den Kfz-Sachverständigen Gerd Hoehne zurate gezogen und erfahren: Es gibt tausende fehlerhafter Strafzettel in ganz Deutschland. „Im Grunde kann man eigentlich nur fassungslos sein, wenn man hört, dass die Menschen alles, was ihnen an Bußgeldbescheiden auf den Tisch flattert als rechtens anerkennen“, sagt der Gutachter.

    Betroffene unternehmen in den meisten Fällen nichts, weil sie sich vor horrenden Anwaltskosten oder langwierigen Prozessen fürchten. Die Anwälte des Start-Ups tun dies jedoch komplett kostenfrei. Bezahlt werden sie über Gebühren, die sei bei einem Freispruch gegenüber der Staatskasse abrechnen können.

    #Verkehr #Recht #Blitzer

  • Berliner Rechtsanwalt Kay Reese zieht vor Gericht: Sind diese Radarfallen nur Bluff-Blitzer? | Berliner-Kurier.de
    https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez---stadt/anwalt-kay-reese-zieht-vor-gericht-sind-diese-radarfallen-nur-bluff-

    Berlin - Noch fix über die Ampel düsen, obwohl die soeben auf Rot geschaltet hat? Oder schneller durch die Stadt fahren als erlaubt? Wer bei diesen Vergehen geblitzt wird, wird zur Kasse gebeten oder muss sogar seinen Führerschein abgeben. Allerdings nicht bei jedem Blitzer. Denn einige Berliner Starenkästen sind offenbar nicht legal.

    Vergangenen Dienstag zog der Berliner Rechtsanwalt Kay Reese vor Gericht, weil einer seiner Mandanten am Tiergartentunnel geblitzt worden war. In der Verhandlung kam dann heraus, dass „ein Mitarbeiter des Eichamtes der Polizei Berlin untersagt hat, diesen Blitzer zu verwenden“, so Anwalt Reese zum KURIER.

    Der prominente Berliner Strafverteidiger Kay Reese zog am vergangenen Dienstag vor Gericht, weil einer seiner Mandanten am Tiergartentunnel geblitzt worden war. 

    Denn bei einem Blitzer müsste nach dessen Aufstellung anhand einer „sogenannten Konformitätserklärung sichergestellt werden, dass das Gerät nach den Vorgaben des Herstellers in einer bestimmten Art und Weise aufgestellt“ worden sei. Das ist bei dem fraglichen Blitzer am Reichpietschufer an der Einfahrt zum Tiergartentunnel „nicht der Fall gewesen“, so der Strafverteidiger weiter.

    Daher wurde das Verfahren gegen seinen Mandanten, einen Amazon-Fahrer, eingestellt. Keine Strafe, keine Punkte, kein Führerscheinentzug. Es ist nicht der einzige Blitzer, der nach Ansicht des Rechtsanwalts derzeit illegal ist. So fehlt auch bei einem weiteren Blitzer am Reichpietschufer, nur wenige Meter weiter, ebenfalls besagte Konformitätserklärung. Auch dieser Blitzer, so Reese, sei „rechtlich angreifbar“.

    Bei einem weiteren Blitzer am 17. Juni seien in der Vergangenheit ebenfalls mehrere Verfahren eingestellt worden, weil das Gerät zeitweise falsch aufgestellt gewesen sei. Zwar, so schränkt der Jurist ein, würden sich einige Richter nicht um die „fehlende Konformitätserklärung scheren“. Allerdings würden „acht von zehn Richtern“ Verfahren in Zusammenhang mit den Blitzern vom Reichpietschufer derzeit einstellen.

    Auch ein weiterer Blitzer zum Tiergartentunnel darf laut Eichamt ebenfalls derzeit nicht benutzt werden. 

    In jedem Fall, betonte Reese, rate er „dringend vom Begehen von Straftaten ab“. Trotzdem könne man „als Bürger verlangen, dass sich der Staat an seine Regeln hält“. Denn niemand wolle „zu Unrecht bestraft werden, weil ein Blitzer falsch eingestellt ist“.

    #Berlin #Verkehr #Recht #Blitzer

  • Uber est jugé une nouvelle fois ILLÉGAL à Bruxelles: „Pas d’impact immédiat sur nos activités“ - RTL Info
    https://www.rtl.be/info/belgique/societe/un-juge-vient-de-le-confirmer-uber-est-illegal-a-bruxelles-1088892.aspx


    Uber illegal in Belgien? Noch ist das nicht ganz klar. Wie in Deutschland gibt der US-Konzern vor, „lizensierte Fahrer“ einzusetzen, weigert sich, Gerichtsurteilen zu folgen und hat mächtige Unterstützer in der Politik.

    Der Kampf tobt in Wirklichkeit nicht zwischen Taxis und Uber sondern zwischen den Verteidigern staatlicher und gesellschaftlicher Sicherungssystemen auf der einen und den Gläubigen der unsichtbaren Hand auf der anderen Seite. Liberale wollen alle gesellschaftlichen Aufgaben dem Markt überlassen.

    Wozu das führt, sehen wir dort, wo diese Politik vollständig umgesetzt wurde. Bahnprivatisierung und Verlagerung der Industrie-Lager auf die Ladeflächen von LKW führten zu den verstopften Auftobahnen, auf denen heute antspanntes Reisen so gut wie unmöglich ist. Mit Hilfe eines überteuren und ineffektiven Mautsystems wurde versucht gegenzusteuern, jedoch wurde die Maut zu niedrig angesetzt, um den Bahntransport zu stärken oder die Autobahnen zu entlasten. Profitiert haben ausschließlich die Konzerne, denen Aufbau und Betrieb des Mautsystems unter Zusicherung voller Vertraulichkeit zugeschanzt wurde. Seitdem steckt die deutsche Verkehrspolitik zum Schaden aller anderen in einer Sackgasse.

    Die Deregulierung des ÖPNV wird zusätzlich zum absehbaren Verkehrskollaps und der erhöhten Umweltbelastung aufgrund zusätzlicher Autofahrten eine soziale Katastrophe bewirken, wenn nicht bald politisch umgesteuert wird, und es gelingt, die öffentliche Daseinsvorsorge zu stärken.

    La guerre continue entre les compagnies de taxi et Uber, cette entreprise américaine qui s’est lancée à la conquête du monde pour révolutionner le transport de personnes.
    Selon la juge du tribunal de commerce de Bruxelles (aile néerlandophone), le service de transports rémunérés Uber est illégal dans la capitale. Seuls les chauffeurs possédant une licence bruxelloise de taxi, et donc un luminaire au-dessus de leur véhicule, peuvent y effectuer des courses de taxis, selon un jugement rendu fin décembre.

    Le jugement confirme une précédente décision de septembre 2015 du tribunal de commerce de Bruxelles qui estimait que le service Uberpop enfreignait la législation en permettant à des chauffeurs de réaliser des courses rémunérées alors qu’ils ne disposent pas des autorisations et notamment d’une licence de taxi. Uberpop avait été abandonné, et le géant pensait s’être régularisé en obligeant Le dernier jugement considère que l’interdiction n’est pas limitée à un seul service mais s’applique à tous services d’Uber pour autant qu’il s’agisse de services de taxi.

    « Une juge a précisé »

    « L’interdiction existait déjà, mais Uber avait méconnu la première décision en l’interprétant à sa manière, et donc il a fallu demander à la juge de bien préciser que pour faire du taxi, il faut travailler avec des voitures qui ont une licence de taxi », explique Michel Pêtre, patron des Taxis Verts, dans le RTL info 7h ce matin. 

    La plateforme Uber risque d’écoper d’astreintes de 10.000 euros par infraction constatée, pour un montant maximum d’un million d’euros. Par ailleurs, il ressort du jugement qu’une incertitude subsiste quant à savoir si Uber X est un service de taxi ou de limousine.

    Uber : « Pas d’impact »

    Dans une réaction, Uber déplore que la « clarification du juge n’a pas pu être plus précise à propos de la différence fondamentale entre UberX et UberPOP », un service qu’Uber a suspendu en 2015.

    UberPOP, jugé illégal par le tribunal de commerce de Bruxelles en 2015, mettait en relation des particuliers avec des chauffeurs non professionnels alors qu’UberX, pour sa part, connecte les passagers avec des chauffeurs professionnels. Ces chauffeurs disposent des licences requises, selon Uber.

    « Cependant, cela n’a pas d’impact immédiat sur nos activités. Le juge dans cette affaire ne prononçait pas une décision déterminante mais informative, et cette opinion devra encore être considérée par la justice applicable avant qu’un jugement soit rendu », ajoute Uber.

    Uber illégal à Bruxelles? Le MR critique la gestion du dossier par le gouvernement - Le Soir
    https://www.lesoir.be/198535/article/2019-01-03/uber-illegal-bruxelles-le-mr-critique-la-gestion-du-dossier-par-le-gouverneme

    Le parti MR a réagi suite à cette désicion de justice qu’il juge « dommageable pour la capitale ».
    ...
    Vincent De Wolf, chef de file du MR au Parlement bruxellois, affirme qu’« il ne s’agit pas de commenter une décision de justice mais il est fort dommageable pour Bruxelles de ne pas avoir pu transformer l’essai et devenir une capitale à la pointe en termes de smart city. »

    Dans ce communiqué, le groupe MR dit avoir depuis toujours l’objectif de libéraliser le secteur de transports rémunérés de personnes et d’en finir avec les quotas et la fixation des prix par le gouvernement.

    Jugé illégal à Bruxelles, Uber risque jusqu’à un million d’euros d’astreintes
    https://www.sudinfo.be/id93973/article/2019-01-03/juge-illegal-bruxelles-uber-risque-jusqua-un-million-deuros-dastreintes

    Le jugement confirme une précédente décision de septembre 2015 du tribunal de commerce de Bruxelles qui estimait que le service Uberpop enfreignait la législation en permettant à des chauffeurs de réaliser des courses rémunérées alors qu’ils ne disposent pas des autorisations et notamment d’une licence de taxi. Le dernier jugement considère que l’interdiction n’est pas limitée à un seul service mais s’applique à tous services d’Uber pour autant qu’il s’agisse de services de taxi.

    Un doute subsiste par contre quant à savoir si Uber X est un service de taxi ou de limousine, ce dernier service faisant l’objet d’autres types de licences.

    Le service de transports Uber jugé illégal à Bruxelles
    https://www.sudinfo.be/id93910/article/2019-01-03/le-service-de-transports-uber-juge-illegal-bruxelles

    Uber illégal à Bruxelles | L’Echo
    https://www.lecho.be/entreprises/services/uber-illegal-a-bruxelles/10083911.html
    https://images.lecho.be/view?iid=dc:52134971&context=ONLINE&ratio=16/9&width=640&u=1546519936000

    Taxis Verts: „On demande la cessation d’Uber et des astreintes d’un million d’euros“
    https://www.rtbf.be/info/belgique/detail_le-service-de-transports-uber-est-illegal-a-bruxelles-selon-un-jugement?

    Selon la juge du tribunal de commerce de Bruxelles (aile néerlandophone), le service de transports rémunérés Uber est illégal en cas de non détention de licence taxi, rapportent La Libre Belgique et La Dernière Heure jeudi. Seuls les chauffeurs possédant une licence bruxelloise de taxi, et donc un luminaire au-dessus de leur véhicule, peuvent y effectuer des courses de taxis, selon un jugement rendu fin décembre. La juge a clarifié fin décembre une décision prise en septembre 2015 qui avait mené à l’interdiction de l’un des deux services du géant américain, à savoir Uberpop.

    #Belgien #Taxi #Mietwagen #Uber #Justiz #Recht

  • Chauffeurservice: Und trotzdem fährt ein Uber | ZEIT Arbeit
    https://www.zeit.de/arbeit/2018-12/uber-black-bundesgerichtshof-rechtsverstoss-urteil-folgen

    13. Dezember 2018 - Der Chauffeurservice Uber Black verstößt gegen deutsches Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Das ist richtig, wird aber nicht viel bringen.

    Ein Kommentar von Luisa Jacobs

    Bislang hat Uber immer einen Weg gefunden, trotz Rechtswidrigkeiten seine Fahrer auf den Straßen zu halten.

    „Gibt’s hier eigentlich Uber?“
    „Ich dachte, das sei hier verboten?“
    „Keine Ahnung, also meine App zeigt mir hier eins an.“
    „Ist in acht Minuten da.“

    Ein Gespräch, das man so oder so ähnlich seit einigen Jahren tausendfach in europäischen Städten hören kann – oder selbst schon geführt hat.

    Die Antwort auf die Frage „Gibt es hier Uber?“ ist kompliziert, zumindest in Deutschland. Das Uber-Paradoxon: Uber als Taxi-Ersatz ist verboten, nutzen kann man den Service als Chauffeurdienst aber trotzdem.

    An diesem Donnerstag hat nun auch der Bundesgerichtshof im Sinne der Taxifahrer und gegen Uber entschieden: Konkret ging es dabei um das Angebot Uber Black, der Definition nach ein luxuriöser Mietwagenservice. Mit diesem Angebot verstieß Uber gegen deutsches Recht, bestätigten die Richter. Denn ein Mietwagenservice kann anders als ein Taxiunternehmen keine Aufträge direkt im Fahrzeug annehmen. Aufträge müssen erst von einer Zentrale an die einzelnen Taxis vergeben werden.

    Richtig, aber folgenlos

    Für den klagenden Taxifahrer Richard Leipold und die Taxibranche ist das Urteil ein großer Erfolg im Kampf gegen den übermächtigen Konkurrenten. Leipold hatte dagegen geklagt, dass Uber per App Mietwagenfahrern in Deutschland Aufträge direkt weiterleitet, die Preise bestimmt und abrechnet, aber die Regeln missachtet, die für das Mietwagengeschäft vorgeschrieben sind. Das Urteil zementiert nun einmal mehr, dass Uber ein Verkehrsdienstleister ist, der sich an lokales Recht halten muss und nicht, wie das Unternehmen sich gerne präsentiert, ein globales Technologieunternehmen, das sich um vermeintliche Kleinigkeiten wie das deutsche Personenbeförderungsgesetz nicht scheren muss.

    Die Entscheidung ist richtig, wird aber vermutlich kaum Konsequenzen haben. Denn Uber wurde in Europa bereits mehrfach verklagt – und ist trotzdem noch da:

    Im Jahr 2015 hatte das Landgericht Frankfurt UberPop, womit das Unternehmen in Deutschland zunächst fußfassen wollte, landesweit verboten. UberPop ist der günstigste Dienst von Uber, der Fahrten von Privatperson an Privatpersonen vermittelt. Das Gericht entschied, dass das Geschäftsmodell in Deutschland gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt. Uber reagierte darauf mit der Ankündigung eines „alternativen Ridesharing‐Angebots“.

    Ebenfalls 2015 untersagte das Kammergericht Berlin den Limousinenservice Uber Black, um den es auch im aktuellen BGH-Urteil geht. Mietwagenchauffeure dürfen – anders als Taxifahrer – keine Aufträge direkt vom Fahrgast entgegennehmen, was über die App aber der Fall war. In München allerdings wird der Chauffeurdienst, leicht modifiziert, weiterhin angeboten.

    Auf die Verbote reagierte Uber schnell: Seit 2016 vermittelt das Unternehmen in Deutschland via UberX Fahrten von Mietwagen- oder Chauffeurunternehmen. Damit erfüllt Uber zumindest auf dem Papier die Anforderungen des deutschen Rechts: Alle Uber-Fahrer besitzen eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz; alle Fahrzeuge sind als Mietwagen zugelassen und entsprechend versichert.

    Außerdem gilt für Uber X, wie für andere Mietwagendienste auch, die sogenannte Rückkehrpflicht. Sie sieht vor, dass die Wagen nach jeder Fahrt in die Zentrale zurückkehren, sie dürfen also nicht wie offizielle Taxis in der Stadt oder an Haltepunkten auf die nächste Fahrt warten. Ausnahme: Geht vor, während oder direkt im Anschluss an eine Fahrt ein weiterer Auftrag ein, muss der Mietwagenfahrer nicht in die Zentrale zurückkehren.
    Es fehlt an Kontrolle

    Kurz: Bislang hat Uber immer einen Weg gefunden, trotz Rechtswidrigkeiten seine Fahrer auf den Straßen zu halten. Letztlich mangelt es vor allem an der Kontrolle: Ob die rund 1.500 Uber-Fahrer sich an die Rückkehrpflicht halten und nach jeder Fahrt zurück nach Nauen, Lübben oder Königs Wusterhausen fahren, wo viele Berliner Fahrer registriert sind – oder sich doch einfach in der Nähe von Flughäfen oder beliebten Clubs aufhalten, ist schwer zu überprüfen.

    Ob Uber sein Angebot nach dem BGH-Urteil tatsächlich vom Markt nehmen oder nur anpassen muss, wird sich erst in den nächsten Wochen zeigen. Der Kläger, Taxifahrer Richard Leipold, hofft, das Verbot, das nun für Uber Black gilt, auch auf den Nachfolger Uber X anwenden zu können. Uber verkündet dagegen, das BGH-Urteil werde keinerlei Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens in Deutschland haben, da Uber Black ohnehin keine Aufträge mehr direkt im Fahrzeug annehme.

    Klar ist: So einfach wird sich Uber nicht aus Berlin, München und Düsseldorf verdrängen lassen. Wie wichtig dem Unternehmen die Präsenz auf dem europäischen Markt ist, kann man unter anderem an den Lobbyanstrengungen des Unternehmens ablesen: Laut der Plattform LobbyFacts.eu gab das Unternehmen auf EU-Ebene im Jahr 2017 zwischen 800.000 und 899.000 Euro für Lobbyismus aus, etwa doppelt so viel wie die Vermietungsplattform Airbnb. Uber jedenfalls zeigte sich noch einen Tag vor der Urteilsverkündung unbesorgt, da das Urteil ohnehin nicht das aktuelle Geschäftsmodell betrifft. Das Unternehmen habe das Model bereits vor mehr als vier Jahren entsprechend angepasst.

    In Bezug auf das Personenbeförderungsgesetz sagte ein Unternehmenssprecher: „Vielleicht ändern sich die Gesetze auch irgendwann.“ Auch im Koalitionsvertrag wird eine Modernisierung des Gesetzes festgehalten.

    Ein erstes Gesetz wurde vergangenes Jahr schon zugunsten von Uber gelockert. Seit dem 24. August 2017 müssen Mietwagenfahrer keine Ortskenntnisprüfung mehr ablegen. Die Begründung des Verkehrsministerium: Anders als Taxifahrer wüssten Mietwagenfahrer immer vor der Fahrt, wohin sie fahren und seien auch nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zu fahren.

    #Taxi #Uber #disruption #Politik #Recht #Deutschland

  • Bundesgerichtshof: Uber Black ist in Deutschland unzulässig | ZEIT Arbeit
    https://www.zeit.de/arbeit/2018-12/uber-black-ist-in-deutschland-unzulaessig
    https://img.zeit.de/2018-12/uber-deutschland-bgh-eugh/wide__1300x731

    13. Dezember 2018 - Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass der Limousinenservice Uber Black gegen deutsche Gesetze verstößt. Andere Uber-Angebote sind davon nicht betroffen.

    Der US-Fahrdienstleister Uber darf seinen früheren Limousinenservice Uber Black in Deutschland nicht wieder aufnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Uber mit dem Dienst gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe: Mit Mietwagen dürfen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Außerdem muss ein Mietwagen nach Fahrtende wieder zum Unternehmen zurückkehren, wenn keine neue Fahrt anschließt.

    Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen. Damit soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf. Bei Uber Black konnten Kunden über eine App einen Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt dann über Uber den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte dagegen geklagt.

    Der Vorsitzende Richter des BGH wies schon bei einer Verhandlung im Oktober auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, die den Schutz das Taxiverkehrs im Personenbeförderungsgesetz als verfassungsgemäß erklärte. Der BGH prüfte nun, ob sich die Verhältnisse durch neue Angebote wie Mitfahrdienste oder Carsharing grundsätzlich geändert haben. „Das ist eher fraglich“, sagte der Richter im Oktober.

    Andere Uber-Angebote bleiben vorerst zulässig
    Der BGH hatte den Fall im vergangenen Jahr zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt, ihn aber nach einer Entscheidung zu einem ähnlichen Fall aus Spanien wieder zurückgezogen. Der EuGH entschied dabei, dass ein solcher Vermittlungsdienst unter die Verkehrsdienstleistungen fällt, nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Deshalb sind die Bedingungen von den Mitgliedstaaten zu regeln.

    Das Kammergericht in Berlin hatte den Limousinenservice bereits 2015 untersagt, weil er gegen das Personenförderungsgesetz verstoße und unlauteren Wettbewerb darstelle. Mietwagenchauffeure dürfen im Unterschied zu Taxifahrern keine direkten Aufträge vom Fahrgast annehmen. Über die Black-App war das aber möglich.

    Das Verbot bezieht sich nur auf Uber Black – andere Angebote von Uber bleiben legal, zumindest vorerst. Am beliebtesten ist Uber X, das derzeit in Berlin, München, Frankfurt und Düsseldorf verfügbar ist: Dabei vermittelt Uber nur Fahrten von lizensierten Mietwagenunternehmern. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen über einen Personenbeförderungsschein verfügen. Auch Uber X ist jedoch umstritten. Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) will die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrdienstleister wie Uber lockern.

    #Taxi #Uber #disruption #Recht #Justiz #Deutchland

  • UberBlack-Verbot – warum es für Uber trotzdem weitergeht
    https://www.taxi-times.com/uberblack-verbot-warum-es-fuer-uber-trotzdem-weitergeht

    13. Dezember 2018 von Jürgen Hartmann 2 Kommentare

    Der Bundesgerichtshof hat heute die Mietwagen-App UberBlack als Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gewertet. Allerdings handelt es sich dabei um die Bewertung eines Vorgangs, den Uber mittlerweile anders gestaltet. Die Taxiverbände zeigen sich trotzdem erleichtert über das Urteil.

    In Berlin demonstrierten Anfang 2018 die Taxifahrer gegen die gesetzesverstöße der Uber-Fahrer. Simi/Taxi Times
    „Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG“. Mit dieser simplen wie eindeutigen Aussage fasst der Bundesgerichtshof BGH sein heute veröffentlichtes Urteil zusammen (AZ: I ZR 3/16). „Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.“

    Im vorliegenden Fall konnte genau dies nachgewiesen werden. Geklagt hatte der Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold, vertreten von der Rechtsanwältin Alexandra Decker und unterstützt vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverband (BZP) sowie Deutschlands Taxizentralen und deren Taxi-Apps.

    Bereits die Vorinstanzen, das LG Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14) und das Kammergericht (KG – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15) hatten genauso entschieden, worauf Uber allerdings jeweils in Berufung bzw. Revision gegangen ist. Die App UberBlack wurde in Berlin bereits 2015 vom Markt genommen, seitdem agiert man als UberX, UberGreen etc. Und man hat einen Trick angewendet, indem man mittlerweile jeden Auftrag ZUERST an die Mail-Adresse des Mietwagen-Unternehmers schickt und erst nach rund dreißig Sekunden in das Fahrzeug des Unternehmers.

    Ob diese Vorgehensweise nicht genauso gegen das PBefG verstößt, stand im vorliegenden Verfahren nicht zur Bewertung. Deshalb wird Uber in Deutschland in Berlin, München, Düsseldorf und seit kurzem auch Frankfurt am Main seine Produkte UberX, Green und andere auch weiterhin anbieten. Eine Klage in München, UberX zu verbieten, wird seit drei Jahren immer wieder verzögert.

    Selbst in Österreich, wo ein Wiener Gericht die App klipp und klar verboten hat, stellt Uber seinen Dienst weiterhin zur Verfügung. Wegen Verstoßes gegen eine rechtswirksame Unterlassungserklärung wurde Uber zwischenzeitlich zu mehreren Geldbußen in Höhe von insgesamt 680.000 Euro verdonnert.

    Unter diesem Aspekt wirkt das heutige BGH-Urteil wie ein Muster ohne Wert. Trotzdem zeigen sich die Taxi-Organisationen zufrieden über den heutigen Tag. Der BZP begrüßte die Entscheidung: „Der Bundesgerichtshof hat klar die Rückkehrpflicht für Mietwagen hervorgehoben. Dieser Unterschied zwischen Taxis, die Fahrtaufträge unterwegs annehmen dürfen, und Mietwagen ist im Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Außerdem wird mehr als deutlich, dass Uber mit seiner Plattform eindeutig der Mittäter bei Verstößen gegen das Gesetz ist.“

    Ähnlich sieht das auch Taxi Deutschland, der Zusammenschluss der größten Taxizentralen, der durch seine erfolgreiche Klage bereits im Jahr 2015 ein bundesweites Verbot der App UberPOP erwirkt hatte: „Mit dem Urteil des BGH ist Uber nun auch voll verantwortlich für Verstöße seiner Fahrer. Wir werden diese künftig beobachten und etwaige Verstöße konsequent direkt gegen Uber verfolgen“, erläutert Herwig Kollar, Rechtsanwalt von Taxi Deutschland.

    Dieter Schlenker, Vorstand von Taxi Deutschland, ergänzt: „Uber ist ein Verkehrsunternehmen und muss sich an die gleichen Vorschriften halten wie andere Unternehmen auch. Gesetz ist Gesetz, da gibt es keinen Silicon-Valley-Bonus.“

    Schlenker nimmt damit Bezug auf die klare Festlegung des BGH, dass Uber als Verkehrsdienstleister einzustufen sei und damit den nationalen Gesetzen unterliege. Uber hatte dagegen argumentiert, dass man als technologische Plattform der Dienstleistungsfreiheit unterliege. Der Europäische Gerichtshof hatte dem in seinem Urteil vor gut einem Jahr eindeutig widersprochen, und der BGH hat diese Auffassung mit seinem heutigen Urteil übernommen.

    Die BGH-Entscheidung wird daher als Grundsatzurteil interpretiert, mit dem klargestellt wird, dass sich die Betreiber von Mobilitäts-Apps als Verkehrsdienstleister an alle gesetzlichen Vorgaben für die entgeltliche Personenbeförderung halten müssen. „Deshalb geht die Bedeutung weit über die Beurteilung des Modells UberBlack hinaus“, sagt dazu Dieter Schlenker. „Taxi Deutschland begrüßt Wettbewerb. Dieser muss jedoch fair sein. Hält sich Uber an geltendes Recht, ist das Taxi absolut wettbewerbsfähig. Davon sind wir fest überzeugt“.

    Wie wichtig ein fairer Wettbewerb unter Beibehaltung bisheriger Regelungen ist, skizziert der BZP: „Das Personenbeförderungsgesetz garantiert feste Beförderungstarife und die Beförderungspflicht der Taxis als Teil des öffentlichen Verkehrs, heißt es in einer heute veröffentlichten Presseerklärung. „Das sorgt für Verlässlichkeit. Auch der Umweltschutz spielt eine wichtige Rolle. Hätte sich Uber durchgesetzt, würden Mietwagen auf Kundensuche die Innenstädte verstopfen. Aktuelle Studien aus den USA bestätigen diese Auswüchse ungebremster Zulassung neuer Dienste.

    BZP-Präsident Michael Müller Foto: Taxi Times
    Mit Blick auf die aktuellen Diskussionen um eine geplante Änderung des PBefG fügt BZP-Präsident Michael Müller noch hinzu: „Mein Wunsch wäre, dass die Bedenken der höchsten Bundesrichter auch bei möglichen Veränderungen beim Personenbeförderungsgesetz berücksichtigt werden.“

    Ein Wunsch, den Müller sicherlich auch im persönlichen Gespräch mit Bundesverkehrsminister Scheuer äußerte. Der Zufall wollte es, dass jenes Gespräch genau heute zeitgleich mit der Veröffentlichung des BGH-Urteils stattfand. jh

    #Taxi #Uber #disruption #Politik #Justiz #Recht

  • Münchner Uber-Verfahren endet abermals ohne Entscheidung
    https://www.taxi-times.com/verhandlung-im-muenchner-uber-verfahren-endet-abermals-ohne-entscheidung

    In der mit Spannung erwarteten Verhandlung Taxi gegen Uber vor dem Münchner Landgericht ist die vorsitzende Richterin ihrer Linie treu geblieben und hat immer noch kein Urteil gefällt.

    In der Verhandlung, die von vornherein nur auf 30 Minuten angesetzt war, legte die Richterin zu Beginn dar, dass die Vorwürfe der Klägerin ( = Taxiseite) nicht ausreichend formuliert seien. „Nur ein Verbot zu fordern, sei nicht konkret genug“, äußerte die Richterin. Für einen Zivilprozess würde das nicht ausreichen.

    Demzufolge präzisierte die Taxiseite den Antrag noch vor Ort. Rechtsanwältin Alexandra Decker gab zu Protokoll, dass man sich einen entsprechenden richterlichen Hinweis nicht erst am Tag der mündlichen Verhandlung gewünscht hätte. Die Richterin rechtfertigte dies, da sie aufgrund der vielen Fälle sich immer erst kurz vor einer Verhandlung mit der entsprechenden Akte beschäftigen könne.

    Über die Sache wurde während der Verhandlung kaum gesprochen. Lediglich der Anwalt der Uber-Seite konnte darlegen, dass eine Direktvermittlung direkt ins Auto des Fahrers nicht stattfinde. Jeder Fahrtauftrag würde zuerst für 30 Sekunden am Betriebssitz des Partnerunternehmens eingehen, von wo aus der Mietwagenunternehmer das Okay geben würde. Erst dann würde der Auftrag in das Fahrzeug weitergeleitet. So stellte es Rechtsanwalt Dr. Kaufmann dar, der gemeinsam mit dem Uber-Justiziar Johannes Hildebrandt erschienen war. Weil dies von der Taxiseite auf Nachfrage der Richterin bestritten wurde, geht man in diesem Punkt nun zunächst einmal in die Beweisaufnahme.

    Im Hinblick auf den Anklagepunkt der Verwechslungsgefahr von Uber mit dem Taxigewerbe erläuterte Rechtsanwalt Kaufmann, dass der Kunde bei jeder Fahrtbestellung einen konkreten Fahrpreis angezeigt bekomme, der dann auch als Festpreis gelte. Da auch dies von der Taxiseite bestritten wurde, muss es bei diesem Punkt nun ebenfalls in die Beweisaufnahme gehen.

    Nach gut 45 Minuten wurde dann seitens der Richterin ein weiterer Verhandlungstermin Mitte Januar 2019 vorgeschlagen. Das Verfahren, das von einer Münchner Taxiunternehmerin bereits 2016 eingeleitet wurde und in dem ein Verbot der Uber-Dienste Black, X und Van gefordert wird, wird damit weiter auf unbestimmte Zeit verzögert.

    #Deutschland #Taxi #Uber #Recht