#trinkgeld

  • Mietwagen-Chauffeure erheben Vorwürfegegen ihre Unternehmer
    https://www.taxi-times.com/mietwagen-chauffeure-erheben-vorwuerfe-gegen-ihre-unternehmer

    Unter Kölns Mietwagenunternehmen herrscht ein Trinkgeld-Zoff: Mietwagenbetriebe sollen mehr als die Hälfte des Trinkgeldes an ihr Fahrpersonal nicht weiterreichen, das Kunden über die Uber und Free Now App zahlen.

    Trinkgelder sind von Fahrgästen ein freiwilliges Dankeschön und als Zeichen der Wertschätzung für guten Service. In den typischen „Trinkgeldberufen“ – Gastronomie, Hotel- und Taxigewerbe, Haarstudio und vielen weiteren Dienstleistungsbranchen – können sich die Gäste und Kunden für den Service erkenntlich zeigen und als ‚Dankverstärker‘ Trinkgeld geben. Eine „Pi-mal-Daumen-Empfehlung“ für die Höhe eines Trinkgelds lässt sich keine geben, wobei es „nach oben“ keinerlei Beschränkung gibt. Über diese wertschätzende Geste, die außerdem für Arbeitnehmer steuerfrei ist, freuen sich selbstverständlich die Fahrerinnen und Fahrer. Erhalten aber Selbstständige von Fahrgästen Trinkgeld, muss dafür Umsatz- und Einkommensteuer abgeführt werden.

    In Köln sollen einige Mietwagenunternehmen, laut einem Bericht vom Express, ihren Angestellten Fahrern das Trinkgeld, das von Uber und Free Now komplett weitergeleitet wird, nicht voll auszahlen und mehr als die Hälfte des Trinkgeldes einbehalten. Im Zeitungsbericht will der Fahrer anonym bleiben und er sei auch nicht der einzig Betroffene, dem das Trinkgeld gemindert ausgezahlt wird. „Ich bekomme nur 45 Prozent meines Trinkgeldes ausgezahlt. Wenn mein Arbeitgeber nicht einen Teil davon einbehalten würde, bekäme ich gut 600 Euro Trinkgeld pro Monat. Die Kunden in Köln sind da recht großzügig“, schildert er dem Express seine Haltung.
     
    Die Fahrer fühlen sich von ihren Chefs geprellt – schließlich haben sie die Mehreinnahme in Eigenleistung erbracht. Um das Trinkgeld bar zu erhalten, sollen es sogar manche Kollegen ihren Fahrgästen erzählt haben.

    Auf Nachfrage vom Express haben zwei Mietwagenbetriebe keine Stellung zu den Vorwürfen genommen. Und natürlich wäscht auch Uber seine Hände in Unschuld. Deren Sprecher Tobias Fröhlich äußert sich auf Nachfrage dazu: „Es ist schon allein gesetzlich geregelt, dass Trinkgelder vollständig und ohne jegliche Abzüge an die Fahrer gehen müssen. Darüber hinaus ist es auch Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit den Mietwagenunternehmen. Sollten wir davon erfahren, würden wir uns selbstverständlich umgehend mit den Partnern in Verbindung setzen und das klären“, so der Sprecher weiter. Auch Free Now bestätigt nicht, dass ein solcher Fall bekannt ist.

    Im Taxigewerbe braucht sich das Fahrpersonal in der Hinsicht keine Sorgen machen. Das Trinkgeld erscheint nicht im Taxameter, das auch bei der Einnahmeermittlung genutzt wird. Das Trinkgeld bleibt zu 100 Prozent beim Angestellten Taxi-Chauffeur. Es sei denn, die Fahrt wurde mit der Free Now App bezahlt, dann behält der Fahrdienstvermittler 12 Prozent vom Trinkgeld ein.

    #Uber #Ausbeutung #Trinkgeld

  • Die Ökonomie des Trinkgelds: Warum sich die Sitte so hartnäckig hält
    https://app.handelsblatt.com/finanzen/konjunktur/wirtschaftswissenschaften-die-oekonomie-des-trinkgelds-warum-sich-die-sitte-so-hartnaeckig-haelt/25848040.html

    Ganz nett ist dieser Artikel dennoch mit Vorsicht zu genießen. Er enthält zum Beispiel die Behauptung, dass Trinkgeld den Anspruch auf Mindestlohn ersetzen kann. Dem ist nicht so. Trinkgeld darf nicht mit dem vereinbarten Lohn verrechnet werden und gehört auch nie dem Chef. Wer nur den Mindestlohn verdient, erhält Trinkgeld immer zusätzlich. Nur eine Vereinbarung über die Aufteilung der Trinkgelder unter allen Beschäftigten kann die Höhe des Trinkgelder für Einzelne verringern nie jedoch darf mit dem Arbeitslohn verrechnet werden.

    Andere Rechtsauffassungen werden gelegentlich vorgebracht, haben jedoch keine Bedeutung oder Wirksamkeit.

    23.5.2020 von Norbert Häring - Viele Argumente sprechen gegen das Trinkgeld, denn es ist weder besonders fair noch wirklich effizient. Es einfach abzuschaffen ist jedoch schwierig.

    Wer ein Trinkgeld bekommt, kann sich damit Ärger einhandeln. In München musste sich 2016 ein Mitarbeiter der kommunalen Entsorgungsbetriebe wegen Bestechlichkeit vor Gericht verantworten. Er soll zu Weihnachten Trinkgeld angenommen haben, gegen die Geber wurde wegen Bestechung ermittelt.

    In anderen Städten ist weihnachtliches Trinkgeld für die Müllabfuhr bis heute verbreitet. Aber die Münchener Stadtverwaltung beschloss 2010, die Annahme solcher Zuwendungen zu verbieten, um Gleichbehandlung bei allen anderen kommunalen Beschäftigten zu gewährleisten.

    Taxifahrer und Servicekräfte in Münchner Bars und Restaurants dürfen aber weiterhin Trinkgeld annehmen, ohne Angst vor dem Staatsanwalt haben zu müssen, obwohl das zu Ungleichbehandlung mit Busfahrern oder Küchenpersonal führt. Dabei haben die Menschen in der Küche oft den härteren Job.

    Trinkgeld ist in Deutschland Alltag, doch es gibt über diesen Fall hinaus gute Argumente gegen die althergebrachte Sitte. Als Überbleibsel aus unseligen Zeiten der Herren-Diener-Beziehungen waren Trinkgelder Anfang des 20. Jahrhunderts in weiten Teilen der USA verboten. Gegen die Sitte wird auch vorgebracht, sie schaffe ein Machtgefälle, das zu sexualisierter Übergriffigkeit oder zu Diskriminierung verleite. Trotzdem hält sich die soziale Norm in vielen Ländern hartnäckig.

    Allzu viele Daten und wirtschaftswissenschaftliche Forschungsarbeiten dazu gibt es allerdings nicht, obwohl ein nicht unerheblicher Teil der arbeitenden Bevölkerung Trinkgeld bezieht und es mehr als die Hälfte ihres Einkommens ausmachen kann, vor allem in der Gastronomie. Ofer Azar von der israelischen Ben-Gurion-Universität hat im „Journal of Economic Perspectives“ zusammengetragen, was die Forschung bisher ergeben hat. Die meisten Erkenntnisse beziehen sich auf die USA.

    Argumente gegen Trinkgeld

    Die Argumente gegen das Trinkgeld finden, mit Ausnahme der Verleitung zur sexualisierten Übergriffigkeit, reichlich Bestätigung. Weiße bekommen deutlich mehr Trinkgeld als Menschen mit dunkler Hautfarbe. Weiße geben auch mehr Trinkgeld, was mit dem höheren Einkommensniveau zusammenhängen könnte.

    Ob die Tatsache, dass sie auch besseren Service bekommen, mit der höheren Trinkgelderwartung zusammenhängt, oder ob die Bedienungen unabhängig davon gegen Dunkelhäutige diskriminieren, ist unklar. Auch, wer sich beim ersten Kontakt kleinmacht, indem er sich an den Tisch hockt, bekommt mehr Trinkgeld.

    Erhebliche Einkommensunterschiede zwischen ähnlichen Berufen mit und ohne Trinkgeld lassen sich nicht mit Qualifikationsanforderungen oder der Schwere des Jobs erklären. Bedienungen verdienen aufgrund des Trinkgelds deutlich besser als andere Menschen mit Jobs auf ähnlich geringem Qualifikationsniveau und oft auch deutlich besser als Köchinnen und Köche, obwohl Letztere eine Ausbildung absolvieren mussten, die in den USA noch dazu recht teuer ist.

    Da das Restaurantgeschäft im Durchschnitt margenschwach ist, stellt das für die Betreiber ein Problem dar. Sie haben Schwierigkeiten, Personal für die Küche zu finden, können aber schwer einfach dem Küchenpersonal deutlich mehr bezahlen, ohne dem Servicepersonal etwas wegzunehmen.

    Argumente für Trinkgeld

    Offenkundig gibt es aber auch Vorteile des Systems Trinkgeld, sonst würde es sich nicht so stabil halten. Dabei denkt fast jeder zunächst einmal daran, dass der Service besser wird, wenn von der Qualität der Dienstleistung abhängt, wie viel Trinkgeld man bekommt. Als Motivation für das Geben von Trinkgeld taugt diese Überlegung allerdings nicht, jedenfalls nicht unter der üblichen Annahme der individuellen Nutzenmaximierung.

    Die Menschen geben fast genauso viel Trinkgeld, wenn sie nicht damit rechnen müssen, mit der gleichen Bedienung oder dem gleichen Taxifahrer noch einmal in Kontakt zu kommen, wie in ihrer Stammkneipe.

    In Umfragen in den USA und Israel gaben nur 14 beziehungsweise drei Prozent der Befragten als eine Motivation für das Trinkgeld-Geben an, dass sie andernfalls schlechten Service in der Zukunft erwarteten. Eine viel stärkere Rolle spielten Beweggründe, die klar damit zusammenhängen, dass man eine soziale Norm nicht verletzen möchte.

    Die Trinkgeld-Norm zu unterstützen könnte im Interesse der Arbeitgeber liegen. Der Gedanke ist, dass Überwachung der Leistung der Mitarbeiter, bis hin zur Frage, ob sie Kunden freundlich anlächeln, ein schwieriges Geschäft ist. In Bereichen, in denen die Mitarbeiter viel Kundenkontakt haben und die Kunden die Servicequalität gut einschätzen können, kann es effizient sein, leistungsbezogene Vergütungen teilweise die Kunden zuteilen zu lassen.

    Forschungen zeigen, dass da einiges dran ist. Allerdings trägt das Argument nicht allzu weit. Denn die Höhe des Trinkgeldes hängt zwar von der wahrgenommenen Servicequalität ab, aber der Zusammenhang ist eher schwach. Verschiedenen Studien zufolge erklärte die Kundeneinschätzung der Servicequalität die Unterschiede in der Höhe der gegebenen Trinkgelder nur zu zwei bis fünf Prozent.

    Ein anderer Vorteil von Trinkgeld ist, dass es von Reich zu Arm umverteilt, wenn auch nicht unbedingt systematisch. Empfänger von Trinkgeld sind ganz überwiegend gering qualifizierte Menschen in Niedriglohnbeschäftigungen. Je höher andererseits das Einkommen, desto mehr und eher wird Trinkgeld gegeben.

    Das führt zu einem weiteren Vorteil. Psychologisch hat es einen anderen Effekt, ob man etwas mehr für ein Essen zahlt oder ob man einen niedrigeren Preis mit einer zumindest grundsätzlich freiwilligen Trinkgeld-Gabe aufstockt.

    Zu wissen, dass man das Einkommen eines Geringverdieners erhöht, gibt vielen Menschen ein gutes Gefühl, das den Schmerz des Geld-Hergebens mindestens teilweise kompensiert. Ähnliches gilt bei vielen wohl auch für das Machtgefühl, das damit verbunden ist, Trinkgeld geben oder verweigern zu können, je nachdem, wie wichtig man sich genommen fühlt.

    Forscher Azar hat anhand der historischen Entwicklung in den USA gezeigt, dass viele Menschen zumindest aus dem Geben von Trinkgeld einen Nutzen ziehen müssen, der über das Erfüllen der sozialen Norm hinausgeht. Die Höhe der Trinkgeldnorm in den USA hat sich in den letzten 100 Jahren in etwa verdoppelt, auf etwa 15 Prozent in einfachen und bis zu 25 Prozent in eleganteren Restaurants. Das bedeutet, dass das durchschnittliche Trinkgeld regelmäßig etwas oberhalb der Norm lag und sich so die Norm nach oben verschob.

    Eine Umfrage in den USA und Israel zeigte denn auch, dass die Trinkgeld-Norm bei den Kunden sehr viel populärer ist als die alternativ angebotene Erhöhung der Preise um 15 Prozent in den USA oder zwölf Prozent in Israel.

    Auch organisatorisch hat das Trinkgeld Vorteile. Wenn in einer Schicht viel los ist, ist die Arbeit anstrengender. Gleichzeitig verdienen die Mitarbeiter dann pro Stunde mehr und haben so einen Anreiz, diese Schichten zu übernehmen.

    Abschaffen ist schwierig

    Trotz der Vorteile auch für die Arbeitgeber kommt Azar zu der Einschätzung, dass für viele von ihnen die Nachteile überwiegen, vor allem, weil erheblich mehr vom Kundengeld beim Servicepersonal hängen bleibt als unter alternativen Arrangements.

    Umfragen zufolge ist die Zufriedenheit mit dem Service meist hoch. Gleichzeitig ist die Abhängigkeit der Trinkgelder von der Servicequalität gering. Das deutet darauf hin, dass das Servicepersonal aus anderen Gründen als der Sorge vor Trinkgeldverlust sein Bestes gibt. Offenbar haben Arbeitgeber Möglichkeiten, durch Auswahl ihrer Mitarbeiter, Wertschätzung von Leistung und andere Maßnahmen für eine hohe Servicequalität zu sorgen.

    Im Prinzip hätten Restaurantbetreiber die Macht, die Trinkgeld-Sitte für ihre Einrichtung abzustellen. Sie können zum Beispiel eine Bedienungspauschale erheben, die den Kunden ausdrücklich als Ersatz für Trinkgeld präsentiert wird. Das kann allerdings teuer für sie sein. Da die meisten Kunden offenbar lieber Trinkgeld geben als höhere Preise zu bezahlen, können sie im Wettbewerb Kunden verlieren, wenn sie auf inklusive Preise umstellen.

    Ein ähnliches Wettbewerbsproblem haben sie auch auf dem Arbeitsmarkt. Die aus welchen Gründen auch immer überdurchschnittlich mit Trinkgeld bedachten Servicekräfte könnten zu Konkurrenten abwandern, wo sie noch Trinkgeld verdienen können. Sie besser zu bezahlen als andere stößt wegen der Gleichbehandlungsnorm an enge Grenzen.

    Untersuchungen von Restaurants, die trinkgeldfrei gemacht wurden, zeigen denn auch, dass deren Beurteilung durch die Kunden schlechter wurde. Das betraf am stärksten die billigeren Restaurants. Das deutet darauf hin, dass Personalselektion eine wichtige Rolle spielt. Die gehobeneren Restaurants, die tendenziell besser bezahlen, dürften geringere Schwierigkeiten haben, gute Mitarbeiter auch ohne die Trinkgeld-Option zu halten.

    Die gleichen Probleme ergeben sich für die Arbeitgeber, wenn sie versuchen, das Trinkgeld zu poolen, um etwa dem Küchenpersonal einen Teil davon zukommen zu lassen.

    Die meisten Restaurants in den USA verlegen sich deshalb darauf, sich einen Teil vom Trinkgeld-Kuchen zu holen, indem sie den Servicekräften ein geringes Gehalt zahlen, jedenfalls dort, wo das erlaubt ist. Der bundesgesetzliche Mindestlohn für Trinkgeldempfänger beträgt nur gut zwei Dollar.

    Einige Bundesstaaten haben allerdings auch höhere Mindestsätze im Bereich von fünf oder 7,5 Dollar, manche haben auch gar keine Ausnahmeregelung für Trinkgeldempfänger. Der allgemeine Mindestlohn ist viel höher, je nach Bundesstaat kann er bis 15 Dollar betragen.

    Das durchschnittliche Trinkgeld in den USA ist allerdings so hoch, dass Trinkgeldempfänger auch bei niedrigem Grundgehalt im Durchschnitt besser verdienen als vergleichbar ausgebildete Beschäftigte ohne Kundenkontakt.

    Auch in Deutschland gilt die Regel, dass für Mitarbeiter, die Trinkgeld bekommen, der Mindestlohn nur insoweit gilt, als Lohn und Trinkgeld zusammen mindestens den Mindestlohn erreichen müssen.

    Poolung von Trinkgeld ist nur möglich, wenn alle betroffenen Beschäftigten mit einer Umstellung einverstanden sind oder wenn sie der Poolung bereits bei Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrags zugestimmt haben, erläutert der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Pascal Croset. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber das Trinkgeld ganz oder teilweise einbehalten

    siehe auch:

    Trinkgeld / Arbeitsrecht
    https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/trinkgeld-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI727370.html

    Anrechnung von Trinkgeld auf Mindestlohn?https://www.stralsund-arbeitsrecht.de/anrechnung-von-trinkgeld-auf-mindestlohn
    .. und ...
    https://www.arbeitsrechte.de/trinkgeld
    #Taxi #Wirtschaft #Arbeit #Trinkgeld #Recht #Mindestlohn

  • Wenn sich Sozialgerichte mit dem Trinkgeld für Hartz IV-Empfänger beschäftigen
    https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.com/2017/10/trinkgelder-und-hartz4.html
    Landshut gegen Karlsruhe - in Bayern gibts für Hartzis kein Trinkgeld.

    Samstag, 14. Oktober 2017 - Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden. »Hartz-IV-Aufstockern, die in ihrem Job Trinkgeld bekommen, darf der Betrag von staatlichen Leistungen abgezogen werden. Das entschied das Sozialgericht Landshut (Az.: S 11 AS 261/16).« Hintergrund ist der folgende Sachverhalt: »Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die auch als Kellnerin tätig war. Zusätzlich zu ihrem Lohn erhielt sie monatlich Trinkgelder in Höhe von durchschnittlich 25 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Freibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.«

    Das wollte die Betroffene nicht akzeptieren und hat Klage eingereicht: »Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies „grob unbillig“ wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.«

    Offensichtlich bezieht sich die Klägerin auf § 11a Abs. 5 SGB II, der Paragraf steht unter der Überschrift „Nicht zu berücksichtigendes Einkommen“. Schaut man sich den Absatz 5 an, dann findet man dort die folgende Formulierung:

    Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Dieser Bezugnahme wollte das Sozialgericht nicht folgen. Im SG Landshut, Urteil v. 27.09.2017 – S 11 AS 261/16 finden wir hierzu die folgende Begründung:

    »Trinkgeld ist Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht ... Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes ... Zum Begriff des Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung „belohnte“ Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden.«

    Alles klar? Man kann das auch so ausdrücken: Trinkgeld ist Teil der Entlohnung und muss deshalb angerechnet werden nach den geltenden Bestimmungen.

    Kann Richter so sehen. RIchterin kann aber auch urteilen wie folgt.

    SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 AS 2297/15. Und da finden wir einen Leitsatz, den jeder verstehen kann: »Die Anrechnung von Trinkgeld ist nach § 11 a Abs. 5 SGB II grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Höhe des Trinkgeldes ca. 10 % der nach dem SGB II zustehenden Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigt.«

    Klare Ansage. Wie kommen die Karlsruher Sozialrichter zu diesem Ergebnis? Im Karlsruher Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die als aufstockende Friseurin gearbeitet hat. Offensichtlich, folgt man der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts, hatte das beklagte Jobcenter bei der Anrechnung des Arbeitseinkommens 60 Euro pro Monat „aufgeschlagen“:

    »Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Tätigkeit einer Friseurin mit 60 Arbeitsstunden pro Monat die Einnahme eines monatlichen Trinkgeldes in Höhe von 60,- EUR anzunehmen sei. Gehe man davon aus, dass ein Kunde pro Arbeitsstunde bedient werde und je Kunde 1,- EUR Trinkgeld gezahlt werde, ergebe sich dieser weitere Betrag, der als Arbeitseinkommen anzurechnen sei.«

    Warum haben die das gemacht? Man muss wissen, dass das Jobcenter in der vorherigen Leistungsbewilligungsperiode die „Kundin“ nach Trinkgeld befragt, aber keine Antwort bekommen hatte - und letztlich von einer Anrechnung von Trinkgeld absah. Das hat man nun durch die „geschätzte“ Trinkgeldbestimmung offensichtlich korrigieren wollen.

    Vor diesem Hintergrund klagte die Betroffene mit der Begründung »dass die Annahme von monatlich erzieltem Trinkgeld in Höhe von 60,- EUR falsch sei. Zudem seien Trinkgelder kein Arbeitsentgelt, da sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig von Dritten bei einem bestimmenden Mindestmaß an persönlicher Beziehung gewährt würden, weswegen § 11a Abs. 5 SGB II einschlägig sei. Jedenfalls sei eine fiktive Anrechnung nicht rechtmäßig, zumal auch Arbeitszeiten anfielen, in denen keine Kundschaft vorhanden sei. Es könne zudem nicht generell unterstellt werden, dass jeder Kunde oder jede Kundin 1,- EUR Trinkgeld gebe.«

    Das Sozialgericht hat der Klage hinsichtlich des Trinkgeldes entsprochen, mit dieser Begründung:

    »Trinkgeldeinahmen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II ... Trinkgeldzahlungen sind regelmäßig Zuwendungen eines anderen, zu deren Erbringung keine rechtliche Pflicht besteht. Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Zahlung von Trinkgeld dürfte in den meisten Fällen nicht vorliegen ... Am ehesten dürfte davon auszugehen sein, dass Trinkgeldzahlungen bei guten Dienstleistungen üblich, aber nicht verpflichtend sind, und zwar auch nicht sittlich-verpflichtend ... Trinkgeld ist ... letztendlich nichts anderes als eine Art „Spende“ und damit nicht verpflichtend, weil die Trinkgeldvergabe keinen Bestandteil des geschlossenen Vertrages im juristischen Sinne darstellt ... Dementsprechend wird das Trinkgeld auch als eine freiwillige Zahlung des Käufers oder Kunden an den Angestellten eines Dienstleisters, die über den Kaufpreis hinaus oder als eigenständige Zahlung geleistet wird, definiert ..., und zwar ohne „den mindesten Anspruch, weder dem Recht noch der Billigkeit nach“.«

    Bleibt noch offen, wie denn das SG Karlsruhe - anders als aktuell das in Landshut - zu dem Befund kommt, dass eine Anrechnung „grob unbillig“ wäre, denn das fordert ja der § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II:

    »Die Annahme grober Unbilligkeit stützt die Kammer darauf, dass der von dem Kunden mit der Zahlung beabsichtigte Dank bzw. die gewollte Motivation der Klägerin weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn das Trinkgeld auf der Seite der Klägerin keine Erhöhung ihrer Einnahmen zur Folge hätte. Die Anerkennung einer gelungenen Dienstleistung durch die Gabe des Trinkgelds würde - abgesehen von der freundlichen Geste der Gabe des Geldgeschenks - jedenfalls wirtschaftlich völlig entwertet. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelung des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II im Übrigen gerade als Indiz für die gewollte Anrechnungsfreiheit genannt, dass die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll (BT-Drucks. 17/3404, S. 94). Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass Kunden im Friseursalon das Trinkgeld nicht in der Absicht geben, dass physische Existenzminimum der Beschäftigten zu sichern. Auch würden wohl kaum noch Kunden Trinkgeld geben, wenn sie wüssten, dass das Geld vollständig auf das Jobcenter umgeleitet wird.«

    Nach Auffassung der Sozialrichter in Karlsruhe muss man sehen, dass das »SGB II ... auf vielfältige Weise auf Motivations- und Leistungsanreize (setzt), womit es nicht vereinbar wäre, eine so verbreitete Sitte wie die Gabe von Trinkgeld für gelungene Dienstleistungen auf dem Weg über den Erlass von Kürzungsbescheiden auszuhebeln.«

    Rechtsprechung SG Karlsruhe, 30.03.2016 - S 4 AS 2297/15 - dejure.org
    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=30.03.2016&Aktenzeichen=S%204%20AS%202297/15

    #Trinkgeld #Recht #Justiz #Hartz_IV

  • Arme Kutscher - Sozialgericht Stuttgart untersagt die Anrechung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen
    http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Keine+Anrechnung+von+Trinkgeld+auf+Hartz+IV-Leistungen/?LISTPAGE=3632228
    Dieses Urteil dürfte zahlreiche Berliner Taxifahrer betreffen, denn ihr Lohn bewegt faktisch sich oft unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Noch ein Argument dafür, ein guter Angestellter zu sein, und die wirklichen Arbeitszeiten abzurechnen, anstelle sich in die Tasche zu lügen, und die seines Chefs zu füllen.

    Urteil vom 30. März 2016, Aktenzeichen S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig)

    Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter und in Teilzeit als Friseurin beschäftigt. Aus ihrer Tätigkeit erzielte sie zuletzt bei einer monatlichen Arbeitszeit von 60 Stunden einen Bruttoarbeitslohn von 540 €. Nachdem die Klägerin Nachfragen des Jobcenters nach ihren Trinkgeldeinnahmen nicht beantwortet hatte, ging das Jobcenter von einem geschätzten durchschnittlichen Zusatzverdienst von 60 € durch Trinkgeld aus. Bei 60 Arbeitsstunden pro Monat und geschätzt einem Kunden pro Arbeitsstunde und 1 € Trinkgeld pro Kunde sei es realistisch, bei der Klägerin ein monatliches Trinkgeld von 60 € anzunehmen. Ausgehend von 600,- € Bruttoverdienst rechnete das Jobcenter deswegen 300 € monatliches Einkommen an (nach den gesetzlichen Vorschriften waren insgesamt 300 € als Grundfreibetrag, als Abzug für Sozialversicherungsbeiträge sowie als zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen). Im Klageverfahren hat die Klägerin bestritten, regelmäßig 60 € Trinkgeld je Monat eingenommen zu haben. Sie habe eine neue Stelle angetreten und daher wenig Stammkunden gehabt. An manchen Tagen habe sie kein Trinkgeld, an anderen 2 € oder 2,50 € Trinkgeld erzielt, welche sie jeweils noch am selben Tag für das Mittagessen ausgegeben habe.

    Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden. Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte hat daher die Anrechnung zu unterbleiben, sofern das Trinkgeld ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 € nicht übersteigt.

    § 11a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - Nicht zu berücksichtigendes Einkommen:

    (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Für alle, die es genauer wissen wollen gibt es hier den vollständigen Text des Urteils:

    SG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2016 - Az. S 4 AS 2297/15
    https://openjur.de/u/892388.html

    Und die Rechtsnorm dazu:

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13), § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
    https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html

    (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
    ...
    (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

    Das Jobcenter fragt ungeachtet des anders lautenden Gesetzes nach Trinkgeldern, um sie von den Leistungen abzuziehen.

    § 11 - Zu berücksichtigendes Einkommen - www.arbeitsagentur.de
    https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554369

    Trinkgeld

    Für verschiedene Berufe im Dienstleistungsbereich (z. B. Friseure) wurden im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 10 % des Einkommens nach Gehaltsbeleg zusätzlich als Trinkgeld angerechnet, da in diesen Berufen erfahrungsgemäß Trinkgeld einen nicht unerheblichen Anteil des Einkommens ausmacht. Ist im SGB II entsprechend zu verfahren?

    Bei Trinkgeldern handelt es sich ebenfalls um Erwerbseinkommen. Sie sind zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

    Eine pauschale Berücksichtigung kann nicht stattfinden, da nur Einkommen berücksichtigt werden kann, das dem Antragsteller tatsächlich zufließt. Daher muss die konkrete Höhe des Trinkgeldes den Angaben in der Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person) entnommen werden.

    Bei den o. g. Berufen ist ggf. gezielt nach dem gezahlten Trinkgeld zu fragen.

    WDB-Beitrag Nr.: 110066

    Das muss man sich nicht gefallen lassen. Auf die folgende Schiene sollte man sich nicht schieen lassen:

    450 Euro Job, Problem wegen angebliche Trinkgelder !
    http://www.sozialleistungen.info/foren/einkommensanrechnung/t-450-euro-job-problem-wegen-angebliche-trinkgelder-17720.html

    Ich habe dem Jobcenter den Arbeitsvertrag vor 2 Wochen vorgelegt , jetzt habe ich ein Bescheid vom Jobcenter bekommen, wo jetzt drin steht, das ab den 1.3.2013 Trinkgelder Pauschal berechnet werden bzw. wird.
    Das Problem ist jetzt, ich bekomme keine Trinkgelder, da ich nicht als Taxifahrer dort tätig bin.

    Was soll ich jetzt machen ?

    Das war im Jahr 2013, und die Rechtslage hat sich zu Gunsten der Arbeitenden entwickelt. Wahrscheinlich werden noch zahlreiche ARGEs versuchen, Trinkgelder anzurechnen, das sollte inzwischen jedoch nicht ohne Probleme durchgehen - vorausgesetzt, man wehrt sich.

    Der folgende Artikel erklärt das sehr schön.

    Weniger Hartz IV wegen mehr Trinkgeld? | anwalt.de
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/weniger-hartz-iv-wegen-mehr-trinkgeld_084207.html

    Anrechnung von Trinkgeld ist grob unbillig

    Müssten sich Aufstocker erhaltene Trinkgelder als Einkommen anrechnen lassen, würde das dem Wunsch der Kunden, nämlich den Beschäftigten zu belohnen, widersprechen. Schlimmstenfalls könnten sie sogar dazu übergehen, gar kein Trinkgeld mehr zu zahlen, wenn sie erfahren, dass die Zuwendungen dem Beschäftigten letztlich nicht zugutekommen.

    Auch könnte dieses Vorgehen dazu führen, dass die Motivation der Aufstocker nachlässt, wenn sie merken, dass sich ihr Engagement nicht auszahlt. Schließlich kann es nicht sein, dass Aufstocker mit dem Trinkgeld ihr Existenzminimum sichern müssen. Ferner wäre eine Anrechnung von Trinkgeld grob unbillig, weil Nicht-Aufstocker das Trinkgeld steuer- und abgabefrei behalten können, während Aufstocker es auf ihr Einkommen anrechnen lassen müssten.

    Vorliegend durfte die Friseurin daher sämtliche Trinkgelder behalten – eine Anrechnung auf ihr Einkommen war unzulässig. Im Übrigen erwähnte das Gericht noch, dass die Trinkgeldeinnahmen der Friseurin wohl eher gering sind. Aus diesem Grund ist nicht damit zu rechnen, dass die junge Mutter allein aufgrund dieser Zuwendungen ihre Lebenslage zukünftig erheblich verbessern kann und ein Anspruch auf Hartz IV entfällt, vgl. § 11a V Nr. 2 SGB II.

    Fazit: Trinkgelder sind steuer- und abgabefrei. Beschäftigte dürfen diese freiwilligen Zuwendungen ihrer Kunden daher behalten, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen. Gleiches gilt auch für Aufstocker: Trinkgeld darf nicht als Einkommen auf den Bedarf des Leistungsempfängers angerechnet werden.

    #Taxi #Trinkgeld #Recht #ALGII