#wegstreckenzähler

  • Fiskaltaxameter: Das Hamburger Modell gilt jetzt auch für Mietwagen
    https://www.taxi-times.com/das-hamburger-modell-gilt-jetzt-auch-fuer-mietwagen

    Auf diesen Artikel folgt eine interessante Diskussion.

    27. Juni 2019 von Jürgen Hartmann

    Was sich zur Kontrolle von Taxibetrieben bewährt hat, soll nun auch die Kontrollierbarkeit von Mietwagen ermöglichen. Hamburgs Aufsichtsbehörde verpflichtet Mietwagenunternehmer zum Einsatz eines manipulationssicheren Wegstreckenzählers.

    Im Rahmen einer von der Handelskammer organisierten Infoveranstaltung erläuterte Dirk Ritter vor 85 anwesenden Taxiunternehmerinnen und Unternehmern eine neue Herangehensweise. Hamburg habe in all den Jahren kaum wahrnehmbare Veränderungen bei seiner Mietwagenanzahl gehabt, berichtete der Abteilungsleiter des Hamburger Taxibüros. Die Zahl habe bei konstant 300 Fahrzeugen gelegen – bei aktuell rund 3.000 Taxis. Allerdings seien in den letzten Wochen verstärkt Antragsteller, vornehmlich aus Berlin, aufgetaucht, deren Absicht, mit Mietwagen taxiähnlichen Verkehr auszuüben, klar erkennbar gewesen sei. „Wir wollen in Hamburg keinen Kampf gegen Mietwagen führen“, betonte Ritter. Als Aufsichtsbehörde habe man dafür zu sorgen, dass jede Verkehrsart im Rahmen der geltenden Gesetze betrieben wird und so ein fairer Wettbewerb entsteht.
    Dirk Ritter; Foto Taxi Times

    In einem Merkblatt „Hinweise für Antragstellungen im Mietwagenverkehr“ sind die Vorgaben der Hamburger Genehmigungsbehörde auf zwei Seiten definiert. Dazu zählen die klaren Hinweise, dass Mietwagen keine Einzelplatzvermietung machen dürfen und nach Erledigung ihres Auftrags zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen.

    Mit dieser Rückkehrpflicht verknüpft die Behörde auch weitere Anforderungen. So müsse jeder Unternehmer mit mehr als einem Mietwagen die entsprechende Anzahl von Stellplätzen am Betriebssitz nachweisen. „Die Stellplätze müssen vom Betriebssitz fußläufig erreichbar sein“, heißt es im Merkblatt, wobei Ritter bei der Bemessung von „fußläufig“ auf gängige Rechtsprechungen verweist, die von 5-7 Minuten sprechen.

    Darüber hinaus seien gemäß Arbeitsstättenverordnung für das Fahrpersonal unter anderem Pausen- und Hygieneräume zur Verfügung zu stellen, was der Neu-Unternehmer mit entsprechenden Mietverträgen nachzuweisen habe. Ebenso müsse mit dem Antrag eine Gründungskalkulation sowie eine Ertrags- und Kostenvorschau vorgelegt werden. Dazu zähle ein Nachweis der verfügbaren Mittel für die erforderlichen Startinvestitionen. Die Ertrags- und Kostenvorschau sollte aufzeigen, dass ausreichend Umsätze und Einkünfte zu erwarten sind, um die variablen und fixen Kosten (vor allem die Personal-, Fahrzeug-, Betriebssitz- und Vermittlungskosten) zu decken, und dass ein Angreifen des Eigenkapitals oder sogar eine Überschuldung ausgeschlossen ist.

    Von der Pflicht zur Rückkehr ist der Fahrer bzw. Unternehmer dann befreit, wenn er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat. Ritter ging bei diesem Punkt sehr intensiv auf die Definition der Auftragsannahme ein. „Die Beförderungsaufträge müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingehen und dürfen nur von dort aus an das eigene Fahrpersonal weiter gegeben werden“, heißt es im Merkblatt. Die Hamburger Behörde bestehe dabei allerdings nicht darauf, dass explizit ein Mensch den Auftrag entgegennehmen muss. Stattdessen hat man sich auf eine Dokumentationspflicht verständigt, so dass auch die Nutzung elektronischer Systeme möglich ist.

    Allerdings muss dann auch ein Rechner am Betriebssitz installiert sein, was gerne als antiquiert dargestellt werde, aber eben der gültigen Rechtssprechung zu entnehmen sei, wie Ritter betonte.
    Auf einer Infoveranstaltung der Handelskammer Hamburg vor 85 Taxiunternehmern stellte Hamburg seine Mietwagenvorgaben vor. Foto: Taxi Times

    Weitaus mehr als nur ein am Betriebssitz erfasster Fahrtauftrag wird von Hamburgs Behörde hinsichtlich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten des Mietwagenunternehmers verlangt. „Auch für Mietwagenunternehmen gilt die Einzelaufzeichnungspflicht aller Geschäftsvorfälle“, heißt es im Merkblatt. „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und es ist sicherzustellen, dass eine Buchung nicht in einer Weise verändert wurde, sodass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist“. Die Behörde beruft sich dabei auf den § 146 Abs. 1 und 4 der Abgabenordnung (AO) und stellt explizit die Unveränderbarkeit der Ursprungsaufzeichnung in den Fokus. „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ist nur erfüllt, wenn elektronische Aufzeichnungen zu jeder einzelnen Fahrt mit den Angaben zum Fahrpreis gesichert und im Ursprungszustand unverändert gespeichert, aufbewahrt und am Betriebssitz verfügbar gehalten werden.“

    Ritter gesteht den Mietwagenunternehmern zu, dass diese Aufzeichnungen auch von Fahrtenvermittlern zur Verfügung gestellt werden können, verlangt aber in jedem Falle zusätzlich den Einsatz eines Wegstreckenzählers im Fahrzeug. Die bei deutschen Genehmigungsbehörden gängige Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers in den Mietwagen wird für Hamburger Mietwagenunternehmen nicht mehr gewährt“, berichtete Ritter und bekam dafür Applaus von den Anwesenden. Erst Recht, als er klarmachte, dass man auch von Mietwagenunternehmern den Einbau eines Wegstreckenzählers mit dahinter geschalteter TIM-Signatur-und Verschlüsselungs-Karte der Bundesdruckerei und einer SIM-Karte für die Übertragung der Daten bzw. ähnliche geeignete Verfahren erwarte.

    Damit legt man den Mietwagenunternehmern eine Fiskalpflicht auf, die derjenigen ähnelt, die man auch gegenüber dem Taxigewerbe seit Jahren einfordert, und die als „Hamburger Modell“ bundesweit als Vorbild hätte dienen können, mangels politischen Willens und behördlicher Kompetenz aber bis heute ein Hamburger Einzelfall geblieben ist.

    Konkret müssen im Wegstreckenzähler folgende drei Angaben elektronisch und unveränderbar gesichert werden: Die gesamte mit dem Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke (Totalkilometerzähler des Wegstreckenzählers), die für jede einzelne Fahrt zurückgelegte Wegstrecke mit Angaben zu Tag und Uhrzeit (Besetztkilometerzähler des Wegstreckenzählers) sowie der Schichtbeginn und das Schichtende, wenn Fahrpersonal beschäftigt wird (Schichtanmeldung und Schichtabmeldung am Wegstreckenzähler). Letzteres werde seitens der Hamburger Behörde auch zur Kontrolle der geltenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt, kündigte Ritter an. jh

    Kommentare

    Paul meint
    27. Juni 2019 at 10:37
    So geht es. Eine Behörde die funktioniert. Bitte sofort an die Berliner Verkehr und Umweltsenatorin Günther schicken.

    Daniel meint
    27. Juni 2019 at 11:29
    Wie geil ist das denn!Leider wird das bei uns in Berlin wieder nicht Schule machen!!!Ein Bundesgesetz für alle und gut ist.Denn die Steuern und Sozialabgaben sind doch auch nach einem einheitlichen Gesetz, also wo ist da das Problem?

    BerlinerTourGuide meint
    27. Juni 2019 at 11:32
    Und nun müsste noch eine computerisierte, zentrale Überwachung der Daten aus den Wegstreckenzähler her, die – am besten zusätzlich GPS-basiert – anhand des Fahrzeugverhaltens nach Auftragserledigung feststellt, ob dieses der Rückkehrpflicht obliegt… (z.B. Stillstandszeiten länger als 15 minuten, willkürliche, d.h. nicht auftragsbezogene Fahrzeugbewegungen in Richtungen, die nicht zum Betriebssitz führen…). Verstöße sollten dann auch automatisch mit Verwarnungsgeldern geahndet werden können. Ohne ein solches zusätzliches Instrument dürfte der Wegstreckenzähler nicht viel bringen, denn die Behörde wird dann mangels Personal wohl nur wenig effiziente Stichproben durchführen können…

    Hildegard Hofer meint
    27. Juni 2019 at 12:55
    Wann beginnen die Taxameter-/Wegstreckenzähler-Hersteller endlich, die Preis-/Fahrdaten jeder einzelnen Fahrt auch im Gerät selbst zu speichern ? Auch müssen die unveränderbaren Summenspeicher bei Bedarf (Schichtwechsel) zu sichern sein (kann dies das Hamburger Fiskaltaxameter ?).

    Kassenhersteller können das schon seit langem ! Auch stellen sie die Software bereit, diese Daten jederzeit unveränderbar, gesichert und für steuerliche Belange lesbar, auslesen und sichern zu können.

    Ein Geräte-Einzelbericht könnte so jederzeit oder auch monatlich einfachst erstellt werden. Angefordert vom Smartphone über Bluetooth, um ihn dann an jede x-beliebige Stelle weiterzuleiten. Eine simultane Datenübertragung muss dann nicht mehr sein und ist auch nicht immer möglich (Funkloch, Netzausfall, sonstige Störung).

    Maiwald meint
    27. Juni 2019 at 15:39
    Mal wieder falsche Inhalte.
    Hier aus der Abgabenordnung:
    „Auf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
    § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
    Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.“
    Wegstreckenzähler sind also keine elektronischen Aufzeichnungssysteme.
    Und aus der BO Kraft:
    „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
    § 30 Wegstreckenzähler
    (1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
    (2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.“
    Kein Wort vom „elektronischen“ Wegstreckenzähler.
    Und da Wegstreckenzähler nach der Eichordnung von 1988 in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung Bauartzugelassen sind,gibt es anders als bei Taxametern keine Rechtsgrundlage für eine genormte wie gesicherte Schnittstelle wie in der MID-007 / 2004/22EG.
    Genauso wenig sieht die Eichordnung/Bauartzulassung irgendeine Aufzeichnung von Datum /Uhrzeit der Einzelfahrt vor.
    Vielleicht sollten sich die Mitarbeiter der regionalen Verwaltungen mit ihren-durchaus berechtigten- Forderungen zuerst an das zuständige Ministerium und seine Institutionen wenden:
    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das nationale Metrologieinstitut, ist eine wissenschaftlich-technische Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
    Hier könnten,anders als im BMF,tatsächliche nationale Regelungen rechtlich festgeschrieben werden,da dieses Ministerium dazu berechtigt ist.

    Redaktion meint
    27. Juni 2019 at 19:10
    Wir haben uns vor der Veröffentlichung des kOmmentars bei Herrn maiwald erkundigt, was er mit „mal wieder falsche Inhalte“ meinte. er hat das darafhin folgendermaßen konkretisiert: „Es bezieht sich auf die Ausführung von Herrn Ritter,der den §30 BO-Kraft „elektronische Wegstreckenzähler“ nennt,sowie die-meistens-fehlende Datenexportfähigkeit von Wegstreckenzählern allgemein.Zwar gibt es durchaus Geräte auf dem Markt,die dies wie beschrieben können;leider ist dies aber keiner Richtlinie unterworfen (z.B. WSZ-06,basierend auf der MCT-06.) .Vor dem Hintergrund,das wir in Deutschland rund 80.000 Taxen u.Mietwagen haben (ältere Studie der Regierung) ,halte ich so ein Vorpreschen wie in Hamburg bei rund 10€ pro Monat und Fahrzeug für bedenklich,wenn keine fundierte Rechtsgrundlage besteht.Datendienstleister in kürzester Zeit zu Einkommensmillionären zu machen,kann nicht der richtige Weg sein.Ähnlich hatte ich mich vor längeren einmal an den Minister für Finanzen gewand,kurze Zeit später verschwand erst das Thema „Fiskaltaxameter“von der Tagesordnung und später folgte dann die Ausführung in der Abgabenordnung,das Taxameter und Wegstreckenzähler eben keine elektronischen Aufzeichnungssysteme sind.“

    Clemens Grün meint
    28. Juni 2019 at 5:37
    User Maiwald irrt. Zum einen unterschlägt er, dass mittels Abgabenordnung auch die unverfälschbare Aufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls gefordert wird, wenn ein die Erfassung der Schicht elektronisch erfolgt. Und einen zugelassenen mechanischen Wegstreckenzähler wird User Maiwald schwerlich auftreiben können.

    Zum anderen hat die Hamburger Praxis, Taxameter mit einer solchen Einzelfall-Aufzeichnung verbindlich vorzuschreiben, wiederholt die Zustimmung Hamburger Gerichte gefunden. Etwas anderes erwarte ich im Fall der angesprochenen Wegstreckenzähler-Pflicht nicht.

    Hildegard Hofer meint
    28. Juni 2019 at 13:03
    Zur elektronischen Schichterfassung gehört auch die Erfassung der unveränderbaren Taxameter-Summenspeicher bei Schichtwechsel, wie halt auf dem papiernen Schichtzettel: erst abschreiben, dann fahren.

    Nochmal meine Frage: Erfasst das Hamburger Fiskaltaxameter auch diese Daten ?

    Das System von Seibt & Straub tut dies nicht. Da werden diese Daten – zusammen mit den Preisdaten- nur bei Abschluss einer Fahrt (Kasse > Frei) irgendwo hin geschickt. Bei dem Schichtwechsel erfolgt dies nicht.

    M. Lange meint
    27. Juni 2019 at 16:49
    Nachdem wir als Taxi seit längerer Zeit völlig transparent für die Behörden sind, ist es allerhöchste Zeit, daß unsere illegale, sich rechtswidrig verhaltende Konkurrenz endlich auf den Boden unseres Rechtsstaates geholt wird.

    Bleibt zu hoffen, daß auch unsere bayerischen Behörden endlich aufwachen und die Betriebssitzverlegung in den Bereich untätiger Behörden dort als Umgehungstatbestand erkennen.

    Und daß dann diese Pseudo-Landmietwagenunternehmer, die sich nur in der lukrativen Großstadt München herumtreiben unter Missachtung aller einschlägigen Spielregeln, endlich aus dem Verkehr gezogen werden!

    Es ist einfach die verdammte Pflicht und Schuldigkeit unserer Behörden, für die Einhaltung des gültigen Rechtsrahmens zu sorgen.

    Daß darüber hinaus das PeBefG anzupassen ist an neue Erfordernisse der Bedürfnisse der Allgemeinheit (Taxi-Ride-Sharing, AST-Verkehr……) ist sonnenklar.
    Dabei ist aber von der Politik darauf zu achten, daß nicht das reaktionsschnellste, bestens eingeführte, nicht subventionierte öffentliche Verkehrsmittel kaputtgemacht wird zu gunsten angeblich „modernerer“ Ideen.

    Wir verfügen bereits über die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für neue Beförderungsmodelle, insbesondere in Mangelgebieten.
    Was uns fehlt, ist lediglich die rechtliche Basis.
    In diese Regionen des Geschäfts wollen diese neuen Konkurrenten aber gar nicht rein.

    Ich beglückwünsche unsere Hamburger Kollegen für ihre gute Arbeit!

    Michael Oldenburg meint
    28. Juni 2019 at 13:23
    Ich verstehe leider immer noch nicht, woher diese unverholene paus hale Abneigung gegenüber den Mietwagenunternehmen kommt. Wieso glauben Sie eigentlich die Mietwagenunternehmen seien eine üble Konkurrenz?
    Hier sollte man mal unterscheiden zwischen denjenigen die mit hochpreisigen Fahrzeugen unter enormen Aufwand Fahrten durchführen, die fast doppelt so teuer sind wie Taxifahrten. In Hamburg beträgt das Verhältnis von Mietwagen zu Taxen 1 zu 10.

    Die gleiche Behörde, die jetzt die Daumenschrauben anzieht, gestattet VW einen Fahrdienst mit Minivans und Sitzplatzvermietung..
    Seit Jahren sind in Hamburg Fahrer ohne Ortskenntnisprüfung auf Mietwagen unterwegs gewesen, was dort ganz offensichtlich niemanden gekümmert hat.

    Bundesverkehrsminister Scheuer plant, die Rückkehrpflicht abzuschaffen und den Appanbietern den Weg frei zu machen.
    Und hier wird die Kontrolle der Rückkehrpflicht gefeiert.

    Die Taxuindustrie wäre gut beraten sich mal mit den Mietwagenunternehmern an einen Tisch zu setzen und die Zukunft der Mobilität zu besprechen, den der Feind des Taxis und der Mietwagen sind diese disruptiven Firmen, die am liebsten jedem Autobesitzer eine App verpassen würden, damit diese für kleinstes Geld unprofessionell Leute von A nach B bringt.
    Wozu das führt, kann man in New Yotk, London und anderen Großstädten sehen, Aus bestimmten Gründen wird dies aber vom Ministerium ignoriert.

    Das die Hamburger Behörse nun händeringend versucht einer offensichtliche Antragsflut zu begegnen ist grundsätzlich zu begrüßen, besser wäre es vieleicht gewesen sich vorher mal mit den etablierten Unternehmen aus Taxi und Mietwagenbran he an einen Tis h zu setzen.

    Paul meint
    27. Juni 2019 at 19:28
    Ich freue mich riesig über die absolut richtige Vorgehensweise der Hamburger Behörde und wünsche mir, dass das Hamburger Modell Bundesweit eingeführt wird. Die Paragraphenfetischisten brauchen wir im Moment überhaupt nicht. Wir haben massive, brutale Rechtsverstöße und völlig Lethargische, faule Behörden. Also Herr Maiwald oder wie auch immer, ihr Kommentar ist völlig überflüssig

    Hildegard Hofer meint
    28. Juni 2019 at 9:50
    Ich finde das Vorgehen des Herrn Ritter gleichfalls höchst bedenklich, warum macht das Gewerbe da mit ? Klar doch, er sitzt am längeren Zulassungs- und Verlängerungshebel.

    Das Gewerbe verhält sich wie ein ertappter Dieb, der jetzt schreit: „Kontrollier den Anderen auch !“

    Her Ritter hat die Mittel und das Recht, sich die Daten jeder abgeschlossene Fahrt in sein Büro kommen zu lassen, schliesslich hat er die Dienstaufsicht und muss den Markt beobacheten. Letzteres muss er jedoch nicht (mehr) ! da Hamburg die Begrenzung der Anzahl der Taxikonzessionen freigegeben hat. Damit hat Hamburg das wichtigste Elememt der Marktsteuerung aufgegeben: Die Erteilung von Konzessionen nach dem vorhandenen Bedarf.

    Was hätte Hamburg gemacht, wenn sie die Olympiade bekommen hätten ? Ich mag mir das gar nicht vorstellen …

    #Taxi #Mietwagen #Hamburg #Fiskaltaxameter #Wegstreckenzähler