Na dann schippt mal schön.
29.11.2023 von Jule Damaske - In Berlin ist der Winter eingebrochen. Schnee, Eis und Glätte beschäftigen die Menschen nun schon seit einigen Tagen. Doch was müssen Anwohnerinnen und Anwohner bei der Räumung von Schnee und Eis beachten? Wer ist für den Winterdienst verantwortlich? Und wo kommt der beseitigte Schnee hin? Ein Überblick.
Wer ist für Beseitigung von Schnee und Eis auf den Gehwegen zuständig?
Für die Schnee- und Glättebekämpfung auf den Gehwegen sind gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) grundsätzlich die Anliegenden einer öffentlichen Straße verantwortlich. Anliegende sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Erbbauberechtigte, Nießbrauchende sowie Inhabende eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts, wie aus einer Mitteilung des Bezirksamts Treptow-Köpenick am Mittwoch hervorgeht.
Was genau gehört zu den Aufgaben beim Winterdienst?
Schneeberäumung: Je nach Fußgängeraufkommen muss Schnee in der Breite von mindestens einem Meter, 1,5 Meter auf Gehwegen der Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen und drei Meter in besonderen Fällen, beispielsweise am Kurfürstendamm geräumt werden.
– Winter- und Eisglätte abstreuen
- Eisbildungen beseitigen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann
– Hydranten, Zugänge zu Telefonzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis befreien
Wann muss der Winterdienst geleistet werden?
Grundsätzlich gilt: Schnee soll unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall auch mehrfach, geräumt werden. Schnee- und Eisglätte müssen unmittelbar nach ihrem Entstehen bekämpft werden. Wenn es nach 20 Uhr schneit, muss der Winterdienst bis 7 Uhr am folgenden Morgen oder 9 Uhr (an Sonn- und Feiertagen) durchgeführt werden.
Kann jemand anderes den Winterdienst für mich übernehmen?
Anliegende haben die Möglichkeit, andere geeignete Personen oder Firmen mit der Durchführung des Winterdienstes zu beauftragen. Sie sind sogar dazu verpflichtet, wenn sie nicht selbst die Pflicht zum Winterdienst erfüllen können oder wollen. Außerdem gilt dem Bezirksamt zufolge: „Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu kontrollieren“, auch wenn sie es durch Dritte vornehmen lassen.
Wenn Anliegende körperlich oder wirtschaftlich nicht in der Lage sind, den Winterdienst durchzuführen oder durchführen zu lassen, kann das Land Berlin nach einem gesonderten Antrag diese Verpflichtung übernehmen. Der Antrag kann hier gestellt werden.
Darf zum Auftauen Salz verwendet werden?
Die Nutzung von Auftaumitteln jeglicher Art ist allgemein verboten. Warum das so ist und welche Alternativen es gibt, erklärt der BUND Berlin. Nur die Berliner Stadtreinigung (BSR) darf Tausalz zur Räumung der Fahrbahnen nutzen.
Wohin kommt der geräumte Schnee?
Der geräumte Schnee kann dem Bezirksamt zufolge auf dem Gehweg am Fahrbahnrand gesammelt werden. Der Schnee darf nicht im Rinnstein landen, ebenso wenig auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten, in Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, auf Radfahrstreifen und Radwegen und Bereichen von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass der Schnee neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und -einmündungen nur so hoch angehäuft werden darf, dass keine Sichtbehinderungen riskiert werden.
Was ist zu beachten, wenn das eigene Grundstück ein Eckgrundstück ist?
Diejenigen, deren Grundstücke an Straßenkreuzungen oder -einmündungen liegen, müssen „zusätzlich die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche bis an den Fahrbahnrand in der erforderlichen Breite“ räumen und streuen, so das Bezirksamt. „In nicht genügend ausgebauten Straßen sind die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu beräumen und zu streuen.“
Was ist zu beachten, wenn sich vor dem Grundstück eine Haltestelle befindet?
Für die Haltestellenbereiche der öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich der Wege zu den Wartehallen, ist die BSR zuständig. Ausgenommen sind die Mittelinseln, die von den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) geräumt werden.
Welche Konsequenzen drohen, wenn der Winterdienst nicht durchgeführt wird?
Wenn Anliegende ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommen, „kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf dessen Kosten anordnen“. Laut dem Bezirksamt kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StrReinG eingeleitet werden. In dem Fall, dass es aufgrund des unterlassenen Winterdienstes zu einem Unfall kommt, kann darüber hinaus ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet werden. Eine betroffene Person kann dann zivilrechtliche Forderungen, beispielsweise Behandlungskosten oder Schadensersatz, gegen die Verantwortlichen geltend machen.