• Den Behörden Beine machen: Das EuGH-Urteil zur Familien­zusammen­führung von Flüchtlingen | Verfassungsblog
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    Der EuGH hat am 12. April 2018 im Urteil A und S den Familiennachzug von Eltern zu unbegleiteten Kindern maßgeblich erleichtert und dabei insbesondere die Frage geklärt, zu welchem Zeitpunkt die Person unter 18 Jahre alt gewesen sein muss. In dogmatisch überzeugender Weise arbeitet der Europäische Gerichtshof (EuGH) heraus, dass auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist. Ist also die Person unter 18 Jahre alt, wenn sie einen Asylantrag stellt, dann ist sie für die Familienzusammenführung auch dann als minderjährig anzusehen, wenn sie während des Asylverfahrens volljährig wird. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Praxis des Familiennachzugs zu unbegleiteten Minderjährigen. Mit der Entscheidung bestätigt der EuGH seine zunehmende grundrechtliche Orientierung in Migrationsfragen.
    Recht auf Familienzusammenführung

    Unbegleitete Minderjährige sind seit Jahren ein wichtiges und wiederkehrendes Thema in der Debatte um das gemeinsame europäische Asylsystem. In der Regel geht es dabei um verschwundene Kinder oder um die Feststellung des Alters einer Person, die angegeben hat minderjährig zu sein. Gleichzeitig ist die Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige ein nicht nur in Deutschland kontrovers diskutiertes Thema. Der europa- und verfassungsrechtlich äußerst bedenkliche komplette Ausschluss der Familienzusammenführung für subsidiär schutzberechtigte Personen in Deutschland seit dem März 2016 ist hier nur eines von vielen rechtlich wie politisch ungeklärten Themen.

    Ein Bereich, der beide Themenkomplexe verbindet, ist der sog. umgekehrte Familiennachzug, also der Nachzug von Eltern zu ihren drittstaatsgehörigen Kindern. Das Europarecht regelt diese Frage in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG). Diese sieht vor, dass ein solcher umgekehrter Familiennachzug bei Drittstaatsangehörigen ermöglicht werden muss, wenn das Kind unbegleitet ist und als Flüchtling anerkannt wurde (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie). Vor der Entscheidung des EuGH war ungeklärt, welcher Zeitpunkt für den Familienzusammenführungsanspruch entscheidend ist. Also anders gesagt: Zu welchem Zeitpunkt muss die Person noch minderjährig sein, um den Anspruch auf eine Familienzusammenführung mit den Eltern zu haben?
    Der vorgelegte Fall

    Das zuständige niederländische Gericht (Rechtbank Den Haag) hatte in diesem Kontext dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zu einem Fall vorgelegt, in dem eine während des Asylverfahrens in den Niederlanden volljährig gewordene eritreische Staatsangehörige nach ihrer Anerkennung als Flüchtling beantragt hatte, dass ihre Eltern (A. und S.) sowie ihre drei minderjährigen Brüder im Rahmen der Familienzusammenführung nachziehen dürfen. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern hätte unstreitig bestanden, wenn die Tochter von A. und S. noch minderjährig wäre. Da sie aber im Laufe des Asylverfahrens volljährig wurde, war fraglich, zu welchem Zeitpunkt die Minderjährigkeit (noch) vorliegen muss, damit der Anspruch (weiter) besteht.

    Die Eltern hatten geltend gemacht, dass es auf die Einreise ankäme, wohingegen die EU-Kommission der Meinung war, dass auf den Zeitpunkt des Antrags für die Familienzusammenführung abzustellen sei. Die polnische Regierung, die in dem Rechtsstreit interveniert hat, brachte vor, es sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag abzustellen, während die niederländische Regierung mangels expliziter Regelung in der Richtlinie der Meinung war, dass es Sache des jeweiligen Mitgliedstaates sei, diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Das vorlegende Gericht war der Meinung, dass grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen sei.
    Die Entscheidung des Gerichts

    Wie in vielen anderen Fällen betont der EuGH zuerst, dass eine einheitliche europäische Lösung in der Regel in allen Fällen gefunden werden muss, in denen Richtlinien nicht ausdrücklich auf das nationale Recht verweisen. Der Gerichtshof suchte also für seine Entscheidung nach einer „autonomen und einheitlichen Auslegung“ der fraglichen Bestimmung (Rn. 41), aus der sich ein eindeutiger Zeitpunkt ergibt, zu dem die Minderjährigkeit bestanden haben muss.

    Dieser Zeitpunkt ist nach der Auslegung des Gerichtshofs der Zeitpunkt der Asylantragsstellung des unbegleiteten Kindes. Zu dieser Einschätzung kommt der Gerichtshof aus sehr grundlegenden rechtstaatlichen Erwägungen, die er unter anderem aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitet. Überzeugend argumentiert der EuGH, dass es mit den Grundsätzen des Europarechts und insbesondere mit dem besonderen Schutz von Familien und speziell der Familieneinheit von unbegleiteten Minderjährigen nicht vereinbar wäre, wenn in zwei gleich gelagerten Fällen der Anspruch auf Familiennachzug davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die mit der Antragsprüfung befassten nationalen Behörden und Gerichte über den Antrag entscheiden (vgl. dazu insbesondere Rn. 56).

    Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit (als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts) es gebietet, dass für eine antragstellende Person nicht „völlig unvorhersehbar“ sein darf, ob ein Anspruch (hier der Familiennachzugsanspruch) besteht oder nicht (vgl. dazu Rn. 59).

    Aus der weiteren Systematik des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems leitet der Gerichtshof ferner ab, dass es nicht auf den Einreisezeitpunkt ankommen kann, da eine Person, die Flüchtling im völkerrechtlichen Sinne ist, aber keinen Asylantrag stellt, auch keinen europarechtlichen Anspruch auf Familiennachzug hat, da dieser von der Anerkennung als Flüchtling abhängig ist.

    Dass trotzdem nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag abzustellen ist, begründet der Gerichtshof überzeugend mit dem deklaratorischen Charakter der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine Person ist aus rechtlicher Sicht bereits Flüchtling, bevor sie als solcher anerkannt wird, daher entsteht ein subjektives also individuelles Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Europarecht bereits mit der Asylantragstellung (vgl. dazu Rn. 53f.).

    Gemäß der Entscheidung des EuGH ist der Anspruch davon abhängig, dass die anspruchsberechtigte Person den Anspruch innerhalb einer „angemessenen Frist“ geltend macht. Diese Frist lässt sich nach dem EuGH aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie ableiten. Dieser ermöglicht es den Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung zu Flüchtlingen von weiteren Bedingungen (wie Krankenversicherungsschutz und Lebensunterhaltssicherung) abhängig zu machen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wird, vgl. dazu Rn. 61).

    Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass eine Person, die zum Asylantragszeitpunkt unbegleitet und minderjährig war und den Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug hat.
    Folgen der Entscheidung

    Der Grundtenor der Entscheidung des EuGH ist eindeutig: Der Gerichtshof misstraut den Mitgliedstaaten beim Schutz von Minderjährigen. Mehrfach betont der EuGH, dass bei einer anderen Auslegung, den Mitgliedstaaten durch verzögerte Bearbeitung der Anträge faktisch eine Möglichkeit gegeben wäre, die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu umgehen. Der Gerichtshof hebt daher auch besonders hervor, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie einen Anspruch auf den umgekehrten Familiennachzug für unbegleitete Minderjährige vorsieht, bei dessen Gewährung den Mitgliedstaaten kein Ermessen zukommt. Sie müssen diesen Anspruch gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies kann nur rechtsgleich und rechtssicher gewährleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den relevanten Zeitpunkt haben. Andernfalls könnten – so der EuGH – die Mitgliedstaaten, durch mangelnde Ressourcenzuweisung für die Behörden und Gerichte, durch die nicht vorrangige Behandlung von Asylanträgen von unbegleiteten Kindern oder auch einfach aufgrund äußerer Umstände (wie einer plötzlichen Zunahme von Asylanträgen) daran gehindert sein, ihrer Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familieneinheit von unbegleiteten Minderjährigen nachzukommen. Das Misstrauen des EuGH gegenüber Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist groß und wohl nicht vollkommen ungerechtfertigt.

    Für den deutschen Kontext bedeutet die Entscheidung, dass die bisherige Praxis, die von einem Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug mit Erreichen der Volljährigkeit ausgeht, komplett geändert werden muss. Bislang musste die Einreise der nachziehenden Person(en) erfolgt sein, solange die Person noch minderjährig ist. Interessanterweise ist dieser Zeitpunkt lediglich in Ansätzen von der niederländischen Regierung vorgebracht worden, die die Bestimmung des Zeitpunkts den Mitgliedstaaten überlassen wollte. Aus rechtspolitischer Sicht ist zumindest nicht leicht nachvollziehbar, warum die Bundesregierung in diesem Fall nicht ebenfalls interveniert hat.

    Die europarechtswidrige Praxis der Behörden muss nunmehr entsprechend korrigiert werden. Diese Korrektur muss praktisch wirksam sein. In vielen Fällen wird dabei eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids allein nicht ausreichen. Für behördlich zu Unrecht verweigerte Nachzüge könnte die Frage des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf Familiennachzug relevant sein, da der EuGH dafür drei Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus für angemessen hält, ohne dass dies sich direkt aus der Richtlinie ergeben würde. Rechtlich interessant sind auch die Konstellationen, in denen eine Person während des Asylverfahrens volljährig wurde und wegen der deutschen Praxis auf einen Familiennachzugsantrag verzichtet hat. Hier könnte beispielsweise an eine Übergangsfrist zur nachträglichen Beantragung des Familiennachzugs gedacht werden, die verfahrensrechtlich so ausgestaltet sein müsste, dass der Familiennachzug tatsächlich ermöglicht wird. Das bedeutet, dass die Person beantragen sollte, so gestellt zu werden als ob ihr gerade erst die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre und daher der Nachzugsantrag noch rechtzeitig gestellt werden kann.

    In der Sache begnügt sich der EuGH nicht allein damit, den Mitgliedstaaten die Entscheidung über den relevanten Zeitpunkt, zu dem die Minderjährigkeit bestehen muss, zu entziehen, um so den Rechtsverlust durch eine verzögerte Bearbeitung von Asyl- und/oder Familiennachzugsanträgen zu verhindern. Er betont darüber hinaus eines der wichtigsten Grundprinzipien des Schutzes unbegleiteter Minderjähriger: Die Asylanträge von Kindern sind vorrangig zu prüfen. Daher müssen die Behörden die Asylverfahren in diesen Fällen besonders schnell und effizient durchführen.

    Insgesamt folgt der EuGH seiner Tendenz, die europarechtlichen Spielräume der Mitgliedstaaten im Migrationsbereich durch eine grundrechtskonforme und grundrechtssensible Auslegung der Bestimmungen von Richtlinien und Verordnungen Rechnung zu tragen. Durch die Betonung des vorrangig zu beachtenden Kindeswohls zeigt der EuGH zum wiederholten Male den Mitgliedstaaten die grundrechtlichen Grenzen ihrer Möglichkeiten zur restriktiven Auslegung der europarechtlichen Regelungen zu Migration und Asyl auf. Diese Entwicklung hin zu einer einheitlichen, an den Grundrechten orientierten Auslegung, die spätestens seit der Entscheidung C.K. im Asylbereich klar feststellbar ist, kann als Fortschritt auf dem Weg zu einem grundrechtlich unterfütterten Migrationsregime in Europa angesehen werden. Die Entscheidung steht damit auch gegen den Trend zu einer immer restriktiveren Politik gegenüber international Schutzberechtigten, die sich aktuell insbesondere in den nationalen Debatten in den Mitgliedstaaten und in den Diskussionen um die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zeigt.

    #Europe #asile_politique #réfugiés #droit

  • A Paris, les militants de #LREM se divisent sur la politique migratoire du gouvernement
    https://www.mediapart.fr/journal/france/060318/paris-les-militants-de-lrem-se-divisent-sur-la-politique-migratoire-du-gou

    Les députés LREM Pierre Person, Pacôme Rupin et Aurélien Taché lors d’une soirée consacrée à la politique migratoire du gouvernement, le 5 mars 2017 à Paris. © LREM Paris XIe Dans le XIe arrondissement, plus d’une centaine de militants ont questionné lundi 5 mars trois députés sur la politique de l’exécutif en matière d’asile et d’immigration. Les lignes de fractures sont manifestes face au projet polémique de #Gérard_Collomb.

    #France #asile_politique #immigration #intégration #réfugiés

  • Nouvelle disparition gênante pour Pékin - Libération
    http://www.liberation.fr/planete/2016/01/26/nouvelle-disparition-genante-pour-pekin_1428956

    Elle a décidé de briser le silence pour alerter sur le sort de son mari porté disparu depuis le 11 janvier. He Fangmei a indiqué qu’elle était sans nouvelle de #Li_Xin depuis cette date, redoutant que ce journaliste chinois en quête d’#asile_politique ait été kidnappé par des agents de Pékin. Le 10 janvier, alors qu’il allait prendre un train de Bangkok à Nong Khai, dans le nord thaïlandais, près de la frontière avec le Laos, Li Xin avait eu l’occasion de parler avec sa femme. « Je quitte le train et me dirige vers la frontière », lui écrivait-il quelques heures plus tard dans un SMS alors qu’elle dormait.

    Après, « je n’ai plus entendu un mot de lui, a confié He Fangmei au New York Times, lundi. Maintenant, la #Thaïlande et la #Chine se renvoient la balle et bottent en touche. » Le week-end dernier, la police thaïlandaise n’écartait pas la possibilité de mener une enquête si la femme du journaliste déposait plainte. Mais le ministère des Affaires étrangères a indiqué ce mardi n’avoir aucune information au sujet du journaliste chinois.

    Cette disparition est la dernière en date d’une longue liste d’enlèvements d’activistes, de religieux, d’avocats, de libraires qui alimentent les soupçons d’implication des autorités de Pékin, de plus en plus soucieuses de faire taire les voix critiques. Quand elles ne menacent pas ouvertement les ressortissants étrangers.

    #militantisme #activisme #répression #journalisme

    • C’est plutôt la disparition de l’information dans Libération depuis pas mal d’années qui aurait pu inquiéter, enfin, pas vraiment on a fini par s’y habituer.

      Quand on pense à tous ceux qui n’apparaissent jamais dans les médias en France, on est certain de ne pas les retrouver dans la presse officielle.

  • Snowden critique la Russie, où il n’avait « jamais eu l’intention d’aller »
    http://www.lapresse.ca/international/europe/201509/05/01-4898051-snowden-critique-la-russie-ou-il-navait-jamais-eu-lintention-dal

    L’Américain Edward Snowden a critiqué samedi les limitations à la liberté d’expression en Russie, pays où il est réfugié et où il a expliqué qu’il n’avait « jamais eu l’intention d’aller ».

    #Asile_politique #Edward_Snowden #Russie #Révélations_d'Edward_Snowden #Surveillance_globale

  • Se faire des millions avec le malheur des autres.

    C’est d’un mec qui se pointe à l’administration pénitentiaire berlinoise . Ils ont justement besoin de quelqu’un pour des certificats médicaux et lui filent une commande. C’était il y a prèsque 40 an . Depuis il certifie tout ce qu’on lui demande, les demandeurs d’asile politique réfutés sont systématiquement en bonne santé. Lui, à chaque fois il peut toucher deux fois un honoraire :

    D’abord pour l’attestation et puis pour l’accompagnement des malheureux pendant leur voyage obligatoire.

    L’histoire vient de se savoir parce l’avocat d’une jeune femme à demandé une preuve pour sa qualification de médecin, chose à laquelle on n’avait jamais pensé.

    Le nom du charmant monsieur n’est pas publié.

    Abschiebung : Senat widerspricht Darstellung von « Fakt »-Bericht zu Gutachter - Berlin - Berliner Morgenpost
    http://www.morgenpost.de/berlin/article139060928/Senat-widerspricht-Darstellung-von-Fakt-Bericht-zu-Gutachter.html

    Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Abschiebung einer jungen Türkin von Berlin nach Istanbul für nicht rechtmäßig erklärt. Wie das ARD-Magazin „Fakt“ am Dienstagabend berichtete, haben die Berliner Anwälte der Frau ihre Abschiebung angefochten. In „Fakt“ sagte Rechtsanwalt Hans-Georg Lorenz, dass man in diesem Fall auf eine Ungereimtheit gestoßen sei.

    Ende Februar habe das Verwaltungsgericht den Arzt L. gehört, der die Reisefähigkeit der jungen Frau geprüft hat. Er habe angegeben, seit Ende der 70er-Jahre für die Bundespolizei, die Berliner Polizei und die Berliner Ausländerbehörde tätig gewesen zu sein. Niemand habe jedoch überprüft, so Lorenz, ob L. eine Approbation hat. Seit 35 Jahren habe niemand die Zulassung dieses Arztes gesehen, hieß es. Der Mann selbst habe angegeben, seit 1980 in etwa 50.000 Fällen Gutachten zur Reisefähigkeit und „Verwahrbescheinigungen“ ausgestellt zu haben.
    ...
    Es sei deutlich geworden, dass es vielleicht in Zehntausenden von Fällen ähnlich gewesen sei.Rechtsanwalt Lorenz sagte in „Fakt“, der Arzt habe in den vergangenen 20 bis 30 Jahren mindestens zehn Millionen Euro verdient. Der Mann sei offenbar „gezielt eingesetzt worden, um Abschiebungen machen zu können“. Laut „Fakt“ wisse selbst der Staat nichts über seinen Gutachter, kenne weder seine offizielle Meldeadresse noch seine Kontonummer.

    #réfugiés #asile_politique #allemagne

  • Deux poids, deux mesures - l’Allemagne acceuille Mikhaïl Khodorkovski pendant une année et refuse d’accorder l’asile politique à Edward Snowden.

    Le parti Die Linke revendique le droit à l’asile politique pour Edward Snowden.

    23.12.2013 : Linke : Jetzt auch Snowden aufnehmen (neues-deutschland.de)
    http://www.neues-deutschland.de/artikel/918938.linke-jetzt-auch-snowden-aufnehmen.html


    Copyright : http://khodorkovsky.ru

    Nach dem Erteilen eines Visums an den russischen Regierungskritiker Michail Chodorkowskis hat die Linke ihre Forderung bekräftigt, dass Deutschland auch den Ex-US-Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden aufnehmen soll. Deutschland sei jetzt effektiv Exilland für Chodorkowski geworden, sagte der Linke-Vorsitzende Bernd Riexinger der »Passauer Neuen Presse«. »Lösungen finden sich also, wenn man nur will.« Snowden habe so viel für Deutschland geleistet, dass die Bundesregierung die vorhandenen rechtlichen Spielräume ausnutzen sollte.

    Snowden hatte mit seinen Enthüllungen die NSA-Geheimdienstaffäre ins Rollen gebracht. Er hat in Russland Zuflucht gefunden. Schon die alte schwarz-gelbe Bundesregierung hatte sich geweigert, ihm Asyl zu gewähren. Chodorkowski hatte nach seiner Begnadigung durch den russischen Präsidenten Wladimir Putin eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland für ein Jahr erhalten. Er war am Freitag nach Berlin gekommen.

    #allemagne #asile_politique