• Halten und Parken – was ist erlaubt, was ist verboten?
    https://taxi-times.com/halten-und-parken-was-ist-erlaubt-was-ist-verboten

    6.3.2024 von Remmer Witte - Taxi- und Mietwagenchauffeure bewegen sich alltäglich in einer Grauzone, denn der Vorgang des Be- und Entladens von Fahrgästen oder Kuriergut erfordert oft doch noch einen Moment länger.

    Eigentlich ist das Be- und Entladen zwar klassisch ein Halte- und kein Parkvorgang, doch wenn die angebotene Dienstleistung länger dauert, klebt manchmal ruckzuck ein Knöllchen hinterm Scheibenwischer. Die gute Nachricht zum Thema: Die Protagonisten des mobilsten Gewerbes der Welt dürfen hier manchmal doch noch einen Tick mehr als die Normalsterblichen. Was geht also, was definitiv nicht?

    Im Volksmund und auch nach der Vorgehensweise vieler Ordnungskräfte gibt es eigentlich nur eine Regel: Steht ein Auto am Fahrbahnrand, so hält es maximal drei Minuten, danach parkt es. Aus Sicht der Ordnungsbehörden sind solch klare Regelungen notwendig, denn ansonsten verkäme die Kommunikation zwischen Knöllchengeber und Knöllchennehmer zum Diskutierclub. Aber – wir sind in Deutschland – eigentlich ist es viel komplexer, und gleichzeitig schwindet die Toleranz gegenüber Falschparkern immer mehr. Also sollten sich gerade „Berufshalter“ wie Taxi- und Mietwagenfahrer ganz genau mit den diesbezüglichen Regeln auskennen.

    Dies gilt besonders, da Parkverstöße seit November 2021 deutlich schärfer bestraft werden können und sogar zu Punkten in Flensburg führen. Dies gilt zwar nur für Verstöße, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, aber dazu gehört auch die Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern. Der Bußgeldkatalog widmet der Aufstellung der Bußgelder für falsches Halten und Parken etliche Seiten, deswegen hier nur ein Verweis.

    Zunächst ist deswegen die Definition des Haltens notwendig: Als Halten bezeichnet man eine kurze, freiwillige Unterbrechung der Fahrt. Freiwillig bedeutet, dass diese nicht durch die Verkehrslage, Schilder, Ampeln oder Polizisten verursacht wird. Wer in einem Stau oder vor einer roten Ampel anhält, hält also nicht, sondern wartet. Und auch wer wegen einer Panne nicht weiterfahren kann, hält nicht, sondern bleibt liegen. Das freiwillige Halten ist darüber hinaus an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen und vor und in Feuerwehrzufahrten verboten, auch wenn dies nicht explizit so ausgeschildert ist. Auf Geh- und Radwegen sowie den durch eine durchgezogene Linie abgeteilten Radfahrstreifen auf der Fahrbahn dürfen Autos ebenfalls nicht halten.

    Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es für die verbleibenden Flächen das generelle Halteverbot, Schild Nr. 283, landläufig als Parkverbot bezeichnet, und das eingeschränkte Halteverbot, welches das Halten zum Zweck des Be- und Entladens gestattet, ggf. ausgewiesen durch Schild Nr. 286. Weiter definiert die StVO dann: Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

    Wie lange man also freiwillig halten darf, ist gesetzlich nicht klar geregelt, sondern nur der Rechtsprechung zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung soll z. B. das Warten auf einen Fahrgast über drei Minuten hinaus zulässig sein, wenn nach der mit diesem Fahrgast getroffenen Vereinbarung zu erwarten ist, dass er in Kürze erscheint. Selbst, wenn der Fahrgast dann nicht erscheint, soll kein Verstoß vorliegen. Entscheidend ist letztendlich ausschließlich die Zweckbestimmung des Haltens, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Zweck auch tatsächlich erreicht wird (Bayer. Oberstes Landesgericht, DAR 1979, 198-199 – hier ging es um ein Halten von ca. fünf bis sechs Minuten, ohne dass die Ehefrau des Fahrers am verabredeten Ort erschien).

    Ebenso soll das Halten über drei Minuten hinaus zulässig sein, wenn zum Aussteigenlassen noch unvermeidbare Nebenverrichtungen gehören, z. B. das Verbringen eines Kindes in den Kindergarten. (KG Berlin VRS 59, 230 – 233) Aber: Das Mitgehen des Fahrers zum Bahnhof ist nach OLG Karlsruhe z. B. nicht zulässig. Außerdem zu beachten ist, dass ein Halten zum Zweck des Be- oder Entladens grundsätzlich nur zulässig ist bei Gegenständen von einiger Größe oder einigem Gewicht. Ein Tragen über eine längere Strecke darf daher nicht zumutbar sein. (OLG Karlsruhe VM 75, 21 KG VRS 33, 314). Im geschäftlichen Lieferverkehr ist aber auch das Be- oder Entladen leichterer Gegenstände zulässig. Allgemeingültige Aussagen dazu, ob gehalten oder geparkt wird, können somit also gar nicht getroffenen werden, da es letztlich immer um Einzelfälle geht. Allgemein gilt aber: Je stärker der übrige Verkehr durch das haltende Fahrzeug beeinträchtigt ist, desto eher ist vom Fahrzeugführer zu verlangen, dass er von einem (weiteren) Halten Abstand nimmt.

    Aber wo sind die Lücken für das mobile Gewerbe? Taxen dürfen gemäß StVO in zweiter Reihe halten, wenn die Verkehrslage es zulässt, denn sie dürfen neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier ist allerdings zu beachten, dass das Fahrzeug nicht verlassen werden darf und die Regelung auch nicht für Mietwagen, sondern explizit nur für Taxen gilt. Des Weiteren finden sich Hinweise auf minimale Sonderrechte in der Rechtsprechung: „Der Vorgang des Parkens zeichnet sich durch das Halten und Verlassen eines Fahrzeugs auf unbestimmte Zeit aus. Dieser kann neben der Handlung des Ein- und Aussteigens auch geringe Nebenverrichtungen, so z. B. das Warten auf Fahrgäste umfassen, solange dies nicht länger als wenige Minuten dauert. Die Benachrichtigung sofort zum Einsteigen bereiter Fahrgäste ist als Halte- und nicht als Parkvorgang zu werten. Ebenso sind Zimmernachfragen oder der Vorgang des Gepäckausladens zu werten. Ist mit dem Erscheinen des Fahrgastes in Kürze zu rechnen, so darf das Warten auf ihn über drei Minuten hinaus – auch zum Abholen aus einer Wohnung – ausgedehnt werden, ohne dass geparkt wird. (OLG Hamm VRS 36, 77, OLG Frankfurt NJW 52, 675, Bayrisches OLG VRS 57, 140, Kommentierung bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage).“

    Wer solche Möglichkeiten ausreizen will, sollte aber immer darauf achten, dies so unauffällig und elegant wie möglich zu bewerkstelligen. Denn wer hier auffällt oder sich rechthaberisch verhält, der wird schnell zur Ordnung gerufen werden. Wer also nur dort hält, wo das Halten nicht verboten ist, der darf dort auch das Fahrzeug verlassen, um sich kurz an der Hotelrezeption, in der Arztpraxis oder der Krankenhausinformation zu melden oder das Kuriergut abzugeben, selbst, wenn dies vielleicht sechs Minuten dauert (danach dürfte es kritisch werden). Die Unterstützung von Fahrgästen, insbesondere Patienten, wird jedoch schnell zum Risiko, solange man sich nicht mehr im direkten Sichtbereich des Fahrzeugs aufhält. Dafür darf man beim Halten zum Be- und Entladen in engen Seitenstraßen aber auch mal ganz kurz den Verkehr blockieren, eine Einfahrt blockieren oder an größeren Straßen in zweiter Reihe halten, ohne dass gleich ein Ticket riskiert wird, auch wenn andere Verkehrssteilnehmer nicht begeistert sein werden. rw

    #Deutschland #Taxi #Recht #Rechtsprechung #Verkehr #StVO #Halten #Parken

  • Get a cab !
    https://www.youtube.com/watch?v=6gfCNTRIJsw

    Einem Zettel, der im Video kurz auftaucht, entnehme ich, dass ein Platz im Parkhaus für 500 Dollar im Monat zu haben ist. Im Verhältnis zu den New Yorker Wohnungspreisen ist das durchaus angemessen. Und alle Befragen erklären dann auch die Reise nach Jerusalem, auf die sie sich alle zwei Tage mit ihrem Auto begeben, zu ihrem Hobby. Muss man wohl so sehen. Oder man zahlt die 500 Dollar oder man schafft das Auto ab.

    Ob das hier auch bald so aussieht?

    #USA #New_York #Verkehr #parken #video

  • Parken im Parkverbot - für Moped und größere Zweiräder
    http://www.kanzlei-hoenig.de/specials/juristenalltag/straf-bussgeld-sachen/parken-im-parkverbot


    War da jemand sauer ?

    Parkende Zweiräder auf Gehwegen

    Nicht immer werden Motorradfahrer im Verhältnis zu den Autofahrern nur benachteiligt. Es gibt Situationen im Straßenverkehrsrecht, da genießt der Moppedfahrer auch gewisse Privilegien.


    Ich darf das !

    Auf der Suche nach einer entsprechenden Rechtsnorm oder auch nur nach einer Verwaltungsvorschrift, die das Ermessen der Polizei entsprechend steuert, wird man weder in Berlin noch anderswo fündig. Da half nur noch ein Anruf bei der Landesschutzpolizei weiter. Der hilfsbereite Innendienstler teilte dem Autor freundlich mit, daß es ein stilles agreement gibt: Solange das Zweirad keinen anderen über die Maßen behindert, wird von dem Erschließungsermessen dergestalt Gebrauch gemacht, daß das eigentliche Falschparken hingenommen wird. Der Landesschutzpolizist erläuterte - sinngemäß und nachvollziehbar: „Wenn auch noch die Motorradfahrer die offiziellen Parkplätze der Innenstadt benutzen, ist das Chaos perfekt.“


    In Kleinstädten ist das anders.

    Recht hat er. Es gab in der jüngsten Vergangenheit einmal eine Stadtverwaltung, die dem Übel des Falschparkens auf den Leib gerückt war. Die Polizisten bekamen die Anweisung, auch die auf Gehweg parkenden Zweiradfahrer zu belangen. Der örtliche Motorradclub rief daraufhin alle Moppedfahrer auf, an einem Samstag in die Innenstadt zu kommen - um dort ordnungsgemäß zu parken. Es waren zwar nur ein paar hundert Zweiradler, die dem Ruf folgten, aber das reichte, um die Stadtoberen zur Rücknahme ihrer Anweisung zu veranlassen. Fortan wurde das „Falschparken“ wieder hingenommen.


    Mit denen legt man sich besser nicht an.

    Nun gibt es in diesem Zusammenhang ja noch die Frage, wie es denn mit Parkscheiben, Parkuhren und Parkraumbewirtschaftung aussieht. An einem Mopped läßt sich ja schlecht eine Parkscheibe oder ein Parkticket - diebstahlsicher - befestigen


    Hier besser nicht parken.

    Interessant ist auch die Frage: Wenn zwei Moppeds auf einem Parkuhrenparkplatz stehen, wer bekommt dann die Knolle? Um diesen Fragen aus dem Wege zu gehen, riet besagter Landeschutzpolizist, die Moppeds eben auf den Gehweg zu stellen. Aber bitteschön so, daß niemand behindert wird.
    ...
    Ein paar Vorteile hat es eben doch noch, Moppedfahrer zu sein.


    In der Garage geht immer.

    Der ADAC ist vollkommen humorbefreit und deshalb reichlich nutzlos.
    http://www.adac.de/infotestrat/motorrad-roller/sicherheit-praxis/tipps-motorradfahren/parken.aspx

    Zugelassen ist das Parken auf Gehwegen nur bei einer entsprechenden Beschilderung (Verkehrszeichen 315, siehe Bild) oder einer vorhandenen Parkflächenmarkierung. Anderenfalls gilt ein generelles Parkverbot auf Gehwegen, das in gleicher Weise auch für Motorräder angewendet werden kann. Es wird aber oft von der Polizei stillschweigend dann geduldet, wenn das abgestellte Motorrad weder Fußgänger noch Fahrradfahrer behindert. Sind spezielle Motorrad-Parkplätze in der Nähe vorhanden, wird dies in aller Regel nicht toleriert.

    Parkschein am Motorrad

    Es gibt auch hier grundsätzlich keine Ausnahme für Motorradfahrer, trotz der vorhandenen Anbringungsprobleme. Am einfachsten ist es daher, einen gültigen Parkschein mittels Klebeband an Scheinwerfer oder Verkleidung anzubringen. Falls vorhanden sollte man aber unbedingt den Kontrollabschnitt als Beweismittel aufbewahren.

    Sofern es sich um eine per Parkflächenmarkierung auf PKW-Größe ausgewiesene Parklücke handelt, gibt es keinen „Platzsparbonus“, d.h. jedes innerhalb einer Parkscheinzone abgestellte Motorrad benötigt einen eigenen Parkschein.

    Parkscheibe am Motorrad

    Auch in einer Parkscheiben-Zone gibt es keine Sonderregelungen für Motorräder. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit wird in aller Regel nicht akzeptiert. Hier hilft letzten Endes nur eine geschickte Anbringung einer Parkscheibe (z.B. ein gelochtes Exemplar, das mit einem Kabelbinder am Motorrad befestigt wird). Natürlich könnte man auch auf ein entsprechendes Verständnis bzw. Wohlwollen der Parkkontrolleure setzen, einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.

    #Berlin #Motorrad #parken