Encore une loi sur les compétences de la police qui ne tient pas debout ...
Gekippte Regelungen
Staatstrojaner: Die Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen ohne Wissen der betroffenen Personen (§17c SOG LSA) ist verfassungswidrig und dabei nichtig. Die Landesregierung wollte modernisieren – und ist über das Ziel hinausgeschossen. Sie hat den Polizisten Befugnisse erteilt, ohne dass die technischen Voraussetzungen in Sachsen-Anhalt vorhanden wären. Damit kann der Gesetzgeber gar nicht beurteilen, wie sehr die entsprechenden Mittel in die Grundrechte des Einzelnen eingreifen würden. Die Exekutive hat also Befugnisse auf Vorrat erteilt bekommen. Das Urteil des Gerichtes: Verfassungswidrig und damit nichtig.
Das Alkoholverbot für Kommunen (§ 94 a) auf bestimmten öffentlichen Plätzen ist gekippt, das Gericht fehlt es hier an „tragfähigen und nachvollziehbaren Sachgründen“. Schon in der Verhandlung kam es zu Debatten über Sinn und Unsinn der Transportverbote von „Glasgetränkeverhältnissen“. Das Urteil des Gerichts: Verfassungswidrig und damit nichtig.
Weitere Hausaufgaben der Landesregierung
Zwangsuntersuchungen: Bei der Untersuchung von Personen mit ansteckenden Krankheitserregern ist der Richtervorbehalt zwingend. Bei Gefahr in Verzug wollte die Landesregierung hier aufweichen, und die Entscheidung zur Untersuchung dem einzelnen Beamten überlassen. Dabei sind z.B. Blutentnahmen ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, eine solche Befugnis muss an die hohe Hürde der richterlichen Entscheidung gebunden bleiben. Das Urteil des Gerichtes: Die Ausnahme vom Richtervorbehalt – verfassungswidrig und damit nichtig. Nachbesserung bis zum 31.12.2015 notwendig.
Videoüberwachungen bei Verkehrskontrollen und weitere Regelungen zur Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen: Hier fordert das Gericht verfassungskonforme Nachbesserung des Gesetzgebers bis zum 31.12.2015.
... mais le tribunal constitutionnel de la Saxe-Anhalt le trouve « normal » que la police te coupe le téléphone quand elle considère que c’est nécessaire.
Wir wollen eine 100% Rücknahme des verabschiedeten 4. Entwurfes des Gesetzes zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) in LSA vom 20. Februar 2013 erreichen.
Dieses trat per 01. März 2013 in Kraft.
Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen eine Fülle von neuen Befugnissen für Polizeibeamte, deren Notwendigkeit und Geeignetheit weder nachgewiesen noch begründet ist und die erhebliche Defizite tatbestandlicher Natur sowie Defizite am Grundrechtsschutz der Bürger beinhalten. Hinzu kommen rechtsstaatliche Defizite bei der Möglichkeit der polizeilichen Anordnung ohne vorherige richterliche Kontrolle. Weitere Grundrechtsverletzungen sind durch die nicht verfassungskonform ausgestalteten Regelungen zur nachträglichen Unterrichtung bei verdeckten oder nicht erkennbaren Maßnahmen entstanden. Das Gesetz ist in dieser Form komplett zurückzunehmen bzw. grundrechtskonform auszugestalten.
Wir wenden uns an alle Menschen in Sachsen-Anhalt und ganz Deutschland, da die Gefahr besteht, dass solche Grundrechtseinschränkungen heutzutage sehr schnell in anderen Bereichen bzw. Regionen verabschiedet werden können.
Das neue Polizeigesetz verletzt massiv unsere Grundrechte:
§ 17, § 33 Aufhebung der Gewaltenteilung und polizeilichen/staatlichen Kontrolle
–-> Grundrechtsschutz, Rechtsschutzgarantie
§ 16 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 16 d (3) Bildaufnahmen bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 17 (4) präventive Wohnraumüberwachung
–-> Schutz der Menschwürde, Art.1 Grundgesetz
–-> Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
–-> Recht auf Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung
–-> Recht auf Schutz personenbezogener Daten
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
–-> Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
§ 17 a Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen
–-> Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
–-> Recht auf Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung
–-> Recht auf Schutz personenbezogener Daten
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 17 b Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen (QuellenTKÜ = Staatstrojaner)
–-> Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
–-> Recht auf Schutz des Kernbereiches persönlicher Lebensgestaltung
–-> Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
–-> Recht auf Schutz personenbezogener Daten
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 20 a DNA-Datenbank zur Identitätsfeststellung
–-> Schutz der Menschwürde, Art.1 Grundgesetz
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 23a Aufzeichnung von Telefon- und Funkgesprächen
–-> Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 33 Unterbrechung von Kommunikationsverbindungen
–-> Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
–-> Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
§ 39 (4) Bild- und Tonaufnahmen bei Personen in Gewahrsam
–-> Allgemeine Persönlichkeitsrechte
–-> Recht auf informationelle Selbstbestimmung
§ 41 b (6) Zwangstests
–-> Recht auf körperliche Unversehrtheit
Begründung:
Zwar können Grundrechte eingeschränkt werden, jedoch unterliegen diese Einschränkungen sehr hohen Anforderungen, wie z.B. dem Bestimmtheitsgrundsatz, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Wesensgehaltsgarantie.
detaillierte Kritikpunkte (Auswahl):
1) Die Kosten für die Umsetzung der Gesetzesänderung sind nicht kalkuliert. Es wird von einer kostenfreien Umsetzung ausgegangen. Die Anschaffungen für Hard- und Software zur
Nutzung neuer technischer Möglichkeiten, wie z.B. zur Wohnraumüberwachung, zum Kfz-Kennzeichen-Scanning, zur Standortortung, für Telekommunikationsüberwachung, für das Überwachen von Computern, Handys und Laptops per Staatstrojaner wurden nicht eingeplant.
2) Die Eingriffe in das Versammlungsgrundrecht vom SOG werden verkannt und die eindeutig niedrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des SOG können als vermeintlich „handlungseröffnend“ interpretiert werden. Das Gesetz erhöht die Rechtsunsicherheit und sendet ein „falsches“ Signal aus. Das heißt, dass Polizeibeamte grundrechtswidrige Handlungen während z.B. Demonstrationen begehen können, ohne dafür rechtlich belangt werden zu können.
3) Die gesetzlichen Regelungen zur Unterrichtung von betroffenen Personen der Quellen-TKÜ (Trojaner) stellen eine verfassungsrechtlich nicht zu akzeptierende Beschränkung des Grundrechtsschutzes und der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV Grundgesetz dar. Weiter wird auch in das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) unverhältnismäßig eingegriffen. Dies lehnte schon das Bundesverfassungsgericht ab.
Die Entscheidung über eine Unterrichtung & Kontrolle einer Trojaner-Überwachung wird hier faktisch allein der polizeilichen Beurteilung überlassen. Erfahrungsgemäß wird die Nichtunterrichtung die Folge und der Regelfall sein. Auch eine möglichen Vernichtung von Unterlagen beseitigt nicht den Grundrechtseingriff.
4) Die Regelungen zu Alkoholverboten sind rechtlich bedenklich, weil einerseits noch unterhalb der Ebene einer konkreten Gefahr oder auch nur der Verhütung von Straftaten an ein Verhalten (Alkoholkonsum) angeknüpft werden soll, welches andererseits gesellschaftlich akzeptiert, wirtschaftlich gefördert, bei Erwachsenen legal und zudem weit verbreitet ist sowie bei Jugendlichen durch vorhandene Normen, etwa des Jugendschutzrechtes und des Gaststättenrechtes, bereits gesetzlich geregelt ist.
5) Die richterliche Anordnung wird vor Beginn einer polizeilichen Maßnahme entgegen dem Gesetzeswortlaut in der polizeilichen Praxis eher die Ausnahme sein, weil eine gegenwärtige Gefahr den klassischen Fall von Gefahr im Verzuge darstellt. Hier unterstellt das Gesetz wie auch die Gesetzesbegründung „strenge Verfahrensvorschriften“ ein Grundrechtsschutzniveau, das in der Realität selten greifen wird.
Unterstützend möchte ich zusammen mit der Piratenpartei Sachsen-Anhalt eine Spendenaktion ins Leben rufen, um eine Verfassungsbeschwerde rechtlich prüfen (ca. 5000,- €) zu lassen. Dazu gehen wir zwei Wege:
1) Pledgebank www.pledgebank.com/SOGLSA
und
2) Landesverbandskonto der Piratenpartei Sachsen-Anhalt
www.piraten-lsa.de/partei/spenden
Verwendungszweck: SOG_LSA
Auf diesen Wegen wollen wir die benötigten 5000,- € für die Ausarbeitung einer Verfassungsbeschwerde zusammentragen. Falls die Summe nicht zusammenkommt, werden entweder die benötigten Mittel bei der Piratenpartei beantragt oder die Spender bekommen ihre zweckgebundene Spende zurück.
Im Namen aller Unterzeichner/innen.
Halle, 28.02.2013 (aktiv bis 27.08.2013)